Konrad                                           Graf von Winzenburg 1122-1128
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um 1105- nach 1128
 

Sohn des Grafen Hermann I. von Winzenburg und der Hedwig von Assel-Woltingerode, Tochter von Graf
Nach Eduard Hlawitschka Sohn des Grafen Hermann I. von Winzenburg aus seiner 1. Ehe mit einer EBERSTEINERIN
 

GENEALOGISCHES HANDBUCH ZUR BAIRISCH-ÖSTERREICHISCHEN GESCHICHTE
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Dungern Prof. Dr. Otto: Seite 49
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40. KONRAD
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Fraglich, ob ein Bruder Hermann II.
1122 Cuonradus comitis Heremanni filius (Böhmer-Will, Mainz.Reg.I.265.109), an der Spitze der Zeugen;
7.VII.1123 ebenso benannt, jedoch durch zwei Zeugen getrennt von dem an der Spitze der Zeugen stehenden Hermann II. "puer de Winzenburg" und ohne Beziehung zu Hermann II., also ohne Angabe eines Verwandtschaftsverhältnisses (Gudenus cod. dip. Mogunt. I. 60.397 = Posse cod. d. saxon. I/2. Nr. 69).
Diese Zeugenstellung läßt sich mit dem landläufigen Begriff "puer" nicht vereinigen; es käme geradeso heraus, als wenn Konrad der ältere gewesen wäre, um so mehr als er schon ein Jahr früher und ohne den Zusatz "puer" an der Spitze der Zeugenreihe einherschreitet. Wir besitzen zwar für die FORMBACHER in fra. II/8, S. 239, um 1075 eine ähnliche Bezeichnung: nämlich Graf Eckbert I. "et puer Gebehardus nepos ejus" (seine Neffe, der Bruder von Dietrich von Vichtenstein), ebenso bei den Hernsteinern um 1225 (fra. II/8, 294. 29), um 1225 Graf Sibot V. "mit Zustimmung seiner pueri", sind aber leider nicht in der Lage, eine Gleichsetzung aller dieser Zeitbestimmungen vorzunehmen und wissen nicht, wie weit die Bezeichnung puer auf das Alter Rücksicht nimmt.
9.IV.1124 (Gudenus cod. d. Mogunt. I.63) heißt Konrad filius comitis Hermanni de Saxonia.
15. VII.1128 comes Herimannus et frater ejus Cuonradus (cod. dip. Anhalt. I. Nr. 198 - Böhmer-Will, Regg., Mainz I. 286. 20) berechtigt nicht ohne weiteres, wie Uslar will, eine Gleichsetzung dieses Grafen Hermann mit dem Grafen Hermann von Winzenburg anzunehmen, der am 28.V.1128 (Böhmer-Will, Mainz, Reg. I. 286. 200) ausdrücklich als solcher mit diesem Beinamen aufgeführt erscheint, da die Urkunden vom 28.V. und 15.VII.1128 durchaus nicht die gleichen Zeugenreihen aufweisen. Da weitere Lebensgeschichte, die Uslar 192 ff. bringt, beruht lediglich auf Vermutungen Uslars ohne überzeugende Kraft.



Hlawitschka Eduard: Seite 43
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"Die 'Verwandtenehe' des Gegenkönigs Hermann von Salm und seiner Frau Sophie. Ein Beitrag zu den Familienbeziehungen der rheinischen Ezzonen/Hezeliniden und des Grafenhauses von Formbach/Vornbach."

Die Ehe Hermanns I. von Radlberg und Winzenburg, der schon vor 1066 geboren war, mit Hedwig von Windberg ist aber offensichtlich erst 1109, als er schon etwa 45 Jahre alt war, geschlossen worden, wobei 1110 als das Geburtsjahr des ältesten Sohnes dieser Ehe festlegbar ist und Sophie - will man sie aus dieser Ehe hervorgegangen sein lassen - erst später geboren sein könnte, was wiederum stärker ihre Verheiratungszeit in ihre Kinderjahre drückt. Nun war aber Hermann I. offenbar vorher schon einmal mit einer EBERSTEINERIN verheiratet, aus welcher Ehe er auch einen Sohn Konrad hatte. Aus dieser Verbindung dürfte die Gemahlin Albrechts des Bären, Sophie, viel eher hervorgegangen sein. Dies läßt Albrecht und Sophies Ehe nicht als eine verbotene Verwandtenehe erscheinen und würde auch erklären, wieso sich Albrecht der Bär 1152 in den Besitz des mit der Ermordung Hermanns II. von Winzenburg anstehenden WINZENBURGER Erbes (gegen Heinrich den Löwen) zu setzen vermochte, dabei aber - eben offenbar weil ja seine Frau Sophie nicht aus der Ehe Hermanns I. mit der erbberechtigten Hedwig von Windberg hervorgegangen war - unterlag.
 
 
 
 

Literatur:
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Hlawitschka Eduard: Die 'Verwandtenehe' des Gegenkönigs Hermann von Salm und seiner Frau Sophie. Ein Beitrag zu den Familienbeziehungen der rheinischen Ezzonen/Hezeliniden und des Grafenhauses von Formbach/Vornbach. Festschrift für Andreas Kraus zum 80. Geburtstag. In: Schriftenreihe zur bayerischen Landesgeschichte, Band 140, Verlag C.H. Beck München 2002 Seite 43 -