Ruchar                                            Grafen in Alemannien
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Sohn des N.N.
 

Borgolte Michael: Seite 210-215
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"Die Grafen Alemanniens in merowingischer und karolingischer Zeit. Eine Prosopographie."

RUACHAR (I, II oder mehrere)

belegt als Graf 785/86/88/89 IV 11 - ?838 XI 23
Bereich der Bertoldsbaar ?802 X 22, 817 VI 4
Bereich der Alaholfsbaar 817 V 24, ?819 IV 18,
Zürichgau 819/20 V 13
Nibelgau 820 V 15, ?827 II 24 [?],
Grafschaft am Nordufer des Bodensees ?824 V 18 - ?838 XI 23
- Argengau ?824 V 18, 834 V 18 - ?838 XI 23
- Linzgau 825/26 IX 8 - 828 IV 28,
Hegau 828/9 IV 27

Belege mit comes-Titel: W I Nrn. 107 (= ChLA II Nr. 112), 170 (= ChLA II Nrn. 153,170), W II Nr. 395, W I Nrn. 226 (= BM Nr. 648), 242,251f.,276f.,308,303,325, 314, BU I Nrn. 53 (= UB St. Gallen Süd I Nr. 30; BM NR. 893),55 (= UB St. Gallen Süd I Nr. 32; BM  Nr. 892), W I Nrn. 347,362,369,377, D LdD Nr. 56, Das Verbrüderungsbuch der Abtei Reichenau 115B3, St. Galler Gedenkbuch pag. 6 (= Piper, Libri Confrat. 15 col. 22,24*

Beleg ohne comes-Titel: Indiculus obsidum Saxonum 234

Literatur:
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Stälin, Geschichte I 327,329,331 - Meyer von Knonau, Rheingau 212 - Ders., Geschlechtskunde 76f. - Baumann, Gaugrafschaften 34f., 43 mit A. 156 - Tumbült, Hegau 624 - Schultze, Gaugrafschaften 280f. - Knapp, Buchhorner Urkunde 205,207-209,219-221,224 - Speidel, Zürichgau 2 - Bauer, Gau und Grafschaft 109 - Meyer-Marthaler, Rätien 99 - Clavadetscher, Einführung der Grafschaftsverfassung 60,103f. - Jänichen, Baar und Huntari 86-88, 100,124,126,133,137,147, Tafel: "Die Grafen der Baaren" im Anhang - Fleckenstein, Welfen 120 - Schmid, Familie, Sippe und Geschlecht 5 - Mitterauer, Markgrafen 20f.,141-143,204 - Schulze, Grafschaftsverfassung 80,83, 89f.,103f.,111,116,121 - Bilgeri, Geschichte Vorarlbergs 1 73,259f. - Borgolte, Karl III. und Neudingen 43f.,46 - Ders., Geschichte der Grafschaften Alemanniens, s. v.

