Sohn des Grafen Gregor I. von Tusculum und der Maria
eigentlich Romanus, Graf von
Tusculum
Lexikon des Mittelalters: Band V Seite 543
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Johannes XIX. (Romanus), Papst seit April 1024
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+ 20. Oktober 1032
Aus dem Hause der Grafen von Tusculum und unter seinem älteren Bruder und Vorgänger Benedikt VIII. als Consul, Dux, Senator weltlicher Machthaber in Rom und der Campagna. Als Laie gleichsam im Erbgang und angebliche simonistisch erhoben, sorgte Johannes XIX. für die Sicherung seiner regionalen Herrschaft und suchte das Einvernehmen mit KONRAD II., dem er am 26. März 1027 im Beisein der Könige Rudolf III. von Burgund und Knut von Dänemark-England die Kaiserkrönung gewährte. Im Streit zwischen Aquleia und Grado sowie bei der Verlegung des Bistums Zeitz nach Naumburg (1028) kam er dem Kaiser entgegen. Enge Beziehungen unterhielt er zu Abt Odilo von Cluny, dem er gegen alle Widerstände in Frankreich die völlige Exemtion seines Klosters verbriefte. Unglaubwürdig ist die Nachricht des Rudolf Glaber, Johannes XIX. habe gegen Geld weitreichenden Zugeständnisse an Byzanz machen wollen.
Quellen:
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LP II, 269 - Jaffe I, 514-519; II, 709, 748 - H. Zimmermann,
Papsturkk. 896-1046, II, 1989, 1043-1126
Literatur:
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Haller II, 235-261 - Seppelt II, 408-412 - K.J. Herrmann,
Das Tuskulanerpapsttum (1012-1046), 1973 [vgl. dazu: DA 34, 1978, 626f]
- Die Synoden im Reichsgebiet und in Reichsitalien von 916 bis 1056, 1988,
325ff.
Durch Bestechung und Gewaltanwendung machte sich der Bruder
Benedikts
VIII. und bisherige Consul et Dux et Senator omnium Romanorum zum Papst.
Er setzte sich über alle kanonischen Gesetze hinweg und ließ
sich am ersten Tage alle Weihen erteilen. Dann begann er einen schamlosen
simonistischen Handel zu treiben und seine entsprechenden Geschäftsverbindungen
auszubauen. Der Chronist Radulfus Glaber von Cluny behauptet, er sei nur
mit Mühe daran gehindert worden, die Primatialrechte der Päpste
an den Patriarchen von Byzanz zu verkaufen. Er krönte KONRAD
II. und seine Gemahlin Gisela
zu Kaiser und Kaiserin.
I. ADLIGE AUF DEM PAPSTTHRON
Als der Papst am 9. April l024 verstarb, war der Kirchenstaat
wohl geordnet; sein Bruder Romanus
konnte ohne jegliche Opposition spätestens am 19. April 1024 die Konsekration
erlangen. Dieser Papst, der laut Bresslau "keine ... besondere Achtung
zu erwecken oder einen imponierenden Eindruck hervorzubringen geeignet
war", zeigte sich jedoch sehr wohl in der Lage, die Politik seines Bruders
und Vorgängers in glücklichem Ausmaß fortzusetzen. Anders
als Benedikt VIII., der die politische Macht einzelner Adelssippen einzudämmen
versuchte, sah er in einer diplomatischen Aussöhnungspolitik mit den
Stephaniern
und
Oktavianern
sowie ihren Parteigängern, in einem gezielten aber nicht ungezügelten
"Laissez faire laissez aller" bessere Möglichkeiten, den Frieden im
Kirchenstaat zu wahren und seine Position zu festigen. So verblieb der
Stephanier
Crescentius
als
Stadtpräfekt in seinem Amt, und die beiden Oktavianer,
Oddo
und sein Bruder
Crescentius,
konnten das Rektorat der Sabina ohne Beaufsichtigungen bis April 1035 verwalten.
Der Bruder des Papstes, Alberich
III., der bisher als "consul et dux" im Auftrag Benedikts
VIII. Gerichtsbefugnisse
des Stadtpräfekten mitübernommen hatte, wurde offensichtlich
von Johannes XIX.
aus
diesem Amt abberufen und erhielt dafür ein päpstliches Hofamt
als "comes sacri Lateranensis palatii". Wie sein Vorgänger war der
Papst daran interessiert, die Stellung geistlicher Institutionen zu stärken.
1029 bestätigte er wohl in dieser Intention dem von ihm geweihten
Bischof Benedikt von Tivoli u.a. die Befreiung vom Brückenzoll am
Ponte Lucano, und im Dezember 1076 machte sich Johannes
XIX. aus demselben Grund für die Rechte des Bischofs von
Silva Candida stark. Auf einer Synode hatte der Papst - im Zusammenhang
mit einem Streit zwischen den Klerikern der Kirchen St. Nikolaus und St.
