I. Allgemein und Merowingerzeit:
Das Amt des Pfalzgrafen entwickelte sich im Laufe
des MA von seiner zentralen Bedeutung am Hof der Merowinger
und Karolinger über seine ebenso
wichtige Stellung im jüngeren Stammeshzm. einerseits zum Inhaber der
Pfalzgrafschaft bei Rhein, dem vornehmsten der vier weltlichen Kurfürstentümer,
und andererseits zur kaiserlichen Beauftragung als Hofpfalzgraf. Der Wandel
in den Aufgaben hat auch eine Veränderung der sozialen Stellung der
Amtsinhaber bedeutet. Das Amt wurde erstmals von Gregor von Tours für
die Zeit der Könige Sigebert I.
(vor 575) und
Childebert I. (um 587)
erwähnt. Nach der Forschungsmeinung ist das Amt fränkischen Ursprungs,
da sich weder in der röm. Verwaltung der Spätantike noch in den
germanischen Reichen dieser Zeit ein vergleichbares Amt feststellen läßt.
Das als
comes palatii regis bezeichnete Amt müßte somit
in der frühen Merowingerzeit entstanden
sein.
Der Pfalzgraf war analog zu der Stellung des Grafen
(bzw. Comes) für die gesamte Verwaltung der Pfalz zuständig.
Es war dabei nach dem häufig erwähnten Titel 'comes palatii
noster' auf den jeweiligen Aufenthaltsort des Herrschers bezogen
und nicht auf eine bestimmte Pfalz. Der Pfalzgraf hatte die Unterbringung
und Verpflegung des Hofes zu überwachen, die Einkünfte und Ausgaben
desselben zu verwalten und als Vorgesetzter des Hofgesindes im Bereich
der Pfalz die Polizeigewalt auszuüben. Bereits in der Zeit Gregors
von Tours trat er gegenüber dem ihm ursprglich unterstellten Hausmeier
(Maiordomus) zurück. In der Folgezeit gingen die meisten Befugnisse
des Pfalzgrafen im Rahmen der Hofverwaltung auf den Hausmeier über.
In den Quellen tritt der Pfalzgraf daher besonders im Königsgericht
hervor. Darüber hinaus wurde er vom Kg. in derReichsverwaltung, jedoch
ohne festen Aufgabenbereich, eingesetzt. Das Amt des Pfalzgrafen wurde
nicht erblich und war seinem Inhaber auch nicht auf Lebenszeit verliehen.
In den merowingischen Teilreichen wurden
eigene Pfalzgrafen eingesetzt. Im letzten Viertel des 7. Jh. wechselten
die Pfalzgrafen häufig, wobei zum Teil mehrere nebeneinander
amtierten.
Der Pfalzgraf führte unter dem Vorsitz des
Königs die Verhandlung im Königsgericht und erstattete die testimonatio.
Wenn er fehlte, mußte er vertreten werden; die Urkunde über
den Ausgang des Rechtsstreites wurde nach seinem Zeugnis ausgestellt. Dabei
ist sein Verhältnis zu den Referendaren und zur Kanzlei nicht vollständig
aufzuhellen. Unter den letzten Hausmeiern kurz vor der Thronbesteigung
der Karolinger 751 verschwand das testimonium
der Pfalzgrafen im Königsgericht.
II. Karolingerzeit:
Mit der Thronbesteigung Pippins
751 ging das Amt des Hausmeiers unter. Dadurch wuchsen dem Amt des Pfalzgrafen
neuerliche Funktionen zu, wie es diese in vergleichbarem Umfang in der
frühen Merowingerzeit ausgeübt
hatte. Der Pfalzgraf leitete wieder die königliche Hofhaltung
und war für die Ordnung in der Pfalz zuständig. Obwohl sich damit
der Aufgabenkreis erheblich erweitert hatte, wurde in der frühen Karolingerzeit
immer nur ein Amtsträger ernannt. Dies änderte sich im 9. Jh.
Da der Pfalzgraf auch darüber entschied, welche weltlichen
Angelegenheiten den Königen zur persönlichen Entscheidung vorgelegt
wurden, wuchs er in eine Art Stellvertretung des Königs hinein. Diese
Stellung erhielt er in dem unter Karl d. Gr. institutionalisierten
Pfalzgericht. Der König sprach nur noch in seltenen, politisch besonders
wichtigen Angelegenheiten selbst Recht und überließ diese Aufgabe
im übrigen dem Pfalzgrafen. Als sich unter Ludwig dem Frommen
aus der allg. Kanzlei die Hofgerichtskanzlei herausentwickelte, wurde der
Pfalzgraf
deren Vorsteher. Seit dieser Zeit traten wieder mehrere Pfalzgrafen
nebeneinander auf.
In »De ordine palatii« nennt Hinkmar von
Reims in der 2. Hälfte des 9. Jh. immer nur einen Pfalzgrafen.
