Einziger Sohn des Grafen
Thietmar Billung
Schwennicke Detlev: Tafel 11
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"Europäische Stammtafeln Neue Folge Band I. 1"
THIETMAR exlex 1053
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+
THIMO "exlex"
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+ 1053 hingerichtet
Rächt den Vater und ermordet dessen Zweikampfgegner
grausamst, wird geächtet und hingerichtet.
Althoff Gerd: Seite 44
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"Spielregeln der Politik im Mittelalter. Kommunikation
in Frieden und Fehde."
Es traten in diesen Fällen sogar ganz konkrete Personen auf, die nicht nur die Mordabsichten bezeugten, sondern sich auch erboten, ihre Behauptung durch einen gerichtlichen Zweikampf zu beweisen. Der erste so geartete Fall betraf den billungischen Grafen Thietmar, einen Bruder Herzog Bernhards II. von Sachsen, im Jahre 1048. Sein eigener Vasall, Arnold mit Namen, trat mit der Behauptung als Ankläger auf, Thietmar habe die Absicht gehabt, Kaiser HEINRICH III. anläßlich seines Besuches in Lesum zu ermorden [63 Vgl. zu den Einzelheiten Steindorff, Jbb. Heinrichs III., Band 2 Seite 16 und Seite 40f.; Bork, Die Billunger; Seite 138f.; Fenske; Adelsopposition und kirchliche Reformbewegung, Seite 19f. Daß Thietmar von seinem eigenen Vasallen beschuldigt wurde, sagen nur Lampert von Hersfeld Annalen, a. 1048, Seite 61. Da auch die anderen Quellen den Vasallen Arnold als Gegner im Zweikampf erwähnen, spricht in der Tat alles dafür, daß er seinen Herrn beim Kaiser angezeigt hatte.]. Der billungische Graf stellte sich dem gerichtlichen Zweikampf und wurde von seinem Vasallen erschlagen. Sein Sohn reagierte auf dieses Gottesurteil in sehr eindeutiger Weise: Er wurde des Vasallen habhaft und ließ ihn zwischen zwei Hunden aufhängen, womit er eine schreckliche Schmachstrafe anwandte [64 Vgl. Adam von Bremen, Gesta III, 8, Seite 149. Zu dieser "Schmachstrafe" vgl. Grimm, Deutsche Rechtsalterthümer, Band 2 Seite 261ff.]. Er besaß also offensichtlich ein gänzlich andere Verständnis von der Handlungsweise des Vasallen als der Kaiser, der denn auch die Güter dieses BILLUNGERS konfiszierte und ihn verbannte [65 Man geht in der Forschung davon aus, daß es sich bei dem in zwei Urkunden HEINRICHS III. (Nr. 310f., Seite 423ff.) genannten exlex Tiemo um den Sohn des BILLUNGERS handelt; vgl. Freytag, Die Herrschaft der Billunger; Seite 68.]. Auch die anderen BILLUNGER teilten die Einschätzung ihres Verwandten, denn sie verfolgten von dort ab den Bremer Erzbischof "mit tödlicher Feindschaft", weil sie ihn für verantwortlich für die Vorfälle hielten [66 Vgl. Adam von Bremen, Gesta, III, 8, Seite 149.].
Black-Veldtrup, Mechthild: Seite 129,198
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"Kaiserin Agnes (1043-1077) Quellenkritische Studien"
Möglicherweise war dieser Güterentzug allein
oder in Verbindung mit anderen Vorfällen der Anlaß zu dem Anschlag
auf HEINRICH III. in Lesum anläßlich
seines Besuches bei Erzbischof Adalbert von Hamburg-Bremen im Jahre 1048
[12 Den Besuch überliefert Adam, Buch III, Kap. 8 Seite 148f.
Althoff, Billunger, Seite 320. Zum Datierungsansatz siehe Dahlhaus, Zu
den Anfängen, Seite 404 Anmerkung 262.]. Erst nach diesem Ereignis
haben wir eindeutige Zeugnisse dafür, daß die Macht des alteingesessenen
Adels zurückgedrängt wurde [13 Kehr, Vier Kapitel, Seite
21; Fenske, Adelsopposition, Seite 19f; Giese, Reichsstrukturprobleme,
Seite 283.]: Der Kaiser zog die Güter des Sohnes des Attentäters
von Lesum ein und übertrug sie dem Stift St. Simon und Juda in Goslar
sowie dem Bistum Hildesheim.
