Nach Jackman/Fried Eberhard II.
Graf im Mayenfeld (+ ca. 944) Sohn des 902 gefallenen Grafen
Eberhard I. von Niederlahngau
Fried, Johannes: Seite 102-105
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"Prolepsis oder Tod? Methodische und andere Bemerkungen
zur Konradiner-Genealogie im 10. und frühen 11. Jahrhundert"
Wie ist es nun um Eberhard II. von Mayenfeld und seine möglichen Söhne bestellt? Auch bei Erörterung dieser Frage ist ein wenig auszuholen. Widukind von Corvey erwähnt einen Konrad, Sohn eines Eberhard und "Freund" Herzog Konrads des Roten. Er fiel 953 in Kampf gegen königstreue Truppen, als der SALIER sich gegen den König erhoben hatte. Die Namen legen nahe, in Eberhard und seinem Sohn tatsächlich KONRADINER zu erkennen; auch die Freundschaft zum salischen Herzog spricht dafür. Der genannte Eberhard aber wäre am ehesten, falls überhaupt an den hier in Betracht gezogenen KONRADINER-Ast und nicht an völlig im dunkeln liegende Seitenzweige zu denken ist, mit jenem Eberhard II. gleichzusetzen. Einwände gegen diese Gleichsetzung bestehen nicht. Eberhard II. hatte also einen Sohn Konrad besessen, der freilich vorzeitig auf dem Schlachtfeld blieb, ohne eine eine erkennbare Nachkommenschaft zu hinterlassen. Die Hammersteiner Notiz mußte ihn also, wie es ja der Fall ist, mit Schweigen übergehen. Damit nicht genug. Im Niederlahngau, dessen Grafschaft Konrad Kurzbold bis zu seinem Tod im Jahre 948 innegehabt haben dürfte, begegnet im Jahr 958 ein Eberhard, der mit dem zuvor genannten Grafen des Mayenfelds nicht identisch sein muß, allerdings ein KONRADINER und im Jahr 966 gestorben sein dürfte. Einige Überlegungen sprechen in der Tat dafür, beide Eberharde zu trennen und in ihnen Vater und Sohn zu sehen [So legt der lange Zeitraum des Auftretens eines Grafen Eberhard im konradinischen Umfeld eine Trennung in zwei Personen nahe; auch Jackmans Argument (wie Anmerkung 28, Seite 125 Anmerkung 187), die vom Cont. Regin. zu 945 (Seite 163) erwähnte Auseinandersetzung zwischen den Herzögen Hermann von Schwaben und Konrad von Lothringen, also dem KONRADINER und dem SALIER, habe sich um das Erbe des zuvor gestorbenen Grafen des Mayenfelds gedreht, besitzt gewisse Wahrscheinlichkeit (nicht mehr!), schließlich taucht vor 966, das heißt dem für den Grafen Eberhard aufgrund eines Fuldaer Memorialeintrags in Anspruche genommenen Todesjahr, jener schon wiederholt erwähnte Graf Udo vom Mayenfeld auf (vgl. oben bei Anmerkung 39 und 87), der leichter als Nachfolger denn als Konkurrent seines Vaters oder Oheims zu erklären ist. Vgl. noch Anmerkung 98.]. Wie dem nun sei, der eine oder aber der jüngere Eberhard dürfte im Jahr 966 gestorben sein [Auf ihn werden die Todesnotiz des Cont. Regin. zu 966 (Seite 177) und der Eintrag in den Fuldaer Totenannalen zum 10. Mai 966 (Schmid, Klostergemeinschaft wie Anmerkung 34 Band 1 Seite 337) bezogen, vgl. Hlawitschka, Kuno (wie Anmerkung 31), Seite 461 und Jackman (wie Anmerkung 28) mit Anmerkung 50f.]. Seitdem ist die Lahngau-Grafschaft, die zu den ältesten Besitztiteln der KONRADINER gehörte, nicht mehr im konradinischen Besitz nachzuweisen. Sie ist dem Adelsgeschlecht offenbar entglitten. Mehr noch! Nach Eberhards Tod begegnet kein Eberhard mehr unter den identifizierbaren KONRADINERN. Offenbar ist das Adelshaus oder der fragliche Zweig desselben in eine entscheidende Krise geraten, die den Namen tabulisierte.
