Ruchar
Grafen in Alemannien
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Sohn des N.N.
Borgolte Michael: Seite 210-215
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"Die Grafen Alemanniens in merowingischer und karolingischer
Zeit. Eine Prosopographie."
RUACHAR (I, II oder mehrere)
belegt als Graf 785/86/88/89 IV 11 - ?838 XI 23
Bereich der Bertoldsbaar ?802 X 22, 817 VI 4
Bereich der Alaholfsbaar 817 V 24, ?819 IV 18,
Zürichgau 819/20 V 13
Nibelgau 820 V 15, ?827 II 24 [?],
Grafschaft am Nordufer des Bodensees ?824 V 18 - ?838
XI 23
- Argengau ?824 V 18, 834 V 18 - ?838 XI 23
- Linzgau 825/26 IX 8 - 828 IV 28,
Hegau 828/9 IV 27
Belege mit comes-Titel: W I Nrn. 107 (= ChLA II Nr. 112),
170 (= ChLA II Nrn. 153,170), W II Nr. 395, W I Nrn. 226 (= BM Nr. 648),
242,251f.,276f.,308,303,325, 314, BU I Nrn. 53 (= UB St. Gallen Süd
I Nr. 30; BM NR. 893),55 (= UB St. Gallen Süd I Nr. 32; BM Nr.
892), W I Nrn. 347,362,369,377, D LdD Nr. 56, Das Verbrüderungsbuch
der Abtei Reichenau 115B3, St. Galler Gedenkbuch pag. 6 (= Piper, Libri
Confrat. 15 col. 22,24*
Beleg ohne comes-Titel: Indiculus obsidum Saxonum 234
Literatur:
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Stälin, Geschichte I 327,329,331 - Meyer von Knonau,
Rheingau 212 - Ders., Geschlechtskunde 76f. - Baumann, Gaugrafschaften
34f., 43 mit A. 156 - Tumbült, Hegau 624 - Schultze, Gaugrafschaften
280f. - Knapp, Buchhorner Urkunde 205,207-209,219-221,224 - Speidel, Zürichgau
2 - Bauer, Gau und Grafschaft 109 - Meyer-Marthaler, Rätien 99 - Clavadetscher,
Einführung der Grafschaftsverfassung 60,103f. - Jänichen, Baar
und Huntari 86-88, 100,124,126,133,137,147, Tafel: "Die Grafen der Baaren"
im Anhang - Fleckenstein, Welfen 120 - Schmid, Familie, Sippe und Geschlecht
5 - Mitterauer, Markgrafen 20f.,141-143,204 - Schulze, Grafschaftsverfassung
80,83, 89f.,103f.,111,116,121 - Bilgeri, Geschichte Vorarlbergs 1 73,259f.
- Borgolte, Karl III. und Neudingen 43f.,46 - Ders., Geschichte der Grafschaften
Alemanniens, s. v.
Zwischen 817 und ca. 838 ist im Linz- und Argengau, im
Hegau, im Nibelgau und im Bereich der Alaholfsbaar ein Graf
*Ruacharius (Ruocharius, Roacharius, Rocharius, Rvcharius, Ruadcharius)
belegt, der gelegentlich mit dem Zürichgaugrafen
*Ruadkerus von 819/ 20 identifiziert wurde (Knapp 209, Mitterauer
20f.,141; Bilgeri 73). Dagegen hat man in der Forschung Zeugnisse aus der
Bertoldsbaar für einen Grafen *Rothiarius
(Chrodharius, Hruadharius, Ruadharius) noch nicht
mit den anderen Belegen in Verbindung gebracht (vgl. zuletzt Schulze und
Jänichen). Philologisch gesehen kann eine derartige Abgrenzung nicht
gerechtfertigt werden. Am besten zeigt das die Argengauer Urkunde 347,
die in zwei Überlieferungen vorliegt. *Ruacharius
in der Ausfertigung Stiftsarchiv St. Gallen II. 118 läßt sich
am ehesten auf das Lemma Hrok/Hari zurückführen, während
für *Ruadcharius in II. 119 Hroth/Hari
angesetzt werden kann (vgl. Das Verbrüderungsbuch der Abtei Reichenau
108, 110f.,h466,h518). Die letztgenannte Grundform ist auch für*Rotharius
und
seine Varianten die naheliegendste Lösung. Andererseits wird man beim
Namen des Zürichgaugrafen, *Ruadkerus,
zuerst -Gair statt -Hari als Zweitglied vermuten, doch sind Assimilationen
und Vermischungen denkbar (vgl. Das Verbrüderungsbuch der Abtei Reichenau
110 h 506). Wenn man die Belege vom Norden und vom Süden des Bodensees
voneinander trennen wollte, müßten also außerphilologische
Kriterien den Ausschlag geben.