Andreas in Galeria, den es zu schlichten galt - erfahren müssen, dass
dem zuständigen Diözesanbischof von der klagenden Geistlichkeit
nicht der ihm privilegierte dritte Teil der Einkünfte, die Tertia,
sondern nur ein Bruchteil dieses Betrages abgeliefert wurde. Energisch
drang Johannes sofort darauf, dass dieser Mißbrauch abgestellt werde
und dass die Kleriker durch feierliche Refutation, d. h. durch Verzicht
auf die gewohnte Befreiung, dem nun mit diesen Rechten investierten Bischof
Petrus von Silva Candida die Tertia zusicherten.
Die Zurückgabe alter Rechte, die die beiden CRESCENTIER-Zweige
zu Zeiten Benedikts VIII. nur unter Kuratel und geschmälert genießen
durften, sicherte Johannes XIX. den
ruhigsten Pontifikat der drei TUSKULANER-Päpste.
Ein Aufstand in Rom im März des Jahres 1027 anläßlich der
Krönungsfeierlichkeiten KONRADS II. entzündete
sich diesmal nicht wie 1014 an der Opposition mißgelaunter Adelskreise
gegenüber dem päpstlich-kaiserlichen Regiment, sondern an einer
simplen Kuhhaut, um deren Teilung sich deutsche Soldaten und römischen
Pöbel ohne ersichtlichen Grund prügelten und tot stachen. Es
scheint, dass sich nur einer mit der Machtaufteilung in Rom und seiner
neuen Position nicht abfinden konnte: der eigene Bruder des Papstes, Alberich
III. Um
1027 verfaßte ein Tuskulanischer Parteigänger
die Streitschrift Libellus de ceremoniis aule imperatoris mit der Absicht,
dem weltlichen Flügel der TUSKULANER-Partei
eine quasi-patriciale Stellung innerhalb Roms zu erstreiten. Auffällig
an dieser Schrift war jedenfalls, dass dem Aufgabenbereich des Papsttums
keine Zeile gewidmet wurde, die Kompetenzen eines weltlichen TUSKULANER-Diktators
aber aufs ausführlichste dargelegt wurden. Sollte man daraus etwa
ablesen, dass Alberich zu dieser Zeit in einer gewissen Opposition zu
Johannes stand? Mit Sicherheit ist das nicht auszumachen, doch
verrät die Nachbildung der Titular des künftigen TUSKULANER-Diktators
"comes caesarini palatii" deutlich, auf wessen Initiative dieser Entwurf
entstand.
Nach den Plänen des Libellus sollte künftig
alle Macht einzig beim Imperator und Monokrator, dem Kaiser, liegen. Zweiter
im Reich und ausführendes Organ ist der "comes caesariani palatii",
der über den anderen "comites, qui sunt in mundo" steht, auf 5 Jahre
vom Kaiser ernannt, sein Amt verwaltet und TUSKULANER
sein muß. Dieser Tuskulanische
Diktator wird "princeps" und Führer wie Lenker des Volkes sein,
während er als Patricius die Rechte des Imperiums gegenüber Adel
und Volk vertritt und dein Kaiser unbedingt gehorsam und treu sein muß.
Sollte diese streng kaiserlich ausgerichtete Schrift
also letztlich dazu dienen, den TUSKULANERN
den Patriciustitel zu gewinnen, ihre weltliche Macht in Rom auf Kosten
des Papsttums und des Adels mit Hilfe und Konsens des Kaisers zu zementieren?
Vielleicht wollte
Alberich
III. zu dieser Zeit auch nur eine Machtverschiebung vom Papst zurück
zur
Tuskulanischen Familie erreichen,
um über eine Art von "Gewaltenteilung" eine ähnliche Stellung
gegenüber dem Papsttum beziehen zu können wie sein großer
Ahn Alberich II. Wir
wissen nicht, ob diese höchst merkwürdige Schrift
KONRAD
II. vorgelegt wurde; dass sie jedoch keinerlei Auswirkungen
zeitigte, steht fest. Sollte sich Alberich je ernstlich mit dem Gedanken
einer teilweisen Entmachtung des Papstes getragen haben, so mußte
er bis Oktober 1032 warten, als der Tod seines Bruders Johannes
XIX. für ihn die Möglichkeit eröffnete, über
den eigenen Sohn als Papst mehr politischen Einfluß zu gewinnen.
Als Johannes XIX.
am 20. Oktober 1032 verstarb, war sein Bruder Alberich III. der
letzte überlebende der drei Brüder, die im Mai des Jahres 1012
die Macht für ihr Haus errungen hatten. An ihm, dem Familienoberhaupt,
lag es nun, den Tuskulanischen Einfluß
auch weiterhin zu sichern. Bereits zwei Tage nach dem Tod des Bruders gelang
es dem Grafen durch Zugeständnisse an die Wählerschaft und den
Adel, seinen Sohn Theophylakt,
noch Laie, als Benedikt
IX. wählen und krönen zu lassen .
EXKURS: DIE DATIERUNG DER PONTIFIKATE
b) Johannes XIX.
