Den ersten Schritt zur Wiedererrichtung der deutschen
Ostmarken tat
OTTO
DER GROSSE, als er die, wie Widukind es nennt, Legation
des Grafen
Siegfried von Merseburg dem Grafen
Gero (937-965) übertrug.
Siegfried hatte
als der bedeutendste Fürst Sachsens nach dem Könige gegolten
und war sein Vertreter gewesen, wenn Reichsgeschäfte den Herrscher
abberiefen. Die Lage der legatio
Siegfrieds läßt sich
durch zwei Urkunden bestimmen, die Grafschaften des Legaten im Hassegau
und Frisonofeld nachweisen. Als nun
Siegfried starb, wurde der in
der breiten Öffentlichkeit bis dahin unbekannte
Graf
Gero, auf diesen wichtigen Posten berufen. Diese Handlung OTTOS
I. wurde zunächst dadurch bedeutsam, dass sie ihm die Feindschaft
seines älteren Halbbruders Thankmar
zuzog. Thankmar war durch seine Mutter
Hatheburg
mit
Siegfried verwandt und glaubte daher, auf Grund des Erbrechtes
dessen Stellung beanspruchen zu können. Zwar wurde diese Streitfrage
bald durch Thankmars Tod gelöst,
aber sein Anspruch bezeugte deutlich, dass der Gedanke des Erbrechts lebendig
war und gegebenenfalls nachdrücklich in Erscheinung trat. Rücksichtslos
und unbeirrbar hielt OTTO
an
seinem Entschluß fest:
Gero blieb
trotz allen Anfeindungen auf seinem Posten, und weder List noch Gewalt
konnten ihn verdrängen. Denn an Versuchen, ihn zu beseitigen, hat
es in der Folgezeit nicht gefehlt. Aber OTTO
wußte,
was der treue Mann für ihn bedeutete, und hielt trotz dem Hasse der
unterworfenen Slawen und dem Unmut der eigenen Krieger an ihm fest. Ja,
es scheint fast, als ob Geros Stellung
planmäßig erweitert und ausgebaut wurde. Denn stetig wuchs seine
Macht, und ständig vergrößerte sich sein Gebiet, teils
durch Geschenke und Lehen des Königs, teils durch Eroberungen. In
den ersten Jahre trägt Gero den
Titel "comes". Nur zu Beginn seiner Laufbahn bezeichnet Widukind
seine Stellung als "legatio". Darunter ist wohl kaum mehr zu verstehen,
als eine militärische Gewalt über die umliegenden Grenzgrafschaften
im Kriegsfalle. Der Legat dürfte also nicht mehr als der Heerführer
in Abwesenheit des Königs gewesen sein. Da aber in den östlichen
Grenzgebieten um jene Zeit der Kriegszustand andauernd war, so konnte sich
die Stellung des Legaten leicht festigen und erweitern und die Oberhoheit
über die Gaugrafen ständig erweitern. Insofern darf die Legation
als Vorstufe zur Markgrafschaft angesehen werden. Diese Entwicklung mag
durch die anhaltenden Kriege ebenso wie durch Geros persönliche
Eigenschaften und vorzügliche Eignung für eine Aufgabe dieser
Art wesentlich beschleunigt worden sein. Jedenfalls heißt der Legat
schon nach wenigen Jahren "marchio" und bei Widukind "preses",
was dasselbe bedeutet. Geros politische
Stellung stützt sich auf einen ansehnlichen Besitz an Eigengut und
die Verwaltung von Grafschaften in mehreren Gauen. Die Urkunden nennen
den Nordthüringgau, den Schwabengau, Zitice,
Serimunt und Moraziani. Ein Blick auf die Landkarte belehrt
uns, dass ihm damit die notwendige Stütze für seine Unternehmungen
zur Verfügung stand. Wenn er in der Zeit seiner Markverwaltung die
Grafen
Christian, Thietmar, Dietrich, Adalbert und Bruno in den Gauen
Grafschaften innehatten, als deren Markgraf Gero
erscheint, dann liegt die Vermutung nahe, dass sie in irgendeiner Form
seiner Oberhoheit unterstanden. Es scheint aber, dass sie nur im Kriege
dem Markgrafen Heeresfolge zu leisten hatten, im übrigen dagegen von
ihm unabhängig waren, denn es sind keinerlei sonstige Beziehungen
zwischen Graf und Markgraf erkennbar. Da nun beide in denselben Gauen Grafschaften
hatten, ist sehr wahrscheinlich, dass eine Teilung der betreffenden Gaue
durchgeführt wurde. Auf diese Weise stellen die Gauteile und Grafschaften,
die die Mark bildeten, eine feste Einheit unter dem Markgrafen dar, während
die übrigen Gauteile unter den einzelnen Grafen dem Markgrafen gegenüber
selbständig waren. Aus Mangel an Quellen ist ein tieferer Einblick
in diese Verhältnisse nicht möglich. Man darf als selbstverständlich
annehmen, dass der König die Grafen einsetzte und sie daher seine
und nicht des Markgrafen Lehensleute waren. Aber es kann als sicher gelten,
dass er sie für den Kriegsfall dem jeweiligen Markgrafen unterstellte.