Ein Beleg aus der Bertoldsbaar stammt bereits vom Jahr
785/86/88 oder 789 (W I Nr. 107); der als Zeuge genannte comes *Chrodharius
kann kaum noch 834 (Nr. 347) oder gar ca. 837/38 (Nrn. 362, 369, 377) amtiert
haben. Deshalb muß man mit mindestens zwei Grafen rechnen. Den sicheren
Beweis für mehrere Personen bietet der Eintrag des Ruadker
comis im Reichenauer Verbrüderungsbuch (115B3). Er
gehört nämlich bereits zur Liste der verstorbenen Wohltäter,
die etwa 824 konzipiert wurde (s. Art. SCOPO). Mit dem Jahr 824 gewinnt
man aber keine sichere Zeitgrenze, nach der die zurückliegenden Belege
einem älteren, die späteren einem jüngeren Grafen zugeordnet
werden könnten. Der chronologische Anhaltspunkt findet nämlich
in der räumlichen Verteilung der Zeugnisse keine signifikante Entsprechung.
Zumindest im Nibelgau und im Argengau ist Ruachar
vielleicht vor und nach der Niederschrift der Reichenauer Liste belegt.
Man kann also nur im Einzelfall die Zuordnung verschiedener Beleggruppen
im Sinn der Personenidentifizierung erwägen.
Die älteste Urkunde aus den 80-er Jahren bezieht
sich auf eine Schenkung an St. Gallen in Seitingen in pago Bertoldesbara
(W I Nr. 107). Das signum Chrodhario comite führt eine illustre
Zeugenreihe mit den Grafen Gerold (II ?), Pirihtilo und Beretold (II) an.
Von der Stellung des
*Chrodharius haben
Stälin (329), Baumann (156) und Jänichen (86, danach Schulze
80,111), sicher nicht zwingend, auf den zuständigen "Amtsgrafen" geschlossen
(s.a. RATOLF). Allerdings wird *Rotharius
um 802 in der Grafenformel einer anderen St. Galler Urkunde genannt, die
wieder ein Rechtsgeschäft in der Bertoldsbaar betrifft; die Güterorte
Aselfingen und Mundelfingen lagen südwestlich von Seitingen (W I Nr.
170). 817 übertrug LUDWIG
DER FROMME dem Steinachkloster unter anderem die bisherigen
Grafeneinkünfte in ministerio Hruadharit
comitis (W 1 Nr. 226). Die seither an St. Gallen zinspflichtigen
Mansen in Tuningen, Villingen, Nordstetten, Pfohren, Spaichingen und Tannheim
waren zwischen den Güterorten der Urkunden 107 und 170 zerstreut.
Bei der Kartierung dieser Ortschaften zeigt sich, dass das ministerium
des Hruadhar von dem des Grafen Frumold
nicht linear getrennt war (Borgolte, Karl III. und Neudingen 43f.,46; s.
auch Karte bei Borgolte, Geschichte der Grafschaften Alemanniens 158).
Man kann kaum mit Baumann (156) und Jänichen (86-88, Tafel) annehmen,
*Chrodharius/*Rotharius/*Hruadharius
habe einen festen Sprengel, die "verkleinerte Bertoldsbaar" bzw. die "Adelhardsbaar",
verwaltet. Vielmehr scheinen im Bereich der Bertoldsbaar stabile Grafschaften
erst nach 817 geschaffen worden zu sein (s. Borgolte, Geschichte der Grafschaften
Alemanniens, Kap. V. 3).
