Sohn des Grafen Adalolf von Boulogne (+ 13.11.933)
Brandenburg Erich: Tafel 1 Seite 1
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"Die Nachkommen Karls des Großen"
VII. Generation
48.
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(unehelich?) BALDUIN (BALZO, von Arnulf
I., 964 zum Vormund seines Enkels bestimmt
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+ 973
Anmerkungen: Seite 123
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VII. 48? BALDUIN
Über seine nicht sicher aufzuklärende Abstammung
gibt es verschiedene Hypothesen, die Vanderkindere 1, 290f. kritisch bespricht.
Seine Ansicht scheint auch mir am wahrscheinlichsten. König
Lothar nennt ihn 967 5. V. (ot. Derniers Carol. 399) Balduinus,
noster
ejusque (Arnulfs I.) consanguineus nutriciusque
Arnulphi
pueri. [VIIb 60]
VII. Generation
60
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Zu BALDUINUS, genannt Balzo, besteht das
Problem sich widersprechender Überlieferung.
Die Annales Blandinienses melden zu 973 seinen
Tod mit den Worten: Obiit Balzo, filius
Radulfi comitis. Dem widerspricht, was die Herkunft angeht,
eine MG SS 9, 304 edierte Notiz aus St. Peter bei Gent, derzufolge Balduinus
cognomento
Baldzo ... filius fuit Adalulfi
qui erat utersnus frater (gemeint ist hier nicht Stiefbruder
mit gemeinsamer Mutter, sondern bloß die Betonung des leiblichen
Bruderschaftverhältnisses)
Arnulfi magni eundemque
Baldzonem ex concubina genuit ... Nach dem Tode des Adalolf
habe Arnulf der Große
den Sohn seines Bruders, adoptiert (sibi
in loco filii adoptavit) und ihn später (nach dem Tode seines
eigenen Sohnes, Balduins III.)
custodem nutricuimque nepotis
sui iunoris Arnulfi constituit, ihn zum Vormund und Beschützer
seines Enkels Arnulf II. gemacht. Wegen dieser Widersprüche
hat Brandenburg den Balduin Balzo nur mit Fragezeichen zur Anmerkung
Brandenburg VII, 48 aufgenommen, auf der Tafel allerdings ein Fragezeichen
nur zum Problem der ehelichen oder unehelichen Abkunft gesetzt. Die Notiz
aus St. Peter wurde jedoch inzwischen kritisch ediert durch Gysseling-Koch,
Diplomata Belgica 161, zu nr. 63. Es handelt sich bei ihr um einen noch
vor Ende des 10. Jhs., also sehr früh gemachten erklärenden Eintrag
auf der Rückseite eines Originaldiploms für St. Peter von 966
V 5, in dem eine Schenkung eben jenes Balduins Balzo
durch
König
Lothar von W-Franken bestätigt wird. Irrtümer oder
Unkenntnis sind in diesem Bericht, der auch nähere Angaben zu den
Todesumständen des Adalolf
macht, kaum anzunehmen, ihm ist
also der Vorzug vor dem Eintrag der Ann. Blandinienses zu geben. Den letzteren
suchte Lauer, in seiner Ausgabe Flodoards 152, Anmerkung 2, zu deuten,
indem er im Radulfus comes, dem angeblichen Vater
Balzos,
dem Sohn Graf Balduins I. von Flandern, Bruder Balduins II.,
sehen wollte. Dabei übersah er jedoch, daß dieser Graf Radulf
schon
896 VI 28 den Tod fand (vgl. Ann. Vedastini, ed. B. v. Simson, 1909 [SSrG]
78). Balduin Balzo müßte also zur Zeit seiner Regentschaft
in Flandern in hohem Alter gestanden sein. Im Kloster St. Peter hätte
man schon wenige Jahre darauf die unsinnige Behauptung aufgestellt, jener
Mann, der an Alter Arnulf I. nur wenig nachgestanden hätte,
sei von diesem an Kindes Statt angenommen worden! Es gibt eine viel einfachere
Lösung des vermeintlichen Widerspruchs. In den Ann. Blandinienses
ist statt "filius Radulfi comitis" zu lesen "filius
Adalulfi
comitis". Das zitierte Diplom Lothars
bestätigt
den Rang, den Balduinus Balzo nach Arnulfs Tod einnahm ... Balduinus,
noster eiusque (sc. Arnulfi I.) consanguineus nutriciusque Arnulfi
pueri ...