Das erforderte schon die Sicherheit des Markengebietes gegen überraschende
feindliche Einfälle. Quellenzeugnisse, die diesen Tatbestand eindeutig
und ausdrücklich festlegten, lassen sich freilich nicht beibringen.
Da eine Änderung dieses Sachverhaltes auch für die Folgezeit
nicht erkennbar ist, so darf er wohl für die ganze in der vorliegenden
Arbeit behandelte Zeit gelten. Für das persönliche Verhältnis
des Markgrafen Gero zum König sind die Ausdrücke bezeichnend,
die in den meisten Urkunden Geros Namen
schmücken: noster dilectus marchio, noster fidelis
marchio, noster dilectus ac fidelis marchio, oder sogar noster
dilectissimus marchio, Ausdrücke, die in ihrer zwanglosen Folge
aber auch in ihrer Häufigkeit die engen und geradezu herzlichen Beziehungen
zwischen Lehensherrn und Lehensmann beweisen und erst recht dadurch auffallen,
dass, abgesehen von einer einzigen Ausnahme, keiner der genannten Grafen
auch nur ein auszeichnendes Beiwort erhält. Von einer Anwesenheit
Geros auf Reichs- oder Fürstentagen
wissen wir nichts. Sicher ist dagegen, dass er 954 den Aufstand Liudolfs
niederwerfen half, indem er an der Belagerung Regensburgs teilnahm. Nur
zweimal scheint er seine Mark auf längere Zeit verlassen zu haben,
als er nämlich 950 und 963 als Wallfahrer nach Rom zog. Wenn Gero
eine solche Pilgerfahrt unternahm, dann muß er die Lage
in den Marken, die er zurückließ, für so sicher angesehen
haben, dass seine persönliche Anwesenheit nicht unbedingt erforderlich
schien. Seine Beteiligung an der Schlacht auf dem Lechfeld ist dagegen
nicht mit Sicherheit nachzuweisen. Im Jahre 948 erfuhr Geros
Machtbefugnis bei der Gründung der Bistümer Havelberg und Brandenburg
durch die Schutzherrschaft über diese Sprengel eine Erweiterung, hinter
der die Bedeutung der oben erwähnten Ortschaften und Landstriche auch
in ihrer Gesamtheit zurücktreten muß. Peene, Elde, Ostsee und
Stremme werden als Grenzen des Havelberger Sprengels angegeben, während
dem Brandenburger Bistum die Provinzen Vuucri, Riaciani und Dassia zugeteilt
werden, so dass Geros Machtbereich
sich
jetzt von der Elbe bis an die Oder erstreckte. Wenn man auch mit Sicherheit
annehmen kann, dass das durch die Urkunden bezeichnete Gebiet zum Teil
noch von unbotmäßigen Slawenstämmen bewohnt war, so erhellt
doch aus den Schriftstellern ganz ohne Zweifel, dass Gero
alle Kraft daran setzte, auch diese Völkerschaften seiner Hand gefügig
zu machen. Das zeigen die Siege über die Ukrier 954, ferner die siegreiche
Schlacht an der Recknitz und endlich die Unterwerfung der Gaue Lusizi und
Selpuli sowie Misekos von Polen 963.
Welche weiteren Rechte und Befugnisse mit der Vogtei über die Havelbistümer
verbunden waren, wird sich kaum mit Sicherheit sagen lassen. Auffallend
ist nur der Titel "dux et marchio", der Gero
in beiden Stiftungsurkunden beigelegt wird und der sonst für ihn nicht
mehr nachweisbar ist. Nach Läwens Untersuchungen kann als gesichert
gelten, dass die Bezeichnung "dux" in dieser Zeit und unter diesen
Umständen nur "im Sinne einer militärischen Führerstellung
gebraucht wird". Weniger der Titel "dux et marchio" als die Größe
der neu gegründeten und in kurzer Zeit zu erstaunlichem Umfang
gewachsenen Mark legen den Gedanken nahe, dass die Entwicklung des ostelbischen
Gebietes unter der Leitung des tatkräftigen Markgrafen die Bildung
eines neuen Herzogtums anbahnte und zwar zunächst nur auf der Grundlage
der kriegerischen Befehlsgewalt
Geros.
