Hlawitschka Eduard: Seite 233,350
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"Stirps Regia. Forschungen zum Königtum und Führungsschichten im frühen Mittelalter. Ausgewählte Aufsätze"

[18 Die Reimser Kirche hatte diese potestas vom Grafen Hugo, dem Sohn des Grafen Rotgar II. von Laon, erhalten; vgl. Migne PL 135 Seite 414f. Wie dieser, dessen Vater 941 auffälligerweise für das Kloster Tournus bei König Ludwig d'Outremer interveniert hatte, in den Besitz gelangt war, steht nicht fest. Hatte er oder sein Vater oder gar schon sein Großvater diesen vom Kloster Tournus erworben? Sicher scheint, daß das Kloster diesen Besitz nicht lange behalten hat, denn er wird in den Bestätigungsurkunden KARLS DES KAHLEN (von 875), Karls des Einfältigen und Raouls noch in derjenigen Ludwigs IV. für Tournus erwähnt. Aber es ist nicht einmal sicher, ob es sich bei dem Hugo-Besitz um die gleichen Güter handelte, die Wikbert einst von Lothar II. erhalten hatte. (Lediglich Amboldisvilla, von dem in der Urkunde Witberts I. Herrenmanse erwähnt ist - mansum indominicatum in comitatu Odornensi et in villa Agimbodi cum capella in honore Sancti Hilarii episcopi -, wird speziell einmal in Graf Rotgars II. Hand erwähnt: dies indessen ganz und nicht nur 1 Manse; vgl. Gesta episcop. Tullensium c. 33, MG SS VIII Seite 640: Adeptus est etiam (Gauzlinus eps.) a Rotgero comite Amboldi villam in pago Ordonensi). So könnte Witberteinst auch nur bestimmte Teile des Val-de-Rognon erhalten haben, ein anderer Empfänger weiterer Teile, die schließlich auf den Grafen Hugo überkommen sind. Falls aber Witbert ehedem die ganze vallis erhalten, jedoch nur einige Teile davon an Tournus weitergegeben haben sollte und den Rest an seine Nachkommen überließ, könnte man daraus den Schluß ziehen, daß etwa Rotgars II. bislang unbekannte Gemahlin (Eheschluß Rotgars II. ca. 935, vgl. K.F. Werner, Die Nachkommen Tafel IV, 29 und Seite 456) eine Enkelin und Erbin des 883 ermordeten Grafen Witbert gewesen sein dürfte. Die Tatsache, daß Rotgars II. Sohn Hugo ein consanguineus König Lothars von Frankreich war (vgl. Receuil des actes de Lothaire et de Louis V, ed. L. Halphen - F. Lot (1908) Seite 29ff., nr. 14: Schenkung der in der Nähe von Val-de-Rognon gelegenen curtis Condes an König Lothar und von diesem weiter an S. Remy de Reims), vermag aber die hier angedeuteten Zusammenhänge nicht ohne weiteres bestätigen, da Rotgars II. Vater Rotgar I. ja der zweite Gemahl Heilwigs, einer Tochter des Markgrafen Eberhard von Friaul und Giselas, der Schwester KARLS DES KAHLEN, gewesen ist. Diese consanguineus-Angabe dürfte also auch von da her zu erklären sein. Andererseits könnte gleichwohl einer solchen hier ins Auge gefaßten Möglichkeit einer Verbindung einer Witbert-Enkelin mit Rotgar II. kein eherechtliches Bedenken mehr im Wege gestanden haben. Es müßte sich dann ja um eine bereits gestattete Ehe von Verwandten 8. Grades (5:3) gehandelt haben, wobei die beiden Aszendenzäste auch noch aus zwei verschiedenen Ehen LUDWIGS DES FROMMEN hervorgegangen sind.].
[275 E. Krüger, Die Abstammung Heinrichs I., in: Quiddes D. Zeitschrift für Geschichtswissenschaft IX, 1893, Seite 29f., identifizierte Hadwig mit Heilwig, einer Tochter Eberhards von Friaul und seiner Gemahlin Gisela (Schwester KARLS DES KAHLEN); so vorher auch schon J.F. Falke, Codex traditionum Corbeiensium, 1752, Seite 284, J.G. von Eckhardt, Veterum monumentorum quaternio, 1720, Seite 39, ders., Commentarii de rebus Franciae orientalis et episcopatus Wirceburgensis II, 1729, Seite 609, 717; nachher besonders Otto Freiherr von Dungern, Thronfolgerecht (wie Anm. 180) Seite 62ff. Nun sind aber Hadwig und Heilwig zwei verschiedene Namen wie schon ein Blick in Förstemanns Altdeutsches Naqmenbuch I, 2. Auflage 1900, col. 729,739,838, bzw. 797-799, zeigt. Diese Heilwig ist aber auch mit guten Argumenten von P. Hirsch, Die Erhebung Berengars I. von Friaul zum König in Italien, 1910, Seite 80ff., als Gemahlin des westfränkischen Grafen Hukbald nachgewiesen worden. Außerdem wäre dann die Ehe der Hadwig-Heilwig-Tochter Oda mit König Zwentibold von Lothringen eine unstatthafte Nahehe gewesen.]