Wenn wir den 9. April 1024 als Datum für Benedikts
VIII. Tod annehmen, konnte sein Bruder Romanus/Johannes
nicht
vor dem 12., einem Sonntag, konsekriert worden sein. Es erscheint aber
wahrscheinlicher, dass die Inthronisation erst am 19. April 1024, dem darauffolgenden
Sonntag, erfolgte, da für eine überstürzte Wahl und Erhebung
innerhalb dreier Tage kein zwingender Anlaß vorlag. Während
Santifaller: Verzeichnis 35, als zuletzt ermittelten Termin für die
Erhebung Johannes' XIX. Juni 1024 ansieht,
datiert eine Urkunde des stadtrömischen Klosters SS. Cosina e Damiano
(Fedele - Carte no. 32) den 29. April 1028 bereits ins 5. Jahr des Papstes,
was zumindest beweist, dass Romanus
vor dem 29. April inthronisiert sein mußte. Die Sedenzdauer des Papstes
wird in den Katalogen verschieden angegeben. Der Liber Pontificalis (Duchesne
II 269) verzeichnet 8 Jahre und 6 Monate, 8 Jahre, 9 Jahre und 9 Monate
und 11 Jahre.
Wenn man die Lesart 8 Jahre und 6 Monate annimmt, weil
die anderen Daten zweifelsfrei zu lang sind, so ergibt dies, vom 19. April
1024 ausgehend, ein Sterbedatum Johannes' XIX.
am 19. Oktober 1032. Der Sterbetermin im Nekrolog des stadtrömischen
Cyriakusklosters (FSI 44,72) eines Johannes-Papstes unter dem 6. November
(= 8. Id. Nov.), ist jedoch nicht, wie Hartmann: Chronologie 485, und Poole:
Chronology 148, noch annahmen, auf Johannes XIX.
zu
beziehen, sondern auf Johannes XVII. (Vgl. Zimmermann: Papstregesten no.
979 Kommentar, und Poupardin: Note sur Jean XVII. 387). Mit Interesse habe
ich daher einen bisher übersehenen Eintrag im Kalender des Leo Marsicanus
(Hoffmann: Der Kalender 120) vermerkt, der den Tod eines Johannes
pa(pa) am 20. Oktober (= XIII. kal. Nov.) verzeichnet.
Es handelt sich hierbei mit größter Wahrscheinlichkeit um Johannes
XIX., da für Leo keinerlei Anlaß bestehen konnte,
die beiden anderen noch in Frage kommenden Johannes-Päpste (Johannes
IV., + 12. Oktober 642; Johannes VII., + 18. Oktober 707) in sein Obituarium
aufzunehmen, denn sie wurden weder als Heilige noch als Selige verehrt.
Für ein Sterbedatum am 20. Oktober 1032 würde auch eine
Urkunde des Klosters SS. Cosma e Darniano (Fedele: Carte no. 39) sprechen,
die den 29. Oktober 1033 bereits in das 2. Pontifikatsjahr Benedikts
IX. setzt, sowie eine andere aus Farfa (Giorgi-Balzani: Regesto
IV no. 761), die den 2. Oktober 1042 noch in sein 10. datiert. Dagegen
hat G. Buzzi: Per la cronologia 619, aufgrund von Urkundendatierungen aus
dem Cesenatischen und Ravennatischen Gebiet den Pontifikatsbeginn Benedikts
IX. auf die Zeit zwischen dem 27. August und 3. September festgelegt (so
auch Borino: L'elezione 157 Anm. 1). Zuletzt meinte Messina: Benedetto
47, gestützt auf Buzzi wie auch anhand von Datierungsangaben der Annales
Romani (Duchnese: Liber Pontificalis II 331), den Pontifikatsbeginn Benedikts
IX. auf den 3. September 1032 setzen zu können, was bedeuten würde,
dass Johannes XIX. Ende August oder
Anfang September 1032 verstorben sein muß. Den von Buzzi, Borino
und Messina angenommenen Sterbetermin für
Johannes XIX. bekräftigen 2 Urkunden des Marienklosters
(Fedele: Tabularium no. 11 und 13), die den 11. Oktober 1039 ins 8. Jahr
bzw. den 13. Oktober 1042 ins 11. Jahr Benedikts IX. datieren. Die Angabe
einer Urkunde, die Benedikts eigener Bruder Gregor
unterzeichnete und die den 22. August 1043 ins 11. Jahr Benedikts IX. setzt
(Monaci: Regesto 374-376), stützt sowohl meine wie auch die These
der anderen. Den Terminen 27. August, 3. September und 22. Oktober 1032
für die Inthronisation Benedikts IX. widersprechen aber die Datierungen
Farfenser Urkunden vom 30. September 1038 (Giorgi-Balzani: Regesto III
no. 595), vom November 1033 (Giorgi-Balzani: Regesto IV no. 686) und vom
28. November 1042 (Giorgi-Balzani: Regesto IV no. 762), die ins 5., 1.
bzw. 10. Jahr Benedikts IX. datieren. Dennoch scheint mir, dass der Termin
vom 20. Oktober 1032 für das Sterbedatum
Johannes' XIX.
die größere Wahrscheinlichkeit für
sich hat. Zum Grab des Johannes vgl.
F. Gregorovius: Die Grabmäler 234, und Montini: Tombe 174.