Eckhardt Karl August: Seite 72-77,82-85
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"Eschwege als Brennpunkt thüringisch-hessicher Geschichte."

Während Rugger III. die bilsteinische Restgrafschaft in der Germaramark, hat seine (wohl ältere) Schwester, der wir uns nun zuwenden, die Hersfelder Vogtei und die außerhalb der Germaramark liegenden Allodialgüter Ruggers II. geerbt. Allem Anschein nach war sie am 10. Juli 1096 noch unvermählt, da andernfalls nicht ihr Verwandter Graf Erf, sondern ihr Ehemann Graf Giso IV. (von Gudensberg) für sie gehandelt haben würde. Andererseits muß ihre Ehe vor dem 24. August 1099  geschlossen sein; denn an diesem Tage verfügte Abt Friedrich von Hersfeld bereits per manum advocati sui Gisonis (durch die Hand seines Vogtes Giso). Der Gudensberger Graf war also zu diesem Zeitpunkt in den seiner Frau zugefallenen Teil der bilsteinischen Erbschaft eingerückt. Er starb am 12. März 1122. An diesem Tage wurde nach dem Calendarioum des Fritzlarer Petersstiftes sein Seelgedächtnis begangen: Eodem die comes Giso, contulit territorium in Rorenvort (An demselben Tage Graf Giso; übertrug Gebiet in Röhrenfurt (nordlich Melsungen). Nach dem Tode Gisos fiel der Hauptteil seines Erbes wiederum nach der Spindelseite: seine Tochter Hedwig und deren Gatten Graf Ludwig von Thüringen, den späteren Landgrafen Ludwig I.
Die Urkunde ist von Erzbischof Arnold I. von Köln ausgestellt, der zwischen dem 4. und dem 14. Februar 1138 den erzbischöflichen Stuhl bestieg, und beurkundet eine Erklärung des Grafen Ludwig von Thüringen, der am 12. Januar 1140 starb unnd gewiß nicht in seinen letzten Lebenstagen am Rhein gewesen sein wird. Arnold I. von Köln bekundet, daß comitissa quedam Cunigunda nomine de Bilistein, que fuerat uxor Ginosis comitis (eine gewisse Gräfin namens Kunigunde von Bilstein, die die Gattin des Grafen Giso war, zu Lebzeiten Erzbischof Friedrichs I. von Köln (11.11.1100-25.10.1131) der Abtei Siegburg, in der sie begraben sein wolle, ein Gut bei Braubach (predium apud Brubach) geschenkt habe. Aber weil deren Erben nicht anwesend waren, verschoben die Ministerialen die Vollziehung der Schenkung an den Altar bis zu deren Ankunft. Später kam Herr Ludwig Graf von Thüringen mit seiner Gattin [Hedwig], der Tochter der vorgenannten Kunigunde, und trug dem Altar St. Michaels das Gut bei Braubach auf, das ebendieser vorgenannten Kunigunde gehört hatte. Die Formulierung "Kunigunde von Bilstein, die die Gattin des Grafen Giso war" könnte dahin mißverstanden werden, daß Kunigunde die Seelstiftung zu Lebzeiten ihres Gatten gemacht hätte und von diesem überlebt worden sei. Aber in diesem Falle hätte ja Giso selbst die Schenkungsurkunde ausstellen müssen, und er wäre der Erbe gewesen, dem die Vollziehung obgelegen hätte.
Kunigunde hat ihren Mann nicht nur überlebt, sondern sie hat sogar nach seinem Tode eine zweite Ehe geschlossen, nämlich mit Graf Heinrich Raspe I. von Thüringen (dem jüngeren Bruder ihres Schwiegersohns Graf Ludwig I. von Thüringen), wie uns die Gosecker Chronik berichtet: Heinrich (Raspe), der der jüngere (der Brüder) war, erhielt die Vogtei über die Kirche Goseck). Er führte auch Hedwig, des Grafen Giso Witwe, der Bruder (Ludwig) dagegen (führte) die Tochter gleichen Namens als Gattin heim. Da Gisos Witwe nicht Hedwig, sondern Kunigunde hieß, hat man die Nachricht teils überhaupt bezweifelt, teils sich auf den Ausweg zurückzuziehen versucht, Kunigunde (die Mutter der späteren Landgräfin) sei die erste Frau Gisos, Hedwig aber die zweite Frau Gisos (und also die Stiefmutter der späteren Landgräfin) gewesen. Das ist eine haltlose Spekulation.
