Lüpke Siegfried:
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"Die Markgrafen der Sächsischen Ostmarken in der Zeit von Gero bis zum Beginn des Investiturstreites (940-1075)"

Den ersten Schritt zur Wiedererrichtung der deutschen Ostmarken tat OTTO DER GROSSE, als er die, wie Widukind es nennt, Legation des Grafen Siegfried von Merseburg dem Grafen Gero (937-965) übertrug. Siegfried hatte als der bedeutendste Fürst Sachsens nach dem Könige gegolten und war sein Vertreter gewesen, wenn Reichsgeschäfte den Herrscher abberiefen. Die Lage der legatio Siegfrieds läßt sich durch zwei Urkunden bestimmen, die Grafschaften des Legaten im Hassegau und Frisonofeld nachweisen. Als nun Siegfried starb, wurde der in der breiten Öffentlichkeit bis dahin unbekannte Graf Gero, auf diesen wichtigen Posten berufen. Diese Handlung OTTOS I. wurde zunächst dadurch bedeutsam, dass sie ihm die Feindschaft seines älteren Halbbruders Thankmar zuzog. Thankmar war durch seine Mutter Hatheburg mit Siegfried verwandt und glaubte daher, auf Grund des Erbrechtes dessen Stellung beanspruchen zu können. Zwar wurde diese Streitfrage bald durch Thankmars Tod gelöst, aber sein Anspruch bezeugte deutlich, dass der Gedanke des Erbrechts lebendig war und gegebenenfalls nachdrücklich in Erscheinung trat. Rücksichtslos und unbeirrbar hielt OTTO an seinem Entschluß fest: Gero blieb trotz allen Anfeindungen auf seinem Posten, und weder List noch Gewalt konnten ihn verdrängen. Denn an Versuchen, ihn zu beseitigen, hat es in der Folgezeit nicht gefehlt. Aber OTTO wußte, was der treue Mann für ihn bedeutete, und hielt trotz dem Hasse der unterworfenen Slawen und dem Unmut der eigenen Krieger an ihm fest. Ja, es scheint fast, als ob Geros Stellung planmäßig erweitert und ausgebaut wurde. Denn stetig wuchs seine Macht, und ständig vergrößerte sich sein Gebiet, teils durch Geschenke und Lehen des Königs, teils durch Eroberungen. In den ersten Jahre trägt Gero den Titel "comes". Nur zu Beginn seiner Laufbahn bezeichnet Widukind seine Stellung als "legatio". Darunter ist wohl kaum mehr zu verstehen, als eine militärische Gewalt über die umliegenden Grenzgrafschaften im Kriegsfalle. Der Legat dürfte also nicht mehr als der Heerführer in Abwesenheit des Königs gewesen sein. Da aber in den östlichen Grenzgebieten um jene Zeit der Kriegszustand andauernd war, so konnte sich die Stellung des Legaten leicht festigen und erweitern und die Oberhoheit über die Gaugrafen ständig erweitern. Insofern darf die Legation als Vorstufe zur Markgrafschaft angesehen werden. Diese Entwicklung mag durch die anhaltenden Kriege ebenso wie durch Geros persönliche Eigenschaften und vorzügliche Eignung für eine Aufgabe dieser Art wesentlich beschleunigt worden sein. Jedenfalls heißt der Legat schon nach wenigen Jahren "marchio" und bei Widukind "preses", was dasselbe bedeutet. Geros politische Stellung stützt sich auf einen ansehnlichen Besitz an Eigengut und die Verwaltung von Grafschaften in mehreren Gauen. Die Urkunden nennen den Nordthüringgau, den Schwabengau, Zitice, Serimunt und Moraziani. Ein Blick auf die Landkarte belehrt uns, dass ihm damit die notwendige Stütze für seine Unternehmungen zur Verfügung stand. Wenn er in der Zeit seiner Markverwaltung die Grafen Christian, Thietmar, Dietrich, Adalbert und Bruno in den Gauen Grafschaften innehatten, als deren Markgraf Gero erscheint, dann liegt die Vermutung nahe, dass sie in irgendeiner Form seiner Oberhoheit unterstanden. Es scheint aber, dass sie nur im Kriege dem Markgrafen Heeresfolge zu leisten hatten, im übrigen dagegen von ihm unabhängig waren, denn es sind keinerlei sonstige Beziehungen zwischen Graf und Markgraf erkennbar. Da nun beide in denselben Gauen Grafschaften hatten, ist sehr wahrscheinlich, dass eine Teilung der betreffenden Gaue durchgeführt wurde. Auf diese Weise stellen die Gauteile und Grafschaften, die die Mark bildeten, eine feste Einheit unter dem Markgrafen dar, während