Einzige Tochter des Markgrafen
Hermanns VI. von Baden und der Gertrud
von Österreich, Tochter von Herzog Heinrich dem Gottlosen
Agnes von Baden war die letzte BABENBERGERIN.
Lechner Karl: Seite 307
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"Die Babenberger"
Gertruds Tochter Agnes hatte sich nach 1263 mit dem SPANHEIMER Herzog Ulrich III. von Kärnten verheiratet. Herzog Ulrich III. war der letzte regierende Kärntner Herzog aus dem Hause SPANHEIM und starb 1269. Im Jahr darauf heiratete Agnes den Kärntner Grafen Ulrich von Heunburg. Sie erhoben gemeinsame Erbansprüche auf babenbergische Hinterlassenschaften, auf die sie erst 1279 gegen Ablöse in Geld verzichteten. Mit Agnes, der Gräfin von Heunburg, die 1295 starb, verschied der letzte Sproß aus babenbergischen Hause in den österreichischen Ländern.
Franzl Johann: Seite 194
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"Rudolf I."
1279 lebte noch eine BABENBERGERIN, Agnes,
eine Großnichte Friedrichs des Streitbaren und Tochter jener Gertrud,
die einst zu Verona sich mit Kaiser FRIEDRICH
II. hätte vermählen sollen. Agnes
hat offenbar den Trotzkopf ihrer Mutter geerbt. Starrsinnig machte sie
ihre Rechte geltend auf den BABENBERGER-Besitz, der ja nach allgemeiner
Ansicht ein "Weiberlehen" ist. Auch dem König Ottokar
von Böhmen war sie einst mit ihren Forderungen in den Ohren
gelegen, doch der löste dieses lästige Problem auf seine Weise,
zwang Agnes, die Fürstin, zu einer
nicht standesgemäßen Ehe mit dem Grafen von Heunburg und dann
das junge Paar zum Verzicht auf dessen vermeintliche oder wirkliche Rechte.
Nun, da der Böhmen-König tot ist, erheben der Heunburger
und seine Frau neuerlich Ansprüche auf Teile des babenbergische
Erbes. Persönlich erscheinen sie in Judenberg und wollen vor König
RUDOLF ihr Anliegen vortragen. Der HABSBURGER
kann die lästigen Bittsteller nicht so leicht abschmettern wie einst
Ottokar, wo er doch selber auf das
feierlichste erklärt hat, dass alles, was unter dem Böhmen-König
durch Zwang geschehen, null und nichtig sei. Vorerst versucht er, seine
hartnäckig auf ihr Recht pochenden Kontrahenten hinzuhalten. Der Verzicht,
so dekretierten die königlichen
Amtleute, sei rechtens, doch kann
RUDOLF aus Rücksicht auf die mächtigen
Freunde, die Ulrich von Heunburg unter den steirischen Adeligen
hat, diese für ihn so vorteilhafte Rechtsmeinung nicht durchsetzen.
Er hat sich in den Fußangeln verheddert, die er selbst ausgelegt.
Zähneknirschend entschließt er sich zu einem Kompromiß.
Er wird der BABENERGERIN ihre Rechte ablösen. Die geschäftstüchtige
Dame verlangt 6.000 Mark, kein Pappenstiel angesichts der Tatsache, dass
ihre Ansprüche Fiktion sind und sie kaum Chancen hat, sie durchzusetzen,
wenn es hart auf hart geht. Der HABSBURGER
aber hat aus Ottokars trübem Beispiel gelernt, er wird sich dieser
eher läppischen Causa wegen den steirischen Adel nicht zum Feind machen
und sich schon gar nicht dem Verdacht aussetzen, auch er beuge das Recht
und trete alte Rechte mit Füßen. Die verlangten 6.000 Mark freilich
trägt er nicht bei sich im Geldbeutel herum, er, der schon viel geringere
Summen nicht aufzubringen vermag, was er auch freimütig zugibt: "Quia
fiscusregalis paratam ad manus pecuniam non habet", greift er zum altbewährten
Mittel der Verpfändung und überschreibt dem Ehepaar Einkünfte
und Besitzungen in der S-Steiermark.
1263
1. oo Ulrich III. Herzog von Kärnten
1220-27.10.1269
1270/71
2. oo Ulrich III. Graf von Heunburg
- um 1308