Es muß daher angenommen werden, daß Kunigunde die Seelgerätstiftung kurz vor ihrem Tod erst machte, nachdem sie durch die Ermordung Heinrich Raspes im Jahre 1130 zum zweiten Mal Witwe geworden war. Erzbischof Friedrich I. von Köln, zu dessen Amtszeiten die Stiftung erfolgte, ist, wie bereits erwähnt, am 25. Oktober 1131 gestorben. Dadurch wird sie einwandfrei auf 1130/31 datiert.
Daß Kunigunde in der Urkunde von 1138/39 lediglich als ehemalige Gattin Gisos, nicht aber als Witwe Heinrich Raspes bezeichnet wird, hat nichts Auffälliges: Gräfin Hedwig, für die ihr Gatte und Ehevogt Graf Ludwig handelte, war eine Tochter Kunigundens und Gisos, nicht eine solche Heinrich Raspes. Der Gosecker Chronist kann sich ohne weiteres über den Vornamen von Heinrich Raspes Frau geirrt haben, zumal es sich um eine Verwechslung mit dem seiner Schwägerin und Stieftochter handelte.
Eine völlig unabhängige Nachricht stellt sicher, daß Heinrich Raspe tatsächlich mit Kunigunde verheiratet gewesen ist. Der Annalista Saxo meldet seinen Tod zum Jahre 1130 in der Fassung: Heinrich Raspe, der Bruder Graf Ludwigs von Thüringen, Bannerträger des Königs. In den Annales Magdeburgenses heißt er im gleichen Zusammenhang: Heinrich Graf und Bannerträger des Königs. Dieses Amt des königlichen Bannerträgers kann ihm, wie wir gleich sehen werden, nur durch die Ehe mit Kunigunde von Bilstein, nicht durch eine Ehe mit einer fiktiven Hedwig, angeblich Tochter des Grafen Meginfrid [7 Prinz Isenburg, Stammtafeln I, ² 1953/60, Tafel 44.] von Felsberg [8 May, a.a.O. Seite 315f. Anm. 7 (mit der Richtigstellung, daß Heinrich Raspes Ehe nicht am 12. März 1122, sondern nach diesem Datum, dem Todestag Gisos, geschlossen ist).] vermittelt worden sein.
Da Kunigundens zweite Ehe kinderlos geblieben war, wurde sie von ihrer mit Graf Ludwig I. von Thüringen verheirateten Tochter Hedwig und von ihrem (offenbar noch nicht mündigen) Sohne Giso V. von Gudensberg beerbt. Die Identität des Letzeren ist allerdings von Landau [9 Hessische Ritterburgen IV, 1839, Seite 190ff.; Beschreibung des Hessengaues, ²1866, Seite 41f.] bestritten worden; es handele sich nicht um einen Sohn Gisos IV., sondern um einen gleichnamigen Untergrafen, der in der Tat schon in einer Urkunde Erzbischof Ruthards von Mainz für Fritzlar aus dem Jahre 1109 erscheint: Zeugen ... die (edel)freien Männer Giso Graf, Giso Untergraf, Adalbert von Schauenburg und sein Bruder ... Einige der bislang für den Sohn Gisos IV. in Anspruch genommenen Belege könnten sich auf diesen Untergrafen, der wohl einn Seitenverwandter Gisos war, beziehen, insbesondere die Hersfelder Urkunde von 1106, in der eine Tradition im Jahre der Fleichwerdung des Herrn 1106 unter der Regierung Herrn HEINRICHS IV., Kaisers, und zu Zeiten des verehrungswürdigen Abtes Reginhard, als Giso der jüngere die Vogtei von Hersfeld verwaltete, verbrieft ist; denn auch vorher und nachher amtierte in Hersfeld ein Untervogt edelfreien Standes. Wenn dagegen eine Hasunger Urkunde von 1122 ausgestelllt ist, als (Graf) Ludwig Vogt, Giso zweiter Vogt war, und wenn eben dieser Giso weiterhin stets als Vogt (advocatus) von