Heinzelmann, Josef:
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Wann wurde konfisziert? Wer waren die beiden „Enteigneten“?
Da man im Falle nicht ganz klarer Rechtsverhältnisse
sich in jenen Zeiten meistens darauf einigte, die strittigen Güter
einfach der Kirche zu übereignen, wobei der bisherige oder in seinem
Anspruch nicht ganz zu übergehende Besitzer als Vogt eingesetzt wurde,
ist eher zu erwarten, dass Rechtsstreit und Konfiskationsurteil der Schenkung
nicht lange vorausgingen. Dem steht nicht einmal das antea in einer der
drei Urkunden entgegen.
Jackman weist aber mit Recht darauf hin, dass OTTO
I. die Schenkungen nur ein paar Wochen nach dem Tode von Eberhard
(III) vornahm, der als Graf im (Nieder-)Lahngau 958 und im Auelgau
966 belegt ist und 962 an erster Stelle vor seinen Brüdern und anderen
das Ottonianum bezeugt. Er stand mithin dem Kaiser nahe. Wenn er – wie
Jackman meint – keine Nachkommen hatte, mussten seine drei Brüder
ihn beerben. Zu ihnen gehörte Udo,
der 963/64 als Graf des Maienfelds bezeugt ist. Vergessen wir nicht, dass
Kesselheim im Maienfeld lag, Oberwesel in dem mit dem Maienfeld zu einer
Grafschaft verbundenen Trechirgau. Dieser
Graf
Udo (v. Maienfeld/Trechirgau) wurde noch 966 nach Umtrieben in
N-Italien aus dem Reiche verbannt. Hängt die Schenkung oder gar die
Kon-Fiscation evtl. damit zusammen? Hatte der Kaiser zwar hingenommen,
dass der ihm zugesprochene Besitz bei Eberhard
(III) verblieb, da dieser ein zuverlässiger Gefolgsmann war?
Und hatte er nach dessen Tod ein altes Urteil rechtskräftig werden
lassen? Oder, wahrscheinlicher, hatte er einen fragwürdigen Rechtstitel
oder ein obsoletes Amt bei
Eberhard noch geduldet, führte aber
nach dessen Tod das Urteil herbei, um zu verhindern, dass diese Güter
der längst verstorbenen
Konrad und Eberhard über
Eberhard
an seinen missliebigen Bruder gingen? Das Urteil der Großen und die
Kon-Fiscation datieren also eher von 966, kurz vor der Schenkung an Magdeburg.
Eines ist aber auch deutlich: Die beiden Brüder
können im August 966 kaum mehr gelebt haben (das antea und die Verwendung
des Perfekts), schon weil - unseres Wissens - damals kein Eberhard
bei den KONRADINERN im volljährigen
Alter stand. Eberhard (IV), später Graf des Maingaus, dürfte
noch nicht erwachsen gewesen sein. Jackman reiht ihn ein als Neffen Eberhards
(III) ein und zwar als Sohn von dessen jüngstem Bruder Konrad,
Graf des Ladengaus, † ca. 986, einem recht engen Vertrauten der OTTONEN.
Natürlich wäre es möglich, diesen Eberhard als Sohn
auch eines der älteren Brüder oder gar als Sohn von Eberhard
(III) selber einzuordnen. Der – gewiss ältere – Konrad
der
Urkunde wäre dann sein Bruder gewesen. Ein solcher ist nicht belegt.
Und warum sollten sie und zwar zugunsten des Kaisers enterbt worden sein?
Bloß, damit der nähere Erbe, Udo
von Maienfeld, keinen Anspruch erheben sollte? Auch reicht die
Zeit zwischen Mai und August kaum für einen so komplizierten Vorgang.