Der vereitelte Anschlag auf HEINRICH
in
Lesum hatte bereits einen Anlaß zur Beschneidung der
billungischen
Macht geboten. Den Besitz des Attentäters Thietmar, der im
Zweikampf mit seinem verräterischen Vasallen Arnold getötet worden
war, hatte HEINRICH nach der blutigen
Rache von Thietmars Sohn an Arnold konfisziert [480
Adam,
Buch III, Kap. 8 Seite 149, Althoff, Billunger, Seite 320ff., Giese, Reichsstrukturprobleme,
Seite 282; Fenske; Adelsopposition, Seite 20; Goetting, Bistum Hildesheim
3, Seite 269; Krah Absetzungsverfahren, Seite 367.] und im Jahre 1053 dem
Bistum Hildesheim und dem Goslarer Pfalzstift geschenkt [481 DD
H. III 305,310f. Freytag, Herrschaft, Seite 68f.; Goetting, Bistum Hildesheim
3, Seite 269; Althoff, Billunger, Seite 320, 322 Anm. 66; Pischke, Herrschaftsbereiche,
Seite 15f, 18f.]. Die BILLUNGER erlitten also unter dem zweiten
SALIER
reale Machtverluste.
Althoff, Gerd: Band I Seite 320,322
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"Die Billunger in der Salierzeit", in Die Salier und
das Reich
Interessanter noch als diese nur zu vermutende Zusammenhänge
zwischen der Güterkonfiskation und dem Anschlag ist aber die Reaktion
HEINRICHS
III. Ihm war dieser Anschlag offensichtlich durch einen Vasallen
des Grafen Thietmar namens Arnold offenbart worden, worauf es zur
Austragung eines gerichtlichen Zweikampfes mit diesem Arnold kam, den nach
dem Zeugnis der Quellen auch der BILLUNGER wollte [56 Adam
(wie Anmerkung 17), III, 8, Seite 149.]. Dennoch fragt es sich, wer diesen
Zweikampf angeordnet hatte. In dem Zweikampf erschlug Arnold den BILLUNGER.
Der Sohn des Getöteten aber nahm den Sieger im Zweikampf gefangen
und brachte ihn zu Tode, indem er ihn zwischen zwei Hunden aufhängte.
Dies veranlaßte wiederum den Kaiser, ihn auf Lebenszeit zu verbannen
und seinen Besitz zu konfiszieren [57 Dies rekonstruiert die Forschung
aus drei Urkunden HEINRICHS III. aus
dem Jahre 1053 (Nr. 305,310 und 311) für das Bistum Hildesheim und
S. Simon in Goslar, in denen ein exlex Thietmar genannt wird;
vgl. Freytag (wie Anmerkung 3), Seite 68.]. Adam von Bremen unterstreicht,
daß seit dieser Zeit die BILLUNGER "von grimmiger Wut" gegen
den Erzbischof erfüllt gewesen seien und "ihn selbst, seine Kirche
und die Kirchenleute mit tödlicher Feindschaft verfolgt" hätten.
Auch wenn nur schemenhaft erkennbar ist, wieviel konkrete
Veränderung durch die auf den Zweikampf folgenden Maßnahmen
und Gegenmaßnahmeh bewirkt wurden [66 Daß es zu Güterkonfiskationen
größeren Ausmaßes kam, vermutet die Forschung begründet
angesichts der drei Schenkungen HEINRICHS III.