Zwischen 817 und ca. 838 ist im Linz- und Argengau, im Hegau, im Nibelgau und im Bereich der Alaholfsbaar ein Graf *Ruacharius (Ruocharius, Roacharius, Rocharius, Rvcharius, Ruadcharius) belegt, der gelegentlich mit dem Zürichgaugrafen *Ruadkerus von 819/ 20 identifiziert wurde (Knapp 209, Mitterauer 20f.,141; Bilgeri 73). Dagegen hat man in der Forschung Zeugnisse aus der Bertoldsbaar für einen Grafen *Rothiarius (Chrodharius, Hruadharius, Ruadharius) noch nicht mit den anderen Belegen in Verbindung gebracht (vgl. zuletzt Schulze und Jänichen). Philologisch gesehen kann eine derartige Abgrenzung nicht gerechtfertigt werden. Am besten zeigt das die Argengauer Urkunde 347, die in zwei Überlieferungen vorliegt. *Ruacharius in der Ausfertigung Stiftsarchiv St. Gallen II. 118 läßt sich am ehesten auf das Lemma Hrok/Hari zurückführen, während für *Ruadcharius in II. 119 Hroth/Hari angesetzt werden kann (vgl. Das Verbrüderungsbuch der Abtei Reichenau 108, 110f.,h466,h518). Die letztgenannte Grundform ist auch für*Rotharius und seine Varianten die naheliegendste Lösung. Andererseits wird man beim Namen des Zürichgaugrafen, *Ruadkerus, zuerst -Gair statt -Hari als Zweitglied vermuten, doch sind Assimilationen und Vermischungen denkbar (vgl. Das Verbrüderungsbuch der Abtei Reichenau 110 h 506). Wenn man die Belege vom Norden und vom Süden des Bodensees voneinander trennen wollte, müßten also außerphilologische Kriterien den Ausschlag geben.
Ein Beleg aus der Bertoldsbaar stammt bereits vom Jahr 785/86/88 oder 789 (W I Nr. 107);  der als Zeuge genannte comes *Chrodharius kann kaum noch 834 (Nr. 347) oder gar ca. 837/38 (Nrn. 362, 369, 377) amtiert haben. Deshalb muß man mit mindestens zwei Grafen rechnen. Den sicheren Beweis für mehrere Personen bietet der Eintrag des Ruadker comis im Reichenauer Verbrüderungsbuch (115B3). Er gehört nämlich bereits zur Liste der verstorbenen Wohltäter, die etwa 824 konzipiert wurde (s. Art. SCOPO). Mit dem Jahr 824 gewinnt man aber keine sichere Zeitgrenze, nach der die zurückliegenden Belege einem älteren, die späteren einem jüngeren Grafen zugeordnet werden könnten. Der chronologische Anhaltspunkt findet nämlich in der räumlichen Verteilung der Zeugnisse keine signifikante Entsprechung. Zumindest im Nibelgau und im Argengau ist Ruachar vielleicht vor und nach der Niederschrift der Reichenauer Liste belegt. Man kann also nur im Einzelfall die Zuordnung verschiedener Beleggruppen im Sinn der Personenidentifizierung erwägen.
Die älteste Urkunde aus den 80-er Jahren bezieht sich auf eine Schenkung an St. Gallen in Seitingen in pago Bertoldesbara (W I Nr. 107). Das signum Chrodhario comite führt eine illustre Zeugenreihe mit den Grafen Gerold (II ?), Pirihtilo und Beretold (II) an. Von der Stellung des *Chrodharius haben Stälin (329), Baumann (156) und Jänichen (86, danach Schulze 80,111), sicher nicht zwingend, auf den zuständigen "Amtsgrafen" geschlossen (s.a. RATOLF). Allerdings wird *Rotharius um 802 in der Grafenformel einer anderen St. Galler Urkunde genannt, die wieder ein Rechtsgeschäft in der Bertoldsbaar betrifft; die Güterorte Aselfingen und Mundelfingen lagen südwestlich von Seitingen (W I Nr. 170). 817 übertrug LUDWIG DER FROMME dem Steinachkloster unter anderem die bisherigen Grafeneinkünfte in ministerio Hruadharit comitis (W 1 Nr. 226). Die seither an St. Gallen zinspflichtigen Mansen in Tuningen, Villingen, Nordstetten, Pfohren, Spaichingen und Tannheim waren zwischen den Güterorten der Urkunden 107 und 170 zerstreut. Bei der Kartierung dieser Ortschaften zeigt sich, dass das ministerium des Hruadhar von dem des Grafen Frumold nicht linear getrennt war (Borgolte, Karl III. und Neudingen 43f.,46; s. auch Karte bei Borgolte, Geschichte der Grafschaften Alemanniens 158). Man kann kaum mit Baumann (156) und Jänichen (86-88, Tafel) annehmen, *Chrodharius/*Rotharius/*Hruadharius habe einen festen Sprengel, die "verkleinerte Bertoldsbaar" bzw. die "Adelhardsbaar", verwaltet. Vielmehr scheinen im Bereich der Bertoldsbaar stabile Grafschaften erst nach 817 geschaffen worden zu sein (s. Borgolte, Geschichte der Grafschaften Alemanniens, Kap. V. 3).
Nach einer nicht weiter begründeten Vermutung Jänichens (86, danach Schulze 80) war der Graf in der sog. Westbaar vor Beginn seiner Amtsführung schon einmal als Zeuge an einer St. Galler Urkunde beteiligt gewesen (W I Nr. 57 = ChLA I Nr. 71). Eher berechtigt erscheint die von Jänichen vorgeschlagene Identifikation mit einem Ruadhari, der um 805/06 eine sächsische Geisel in Gewahrsam hielt; in dem Indiculus obsidum Saxonum werden nämlich zahlreiche alemannische Magnaten als zuverlässige Helfer des Herrschers genannt (vgl. u. a. Art. RIHWIN).
Zu den früheren Zeugnissen für einen Grafen *Ruacharius etc. gehört die St. Galler Urkunde 242. Ein Vergleich der Zeugenreihe mit denen der Nrn. 395, in der ebenfalls *Ruacharius in der Grafenformel erscheint, und 198 mit einem Beleg Ruadbert (II) ergibt dichte Parallelen (s. S. 212).
Der Güterort der Urkunde 242 wird mit Hohstedthe, der von Nr. 198 mit Hostadio angegeben; in Nr. 395 wurde die Tradition von Besitz in Uuolfpoldesuuilare festgehalten, während die Rückvermerke beider Exemplare dieser Urkunde übereinstimmend Traditio Uuichrammi de Hostadie de Uuolfpoldesuuil(are) lauten (Clavadetscher-Staerkele, Dorsualnotizen 92-95). Da die Übereinstimmungen der drei Zeugenreihen sicher nicht auf die Beteiligung von Mönchen zurückgeben (vgl. die klösterlichen Zeugen in Nrn. 176,223,246,249,268f.,271, 285 etc.), berechtigen sie zu dem Schluß, dass in den Urkunden jeweils derselbe Ort oder - im Falle der Nr. 395 - doch eine Siedlung in unmittelbarer Nähe von Hostadio/Hohstedthe gemeint war. Bisher hat man das Hohstedthe der Nr. 242 mit Höchst im Vorarlberg identifiziert und auch den Güterort von Nr. 395 an der Rheinmündung