Wir müssen also in einer früheren Generation
suchen, und da gibt es seit Konrad Kurzbold und seinem Bruder Eberhard
(II) mehrere denkbare Paare, vor allem, wenn man nicht
nur nach Brüdern sucht. Auf die Tatsache, dass der 892 ermordete Graf
Meingoz, der eigentliche Erblasser dieser vielen Ämter und gewiss
auch Güter, gleichzeitig Laienabt von St. Maximin war, lässt
sich eine verlockende Hypothese bauen. Die Funktion des Laienabts ging
offensichtlich mit seinen anderen Gütern und Ämtern an die KONRADINER
über, nachdem Konrad und Gebhard das Lehen St. Maximin
von Gerhard und Matfried 906 zurückerobert hatten. Jedenfalls ist
909 Januar 1 Euurardus/Euerhardus Laienabt des Klosters (wohl König
KONRADS I. Bruder Eberhard, Graf im Lahngau, später
„fränkischer“ Herzog, vielleicht aber auch Eberhard
(II), Graf im Maienfeld, der Bruder Konrad Kurzbolds). 926 verfügt
Graf (später Herzog) Giselbert darüber. 966 war die Zeit der
Laienäbte für St. Maximin vorüber, es war wieder ein Reichskloster.
Die vielleicht gleichnamigen Erben der Laienäbte
Konrad und
Eberhard
besaßen
aber vielleicht noch immer Pertinentien, die dem Kloster entfremdet waren.
Diese ganze Argumentation krankt indes daran, dass OTTO
I. korrekterweise die Güter – wenn sie denn zu St. Maximin
gehört haben – dem Kloster zurückgeben musste, statt sie seiner
Lieblingsgründung Magdeburg zu übereignen. Bis zu einem gewissen
Grade konnte er freilich über den Besitz eines Reichsklosters verfügen.
Vielleicht sind die Urkunden deshalb als Konfiskation von Konrads
und Eberhards Gütern formuliert, weil da nicht stehen sollte,
dass sie eigentlich St. Maximin gehörten. Möglicherweise gab
die Trierer Abtei stillschweigend ihre Zustimmung. Gerade in jener Zeit
unternahm ja St. Maximin eine Reforminitiative, die insbesondere Magdeburg
beeinflusste, und die Kaiser restituierten der Abtei eine Reihe entfremdeter
anderer Güter.
Andere Herleitungsmöglichkeiten der konfiszierten
Güter aus Kirchengut knüpfen sich an die Würde eines Laienabts
von Hornbach, die wir gleichfalls bei den Walaho/Meingoz–Vorfahren der
KONRADINER
und SALIER finden. Oder an das Marienstift
in Aachen, dem (895/99) König Zwentibold
den Ort Kesselheim am Rhein geschenkt hatte.
In jedem Fall lässt sich aber annehmen, dass Konrad
und Eberhard die fraglichen Güter nicht zur gesamten Hand,
wie Fried meint, sondern nacheinander, bestenfalls nebeneinander besaßen.
Gemeint waren wahrscheinlich (genauer: am wahrscheinlichsten) entweder
die frühen, noch als Brüder zu identifizierenden Laienäbte
dieses Namens, vielleicht auch Konrad Kurzpold und sein Bruder Eberhard
(II). Letzter Besitzer war vermutlich Eberhard
(III).
Meiner Meinung nach war das Urteil des Wormser Tages
trotz der gewichtigen Wortwahl (die ja ungefährlich war, wenn es sich
um längst tote Personen handelte) nichts weiter als die Feststellung,
dass diese Güter keine Allode darstellten, als die sie von Konrad
und
Eberhard
beansprucht worden waren, sondern nur Beneficia und Praefecturae, deren
Oberbesitz vom Kaiser an das Moritzstift Magdeburg abgetreten wurde, die
aber dem Lehensnehmer als Lehen nicht weggenommen wurden. In ähnlicher
Weise wurden bald sogar Grafschaften an Bischöfe verschenkt, die dadurch
eben nicht Amtsträger, sondern nur Lehensherren wurden.