Hasungen bezeichnet wird, neben dem ein Untervogt stand, so kann es sich doch wohl nur um die gemeinschaftliche Ausübung der Vogtei durch die beiden Schwäger Ludwig und Giso handeln. Jeder Zweifel sollte schwinden, wenn in der Zeugenreihe einer Urkunde Erzbischof Adalberts I. von Mainz von 1135 Graf Giso von Gudensberg erscheint, und ebenso eindeutig ist die vom Annalista Saxo überlieferte Todesnachricht zum Jahre 1137: Bei Praeneste (ostw. Rom) schied aus dem Leben und wurde begraben Giso Graf von Hessen. Als Giso IV. von Gudensberg am 12. März 1122 starb, fiel also nur ein Teil seines Erbes an seine mit Graf Ludwig I. von Thüringen verheiratete Tochter Hedwig. Der andere Teil dagegen, insbesondere die Hessische Grafschaft Gudensberg fiel an seinen unmündigen Sohn Giso V. und diente zunächst als Wittum Kunigundes, deren zweiter Mann, Graf Heinrich Raspe I., es kraft ehelicher Vormundschaft bis zu seinem Tode im Jahre 1130 verwaltete. Es ist bezeichnend, daß Giso V. alsbald nach dem Tode des Vaters im Mitbesitz der Vogtei Hasungen erscheint, daß er jedoch erst 1135 (nach dem Tode Heinrich Raspes) als Graf von Gudensberg bzw. als Graf von Hessen auftritt.
Ob Giso V. - wie höchstwahrscheinlich sein Vater Giso IV. von 1121 bis 1122 und nachweislich sein Stiefvater Heinrich Raspe von ca. 1123-1130 - königlicher Bannerträger gewesen ist und den Kaiser LOTHAR auf dessen letztem Italien-Zug in ebendieser Eigenschaft begleitet, läßt sich nicht mit Sicherheit sagen. Man wird es aber angesichts der Erblichkeit des Amtes für wahrscheinlich halten dürfen.
Ein unmittelbarer Zusammenhang dürfte zwischen dem Tod Gisos V. im Jahre 1137 und der Vollziehung der 1130/31 gemachten Seelstiftung seiner Mutter Kunigunde im Jahre 1138/39 bestehen. Nunmehr war das gesamte gisonisch-bilsteinische Erbe in der Hand seiner Schwester Hedwig und ihres Gatten Ludwig I. vereinigt; es gab keinen Vorwand mehr, die Erfüllung der Auflagen noch länger hinauszuzögern.
Graf Giso IV. von Gudensberg wurde erst durch seine Verheiratung mit Kunigunde von Bilstein zum Dienstherrn der bilsteinischen Ministerialen wie zum Vogt von Hersfeld und von St. Florin in Koblenz.
Damit ist aber die zentrale Rolle, die die BILSTEINER und insbesondere Kunigunde für die thüringisch-hessische Geschichte gespielt haben, noch nicht erschöpft. Der außerordentliche Machtzuwachs, den die thüringischen LUDOWINGERdirekt oder indirekt durch die Verehelichung des späteren Landgrafen Ludwig I. mit Kunigundens Tochter Hedwig (und die kinderlose Ehe Kunigundens selbst mit Ludwigs Bruder Heinrich Raspe) erzielten, beruht bekanntlich darauf, daß die Thüringer Grafen mit einem Schlage ein dreifaches Erbe gewannen:
a) den genuin gisonischen Besitz nördlich Marburg mit der Stiftsvogtei Wetter
b) den Erbanteil Kunigundes am bilsteinischen Besitz südlich Marburg und die Vogtei über
    Hersfeld
c) den gesamten hessischen Besitz der 1121 ausgestorbenen und von Giso und Kunigunde beerbten
    Grafen Werner, insbesondere die Hessische Grafschaft Maden-Gudensberg mit den Vogteien
    Fritzlar, Hasungen und Breitenau (um nur das wichtigste zu nennen).
