Sohn des 902 gefallenen Grafen
Eberhard im Nieder-Lahngau aus dem Hause der KONRADINER
Nach Jackman/Fried Sohn des Grafen Eberhard II. von
Mayenfeld
Schmid, Karl: Seite 173
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"Probleme um den "Grafen Kuno von Öhningen" in:
Gebetsgedenken uns adliges Selbstverständnis im
Mittelalter. Ausgewählte Beiträge
Ein Udo geriet 964 in Streit mit Bischof Waldo von Como und verschwor sich 966 mit Adalbert, dem Sohn Berengars von Italien, gegen OTTO I., der ihn in die Verbannung schickte; Cont. Reginon. a. 964 und a. 966 (wie Anmerkung 155) Seite 175 bzw. Seite 177, vgl. Köpke-Dümmler (wie Anmerkung 5) Seite 368 und Seite 408
Fried, Johannes: Seite 102-105
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"Prolepsis oder Tod? Methodische und andere Bemerkungen
zur Konradiner-Genealogie im 10. und frühen 11. Jahrhundert"
Im Niederlahngau, dessen Grafschaft Konrad
Kurzbold bis zu seinem Tod im Jahre 948 innegehabt haben dürfte,
begegnet im Jahr 958 ein Eberhard,
der mit dem zuvor genannten Grafen des Mayenfelds nicht identisch sein
muß, allerdings ein KONRADINER
und im Jahr 966 gestorben sein dürfte. Einige Überlegungen sprechen
in der Tat dafür, beide Eberharde zu trennen und in ihnen Vater
und Sohn zu sehen [So legt der lange Zeitraum des Auftretens eines Grafen
Eberhard im konradinischen Umfeld
eine Trennung in zwei Personen nahe; auch Jackmans Argument (wie Anmerkung
28, Seite 125 Anmerkung 187), die vom Cont. Regin. zu 945 (Seite 163) erwähnte
Auseinandersetzung zwischen den Herzögen Hermann von Schwaben
und Konrad von Lothringen, also dem KONRADINER
und dem SALIER, habe sich um das Erbe
des zuvor gestorbenen Grafen des Mayenfelds gedreht, besitzt gewisse Wahrscheinlichkeit
(nicht mehr!), schließlich taucht vor 966, das heißt dem für
den Grafen Eberhard
aufgrund eines Fuldaer Memorialeintrags in Anspruche genommenen Todesjahr,
jener schon wiederholt erwähnte Graf Udo
vom Mayenfeld auf (vgl. oben bei Anmerkung 39 und 87), der leichter
als Nachfolger denn als Konkurrent seines Vaters oder Oheims zu erklären
ist. Vgl. noch Anmerkung 98.]. Wie dem nun sei, der eine oder aber der
jüngere Eberhard
dürfte im Jahr 966 gestorben sein [Auf ihn werden die Todesnotiz des
Cont. Regin. zu 966 (Seite 177) und der Eintrag in den Fuldaer Totenannalen
zum 10. Mai 966 (Schmid, Klostergemeinschaft wie Anmerkung 34 Band 1 Seite
337) bezogen, vgl. Hlawitschka, Kuno (wie Anmerkung 31), Seite 461 und
Jackman (wie Anmerkung 28) mit Anmerkung 50f.]. Seitdem ist die Lahngau-Grafschaft,
die zu den ältesten Besitztiteln der KONRADINER
gehörte, nicht mehr im konradinischen
Besitz nachzuweisen. Sie ist dem Adelsgeschlecht offenbar entglitten. Mehr
noch! Nach Eberhards
Tod begegnet kein Eberhard mehr unter den identifizierbaren KONRADINERN.
Offenbar ist das Adelshaus oder der fragliche Zweig desselben in eine entscheidende
Krise geraten, die den Namen tabulisierte.