W II Nr. 395                                W I Nr. 242                              W I Nr. 198


 1 Signum Uuich anzmi auctorii
 2 sig. Hatto                              1 Signum ipsius Hattonis                  8 + Hatto
 3  + Arthelm                                                                                 17 + Arthelm
 4  + Artleib                              2 sig. Hartleibi                                7 + Hartleip
 5  + Engilhart                           8 sig. Engilharti
 6  + Sigihart                             4 sig. Sigiharti                                14 + Sigiharti
 7  + Liuberat                           5 sig. Liuberati                                10 + Liuberat
 8  + Nandker                          7 sig. Nandgarii
 9  + Albolt
10 + Engilbold
11 + Puaso (Puoaso)
12 + Zeizo                                       2 + Ceizzo
                                               3 sig. Roadbaldi                               18 + Ruadpold

                                                 1 Signum Cundrati
                                                 3 + Lentini
                                                 4 + Ruadleip
                                                 5 + Kcergrig,
                                                 6 + Enno
                                                 9 + Uuitpreth
                                                11 + Ribker
                                                12 + Uuacheri
                                                13 + Sigifrid
                                                15 + Otger
                                                16 + Reginger
                                                19 + Paldberi
                                                20 + Hunpold
                                                21 + Otheri



gesucht; dementsprechend wird Ruachar als Graf im Rheingau angesehen (Meyer von Knonau, Rheingau; Knapp 207; Mitterauer 141). Nun hat aber Staerkele (Rückvermerke 166,68f.) gezeigt, dass die Kapitelzahl XVIIII, die dorsual auf allen drei Urkunden angebracht ist, nicht zum Rheingau paßt. Staerkeles eigener Hinweis auf den Hegau ging allerdings fehl, da für diese Landschaft nie die Zahl XVIIII, wohl aber oft XXVIIII belegt ist. XVIIII wurde demgegenüber je einmal bei Traditionsurkunden aus dem Thurgau und dem Swalafeld, dreimal bei cartae aus der Bertoldsbaar und zehnmal bei Urkunden aus dem Bereich der Alaholfsbaar verwendet (s. Borgolte, Kommentar: zu Nr. 198). Die Güter der drei Urkunden 198,242 und 395 müssen also in erster Linie im östlichen Baarraum gebucht werden. Diese Vermutung wird bekräftigt, wenn man die Zeugenreihe der Nr. 198 mit der von Nr. 228 (Actumort: Daugendorf im Ldkr. Biberach, Güter in der Umgebung) vergleicht. An 12. bzw. 9. Stelle steht jeweils ein Uuacheri, an 14. bzw. 10. ein Sigihart, an 18. bzw. 13. ein Ruadpold; außerdem könnte der Sohn des Tradenten von Nr. 198, Alblini, als gleichnamiger 6. Zeuge der Nr. 228 genannt sein. Die eng gruppierten Namenentsprechungen dürfen wohl als Indizien der Personenidentitäten gewertet werden; so häufige Parallelen zwischen den Zeugenreihen der Nrn. 198,242 und 395 und denen anderer St. Galler Urkunden aus anderen Landschaften lassen sich nicht feststellen. Ein St. Galler Güterort, der Hostadio, Huhstedthe o.ä. geheißen hat, ist sonst Im Bereich der Alaholfsbaar nicht bekannt.