Nach einer nicht weiter begründeten Vermutung Jänichens
(86, danach Schulze 80) war der Graf in der sog. Westbaar vor Beginn seiner
Amtsführung schon einmal als Zeuge an einer St. Galler Urkunde beteiligt
gewesen (W I Nr. 57 = ChLA I Nr. 71). Eher berechtigt erscheint die von
Jänichen vorgeschlagene Identifikation mit einem Ruadhari,
der um 805/06 eine sächsische Geisel in Gewahrsam hielt; in dem Indiculus
obsidum Saxonum werden nämlich zahlreiche alemannische Magnaten
als zuverlässige Helfer des Herrschers genannt (vgl. u. a. Art. RIHWIN).
Zu den früheren Zeugnissen für einen Grafen
*Ruacharius etc. gehört die St. Galler Urkunde 242. Ein
Vergleich der Zeugenreihe mit denen der Nrn. 395, in der ebenfalls
*Ruacharius
in der Grafenformel erscheint, und 198 mit einem Beleg Ruadbert (II) ergibt
dichte Parallelen (s. S. 212).
Der Güterort der Urkunde 242 wird mit Hohstedthe,
der von Nr. 198 mit Hostadio angegeben; in Nr. 395 wurde die Tradition
von Besitz in Uuolfpoldesuuilare festgehalten, während die Rückvermerke
beider Exemplare dieser Urkunde übereinstimmend Traditio Uuichrammi
de Hostadie de Uuolfpoldesuuil(are) lauten (Clavadetscher-Staerkele, Dorsualnotizen
92-95). Da die Übereinstimmungen der drei Zeugenreihen sicher nicht
auf die Beteiligung von Mönchen zurückgeben (vgl. die klösterlichen
Zeugen in Nrn. 176,223,246,249,268f.,271, 285 etc.), berechtigen sie zu
dem Schluß, dass in den Urkunden jeweils derselbe Ort oder - im Falle
der Nr. 395 - doch eine Siedlung in unmittelbarer Nähe von Hostadio/Hohstedthe
gemeint war. Bisher hat man das Hohstedthe der Nr. 242 mit Höchst
im Vorarlberg identifiziert und auch den Güterort von Nr. 395 an der
Rheinmündung
W II Nr. 395
W I Nr. 242
W I Nr. 198
1 Signum Uuich anzmi auctorii
2 sig. Hatto
1 Signum ipsius Hattonis
8 + Hatto
3 + Arthelm
17 + Arthelm
4 + Artleib
2 sig. Hartleibi
7 + Hartleip
5 + Engilhart
8 sig. Engilharti
6 + Sigihart
4 sig. Sigiharti
14 + Sigiharti
7 + Liuberat
5 sig. Liuberati
10 + Liuberat
8 + Nandker
7 sig. Nandgarii
9 + Albolt
10 + Engilbold
11 + Puaso (Puoaso)
12 + Zeizo
2 + Ceizzo
3 sig. Roadbaldi
18 + Ruadpold
1 Signum Cundrati
3 + Lentini
4 + Ruadleip
5 + Kcergrig,
6 + Enno
9 + Uuitpreth
11 + Ribker
12 + Uuacheri
13 + Sigifrid
15 + Otger
16 + Reginger
19 + Paldberi
20 + Hunpold
21 + Otheri
gesucht; dementsprechend wird Ruachar
als
Graf
im Rheingau angesehen (Meyer von Knonau, Rheingau; Knapp 207; Mitterauer
141). Nun hat aber Staerkele (Rückvermerke 166,68f.) gezeigt, dass
die Kapitelzahl XVIIII, die dorsual auf allen drei Urkunden angebracht
ist, nicht zum Rheingau paßt. Staerkeles eigener Hinweis auf den
Hegau ging allerdings fehl, da für diese Landschaft nie die Zahl XVIIII,
wohl aber oft XXVIIII belegt ist. XVIIII wurde demgegenüber je einmal
bei Traditionsurkunden aus dem Thurgau und dem Swalafeld, dreimal bei cartae
aus der Bertoldsbaar und zehnmal bei Urkunden aus dem Bereich der Alaholfsbaar
verwendet (s. Borgolte, Kommentar: zu Nr. 198). Die Güter der drei
Urkunden 198,242 und 395 müssen also in erster Linie im östlichen
Baarraum gebucht werden. Diese Vermutung wird bekräftigt, wenn man
die Zeugenreihe der Nr. 198 mit der von Nr. 228 (Actumort: Daugendorf im
Ldkr. Biberach, Güter in der Umgebung) vergleicht. An 12. bzw. 9.