die übrigen Gauteile unter den einzelnen Grafen dem Markgrafen gegenüber selbständig waren. Aus Mangel an Quellen ist ein tieferer Einblick in diese Verhältnisse nicht möglich. Man darf als selbstverständlich annehmen, dass der König die Grafen einsetzte und sie daher seine und nicht des Markgrafen Lehensleute waren. Aber es kann als sicher gelten, dass er sie für den Kriegsfall dem jeweiligen Markgrafen unterstellte. Das erforderte schon die Sicherheit des Markengebietes gegen überraschende feindliche Einfälle. Quellenzeugnisse, die diesen Tatbestand eindeutig und ausdrücklich festlegten, lassen sich freilich nicht beibringen. Da eine Änderung dieses Sachverhaltes auch für die Folgezeit nicht erkennbar ist, so darf er wohl für die ganze in der vorliegenden Arbeit behandelte Zeit gelten. Für das persönliche Verhältnis des Markgrafen Gero zum König sind die Ausdrücke bezeichnend, die in den meisten Urkunden Geros Namen schmücken: noster dilectus marchio, noster fidelis marchio, noster dilectus ac fidelis marchio, oder sogar noster dilectissimus marchio, Ausdrücke, die in ihrer zwanglosen Folge aber auch in ihrer Häufigkeit die engen und geradezu herzlichen Beziehungen zwischen Lehensherrn und Lehensmann beweisen und erst recht dadurch auffallen, dass, abgesehen von einer einzigen Ausnahme, keiner der genannten Grafen auch nur ein auszeichnendes Beiwort erhält. Von einer Anwesenheit Geros auf Reichs- oder Fürstentagen wissen wir nichts. Sicher ist dagegen, dass er 954 den Aufstand Liudolfs niederwerfen half, indem er an der Belagerung Regensburgs teilnahm. Nur zweimal scheint er seine Mark auf längere Zeit verlassen zu haben, als er nämlich 950 und 963 als Wallfahrer nach Rom zog. Wenn Gero eine solche Pilgerfahrt unternahm, dann muß er die Lage in den Marken, die er zurückließ, für so sicher angesehen haben, dass seine persönliche Anwesenheit nicht unbedingt erforderlich schien. Seine Beteiligung an der Schlacht auf dem Lechfeld ist dagegen nicht mit Sicherheit nachzuweisen. Im Jahre 948 erfuhr Geros Machtbefugnis bei der Gründung der Bistümer Havelberg und Brandenburg durch die Schutzherrschaft über diese Sprengel eine Erweiterung, hinter der die Bedeutung der oben erwähnten Ortschaften und Landstriche auch in ihrer Gesamtheit zurücktreten muß. Peene, Elde, Ostsee und Stremme werden als Grenzen des Havelberger Sprengels angegeben, während dem Brandenburger Bistum die Provinzen Vuucri, Riaciani und Dassia zugeteilt werden, so dass Geros Machtbereich sich jetzt von der Elbe bis an die Oder erstreckte. Wenn man auch mit Sicherheit annehmen kann, dass das durch die Urkunden bezeichnete Gebiet zum Teil noch von unbotmäßigen Slawenstämmen bewohnt war, so erhellt doch aus den Schriftstellern ganz ohne Zweifel, dass Gero alle Kraft daran setzte, auch diese Völkerschaften seiner Hand gefügig zu machen. Das zeigen die Siege über die Ukrier 954, ferner die siegreiche Schlacht an der Recknitz und endlich die Unterwerfung der Gaue Lusizi und Selpuli sowie Misekos von Polen 963. Welche weiteren Rechte und Befugnisse mit der Vogtei über die Havelbistümer verbunden waren, wird sich kaum mit Sicherheit sagen lassen. Auffallend ist nur der Titel "dux et marchio", der Gero in beiden Stiftungsurkunden beigelegt wird und der sonst für ihn nicht mehr nachweisbar ist. Nach Läwens Untersuchungen kann als gesichert gelten, dass die Bezeichnung "dux" in dieser Zeit und unter diesen Umständen nur "im Sinne einer militärischen Führerstellung gebraucht wird". Weniger der Titel "dux et marchio" als die Größe der neu gegründeten  und in kurzer Zeit zu erstaunlichem Umfang gewachsenen Mark legen den Gedanken nahe, dass die Entwicklung des ostelbischen Gebietes unter der Leitung des tatkräftigen Markgrafen die Bildung eines neuen Herzogtums anbahnte und zwar zunächst nur auf der Grundlage der kriegerischen Befehlsgewalt Geros. Wenn es erlaubt ist, einer Vermutung Ausdruck zu geben, so genügt vielleicht ein