Die zahlreichen Entsprechungen zwischen den Zeugenreihen der St. Galler Urkunden 198,242 und 395 lassen sich außer in räumlicher auch in chronologischer Hinsicht auswerten. Da in allen drei Urkunden offenkundig eine starke Gruppe derselben Personen vorkommt, müssen sie etwa unter demselben Zeithorizont gestanden haben. Wenn Nr. 198 um 808, Nr. 242 ca. 819 ausgestellt worden war, kann Urkunde 395 kaum dem Jahr 845 angehört haben, für das sich Wartmann entschieden hat. Die Jahre des ohne Titel genannten Herrschers LUDWIG müssen sich also auf LUDWIG DEN FROMMEN beziehen; das Datum paßt nach einer der für den Sohn KARLS DES GROSSEN gebräuchlichen Berechnungsarten (Borgolte, Chronol. Stud. 175 mit A. 542) ohne Widerspruch auf den 24. Mai 817. Damit wird eine Vermutung Baumanns über die Zeitstellung der Urkunde (Gaugrafschaften 43 A. die allerdings noch nicht ausreichend begründet war (vgl. Tumbült 624 A. 5, Knapp 205, Schmid 5 A. 9), bestätigt.
Die Urkunden 395 und 242 gehören in zeitlicher und räumlichen Hinsicht in die Umgebung der Zeugnisse aus der Bertoldsbaar. Man darf ohne weiteres vermuten, dass der am 4. Juni 817 im Diplom LUDWIGS DES FROMMEN genannte Graf Hruadhar mit dem Grafen *Ruacharius vom 24.5.817 (Nr. 395) und dem Grafen *Roacharius von ?819 IV 18 (Nr. 242) identisch war.
Dasselbe gilt für den Grafen *Roacharius, der im Eschatokollvermerk einer St. Galler Urkunde von 820 aus dem Nibelgau erscheint (Nr. 252). Die carta unterbricht eine Reihe von Belegen für einen oder mehrere Grafen Waning (I, II), die sich auf die Jahre von ca. 805 bis 810 bzw. ?816/17 und 824 bis 826/27 verteilen. In der Zwischenzeit fehlt, abgesehen von Nr. 252, jede Überlieferung aus dem Nibelgau, so dass man die Amtswaltung Ruachars nicht genauer abgrenzen kann. Immerhin darf eine mehrjährige Tätigkeit Ruachars nicht ausgeschlossen werden. Das übersahen Baumann (34f.) und neuerdings wieder Schulze (103); Baumann suchte den Befund der Urkunde 252 damit zu erklären, dass Ruachar den für einen Kriegszug aufgebotenen Waning zu vertreten gehabt hätte, während Schulze ohne nähere Angaben politischer Gründe für den angeblich nur kurzfristigen Wechsel vermutete. Ob man annehmen darf, dass Ruachar später noch einmal als Graf im Nibelgau amtiert hat, hängt davon ab, wie eine St. Galler Urkunde, deren Datum vielleicht auf den 24. Februar 827 reduziert werden muß (W I Nr. 303), räumlich zuzuordnen ist. Vorderhand gibt weder der Text einschließlich der Zeugenreihe noch die Kapitelzahl auf der Rückseite des Dokuments darüber klare Auskunft. Die Urkunde könnte zumindest auch über Güter im Linz- und Argengau ausgestellt worden sein.
Graf *Ruadkerusist für den Zürichgau nur durch eine Urkunde nachgewiesen (W I Nr. 251). Durch den Comitat wurde die Tätigkeit des Thurgaugrafen Rihwin weder eingeschränkt (so Speidel) noch unterbrochen (so Schulze 90), da sich Rihwins Kompetenz von vornherein auf die Landschaft nördlich und östlich des Pfäffikersees erstreckte und nur ausnahmsweise auf Zürich ausdehnte. Nach der Lage des Traditionsgutes in W I Nr. 251 war *Ruadkerus für die Gegend am oberen Zürichsee zuständig, von wo in seiner Zeit der Fiskus Zürich bis in die Höhe des Greifensees zurückwich. Ruachar ist also der erste Amtsinhaber des sich entfaltenden Comitats im Zürichgau gewesen (Borgolte, Geschichte der Grafschaften Alemanniens, Kap. III. 1. d). Zeitlich läßt sich die Grafschaft nach der St. Galler Urkunde auf 819 oder 820 Mai 13 fixieren, in ihrer Ausdehnung aber nur grob begrenzen. Schreiber Berengar hatte in W I Nr. 206 den Grafen nicht genannt, obwohl er den Gebrauch der Formel vielleicht beherrschte; andererseits gibt es Anzeichen dafür, dass der Schreiber Christian sich die formelhafte Grafennennung als Element des Urkundendiktats