Stelle steht jeweils ein Uuacheri, an 14. bzw. 10. ein Sigihart, an 18.
bzw. 13. ein Ruadpold; außerdem könnte der Sohn des Tradenten
von Nr. 198, Alblini, als gleichnamiger 6. Zeuge der Nr. 228 genannt sein.
Die eng gruppierten Namenentsprechungen dürfen wohl als Indizien der
Personenidentitäten gewertet werden; so häufige Parallelen zwischen
den Zeugenreihen der Nrn. 198,242 und 395 und denen anderer St. Galler
Urkunden aus anderen Landschaften lassen sich nicht feststellen. Ein St.
Galler Güterort, der Hostadio, Huhstedthe o.ä. geheißen
hat, ist sonst Im Bereich der Alaholfsbaar nicht bekannt.
Die zahlreichen Entsprechungen zwischen den Zeugenreihen
der St. Galler Urkunden 198,242 und 395 lassen sich außer in räumlicher
auch in chronologischer Hinsicht auswerten. Da in allen drei Urkunden offenkundig
eine starke Gruppe derselben Personen vorkommt, müssen sie etwa unter
demselben Zeithorizont gestanden haben. Wenn Nr. 198 um 808, Nr. 242 ca.
819 ausgestellt worden war, kann Urkunde 395 kaum dem Jahr 845 angehört
haben, für das sich Wartmann entschieden hat. Die Jahre des ohne Titel
genannten Herrschers LUDWIG müssen
sich also auf LUDWIG DEN FROMMEN beziehen;
das Datum paßt nach einer der für den Sohn KARLS
DES GROSSEN gebräuchlichen Berechnungsarten (Borgolte,
Chronol. Stud. 175 mit A. 542) ohne Widerspruch auf den 24. Mai 817. Damit
wird eine Vermutung Baumanns über die Zeitstellung der Urkunde (Gaugrafschaften
43 A. die allerdings noch nicht ausreichend begründet war (vgl. Tumbült
624 A. 5, Knapp 205, Schmid 5 A. 9), bestätigt.
Die Urkunden 395 und 242 gehören in zeitlicher und
räumlichen Hinsicht in die Umgebung der Zeugnisse aus der Bertoldsbaar.
Man darf ohne weiteres vermuten, dass der am 4. Juni 817 im Diplom LUDWIGS
DES FROMMEN genannte Graf Hruadhar
mit
dem Grafen *Ruacharius
vom 24.5.817 (Nr. 395) und dem Grafen *Roacharius
von
?819 IV 18 (Nr. 242) identisch war.
Dasselbe gilt für den Grafen
*Roacharius, der im Eschatokollvermerk einer St. Galler Urkunde
von 820 aus dem Nibelgau erscheint (Nr. 252). Die carta unterbricht eine
Reihe von Belegen für einen oder mehrere Grafen Waning (I, II), die
sich auf die Jahre von ca. 805 bis 810 bzw. ?816/17 und 824 bis 826/27
verteilen. In der Zwischenzeit fehlt, abgesehen von Nr. 252, jede Überlieferung
aus dem Nibelgau, so dass man die Amtswaltung Ruachars nicht genauer
abgrenzen kann. Immerhin darf eine mehrjährige Tätigkeit Ruachars
nicht ausgeschlossen werden. Das übersahen Baumann (34f.)
und neuerdings wieder Schulze (103); Baumann suchte den Befund der Urkunde
252 damit zu erklären, dass Ruachar den für einen Kriegszug
aufgebotenen Waning zu vertreten gehabt hätte, während Schulze
ohne nähere Angaben politischer Gründe für den angeblich
nur kurzfristigen Wechsel vermutete. Ob man annehmen darf, dass Ruachar
später noch einmal als Graf im Nibelgau amtiert hat, hängt
davon ab, wie eine St. Galler Urkunde, deren Datum vielleicht auf den 24.