Völlig ungeklärt ist trotz vielfacher Erörterung die Frage, wieso denn eigentlich Giso IV. das Erbe des am 22. Februar 1121 kinderlos gestorbenen Grafen Werner IV. angetreten hat. Alle Versuche, die GISONEN agnatisch oder kognatisch mit den Grafen Werner in Verbindung zu setzen, sind gescheitert. Die richtige Lösung wurde verfehlt, weil niemand auf den Gedanken gekommen ist, daß nicht Giso selbst, sondern seine Frau Kunigunde die Erbin gewesen sein könnte (begreiflich genug, solange ihre Zugehörigkeit zu den BILSTEINERN der Germaramark nicht erkannt war).
Zwischen den Grafen Werner und den BILSTEINERN bestehen nicht weniger als drei Beziehungen von durchschlagender Beweiskraft:
1. Die von der Stengel-Schule so genannte Ohm-Lahn-Grafschaft befand sich 1062 (Weilburg) und
    1065 (Großlinden südwestlich Gießen und Homberg an der Ohm) wenigstens zum Teil in des
    Händen des 1066 zu Ingelheim erschlagenen Grafen Werner III. [der 1061 auch über die
    Grafschaft Maden-Gudensberg, insbesondere den Raum von Rotenburg, Spangenberg, Melsungen,
    Fritzlar, Homberg an der Efze gebot]. Nach dem Tode Werners III. erhielten die GLEIBERGER
    die südliche Hälfte der Ohm-Lahn-Grafschaft; die nördliche Hälfte jedoch finden wir als Grafschaft
    Ruchesloh in den Händen der BILSTEINER [während die Grafschaft Maden-Gudensberg und der
    schwäbische Besitz der Grafen Werner an Werners III. Sohn Werner IV. (von Grüningen)
    fielen.]
2. Werner IV. schenkte zwischen 1111 und 1121 an Erzbischof Adalbert I. von Mainz: die Burgen
    Holzhausen und Alstadt und halb Braubach, die Abtei Breitenau samt allen Gütern, die er
    zwischen Rhein, Main und Werra hatte, mit Ministerialen und Hörigen. Die hessischen Experten
    Landau und Gustav Schenk zu Schweinsberg waren sich darüber einig, daß "Braubach zweifellos
    der Ort am Rhein ist", und auch Reimer hat es nicht in Hessen gesucht. Die gegenteilige Meinung
    von Stimming, daß es sich um die erstmalig im Jahre 1466 erwähnte Wüstung gleichen Namens im
    Amte Spangenberg (zwischen Elbersdorf uund Kirchhof) handele, ist nicht ernstzunehmen. Was in
    aller Welt hätte den Mainzer Erzbischof veranlassen sollen, als wichtigste Stücke des ihm
    übereigneten bzw. zu Lehn aufgetragenen wernerschen Besitzes "zwischen Rhein, Main und
    Werra" neben der Abtei Breitenau und zwei Burgen ausgerechnet ein halbes kleines Dörfchen
    aufzuführen, das weder eine Burg noch ein Verwaltungsmittelpunkt, noch ein Erzpriestersitz war,
    ja nicht einmal einen Pfarrsprengel bildete! Es bleibt in der Tat nur Braubach am Rhein, und dann
    ist es von höchstem Interesse, daß 1138/39 Ludwig [I.] von Thüringen für Gräfin Kunigunde, die
    Mutter seiner Gattin [Hedwig] ein Gut in Braubach an die Abtei Siegburg tradierte, wie ja bereits
    eingehend besprochen. Es muß entweder mit der anderen Hälfte von Braubach identisch sein oder
    doch zu ihr gehört  haben, beweist also, daß auch hier eine Erbteilung zwischen den Grafen
    Werner und den BILSTEINERN erfolgt ist.