persönlich nicht zu eigen gemacht hat und deshalb nicht benutzte, auch wenn der Comitat besetzt war (s. Borgolte, Geschichte, der Grafschaften Alemanniens 73). Wenn in Christians Urkunde 283 von 923/24 XI 27 Ruachar nicht erscheint, könnte dieser damals gleichwohl noch Graf gewesen sein (s. Art. Gerold III). Ein terminus ante quem für das Ende der Grafentätigkeit ergäbe sich aus der Anlage der Reichenauer Wohltäterlisten, wenn der hier als Verstorbener genannte Ruadker comis mit dem Amtswalter im Zürichgau identisch war (Das Verbrüderungsbuch der Abtei Reichenau 115B3, s.o. S. 210f.). Dafür könnte sprechen, dass in dem Verzeichnis mit Ausnahme Erchanmars alle Grafen der Landschaft zwischen Bodensee und Zürichsee bis zu Rihwin genannt zu sein scheinen.
Es versteht sich, dass bei der chronologischen Kongruenz des Zürichgauer Zeugnisses und der Urkunden aus den Baaren und dem Nibelgau eine Personenidentität der jeweils genannten Grafen möglich ist.
Die Nachweise aus dem Linz- und Argengau setzen um 824 ein (W I Nrn. 276 f.,308) und laufen etwa 838 aus (Nrn. 362,369,377; ferner 314,347; vgl. Knapp 205; Schulze 83,89, mit den irreführenden Jahresangaben 817-838; Bilgeri 73). Ruachar hat hier Ruadbert (II) und Udalrich (II, I) abgelöst.
Aus derselben Zeit stammt eine St. Galler Urkunde über eine Tratition Walthrams in Aulfingen, die in Geisingen coram misso Rochari comitis in publico placito vollzogen worden war (W I Nr. 325 von 828/29 IV 27). Aulfingen wird anderweitig im pagus Altrachtal lokalisiert (W I Nr. 57), doch wurde das in der Nachbarschaft beider Orte liegende Kirchen auch dem Hegau zugerechnet (W I Nr. 190). Eine Grafschaft im Hegau oder ein "Sonderbezirk Aitrachtal" (so Jänichen, Baar und Huntari 124,137,147; vgl. Tumbült, Knapp 211, Schulze 104) lassen sich aus den Quellen nicht mit hinreichender Sicherheit ermitteln; was das Altrachtal betrifft, so gilt das zumindest für die Zeit Ruachars (s. Borgolte, Geschichte der Grafschaften Alemanniens, Kap. IX). Ich ordne den Beleg dem geographischen Begriff des Hegaus im weiteren Sinne zu. Bereits um 830, lange bevor Ruachars Name in Linz- und Argengau verschwindet, ist im Hegau Albgar belegt. Ruacharkönnte wie Ruadbert (I) Grafenrechte im Hegau aufgegeben haben, während er den Comitat im Norden des Bodensees noch weiterführte.
Aus einem Diplom LUDWIGS DES FROMMEN von ca. 831 geht hervor, dass der Kaiser Rohcharium comitem fidelem nostrum neben Bischof Bernold von Straßburg und Abt Gotafrid von Münster im Gregoriental beauftragt hatte, die Klagen Bischof Viktors von Chur über den Grafen Roderich zu untersuchen (BU I Nr. 53, vgl. Bestätigung Ludwigs des Deutschen D LdD Nr. 56; zum Datum Meyer-Marthaler und Clavadetscher; s. a. Borgolte, Geschichte der Grafschaften Alemanniens, Exkurs 219-229). Dieselben Königsboten werden auch in der gefälschten Restitutionsurkunde LUDWIGS DES FROMMEN für Kloster Pfäfers genannt (BU I Nr. 55). Rohcharius war wohl mit dem Linz- und Argengaugrafen der endenden 20-er und der 30-er Jahre personengleich.
Auf pag. 6 des St. Galler Gedenkbuches wurde von späterer Hand in der ersten Kolumne Ruachariuscom(es) notiert. Obwohl der Prozeß der Seitenfüllung mit Namen noch nicht soweit geklärt ist, dass eine genaue Datierung des Eintrags möglich wäre, spricht der Vermerk auf einem Blatt der Anlage von ca. 814 dafür, dass der Graf in das erste Drittel des 9. Jahrhunderts gehört (vgl. Schmid, Zur historischen Bestimmung, bes. 505).