an sächsische Kirchen (vgl. Anmerkung 57). Auffällig ist in diesem
Zusammenhang wohl auch die Stiftung des sog. "Borghorster Kreuzes" durch
HEINRICH
III., die in diese Zeit datiert werden muß; vgl. dazu
Althoff, Das Necrolog von Borghorst (wie Anmerkung 12) Seite 283ff., besonders
Seite 293). Da der im Zweikampf getötete Graf Thietmar vom
Borghorster Konvent noch in sein Totengedenken aufgenommen wurde, danach
aber die Einträge von Angehörigen der billungischen Sippe
abbrechen, deutet sich hier ein Ausscheiden Borghorsts aus dem Kreis der
billungisch
beeinflußten und bevorzugten Stifte an, das mit den Vorgängen
nach dem Tode Thietmars in Zusammenhang stehen könnte.], daß
sich das Klima zwischen BILLUNGERN und
SALIERN
nachhaltig vergiftete, daran gibt es keinen Grund zu zweifeln.
Freytag, Hans-Joachim: Seite 68-69
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"Die Herrschaft der Billunger in Sachsen"
Thietmar, der Bruder Bernhards II., wurde bei dem am 29. September 1048 in Pöhlde stattfindenden gerichtlichen Zweikampf von seinem Vasallen Arnold tödlich verwundet. Der über das Verhalten des Lehnsmannes ergrimmte Sohn des ersteren bemächtigte sich bald darauf des Arnold und ließ diesen ein schreckliches Ende finden. Der Kaiser griff ein und verurteilte den BILLUNGER zu lebenslänglicher Verbannung. Vom 3. November 1053 liegen nun zwei Urkunden vor, nach denen HEINRICH III. das dem "exlex Tiemo" abgeesprochene Gut der Hildesheimer Kirche schenkte. In diesem "exlex" vermutet Wedekind den Sohn des Grafen Thietmar [15 Wedekind, Noten II, 87.], der dann den gleichen Namen wie sein Vater getragen hätte. Besteht diese Annahme zu Recht, dann handelt es sich um billungisches Allodialgut, das in beiden Urkunden aufgeführt wird. Die genannten Besitzungen des "exlex Tiemo" lagen einmal "in pago Lera et in comitatu Adelhardi comitis" und zum anderen "in comitatu Christofori... in pago Ostvala" [1 DH. III. 311, "in pago Lera et in comitatu Adelhardi comitis"; Döhren bei Liebenburg, Dörnten, Weddingen und Wehre in Regierungsbezirk Hildesheim Kreis Goslar.; DH. III. 310 "in comitatu Christofori... in pago Ostvala": Garbolzum und Garmissen (heute Gemeinde Garmissen-Garbolzum) im Regierungsbezirk Hildesheim Kreis Marienberg sowie Dungelbeck und Ilsede im Regierungsbezirk Hildesheim Kreis Peine. Vielleicht gehört zu den Gütern des exlex Tiemo auch noch das predium Harlingerode (in Braubnschweig Kreis Wolfenbüttel), das nach einer Urkunde vom 3. Juni 1053 (DH. III. 305) der Kaiser dem Stift St. Simon und Juda zu Goslar schenkte. Das predium war HEINRICH durch die Verurteilung und den Tod eines Tiemo zugefallen. Der genannte Tod des Tiemo wie die Ausdrucksweise des Diploms machen allerdings eine Gleichsetzung mit dem exlex Tiemo unwahrscheinlich.].
Bork Ruth: Seite 141,143
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"Die Billunger. Mit Beiträgen zur Geschichte des
deutsch-wendischen Grenzraumes im 10. und 11. Jahrhundert."
Arnold aber wurde nicht lange darauf von Thietmars
Sohn ergriffen und verendete an den Beinen aufgehängt zwischen zwei
Hunden. Der Sohn Thietmars wurde nun ebenfalls gefaßt und
mit ewiger Verbannung bestraft [1 Adam III, 8, Seite 148.].
Im allgemeinen wurde der unglückliche Ausgang eines
solchen Zweikampfes als Zeichen der Schuld aufgefaßt udn damit wäre
der Fall für die Mitwelt auch erledigt gewesen. Doch anders betrachteten
die BILLUNGER den Fall. Der Sohn Thietmars suchte, wie schon
gesagt, seinen Vater zu rächen, was er vielleicht als sein gutes Recht,
wenn nicht sogar als seine Pflicht ansehen mochte, obwohl dies auf grausame
und ehrenrührige Weise geschah [1 Grimm gibt den Fall als einen
alten Rechtsbrauch unter seinen deutschen Rechtsaltertümern an (Ausgabe
von A. Heusler, Band II Seite 263.]. Nach Annahme Wedekinds, den man auch
heute noch in dieser Auffassung folgt, soll der Sohn ebenso wie der Vater
den Namen Thietmar getragen haben [2 Wedekind Noten II, 87.].
