Sohn des Grafen
Hermann I. von Winzenburg und der Hedwig
von Assel-Woltingerode, Tochter von Graf
Nach Eduard Hlawitschka Sohn des Grafen Hermann I.
von Winzenburg aus seiner 1. Ehe mit einer EBERSTEINERIN
GENEALOGISCHES HANDBUCH ZUR BAIRISCH-ÖSTERREICHISCHEN
GESCHICHTE
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Dungern Prof. Dr. Otto: Seite 49
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40. KONRAD
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Fraglich, ob ein Bruder Hermann II.
1122 Cuonradus comitis Heremanni
filius (Böhmer-Will, Mainz.Reg.I.265.109), an der Spitze der Zeugen;
7.VII.1123 ebenso benannt, jedoch durch zwei Zeugen getrennt
von dem an der Spitze der Zeugen stehenden Hermann II. "puer
de Winzenburg" und ohne Beziehung zu Hermann II., also ohne
Angabe eines Verwandtschaftsverhältnisses (Gudenus cod. dip. Mogunt.
I. 60.397 = Posse cod. d. saxon. I/2. Nr. 69).
Diese Zeugenstellung läßt sich mit dem landläufigen
Begriff "puer" nicht vereinigen; es käme geradeso heraus, als
wenn
Konrad der ältere gewesen wäre, um so mehr als er
schon ein Jahr früher und ohne den Zusatz "puer" an der Spitze
der Zeugenreihe einherschreitet. Wir besitzen zwar für die FORMBACHER
in fra. II/8, S. 239, um 1075 eine ähnliche Bezeichnung: nämlich
Graf Eckbert I. "et puer Gebehardus nepos ejus" (seine Neffe, der
Bruder von Dietrich von Vichtenstein), ebenso bei den Hernsteinern um 1225
(fra. II/8, 294. 29), um 1225 Graf Sibot V. "mit Zustimmung seiner pueri",
sind aber leider nicht in der Lage, eine Gleichsetzung aller dieser Zeitbestimmungen
vorzunehmen und wissen nicht, wie weit die Bezeichnung puer auf das Alter
Rücksicht nimmt.
9.IV.1124 (Gudenus cod. d. Mogunt. I.63) heißt
Konrad
filius
comitis
Hermanni de Saxonia.
15. VII.1128 comes Herimannus et frater ejus
Cuonradus
(cod. dip. Anhalt. I. Nr. 198 - Böhmer-Will, Regg., Mainz I. 286.
20) berechtigt nicht ohne weiteres, wie Uslar will, eine Gleichsetzung
dieses Grafen Hermann mit dem Grafen Hermann von Winzenburg anzunehmen,
der am 28.V.1128 (Böhmer-Will, Mainz, Reg. I. 286. 200) ausdrücklich
als solcher mit diesem Beinamen aufgeführt erscheint, da die Urkunden
vom 28.V. und 15.VII.1128 durchaus nicht die gleichen Zeugenreihen aufweisen.
Da weitere Lebensgeschichte, die Uslar 192 ff. bringt, beruht lediglich
auf Vermutungen Uslars ohne überzeugende Kraft.
Die Ehe Hermanns I. von Radlberg und Winzenburg,
der schon vor 1066 geboren war, mit Hedwig von Windberg ist aber
offensichtlich erst 1109, als er schon etwa 45 Jahre alt war, geschlossen
worden, wobei 1110 als das Geburtsjahr des ältesten Sohnes dieser
Ehe festlegbar ist und Sophie - will man sie aus dieser Ehe hervorgegangen
sein lassen - erst später geboren sein könnte, was wiederum stärker
ihre Verheiratungszeit in ihre Kinderjahre drückt. Nun war aber Hermann
I. offenbar vorher schon einmal mit einer EBERSTEINERIN verheiratet,
aus welcher Ehe er auch einen Sohn Konrad hatte. Aus dieser Verbindung
dürfte die Gemahlin Albrechts
des Bären, Sophie,
viel eher hervorgegangen sein. Dies läßt Albrecht und
Sophies
Ehe nicht als eine verbotene Verwandtenehe erscheinen und würde auch
erklären, wieso sich Albrecht der Bär 1152 in den Besitz
des mit der Ermordung Hermanns II. von Winzenburg anstehenden
WINZENBURGER
Erbes
(gegen Heinrich
den Löwen) zu setzen vermochte, dabei aber - eben offenbar
weil ja seine Frau Sophie nicht aus der Ehe
Hermanns I. mit
der erbberechtigten Hedwig von Windberg hervorgegangen war - unterlag.
Literatur:
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Hlawitschka Eduard: Die 'Verwandtenehe' des Gegenkönigs
Hermann von Salm und seiner Frau Sophie. Ein Beitrag zu den Familienbeziehungen
der rheinischen Ezzonen/Hezeliniden und des Grafenhauses von Formbach/Vornbach.
Festschrift für Andreas Kraus zum 80. Geburtstag. In: Schriftenreihe
zur bayerischen Landesgeschichte, Band 140, Verlag C.H. Beck München
2002 Seite 43 -