Heftig umstritten, aber ungelöst ist bis jetzt die Frage, welchem Geschlecht *Ruacharius vom Norden des Bodensees zugeordnet werden muß. Sie ist deshalb von so großem Interesse, weil der Graf im Linz- und Argengau die Reihe der UDALRICHINGER nach ca. 40 Jahren zum ersten Mal unterbrochen haben und 838/39 durch den WELFEN Konrad (I) ersetzt worden sein könnte. Der Name bietet für eine Entscheidung zwischen diesen beiden Familien kein Kriterium, da sein Erstglied sowohl bei den UDALRICHINGERN (Ruadbert) als auch bei den WELFEN (Ruthard) vorkommt (vgl. Knapp 219f.). Historische Gründe, die man für die Zugehörigkeit zu den UDALRICHINGERN (Knapp 214, 221, 224) oder den WELFEN (Schultze, vgl. Knapp 220) vorgebracht hat, waren nicht durchschlagend.
Vor mehr als zwei Jahrzehnten hat Jänichen (126,133,137) einen neuen Vorschlag in die Diskussion gebracht und den Grafen als UNRUOCHINGER bestimmt. Er verwies auf W I Nr. 240, in der ein Ruadger der Kirche des hl. Martin in Löffingen seinen Besitz in Rötenbach überträgt. Ruadger machte dabei den Vorbehalt, ut (omnia) filius meis represtare facietis in censum. Die Söhne, die der Tradent nicht ausdrücklich nennt, erblickte Jänichen wohl in den beiden ersten Zeugen Ebarhart und Peranbart; von ihnen wird mit der sonst dem Ausstellernamen folgenden Formel gesagt: qui hanc traditionem fieri et firmare rogauerunt. Jänichen bezieht noch den ebenfalls genannten Centenar Beringer ein und konstatiert: "Man sieht sofort aus den Namen Berengar, Bernhart und Eberhard, dass es sich hierbei um die UNRUOCHINGER handeln muß" (133). Ruadger müsse aber mit dem Grafen im Linz- und Argengau, Rheingau (!), Thurgau und Nibelgau gleichgesetzt werden. Es bedarf kaum einer näheren Begründung, dass Jänichens Argumentation für seine These nicht ausreicht. Das genauere Studium der Urkunde zeigt zudem, dass die Annahme unhaltbar ist. Ruadger bedingt sich nämlich die Rückleihe gegen Zins für den Fall aus, dass die Söhne freie Männer bleiben. Et si contigerit, ut conquisiti ad seruis fuerint, tunc totum integrum reuertatur ad eclesid perpetualiter ad possid(end)um. Solche Erwägungen wird man wohl kaum dem Angehörigen eines der mächtigsten Adelsgeschlechter im Reich zutrauen wollen!
Mitterauer, der im übrigen dem Linz- und Argengaugrafen ohne Belege auch die Grafschaft im Alpgau (Allgäu) zugeschrieben hat, baute auf Jänichens These weiter (Markgrafen 141-143). Er nahm an, dass der im Hegau belegte Graf Albgar, für den es tatsächlich Argumente für die Zugehörigkeit zu den UNRUOCHINGERN gibt, mit Ruachar verwandt gewesen sei. Außer auf die von Jänichen herangezogene Urkunde wies er auf den Namen Ruachars hin, "dessen zweiten Kompositionsteil in den bei den UNRUOCHINGERN gebräuchlichen Namen Berengar, Albgar und Autgar vorkommt" (141). Nach den philologischen Erörterungen zu den Namen *Rotharius, *Ruacharius und *Ruadkerus am Beginn dieses Artikels braucht hier nicht mehr eigens begründet zu werden, wie problematisch diese Argumentation ist; die Beobachtung Mitterauers kann den ins Auge gefaßten Schluß keinesfalls tragen. Nach einer anderen, nicht ausgeführten Vermutung desselben Autors (204) war Ruachar mit den UDALRICHINGERN verwandt.
Ob die Herkunft des oder der Grafen Ruachar (Rothar/Ruadker) jemals durch eine systematische Erforschung der Verbrüderungsbücher aufzuhellen ist, in denen der Name bisher noch nicht in genealogisch aussagekräftiger Umgebung nachgewiesen ist (anders Bilgeri 73, 260 A. 136), sei dahingestellt. Für heute muß sich die Forschung mit dem Eingeständnis zufrieden geben, dass sie das Geschlecht des oder der Grafen nicht kennt (s. Meyer von Knonau, Geschlechtskunde 73f.; Tumbült, Fleckenstein, Schmid, Schulze 121, Bilgeri 73).