Februar 827 reduziert werden muß (W I Nr. 303), räumlich zuzuordnen
ist. Vorderhand gibt weder der Text einschließlich der Zeugenreihe
noch die Kapitelzahl auf der Rückseite des Dokuments darüber
klare Auskunft. Die Urkunde könnte zumindest auch über Güter
im Linz- und Argengau ausgestellt worden sein.
Graf *Ruadkerusist
für den Zürichgau nur durch eine Urkunde nachgewiesen (W I Nr.
251). Durch den Comitat wurde die Tätigkeit des Thurgaugrafen Rihwin
weder eingeschränkt (so Speidel) noch unterbrochen (so Schulze 90),
da sich Rihwins Kompetenz von vornherein auf die Landschaft nördlich
und östlich des Pfäffikersees erstreckte und nur ausnahmsweise
auf Zürich ausdehnte. Nach der Lage des Traditionsgutes in W I Nr.
251 war *Ruadkerus für die Gegend
am oberen Zürichsee zuständig, von wo in seiner Zeit der Fiskus
Zürich bis in die Höhe des Greifensees zurückwich. Ruachar
ist also der erste Amtsinhaber des sich entfaltenden Comitats im Zürichgau
gewesen (Borgolte, Geschichte der Grafschaften Alemanniens, Kap. III. 1.
d). Zeitlich läßt sich die Grafschaft nach der St. Galler Urkunde
auf 819 oder 820 Mai 13 fixieren, in ihrer Ausdehnung aber nur grob begrenzen.
Schreiber Berengar hatte in W I Nr. 206 den Grafen nicht genannt, obwohl
er den Gebrauch der Formel vielleicht beherrschte; andererseits gibt es
Anzeichen dafür, dass der Schreiber Christian sich die formelhafte
Grafennennung als Element des Urkundendiktats persönlich nicht zu
eigen gemacht hat und deshalb nicht benutzte, auch wenn der Comitat besetzt
war (s. Borgolte, Geschichte, der Grafschaften Alemanniens 73). Wenn in
Christians Urkunde 283 von 923/24 XI 27 Ruachar
nicht erscheint, könnte dieser damals gleichwohl noch Graf gewesen
sein (s. Art. Gerold III). Ein terminus ante quem für das Ende der
Grafentätigkeit ergäbe sich aus der Anlage der Reichenauer Wohltäterlisten,
wenn der hier als Verstorbener genannte Ruadker comis mit dem Amtswalter
im Zürichgau identisch war (Das Verbrüderungsbuch der Abtei Reichenau
115B3, s.o. S. 210f.). Dafür könnte sprechen, dass in dem Verzeichnis
mit Ausnahme Erchanmars alle Grafen der Landschaft zwischen Bodensee und
Zürichsee bis zu Rihwin genannt zu sein scheinen.
Es versteht sich, dass bei der chronologischen Kongruenz
des Zürichgauer Zeugnisses und der Urkunden aus den Baaren und dem
Nibelgau eine Personenidentität der jeweils genannten Grafen möglich
ist.
Die Nachweise aus dem Linz- und Argengau setzen um 824
ein (W I Nrn. 276 f.,308) und laufen etwa 838 aus (Nrn. 362,369,377; ferner
314,347; vgl. Knapp 205; Schulze 83,89, mit den irreführenden Jahresangaben
817-838; Bilgeri 73). Ruachar hat hier
Ruadbert (II) und Udalrich (II, I) abgelöst.
Aus derselben Zeit stammt eine St. Galler Urkunde über
eine Tratition Walthrams in Aulfingen, die in Geisingen coram misso Rochari
comitis in publico placito vollzogen worden war (W I Nr. 325 von 828/29
IV 27). Aulfingen wird anderweitig im pagus Altrachtal lokalisiert (W I
Nr. 57), doch wurde das in der Nachbarschaft beider Orte liegende Kirchen
auch dem Hegau zugerechnet (W I Nr. 190). Eine Grafschaft im Hegau oder
ein "Sonderbezirk Aitrachtal" (so Jänichen, Baar und Huntari 124,137,147;
vgl. Tumbült, Knapp 211, Schulze 104) lassen sich aus den Quellen
nicht mit hinreichender Sicherheit ermitteln; was das Altrachtal betrifft,
so gilt das zumindest für die Zeit Ruachars (s. Borgolte, Geschichte
der Grafschaften Alemanniens, Kap. IX). Ich ordne den Beleg dem geographischen
Begriff des Hegaus im weiteren Sinne zu. Bereits um 830, lange bevor Ruachars
Name in Linz- und Argengau verschwindet, ist im Hegau Albgar belegt. Ruacharkönnte
wie Ruadbert (I) Grafenrechte im Hegau aufgegeben haben, während er
den Comitat im Norden des Bodensees noch weiterführte.
