Begraben: Mainz, Dom
Sohn des Herrn
Gottfried II. von Eppstein und der Elisabeth von Isenburg,
Tochter von Graf Heinrich
Lexikon des Mittelalters: Band IV Spalte 1313
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Gerhard II. von Eppstein, Erzbischof von Mainz 1289-1305
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* um 1230, + 25. Februar 1305
Begraben: Mainz, Dom
Eltern: Gottfried II. von Eppstein; Elisabeth, Tochter des Heinrich von Isenburg und der Mechthild von Hochstaden
Beziehungen seiner Sippe und besonders des Vetters Werner,
Erzbischof von Mainz, förderten seit 1251 Bepfründungen
mit Domkanonikaten in Mainz und Trier sowie den Propsteien St. Bartholomäus
in Frankfurt, Münstermaifeld, Dietkirchen und St. Peter in Mainz.
Zunächst Rivale in zwei Doppelwahlen 1285 und 1288, bestätigte
ihn Papst Nikolaus IV. als Erzbischof von Mainz am 6. März 1289 und
konsekrierte ihn. Die eigenständige und wiederholt gegen das Königtum
gerichtete Politik der Vorgänger aus seinem Hause fortführend,
überging er 1292 ALBRECHTS I. Thronkandidatur
und wählte ADOLF von Nassau, mit
dem er sich verfeindete und den er stürzte, um sich den in der Schlacht
bei Göllheim siegreichen HABSBURGER
im Juli 1298 zuzuwenden. Als Anführer der rasch wieder erwachten Fürstenopposition
erlitt er im Feldzug des Königs eine schwere Niederlage, mußte
erhebliche Kriegsentschädigungen zahlen, Burgen und Zölle am
Rhein und Main ausliefern. Eine Revision dieses Zustandes mit Einschaltung
der Päpste Bonifatius VIII. und Benedikt XI. hat er bis zu seinem
Tode nicht erreicht.
Als letzter EPPSTEINER
auf dem Mainzer Stuhl stritt die Anerkennung der Erzkanzlerrechte. In der
Territorialpolitik bemerkenswert sind der vorübergehende Ausgleich
mit den Landgrafen von Hessen, dem er 1292 zur Erhebung in den Reichsfürstenstand
verhalf, Besitzabrundungen im Eichsfeld, Erwerbungen im Bauland. Eine Provinzialsynode
in Aschaffenburg gab 1292 Normen für die geistliche Tätigkeit.
zeitweise Schwierigkeiten bereiteten Gegensätze zwischen Bettelorden
und Pfaffklerus. - Die zeitgenössischen österreichischen Quellen
zeichnen ein wenig günstiges Charakterbild, sind jedoch in ihrer Einseitigkeit
kritisch zu beurteilen, zumal eine eigene Mainzer Chronistik fehlt. Nicht
bestreitbar ist seine Erstrangigkeit in der Festigung des Dualismus im
Verhältnis des Kurfürstentums zum Königtum.
Quellen:
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MG Const. III, IV - E. Vogt, Reg. der Ebf.e v. Mainz I, 1, 1913 - RI
VI, 2, 1948.
Literatur:
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JDG Albrecht I, 1932 [A. Hessel] - NDB VI, 268f. - A. Gerlich, Kgtm.,
rhein. Kfs.en und Gf.en in der Zeit Albrechts I. v. Habsburg (Gesch. LK
V, 2, 1969), 25-88 - H. Patze, Ebf. Gerhard II. v. Mainz und Kg. Adolf
v. Nassau, HJL 13, 1963, 83-140.
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