Da sie das Erbe zunächst angetreten hatten, dürfte
die Ehe ihres Vaters zu dessen Lebzeiten nicht, jedenfalls nicht erfolgreich
angefochten worden sein; da das Urteil vollstreckt wurde, ohne daß
es zu schweren Auseinandersetzungen kam [Von hier aus fällt auch Licht
auf die Identität des Grafen Udo,
des Rebellen von 966. Er kehrte ja unter Eidbruch vorzeitig aus dem Exil
nach "Franken" zurück (Cont. Regin., Seite 177). Der Anlaß dürfte
im Ausgang des Wormser Prozesses gegen Konrad und Eberhard
zu suchen sein. Sie wären dann am ehesten seine Neffen. Zusätzlich
könnte der Tod des Udo-Sohnes Udo, den das Nekrolog
aus Essen oder Werden im Anschluß an den Tod des Grafen Eberhard
erwähnt (vgl. oben bei Anmerkung 63) den Vater zurückgeführt
haben; er mußte ftreilich auf jeden Fall das Land wieder verlassen,
und seine Grafschaft, das Mayernfeld, begegnet seitdem nicht mehr in konradinischer
Hand; vgl. dazu Dietrich (wie Anmerkung 92), Seite 256. Der im Bitgau für
978 bezeugte Graf Udo, auf den Dietrich verweist, wäre am ehesten
mit dem 982 gefallenen dux Udo, dem Sohn Konrads
I. zu identifizieren.], dürften die entrechteten Konrad
und Eberhard
noch Knaben gewesen sein [Auch dieser Umstand spricht dafür, den Grafen
Eberhard vom Mayenfeld und den Grafen
Eberhard vom Niederlahngau (+ 966) als zwei unterschiedliche Personen
anzusprechen. - Zur Zuordnung der beiden 966 Verurteilten zur eberhardinischen
KONRADINER-Linie
vgl. auch H. Werle, Münster-Dreisen. Ein Beitrag zur Geschichte des
Benediktinerinnenklosters und Prämonstratenserstiftes, in: Archiv
für mittelrheinische Kirchengeschichte 8 (1956), Seite 323-332, hier
325f.]. Illegitimität der Erben, die nach dem Tod des Erblassers festgestellt
wird, ist genealogisch gesehen unheilbar. Mit anderen Worten: Dieser Zweig
der KONRADINER starb durch das Wormser
Urteil von 966 als Adelshaus aus; sein Erbe fiel, wie es die Urkunden
auch sagen, an den König. Wieweit und ob die übrigen KONRADINER,
nämlich
Konrad I.
und seine Söhne, von diesem Prozeß profitierten, ist nicht zu
erkennen.
Heinzelmann, Josef:
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„Illegitimität“
Wann wurde konfisziert? Wer waren die beiden „Enteigneten“?
Da man im Falle nicht ganz klarer Rechtsverhältnisse
sich in jenen Zeiten meistens darauf einigte, die strittigen Güter
einfach der Kirche zu übereignen, wobei der bisherige oder in seinem
Anspruch nicht ganz zu übergehende Besitzer als Vogt eingesetzt wurde,
ist eher zu erwarten, dass Rechtsstreit und Kon?skationsurteil der Schenkung
nicht lange vorausgingen. Dem steht nicht einmal das antea in einer der
drei Urkunden entgegen.
Jackman weist aber mit Recht darauf hin, dass OTTO
I. die Schenkungen nur ein paar Wochen nach dem Tode von Eberhard
(III) vornahm, der als Graf im (Nieder-)Lahngau 958 und im Auelgau
966 belegt ist und 962 an erster Stelle vor seinen Brüdern und anderen
das Ottonianum bezeugt. Er stand mithin dem Kaiser nahe. Wenn er – wie
Jackman meint – keine Nachkommen hatte, mussten seine drei Brüder
ihn beerben. Zu ihnen gehörte Udo,
der 963/64 als Graf des Maienfelds bezeugt ist. Vergessen wir nicht, dass
Kesselheim im Maienfeld lag, Oberwesel in dem mit dem Maienfeld zu einer
Grafschaft verbundenen Trechirgau. Dieser
Graf
Udo (v. Maienfeld/Trechirgau) wurde noch 966 nach Umtrieben
in N-Italien aus dem Reiche verbannt. Hängt die Schenkung oder gar
die Kon-Fiscation evtl. damit zusammen? Hatte der Kaiser zwar hingenommen,
dass der ihm zugesprochene Besitz bei Eberhard
(III) verblieb, da dieser ein zuverlässiger Gefolgsmann war?