Aus einem Diplom LUDWIGS DES
FROMMEN von ca. 831 geht hervor, dass der Kaiser Rohcharium
comitem fidelem nostrum neben Bischof Bernold von Straßburg
und Abt Gotafrid von Münster im Gregoriental beauftragt hatte, die
Klagen Bischof Viktors von Chur über den Grafen Roderich zu untersuchen
(BU I Nr. 53, vgl. Bestätigung
Ludwigs des
Deutschen D LdD Nr. 56; zum Datum Meyer-Marthaler und Clavadetscher;
s. a. Borgolte, Geschichte der Grafschaften Alemanniens, Exkurs 219-229).
Dieselben Königsboten werden auch in der gefälschten Restitutionsurkunde
LUDWIGS
DES FROMMEN für Kloster Pfäfers genannt (BU I Nr.
55). Rohcharius war wohl mit dem Linz-
und Argengaugrafen der endenden 20-er und der 30-er Jahre personengleich.
Auf pag. 6 des St. Galler Gedenkbuches wurde von späterer
Hand in der ersten Kolumne Ruachariuscom(es)
notiert. Obwohl der Prozeß der Seitenfüllung mit Namen noch
nicht soweit geklärt ist, dass eine genaue Datierung des Eintrags
möglich wäre, spricht der Vermerk auf einem Blatt der Anlage
von ca. 814 dafür, dass der Graf in das erste Drittel des 9. Jahrhunderts
gehört (vgl. Schmid, Zur historischen Bestimmung, bes. 505).
Heftig umstritten, aber ungelöst ist bis jetzt die
Frage, welchem Geschlecht *Ruacharius
vom Norden des Bodensees zugeordnet werden muß. Sie ist deshalb von
so großem Interesse, weil der Graf im Linz- und Argengau die Reihe
der UDALRICHINGER nach ca. 40 Jahren zum ersten Mal unterbrochen haben
und 838/39 durch den WELFEN
Konrad (I) ersetzt worden sein könnte. Der Name bietet für eine
Entscheidung zwischen diesen beiden Familien kein Kriterium, da sein Erstglied
sowohl bei den UDALRICHINGERN (Ruadbert) als auch bei den WELFEN
(Ruthard) vorkommt (vgl. Knapp 219f.). Historische Gründe, die man
für die Zugehörigkeit zu den UDALRICHINGERN (Knapp 214, 221,
224) oder den WELFEN (Schultze, vgl.
Knapp 220) vorgebracht hat, waren nicht durchschlagend.
Vor mehr als zwei Jahrzehnten hat Jänichen (126,133,137)
einen neuen Vorschlag in die Diskussion gebracht und den Grafen als UNRUOCHINGER
bestimmt. Er verwies auf W I Nr. 240, in der ein Ruadger
der Kirche des hl. Martin in Löffingen seinen Besitz in
Rötenbach überträgt. Ruadger machte dabei den Vorbehalt,
ut (omnia) filius meis represtare facietis in censum. Die Söhne,
die der Tradent nicht ausdrücklich nennt, erblickte Jänichen
wohl in den beiden ersten Zeugen Ebarhart und Peranbart; von ihnen wird
mit der sonst dem Ausstellernamen folgenden Formel gesagt: qui hanc
traditionem fieri et firmare rogauerunt. Jänichen bezieht noch
den ebenfalls genannten Centenar Beringer ein und konstatiert: "Man sieht
sofort aus den Namen Berengar, Bernhart und Eberhard, dass es sich hierbei
um die
UNRUOCHINGER handeln muß" (133). Ruadger
müsse aber mit dem Grafen im Linz- und Argengau, Rheingau
(!), Thurgau und Nibelgau gleichgesetzt werden. Es bedarf kaum einer näheren
Begründung, dass Jänichens Argumentation für seine These
nicht ausreicht. Das genauere Studium der Urkunde zeigt zudem, dass die
Annahme unhaltbar ist. Ruadger bedingt sich nämlich die Rückleihe
gegen Zins für den Fall aus, dass die Söhne freie Männer
bleiben. Et si contigerit, ut conquisiti ad seruis fuerint, tunc totum
integrum reuertatur ad eclesid perpetualiter ad possid(end)um. Solche
Erwägungen wird man wohl kaum dem Angehörigen eines der mächtigsten
Adelsgeschlechter im Reich zutrauen wollen!
