Hammersteiner Ehe
 

Lexikon des Mittelalters: Band IV Seite 1892
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Hammersteiner Ehe
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Bezeichnung für die Ehe des KONRADINERS Otto von Hammerstein (+ 5. Juni 1036) mit Irmgard (+ Ende 1042), Tochter des Grafen Gottfried des Gefangenen von Verdun. Kaiser HEINRICH II. erhob gegen diese Ehe Einspruch wegen zu naher Verwandtschaft aufgrund kanonischer Zählung, dies wohl auch in der Absicht, die ihm unbequeme Machtstellung des Paares am Rhein, in der Wetterau und in Franken zu beseitigen. Beide wurden 1018 in Nimwegen exkommuniziert, die Unrechtmäßigkeit ihrer Ehe in Bürgel beeidet. Der Streit verschärfte sich durch Ottos Versuch, den Mainzer Erzbischof Erchanbald gefangenzunehmen. HEINRICH II. belagerte Burg Hammerstein im Herbst 1020, Otto mußte sich ergeben und verzichtete nochmals 1023 auf die Ehe. Gegen die Anerkennung der Ehe durch Benedikt VIII. wandte sich Erzbischof Aribo von Mainz (Frankfurt, Synode von 1027). Kaiser KONRAD II. schlug das Verfahren gegen das Paar nieder, das die Ehe weiterführte.

Literatur:
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E. Hlawitschka, Die Anfänge des Hauses Habsburg-Lothringen, 1969, 45-70 - S. Reicke, Der H. Ehehandel im Lichte der ma. Herrschaftsordnung, RhVjbll 38, 1974, 203-224.



 
 
 
 


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