3. Es wurde bereits darauf hingeweisen, daß Graf Heinrich Raspe, der zweite Mann der Kunigunde
    von Bilstein, bis zu seinem gewaltsamen Tode im Jahre 1130 Bannerträger des Königs (signifer
    regis) war und daß ihm in diesem Amte höchstwahrscheinlich Kunigundens erstehelicher Sohn
    Giso V. von Gudensberg (+ 1137) gefolgt ist [47 Vgl. oben Seite 75 und Seite 77.]. Das Amt des
    königlichen Bannerträgers war bei den Grafen Werner erblich. Werner I. fiel als primericus et
    signifer regis am 22. August 1040 im Böhmenkriege HEINRICHS III. [48 May,
    Stengel-Festschrift, 1952, Seite 304 mit Anm. 4.]. Werner II. fand als Bannerträger am 18. Juni
    1053 bei Civitate im Kampf gegen die Normannen den Tod [49 May, ebenda Seite 305. Wichtige
    Ergänzungen bei Paul Kläui, Die schwäbische Herkunft der Grafen Werner (ZHG LXIX, 1958,
    Seite 12), und Hochmittelalterlliche Adelsherrschaften im Zürichgau (Mitteilungen der antiquar.
    Gesellschaft in Zürich XL, 2, 1960, Seite 39f.]. Werner III. genoß bis zu seinem allzufrühen Tode
    im Jahre 1066 das besondere Vertrauen König HEINRICHS IV. [50 Lamperti Opera, Seite 88f.,
    92f.;101; Jahrbücher des Lambert von Hersfeld, Seite 62,65f.,76.], ist also ohne Zweifel auch in das
    Bannerträgeramt eingerückt [51 May, a.a.O. Seite 310ff.]. Daß ihm sein Sohn Werner IV.,
    nachdem er mündig geworden, darin gefolgt ist, wird man annehmen dürfen [auch wenn man mit
    Gustav Schenk zu Schweinsberg) aus dem Necrologium Zwifaltense schließt, daß er sich nicht nach
    Markgrönningen, sondern nach Grüningen im Oberamt Riedlungen genannt hat. Immerhin muß
    erwähnt werden, daß Lampert von Hersfeld zum Jahre 1070 Rugger II. von Bilstein als Urheber
    und Bannerträger der Flucht bezeichnet, was eine spöttische Anspielung auf dessen übel erfüllte
    Funktion als signifer regis sein könnte. Aber Lampert verwendete analoge Floskeln auch an
    anderen Stellen seines Werkes, so daß sich einn zeitweises Amtieren Ruggers II. in Vertretung des
    unmündigen Werner IV. nicht beweisen läßt.
Kann nach alledem nicht bezweifelt werden, daß die Grafen Werner und die BILSTEINER einander beerbt haben, sowird man doch nicht übersehen dürfen, daß es sich um zwei verschieden Erbfälle handelt, die gewiß letztlich auf ein und dieselbe verwandtschaftliche Beziehung zurückgehen werden, aber doch verschiedene Anlässe hatten. Der ältere Erbfall trat im Laufe des 11. Jahrhunderts, spätestens 1066 ein und führte zu einer Erbteilung zwischen den Grafen Werner und den BILSTEINERN, wobei wir freilich noch nicht wissen, wer eigentlich wen beerbt hat; konkret gesagt, ob ein Werner die BILSTEINER oder ein BILSTEINER einen Werner oder beide gemeinsam eine dritte Familie beerbt haben. Konsequenzen dieser Erbteilung des 11. Jahrhunderts waren, daß sich die südliche Hälfte der Ohm-Lahn-Grafschaft und die halbe Burg Braubach am Rhein in den Händen der Grafen Werner (bzw. der Grafen von Gleiberg) findet, während die nördliche Hälfte der Ohm-Lahn-Grafschaft, die Grafschaft Rucheslo, und ein anderer Teil von Braubach als bilsteinisch nachzuweisen sind. Der jüngere Erbfall wurde durch den kinderlosen Tod Werners IV. am 21. Februar 1121 ausgelöst und brachte der BILSTEINERIN Kunigunde (und damit den letzten GISONEN und den LUDOWINGERN) weitere wernerische Güter und Rechte ein, vor allem die Hessische Grafschaft Maden-Gudensberg und das Reichsbanneramt. Aber auch diesmal erbten die BILSTEINER nicht allein; nicht an sie kamen der alt-wernerische Neckargau, die Besitzungen um Achalm und im Thurgau, die auf Werners IV. Mutter Willebirg (Tochter Rudolfs von Achalm und der Adelheid von Wülflingen) zurückgingen, und ebensowenig die Vogtei Worms, die bemerkenswerterweise an die Grafen von Nassau fiel.