Nach Ansicht der Forschung hat er somit nur in dem das königliche
Siegel führenden Pfalzgrafen den Amtsinhaber gesehen, die übrigen,
gleichzeitig erwähnten
Pfalzgrafen nur als Stellvertreter betrachtet.
Nach Hinkmar hat die Stammeszugehörigkeit bei der Auswahl der Amtsträger
am Hof eine Rolle gespielt. Die stellvertretenden Pfalzgrafen dürften
unter Berücksichtigung dieses Erfordernisses zu ihrem Amt gekommen
sein. Obwohl das Amt die höchste Instanz am Hofe für weltliche
Angelegenheiten war, war es noch im späten 9. Jh. nicht erblich geworden
und konnte vielleicht auch beim Herrscherwechsel neu besetzt werden. Die
Pfalzgrafen - in den Quellen jetzt meist als comites palatini
bezeichnet - wurden auch in der Reichsverwaltung, zum Beispiel als Königsboten
(Missus), eingesetzt. Damit war ein weiterer Anknüpfungspunkt des
Amtes zu den einzelnen Regionen des Reichs gegeben. In den Unterkönigreichen
traten schon bald eigene Pfalzgrafen auf (Italien 801, Aquitanien
[817?] 822, Bayern 830). Sie nahmen dieselben Aufgaben wahr wie ihre Amtskollegen
am Königs- bzw. Kaiserhof. Die Regionalisierung des Amtes schritt
durch diese Entwicklung weiter voran. In Italien bestand das Amt weiter,
als die Hofverwaltung des Unterkönigreiches aufgehoben wurde. In Aquitanien
und Bayern ist es nur nachzuweisen, wenn dort ein Unterkönig regierte.
III. Ottonen-, Salier- und Stauferzeit:
Im 10. Jh. bestanden in den jüngeren Stammesherzogtümern
die vier Stammespfalzgrafen der Sachsen, Bayern, Franken und Schwaben.
Eike v. Repgow (Ssp III, 53) spricht in einem (zum Teil mit sagenhaften
Zügen durchsetzten) Bericht die Zeit nach dem Erlöschen der Karolinger
im
Ostfränkisch-deutschen Reich 911 an, in dem sich die Pfalzgrafschaften
der deutschen Herzogtümer endgültig herausgebildet haben. Im
fränkisch-lothringischen Raum trat der erste Pfalzgraf 916
auf, in Schwaben 912 und in Bayern 953, doch scheint das Amt dort älter
zu sein. Wie im Sachsenspiegel behauptet, ist das Pfalzgrafenamt
in den Stammesherzogtümern zu Beginn des 10. Jh., als das Königtum
dort wenig Macht hatte, entstanden. Die Pfalzgrafen dürften
somit kaum Vertreter des Königs gewesen sein. Da das Amt des Pfalzgrafen
in den jüngeren Stammesherzogtümern jeweils bald nach dem ersten
Auftreten des Herzogs erstmals erwähnt ist, dürfte es sich als
eine Nachahmung des karolingischen
Königshofes ausgebildet haben. Dies dürfte auf Lothringen, Schwaben,
Bayern und Franken zutreffen, während es in Sachsen wohl im Hinblick
auf die Entwicklung in den anderen Herzogtümern entstand.
Der Pfalzgraf des HochMA hat zum großen
Teil ähnliche Funktionen wahrgenommen wie die Pfalzgrafen der
Karolingerzeit. Das Gerichtswesen hat
wieder eine besondere Rolle gespielt. Mehrfach ist eine Rechtsprechung
des Pfalzgrafen in Anwesenheit des Königs im 12. Jh. nachgewiesen.
In Sachsen hat der Pfalzgraf auch den königlichen Bann dem
Heer verkündet (1104). Der Pfalzgraf wurde wie in der Karolingerzeit
auch zur Reichsverwaltung hinzugezogen. So ist 1095 erstmals nachzuweisen,
daß die Reichsgeschäfte während der Abwesenheit des Kaisers
vom lothringisch-fränkischen Pfalzgrafen geführt wurden.
Das Recht des Pfalzgrafen bei Rhein, den Kaiser zu richten, und
seine Tätigkeit bei der Königswahl blieben aus der ehemaligen
Aufgabenstellung auch in Zukunft erhalten. In Bayern und Sachsen verschwand
das Pfalzgrafenamt im 13. Jh. durch seine Bindung an die Familien
der Wittelsbacher und Wettiner.
In Schwaben ging es mit dem Herzogtum (1268) unter, was sich darin ausdrückte,
daß der P.entitel vom Amts- zum Familientitel (Pfalzgraf
von Tübingen) wurde. Seit der 2. Hälfte des 13. Jh. gab es
somit nur noch den Pfalzgraf bei Rhein und den bzw.die Hofpfalzgrafen.
I. Eberl