PEERS
Lexikon des Mittelalters:
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Peers (zu lateinisch pares, französisch Pairs)
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Im frühen 14. Jh. begegnet in
England erstmals der Begriff »Peers of the realm«.
Bis dahin
hatte die Einzelladung zum Parliament
auf Grundbesitz beruht (peerage
by tenure). Nun begannen etliche im Parliament mitwirkende weltliche
Magnaten, sich als eigenen Stand, als peerage,
zu verstehen. Aus den
gemeinsamen Sitzungen von weltlichen und geistlichen Lords erwuchs
allmählich das Oberhaus (Lords, the House of). Unter König Eduard III.
stieg die Zahl der Peers auf etwa
70, um dann wieder zu sinken. Ende des
14. Jh. wurde es üblich, alle Peers durch writ(s) of summons ins
Parliament zu berufen,
während solche Schreiben nur noch selten an
Nicht-Peers gingen.
Die parlamentarische Pairswürde wurde erblich und
bedeutete Zugehörigkeit zum Hochadel. Kreierungen erfolgten durch
Patent oder Brief - in diesem Fall erst wirksam, wenn der
Empfänger seinen Sitz im Parliament
einnahm. König Heinrich VI.
vergrößerte die Gruppe der Peers, für
die bis zur Mitte
des 15. Jh. mehrere neue Titel geschaffen wurden (Nobility),
beträchtlich. Die Peers erlangten
das Recht auf iudicium parium,
wenn
sie eines schweren Verbrechens (Hochverrat, Felonie) beschuldigt
wurden. Dazu kamen sonstige Privilegien bei Gerichtsverfahren. 1390
wurde festgelegt, daß nur Peers die Befugnis zu Klientelbildungen
haben sollten. Weil die Peers-Würde
als Majorat vererbt wurde, kam es
bei den Peers-Familien
nicht zur Zersplitterung des Grundbesitzes, der
weiterhin von herausragender Bedeutung war.
K. Schnith