Denn man wird wohl mit ziemlicher Sicherheit jenen "Thiemo ex lex",
dessen Güter der Kaiser in den folgenden Jahren zu Schenkungen verwandte
[3 Urkunde vom 31.11.1055 DH. III., 310 Seite 423 in der HEINRICH
III. der Hildesheimer Kirche den durch die Verurteilung des
"exlex Tiemo" freigewordenen Besitz in Ostfalen überschreibt,
siehe auch Stumpf 2445 und 2444 und Jbb. Heinrichs III. Band 2 Seite 40
Anmerkung 11.], mit dem Sohn Thietmars für identisch erklären
dürfen.
Da Thiemo nur eine Abkürzung des Namens Thietmar
[4 Thietmar, als Namensform sehr verschieden gebraucht, bei
Adam "Thiadmarus", "Theodmarus" und "Thietmarus",
bei Lampert "Dietmarus", in den Ann. Alt. mai. "Diotmarus"
und in den Reg. Hist. Westf. Teil II Nr. 87, XX Seite 69 "Thiatmarus".]
darstellt und außerdem in der Vita Meinwerci von dem Grafen Thietmar
als "Thietmarus senior" gesprochen wird [5 Vita Meinwerci
c. 190 Seite 54.] - wenn dies auch möglicherweise von dem Verfasser
der Vita Meinwerci in anderem Sinne verstanden wurde, als es in der Quelle
gemeint war [6 Reg. Hist. Westf. siehe Anmerkung 4.] - so dürfte
jene Vermutung wohl zu Recht bestehen.
Der Sohn Thietmars muß damals nach den Anschauungen
jener Zeit erwachsen gewesen sein. Genaueres läßt sich nicht
feststellen.
Literatur:
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Adam von Bremen: Hamburgische Kirchengeschichte
- Althoff, Gerd: Die Billunger in der Salierzeit, in Die Salier
und das Reich, Jan Thorbecke Verlag Sigmaringen 1992 Band I Seite 320,322
- Althoff Gerd: Spielregeln der Politik im Mittelalter. Kommunikation
in Frieden und Fehde. Wissenschaftliche Buchgesellschaft Darmstadt 1997
Seite 44 - Black-Veldtrup, Mechthild: Kaiserin Agnes (1043-1077)
Quellenkritische Studien, Böhlau Verlag Köln 1995, Seite 129,198
- Bork Ruth: Die Billunger. Mit Beiträgen zur Geschichte des
deutsch-wendischen Grenzraumes im 10. und 11. Jahrhundert. Dissertation
Greifswald 1951 Seite 141,143 - Boshof Egon: Die Salier, Verlag
W. Kohlhammer Suttgart Berlin Köln 1987 Seite 100,146 - Fenske,
Lutz: Adelsopposition und kirchliche Reformbewegung im östlichen Sachsen.
Vandenhoeck & Ruprecht Göttingen 1977, Seite 20,72 A. 249 - Freytag,
Hans-Joachim: Die Herrschaft der Billunger in Sachsen, Vandenhoeck &
Ruprecht Göttingen 1951 Seite 68-69 - Schwennicke Detlev: Europäische
Stammtafeln Neue Folge Band I. 1, Vittorio Klostermann GmbH Frankfurt am
Main 1998 Tafel 11 - Steindorff, Ernst: Jahrbücher des Deutschen
Reiches unter Heinrich III., Wissenschaftliche Buchgesellschaft Darmstadt
1963 Band II Seite 16,40f. - Thiele, Andreas: Erzählende genealogische
Stammtafeln zur europäischen Geschichte Band I, Teilband 1, R. G.
Fischer Verlag Frankfurt/Main 1993 Tafel 156 -