Balduin (Balzo) von Boulogne                 Vormund für Graf Arnulf II.
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    -   973
 

Sohn des Grafen Adalolf von Boulogne (+ 13.11.933)
 

Brandenburg Erich: Tafel 1 Seite 1
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"Die Nachkommen Karls des Großen"

VII. Generation
48.
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 (unehelich?) BALDUIN (BALZO, von Arnulf I., 964 zum Vormund seines Enkels bestimmt
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                          + 973

Anmerkungen: Seite 123
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VII. 48? BALDUIN

Über seine nicht sicher aufzuklärende Abstammung gibt es verschiedene Hypothesen, die Vanderkindere 1, 290f. kritisch bespricht. Seine Ansicht scheint auch mir am wahrscheinlichsten. König Lothar nennt ihn 967 5. V. (ot. Derniers Carol. 399) Balduinus, noster ejusque (Arnulfs I.) consanguineus nutriciusque Arnulphi pueri. [VIIb 60]



Werner Karl Ferdinand: Seite 470
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"Die Nachkommen Karls des Großen bis um das Jahr 1000 (1.-8. Generation)"

VII. Generation
60
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Zu BALDUINUS, genannt Balzo, besteht das Problem sich widersprechender Überlieferung.
Die Annales Blandinienses melden zu 973 seinen Tod mit den Worten: Obiit Balzo, filius Radulfi comitis. Dem widerspricht, was die Herkunft angeht, eine MG SS 9, 304 edierte Notiz aus St. Peter bei Gent, derzufolge Balduinus cognomento Baldzo ... filius fuit Adalulfi qui erat utersnus frater (gemeint ist hier nicht Stiefbruder mit gemeinsamer Mutter, sondern bloß die Betonung des leiblichen Bruderschaftverhältnisses) Arnulfi magni eundemque Baldzonem ex concubina genuit ... Nach dem Tode des Adalolf habe Arnulf der Große den Sohn seines Bruders, adoptiert (sibi in loco filii adoptavit) und ihn später (nach dem Tode seines eigenen Sohnes, Balduins III.) custodem nutricuimque nepotis sui iunoris Arnulfi constituit, ihn zum Vormund und Beschützer seines Enkels Arnulf II. gemacht. Wegen dieser Widersprüche hat Brandenburg den Balduin Balzo nur mit Fragezeichen zur Anmerkung Brandenburg VII, 48 aufgenommen, auf der Tafel allerdings ein Fragezeichen nur zum Problem der ehelichen oder unehelichen Abkunft gesetzt. Die Notiz aus St. Peter wurde jedoch inzwischen kritisch ediert durch Gysseling-Koch, Diplomata Belgica 161, zu nr. 63. Es handelt sich bei ihr um einen noch vor Ende des 10. Jhs., also sehr früh gemachten erklärenden Eintrag auf der Rückseite eines Originaldiploms für St. Peter von 966 V 5, in dem eine Schenkung eben jenes Balduins Balzo durch König Lothar von W-Franken bestätigt wird. Irrtümer oder Unkenntnis sind in diesem Bericht, der auch nähere Angaben zu den Todesumständen des Adalolf macht, kaum anzunehmen, ihm ist also der Vorzug vor dem Eintrag der Ann. Blandinienses zu geben. Den letzteren suchte Lauer, in seiner Ausgabe Flodoards 152, Anmerkung 2, zu deuten, indem er im Radulfus comes, dem angeblichen Vater Balzos, dem Sohn Graf Balduins I. von Flandern, Bruder Balduins II., sehen wollte. Dabei übersah er jedoch, daß dieser Graf Radulf schon 896 VI 28 den Tod fand (vgl. Ann. Vedastini, ed. B. v. Simson, 1909 [SSrG] 78). Balduin Balzo müßte also zur Zeit seiner Regentschaft in Flandern in hohem Alter gestanden sein. Im Kloster St. Peter hätte man schon wenige Jahre darauf die unsinnige Behauptung aufgestellt, jener Mann, der an Alter Arnulf I. nur wenig nachgestanden hätte, sei von diesem an Kindes Statt angenommen worden! Es gibt eine viel einfachere Lösung des vermeintlichen Widerspruchs. In den Ann. Blandinienses ist statt "filius Radulfi comitis" zu lesen "filius Adalulfi comitis". Das zitierte Diplom Lothars bestätigt den Rang, den Balduinus Balzo nach Arnulfs Tod einnahm ... Balduinus, noster eiusque (sc. Arnulfi I.) consanguineus nutriciusque Arnulfi pueri ...



 
 
 
 
 
 
 
 
 


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