Hinweis auf die Entstehung des sächsischen Herzogtums der BILLUNGER, um die Entwicklung anzudeuten, die Geros Mark hätte nehmen können. Ähnlich wie dort der Markgraf als dux (im Sinne von Heerführer) allmählich zum Stammesherzog emporwuchs, hätte Geros Markgrafschaft sich auswachsen und festigen können, wenn mit ihm selbst nicht sein Haus ausgestorben wäre. Aber durch den vorzeitigen Tod seiner beiden Söhne zerrannen diese Aussichten ebenso schnell wieder, wie sie sich eröffnet hatten [Drei Urkunden sind als Zeugen für das Dasein des zweiten mehrfach angezweifelten Sohnes - gleichen Namens wie sein Vater - vorhanden. Und zwar sind dies: D O I. 229 und Cod. Anh. I, 36 und 38, die letzte eine unechte. Die erste (Stiftungsurkunde für Gernrode) erklärt, dass Gero das Kloster erbaut habe "pro se et sigifrido Geroneque". Dümmler, Jahrbuch 324 Anm. 3 findet diese Worte rätselhaft; sie sind bei der Annahme eines jüngeren Geros vollkommen verständlich. Deutlicher redet die zweite Urkunde. Gero selbst spricht von der Zeit "post acerbam mortem filiorum meorum Sigifridi et Geronis". Dümmler hat gegen die Echtheit auch dieser Urkunde Bedenken, während Heinemann keine Zweifel äußert und Giesebrecht, Kaiserzeit I, 839 sie ausdrücklich gegen Dümmler in Schutz nimmt. Die dritte endlich ist wie erwähnt sicher unecht. Wenn aber der übrige Inhalt anderweitig bestätigt wird, wie von Leutsch 115 und von Heinemann 171 glauben, so ist nicht einzusehen, warum die Erwähnung des Sohnes Geros nicht auch angenommen werden soll, zumal ja die anderen beiden Urkunden als Bestätigung dienen können. Was schließlich Thietmars Worte II, 19 Seite 54 "dum morteunici filii Sigifridi turbaretur" anbetrifft, so kann man zweierlei zu ihrer Erklärung anführen. Erstens ist es auf Grund von D O I. 229 sehr wahrscheinlich, dass Gero vor seinem Bruder Siegfried starb, da Siegfried mit seinem Vater als Gründer Gernrodes bezeichnet wird, während von dem Sohne Gero erst später die Rede ist. Danach ist es ganz gut denkbar, dass Thietmar von Siegfried als dem nach seines Bruders frühem Tode noch verbleibenden, nun einzigen Sohne redet. Zweitens ist es möglich, dass der etwa 50 Jahre nach des älteren Tode schreibende Thietmar von einemzweiten Sohne des großen Markgrafen keine Kenntnis gehabt hat, besonders, wenn man einen frühen Tod annimmt, so dass er nie in das öffentliche Leben trat. In jedem Falle erscheint der Wortlaut bei Thietmar nicht so unzweideutig, dass man um seinetwillen den Inhalt der gesamten Urkunde zu verwerfen genötigt ist. Wäschke I, 46 und ebenso Trabert, Neues Lau. Mag. IX, 257 reden von zwei Söhnen Geros, Siegfried und Gero.] Noch eins muß betont werden: die vollständige Unabhängigkeit Geros vom Herzogtum der BILLUNGER. Das haben schon Dümmler, Giesebrecht und Waitz hervorgehoben. Solange OTTO Sachsen noch in seiner Hand hielt, ist die Stellung der Marken nicht klar zu erkennen, da sich nicht unterscheiden läßt, ob Gero OTTO als dem Herzog oder dem Könige unterstand. Nach der Belehnung Hermann Billungs mit dem sächsischen Herzogtum ist das Verhältnis des Markgrafen zum Herzog deutlicher. Nirgends ist nur eine Spur von einer Unterordnung Geros unter Hermann geschweige denn ein ausdrückliches Zeugnis dafür zu finden. Dieser Umstand erklärt sich entweder aus der langen Gleichstellung und Wirksamkeit beider Männer nebeneinander, oder aus dem Bestreben der Krone, durch diese Gleichberechtigung und Teilung der Macht weder das sächsische Herzogtum noch die große Ostmark zu stark werden zu lassen. Jedenfalls bewahrten bei dem Wechsel im Herzogtum Geros Marken ihre vollständige Selbständigkeit, die sie auch nach seinem Tode durchaus beibehielten. In anderer Weise allerdings lenkte sein Hinscheiden die Entwicklung der Mark in eine völlig neue Bahn: aus dem großen Gebiet, das bisher in einer Hand vereinigt war, wuchsen drei Marken von geringerem Umfange heraus: die Nordmark, die Ostmark oder Lausitz und die Mark Meißen.