Und hatte er nach dessen Tod ein altes Urteil rechtskräftig werden
lassen? Oder, wahrscheinlicher, hatte er einen fragwürdigen Rechtstitel
oder ein obsoletes Amt bei
Eberhard
noch geduldet, führte aber nach dessen Tod das Urteil herbei, um zu
verhindern, dass diese Güter der längst verstorbenen
Konrad
und
Eberhard
über
Eberhard an seinen missliebigen Bruder gingen? Das Urteil
der Großen und die Kon-Fiscation datieren also eher von 966, kurz
vor der Schenkung an Magdeburg.
Eines ist aber auch deutlich: Die beiden Brüder
können im August 966 kaum mehr gelebt haben (das antea und die Verwendung
des Perfekts), schon weil - unseres Wissens - damals kein Eberhard
bei den KONRADINERN im volljährigen
Alter stand. Eberhard (IV), später Graf des Maingaus, dürfte
noch nicht erwachsen gewesen sein. Jackman reiht ihn ein als Neffen Eberhards
(III) ein und zwar als Sohn von dessen jüngstem Bruder Konrad,
Graf des Ladengaus, † ca. 986, einem recht engen Vertrauten der OTTONEN.
Natürlich wäre es möglich, diesen Eberhard als Sohn
auch eines der älteren Brüder oder gar als Sohn von Eberhard
(III) selber einzuordnen. Der - gewiss ältere - Konrad
der
Urkunde wäre dann sein Bruder gewesen. Ein solcher ist nicht belegt.
Und warum sollten sie und zwar zugunsten des Kaisers enterbt worden sein?
Bloß, damit der nähere Erbe, Udo von
Maienfeld, keinen Anspruch erheben sollte? Auch reicht die Zeit
zwischen Mai und August kaum für einen so komplizierten Vorgang.
Wir müssen also in einer früheren Generation
suchen, und da gibt es seit Konrad Kurzbold und seinem Bruder Eberhard
(II) mehrere denkbare Paare, vor allem, wenn man nicht nur
nach Brüdern sucht. Auf die Tatsache, dass der 892 ermordete Graf
Meingoz, der eigentliche Erblasser dieser vielen Ämter und gewiss
auch Güter, gleichzeitig Laienabt von St. Maximin war, lässt
sich eine verlockende Hypothese bauen. Die Funktion des Laienabts ging
offensichtlich mit seinen anderen Gütern und Ämtern an die KONRADINER
über, nachdem Konrad und Gebhard das Lehen St. Maximin
von Gerhard und Matfried 906 zurückerobert hatten. Jedenfalls ist
909 Januar 1 Euurardus/Euerhardus Laienabt des Klosters (wohl König
KONRADS I. Bruder Eberhard, Graf im Lahngau, später
„fränkischer“ Herzog, vielleicht aber auch Eberhard
(II), Graf im Maienfeld, der Bruder Konrad
Kurzbolds). 926 verfügt Graf (später Herzog) Giselbert
darüber. 966 war die Zeit der Laienäbte für St. Maximin
vorüber, es war wieder ein Reichskloster. Die vielleicht gleichnamigen
Erben der Laienäbte Konrad und
Eberhard
besaßen
aber vielleicht noch immer Pertinentien, die dem Kloster entfremdet waren.
Diese ganze Argumentation krankt indes daran, dass OTTO
I. korrekterweise die Güter - wenn sie denn zu St. Maximin
gehört haben - dem Kloster zurückgeben musste, statt sie seiner
Lieblingsgründung Magdeburg zu übereignen. Bis zu einem gewissen
Grade konnte er freilich über den Besitz eines Reichsklosters verfügen.
Vielleicht sind die Urkunden deshalb als Konfiskation von Konrads
und Eberhards Gütern formuliert, weil da nicht stehen sollte,
dass sie eigentlich St. Maximin gehörten. Möglicherweise gab
die Trierer Abtei stillschweigend ihre Zustimmung. Gerade in jener Zeit
unternahm ja St. Maximin eine Reforminitiative, die insbesondere Magdeburg
beeinflusste, und die Kaiser restituierten der Abtei eine Reihe entfremdeter
anderer Güter.
oo N.N.
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Kinder: Nach Jackman/Fried
Udo
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966