Mitterauer, der im übrigen dem Linz- und Argengaugrafen
ohne Belege auch die Grafschaft im Alpgau (Allgäu) zugeschrieben hat,
baute auf Jänichens These weiter (Markgrafen 141-143). Er nahm an,
dass der im Hegau belegte Graf Albgar, für den es tatsächlich
Argumente für die Zugehörigkeit zu den UNRUOCHINGERN gibt,
mit Ruachar verwandt gewesen sei. Außer auf die von Jänichen
herangezogene Urkunde wies er auf den Namen Ruachars hin, "dessen
zweiten Kompositionsteil in den bei den UNRUOCHINGERN gebräuchlichen
Namen Berengar, Albgar und Autgar vorkommt" (141).
Nach den philologischen Erörterungen zu den Namen *Rotharius,
*Ruacharius
und *Ruadkerus am Beginn dieses Artikels
braucht hier nicht mehr eigens begründet zu werden, wie problematisch
diese Argumentation ist; die Beobachtung Mitterauers kann den ins Auge
gefaßten Schluß keinesfalls tragen. Nach einer anderen, nicht
ausgeführten Vermutung desselben Autors (204) war Ruachar mit
den UDALRICHINGERN verwandt.
Ob die Herkunft des oder der Grafen
Ruachar (Rothar/Ruadker) jemals durch eine systematische Erforschung
der Verbrüderungsbücher aufzuhellen ist, in denen der Name bisher
noch nicht in genealogisch aussagekräftiger Umgebung nachgewiesen
ist (anders Bilgeri 73, 260 A. 136), sei dahingestellt. Für heute
muß sich die Forschung mit dem Eingeständnis zufrieden geben,
dass sie das Geschlecht des oder der Grafen nicht kennt (s. Meyer von Knonau,
Geschlechtskunde 73f.; Tumbült, Fleckenstein, Schmid, Schulze 121,
Bilgeri 73).
Mitterauer Michael: Seite 141
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"Karolingische Markgrafen im Südosten."
Im Hegau war ein Jahr vor Albgar ein Ruadkar
Graf,
der weiters als Graf im Linz-, Argen-, Rhein- und Thurgau nachzuweisen
ist und wahrscheinlich auch den Argau verwaltete. Der große Block
der Bodenseegrafschaften bildete eine Position, die ihn zum mächtigsten
Mann Alemanniens machte. Vor ihm hatten diesen Komplex durch drei Generationen
die GEROLDE verwaltet, denen man auch ihn zuzählen wollte. Eine Schenkung
Ruadkars
von 819, die an erster Stelle von UNRUOCHINGERN
bezeugt wird, macht
es jedoch wahrscheinlich, daß er dieser Familie angehörte. Ein
weiteres Argument für eine solche Ableitung liefert sein Name, dessen
zweiter Kompositionsteil in den bei den UNRUOCHINGERN gebräuchlichen
Namen Berengar, Albgar und Autgar vorkommt. Die kleine Grafschaft im Hegau
dürfte er wahrscheinlich nur vorübergehend an seinen Verwandten
Albgar abgetreten haben.
Literatur:
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Borgolte Michael: Die Grafen Alemanniens in merowingischer
und karolingischer Zeit. Eine Prosopographie. Jan Thorbecke Verlag Sigmaringen
1986 Seite 48,73,75,117,123,127,158,166,195, 202,206,210-215,222,276
- Mitterauer Michael: Karolingische Markgrafen im Südosten.
Archiv für österreichische Geschichte Band 123. Hermann Böhlaus
Nachf./Graz-Wien-Köln 1963 Seite 20, 141-143,204 -