Wenn
es erlaubt ist, einer Vermutung Ausdruck zu geben, so genügt vielleicht
ein Hinweis auf die Entstehung des sächsischen Herzogtums der BILLUNGER,
um die Entwicklung anzudeuten, die Geros
Mark hätte nehmen können. Ähnlich wie dort der Markgraf
als dux (im Sinne von Heerführer) allmählich zum Stammesherzog
emporwuchs, hätte Geros Markgrafschaft
sich auswachsen und festigen können, wenn mit ihm selbst nicht sein
Haus ausgestorben wäre. Aber durch den vorzeitigen Tod seiner beiden
Söhne zerrannen diese Aussichten ebenso schnell wieder, wie sie sich
eröffnet hatten [Drei Urkunden sind als Zeugen für das Dasein
des zweiten mehrfach angezweifelten Sohnes - gleichen Namens wie sein Vater
- vorhanden. Und zwar sind dies: D O I. 229 und Cod. Anh. I, 36 und 38,
die letzte eine unechte. Die erste (Stiftungsurkunde für Gernrode)
erklärt, dass Gero das Kloster
erbaut habe "pro se et sigifrido Geroneque". Dümmler, Jahrbuch
324 Anm. 3 findet diese Worte rätselhaft; sie sind bei der Annahme
eines
jüngeren
Geros vollkommen verständlich. Deutlicher redet die zweite
Urkunde.
Gero
selbst spricht von der
Zeit "post acerbam mortem filiorum meorum Sigifridi
et
Geronis".
Dümmler hat gegen die Echtheit auch dieser Urkunde Bedenken, während
Heinemann keine Zweifel äußert und Giesebrecht, Kaiserzeit I,
839 sie ausdrücklich gegen Dümmler in Schutz nimmt. Die dritte
endlich ist wie erwähnt sicher unecht. Wenn aber der übrige Inhalt
anderweitig bestätigt wird, wie von Leutsch 115 und von Heinemann
171 glauben, so ist nicht einzusehen, warum die Erwähnung des Sohnes
Geros
nicht
auch angenommen werden soll, zumal ja die anderen beiden Urkunden als Bestätigung
dienen können. Was schließlich Thietmars Worte II, 19 Seite
54 "dum morteunici filii Sigifridi turbaretur" anbetrifft,
so kann man zweierlei zu ihrer Erklärung anführen. Erstens ist
es auf Grund von D O I. 229 sehr wahrscheinlich, dass Gero
vor
seinem Bruder Siegfried starb, da Siegfried mit seinem Vater
als Gründer Gernrodes bezeichnet wird,
während von dem Sohne
Gero erst
später die Rede ist. Danach ist es ganz gut denkbar, dass Thietmar
von Siegfried
als dem nach seines Bruders frühem Tode noch
verbleibenden, nun einzigen Sohne redet. Zweitens ist es möglich,
dass der etwa 50 Jahre nach des älteren Tode schreibende Thietmar
von einemzweiten Sohne des großen Markgrafen keine Kenntnis gehabt
hat, besonders, wenn man einen frühen Tod annimmt, so dass er nie
in das öffentliche Leben trat. In jedem Falle erscheint der Wortlaut
bei Thietmar nicht so unzweideutig, dass man um seinetwillen den Inhalt
der gesamten Urkunde zu verwerfen genötigt ist. Wäschke I, 46
und ebenso Trabert, Neues Lau. Mag. IX, 257 reden von zwei Söhnen
Geros,
Siegfried
und Gero.] Noch eins muß betont werden: die vollständige
Unabhängigkeit
Geros vom Herzogtum
der BILLUNGER. Das haben schon Dümmler, Giesebrecht und Waitz
hervorgehoben. Solange OTTO Sachsen
noch in seiner Hand hielt, ist die Stellung der Marken nicht klar zu erkennen,
da sich nicht unterscheiden läßt, ob Gero
OTTO
als
dem Herzog oder dem Könige unterstand. Nach der Belehnung Hermann
Billungs mit dem sächsischen Herzogtum ist das Verhältnis
des Markgrafen zum Herzog deutlicher. Nirgends ist nur eine Spur von einer
Unterordnung Geros unter Hermann geschweige
denn ein ausdrückliches Zeugnis dafür zu finden. Dieser Umstand
erklärt sich entweder aus der langen Gleichstellung und Wirksamkeit
beider Männer nebeneinander, oder aus dem Bestreben der Krone, durch
diese Gleichberechtigung und Teilung der Macht weder das sächsische
Herzogtum noch die große Ostmark zu stark werden zu lassen. Jedenfalls
bewahrten bei dem Wechsel im Herzogtum
Geros
Marken ihre vollständige Selbständigkeit, die sie auch nach seinem
Tode durchaus beibehielten. In anderer Weise allerdings lenkte sein Hinscheiden
die Entwicklung der Mark in eine völlig neue Bahn: aus dem großen
Gebiet, das bisher in einer Hand vereinigt war, wuchsen drei Marken von
geringerem Umfange heraus: die Nordmark, die Ostmark oder Lausitz und die
Mark Meißen.