Zurecht erinnern sich Jackman und Fried in diesem Zusammenhang
an die Phrase quasi hereditatem. Vielleicht stammten die „beneficia aut
praefecturae“ aus dem Nachlass Udos (I) und waren weiterhin „quasi
hereditates“ behandelt worden, obwohl die Erlaubnis OTTOS
I. nur für Udo allein galt. Wahrscheinlicher aber
war hier festgehalten, dass permissu regis nur Udo (I) quicquid
beneficii aut praefecturarum habuit, quasi hereditatem unter seine Erben
verteilen durfte, nicht aber Konrad oder Eberhard oder generell
die anderen KONRADINER, vor allem aus
dem Eberhard-Zweig. Der Continuator Reginonis hätte also 949
in weiser Voraussicht festgehalten, was später dem Magdeburger Erzbischof
zur Rechtsgrundlage für den Fernbesitz am Rhein dienen sollte.
Ich korrigiere mich und alle, die sich bisher mit den
beiden Vorgängen beschäftigt haben: Es war Erzbischof Adalbert
von Magdeburg selber, der diesen Hinweis nachträglich auf den Punkt
gebracht hat. Schließlich hat niemand anderer als er die Fortsetzung
der Reginoschen Chronik verfasst, und zwar erst ab 966, als er Abt von
Weißenburg geworden war. Er soll zwar erst im Herbst 967 endgültig
für den noch zu gründenden Magdeburger Stuhl vorgesehen worden
sein, aber gewiss hat zumindest er selber schon ein Jahr vorher auf dieses
Amt spekuliert, das er dann 968 antreten konnte. Seine Chronik entstand
in engem Kontakt mit dem Hof, insbesondere OTTO
II., quasi in Fortsetzung der karolingischen
Reichsannalistik. Dass er die Konfiskation von 966 darin nicht erwähnte,
ist leicht zu erklären: Sie war (wahrscheinlich auf sein Zutun hin
oder in seiner Gegenwart, nämlich in Worms und im Elsaß) in
einem günstigen Moment nach dem Tod Eberhards (III) durchgeführt
und in deutlichen Urkunden festgehalten worden und hatte als Routine-Aktion
keinen Widerspruch gefunden. Vielleicht hat Adalbert selber in der nicht
recht zu durchschauenden Rolle, die er zwischen St. Maximin und Magdeburg
spielte, Kaiser OTTO I. auf diese zu
requirierenden Güter hingewiesen. Dass seine Abtei Weißenburg,
zu deren Abt er Anfang 966 erhoben wurde und die 967 vom Kaiser die Immunität
verliehen bekam, 968 an Magdeburg geschenkt wurde, fällt in diesem
Zusammenhang ebenso auf wie die irgendwie gleichzeitige Schenkung des westfälischen
Kanonissenstifts Borghorst, das Bertha, nach Althoff seine Schwester, ebenfalls
968 gründete. Seine familiären Beziehungen werden sehr
divergent angegeben. Möglicherweise treffen alle Vermutungen gleichzeitig
zu, die lothringische (einfacher linksrheinische) Herkunft (sein mutmaßlicher
Vater Adalbert mit Maximiner Lehen in Remich ) und die Verschwägerung
nach Westfalen (seine Schwester in Borghorst), sowie eine besondere Nähe
zu den KONRADINERN. Wenn man aus der
Continuatio schließen darf, stand Adalbert den Vertretern des Gebhardiner-Zweigs
(Udo (I) und Herzog Hermann I.) besonders positiv gegenüber.
Die Borghorster Necrolog-Einträge legen eine Beziehung Berthas zur
Familie Herzog Hermanns I. nahe; daher auch die engen Beziehungen
zu Essen, dessen damalige Äbtissin Mathilde
(† 1011 November 5) Enkelin Hermanns war, und zu den
OTTONEN,
insbesondere Adalberts Wirken in der Königskapelle als Notar des Kanzlers
Liudolf. Das schließt die von Althoff betonten Beziehungen zu den
Billungern nicht aus.
oo N.N.
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Kinder: Nach Jackman/Fried
Eberhard III. Graf im Lahngau
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966
Konrad
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953
Udo II. Graf im Mayenfeld
- nach 966