Mitterauer Michael: Seite 141
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"Karolingische Markgrafen im Südosten."

Im Hegau war ein Jahr vor Albgar ein Ruadkar Graf, der weiters als Graf im Linz-, Argen-, Rhein- und Thurgau nachzuweisen ist und wahrscheinlich auch den Argau verwaltete. Der große Block der Bodenseegrafschaften bildete eine Position, die ihn zum mächtigsten Mann Alemanniens machte. Vor ihm hatten diesen Komplex durch drei Generationen die GEROLDE verwaltet, denen man auch ihn zuzählen wollte. Eine Schenkung Ruadkars von 819, die an erster Stelle von UNRUOCHINGERN bezeugt wird, macht es jedoch wahrscheinlich, daß er dieser Familie angehörte. Ein weiteres Argument für eine solche Ableitung liefert sein Name, dessen zweiter Kompositionsteil in den bei den UNRUOCHINGERN gebräuchlichen Namen Berengar, Albgar und Autgar vorkommt. Die kleine Grafschaft im Hegau dürfte er wahrscheinlich nur vorübergehend an seinen Verwandten Albgar abgetreten haben.
 
 
 
 

Literatur:
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Borgolte Michael: Die Grafen Alemanniens in merowingischer und karolingischer Zeit. Eine Prosopographie. Jan Thorbecke Verlag Sigmaringen 1986 Seite 48,73,75,117,123,127,158,166,195, 202,206,210-215,222,276 - Mitterauer Michael: Karolingische Markgrafen im Südosten. Archiv für österreichische Geschichte Band 123. Hermann Böhlaus Nachf./Graz-Wien-Köln 1963 Seite 20, 141-143,204 -