PEERS


Lexikon des Mittelalters:
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Peers (zu lateinisch pares, französisch Pairs)
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Im frühen 14. Jh. begegnet in England erstmals der Begriff »P
eers of the realm«.
Bis dahin hatte die Einzelladung zum Parliament auf Grundbesitz beruht (peerage by tenure). Nun begannen etliche im Parliament mitwirkende weltliche Magnaten, sich als eigenen Stand, als peerage, zu verstehen. Aus den gemeinsamen Sitzungen von weltlichen und geistlichen Lords erwuchs allmählich das Oberhaus (Lords, the House of). Unter König Eduard III. stieg die Zahl der P
eers auf etwa 70, um dann wieder zu sinken. Ende des 14. Jh. wurde es üblich, alle Peers durch writ(s) of summons ins Parliament zu berufen, während solche Schreiben nur noch selten an Nicht-Peers gingen. Die parlamentarische Pairswürde wurde erblich und bedeutete Zugehörigkeit zum Hochadel. Kreierungen erfolgten durch Patent oder Brief - in diesem Fall erst wirksam, wenn der Empfänger seinen Sitz im Parliament einnahm. König Heinrich VI. vergrößerte die Gruppe der Peers, für die bis zur Mitte des 15. Jh. mehrere neue Titel geschaffen wurden (Nobility), beträchtlich. Die Peers erlangten das Recht auf iudicium parium, wenn sie eines schweren Verbrechens (Hochverrat, Felonie) beschuldigt wurden. Dazu kamen sonstige Privilegien bei Gerichtsverfahren. 1390 wurde festgelegt, daß nur Peers die Befugnis zu Klientelbildungen haben sollten. Weil die Peers-Würde als Majorat vererbt wurde, kam es bei den Peers-Familien nicht zur Zersplitterung des Grundbesitzes, der weiterhin von herausragender Bedeutung war.
K. Schnith