PFALZGRAF
 

I. Allgemein und Merowingerzeit:
Das Amt des Pfalzgrafen entwickelte sich im Laufe des MA von seiner zentralen Bedeutung am Hof der Merowinger und Karolinger über seine ebenso wichtige Stellung im jüngeren Stammeshzm. einerseits zum Inhaber der Pfalzgrafschaft bei Rhein, dem vornehmsten der vier weltlichen Kurfürstentümer, und andererseits zur kaiserlichen Beauftragung als Hofpfalzgraf. Der Wandel in den Aufgaben hat auch eine Veränderung der sozialen Stellung der Amtsinhaber bedeutet. Das Amt wurde erstmals von Gregor von Tours für die Zeit der Könige Sigebert I. (vor 575) und Childebert I. (um 587) erwähnt. Nach der Forschungsmeinung ist das Amt fränkischen Ursprungs, da sich weder in der röm. Verwaltung der Spätantike noch in den germanischen Reichen dieser Zeit ein vergleichbares Amt feststellen läßt. Das als comes palatii regis bezeichnete Amt müßte somit in der frühen Merowingerzeit entstanden sein.
Der Pfalzgraf war analog zu der Stellung des Grafen (bzw. Comes) für die gesamte Verwaltung der Pfalz zuständig. Es war dabei nach dem häufig erwähnten Titel 'comes palatii noster' auf den jeweiligen Aufenthaltsort des Herrschers bezogen und nicht auf eine bestimmte Pfalz. Der Pfalzgraf hatte die Unterbringung und Verpflegung des Hofes zu überwachen, die Einkünfte und Ausgaben desselben zu verwalten und als Vorgesetzter des Hofgesindes im Bereich der Pfalz die Polizeigewalt auszuüben. Bereits in der Zeit Gregors von Tours trat er gegenüber dem ihm ursprglich unterstellten Hausmeier (Maiordomus) zurück. In der Folgezeit gingen die meisten Befugnisse des Pfalzgrafen im Rahmen der Hofverwaltung auf den Hausmeier über. In den Quellen tritt der Pfalzgraf daher besonders im Königsgericht hervor. Darüber hinaus wurde er vom Kg. in derReichsverwaltung, jedoch ohne festen Aufgabenbereich, eingesetzt. Das Amt des Pfalzgrafen wurde nicht erblich und war seinem Inhaber auch nicht auf Lebenszeit verliehen. In den merowingischen Teilreichen wurden eigene Pfalzgrafen eingesetzt. Im letzten Viertel des 7. Jh. wechselten die Pfalzgrafen häufig, wobei zum Teil mehrere nebeneinander amtierten.
Der Pfalzgraf führte unter dem Vorsitz des Königs die Verhandlung im Königsgericht und erstattete die testimonatio. Wenn er fehlte, mußte er vertreten werden; die Urkunde über den Ausgang des Rechtsstreites wurde nach seinem Zeugnis ausgestellt. Dabei ist sein Verhältnis zu den Referendaren und zur Kanzlei nicht vollständig aufzuhellen. Unter den letzten Hausmeiern kurz vor der Thronbesteigung der Karolinger 751 verschwand das testimonium der Pfalzgrafen im Königsgericht.

II. Karolingerzeit:
Mit der Thronbesteigung Pippins 751 ging das Amt des Hausmeiers unter. Dadurch wuchsen dem Amt des Pfalzgrafen neuerliche Funktionen zu, wie es diese in vergleichbarem Umfang in der frühen Merowingerzeit ausgeübt hatte. Der Pfalzgraf leitete wieder die königliche Hofhaltung und war für die Ordnung in der Pfalz zuständig. Obwohl sich damit der Aufgabenkreis erheblich erweitert hatte, wurde in der frühen Karolingerzeit immer nur ein Amtsträger ernannt. Dies änderte sich im 9. Jh. Da der Pfalzgraf auch darüber entschied, welche weltlichen Angelegenheiten den Königen zur persönlichen Entscheidung vorgelegt wurden, wuchs er in eine Art Stellvertretung des Königs hinein. Diese Stellung erhielt er in dem unter Karl d. Gr. institutionalisierten Pfalzgericht. Der König sprach nur noch in seltenen, politisch besonders wichtigen Angelegenheiten selbst Recht und überließ diese Aufgabe im übrigen dem Pfalzgrafen. Als sich unter Ludwig dem Frommen aus der allg. Kanzlei die Hofgerichtskanzlei herausentwickelte, wurde der Pfalzgraf deren Vorsteher. Seit dieser Zeit traten wieder mehrere Pfalzgrafen nebeneinander auf.
In »De ordine palatii« nennt Hinkmar von Reims in der 2. Hälfte des 9. Jh. immer nur einen Pfalzgrafen. Nach Ansicht der Forschung hat er somit nur in dem das königliche Siegel führenden Pfalzgrafen den Amtsinhaber gesehen, die übrigen, gleichzeitig erwähnten Pfalzgrafen nur als Stellvertreter betrachtet. Nach Hinkmar hat die Stammeszugehörigkeit bei der Auswahl der Amtsträger am Hof eine Rolle gespielt. Die stellvertretenden Pfalzgrafen dürften unter Berücksichtigung dieses Erfordernisses zu ihrem Amt gekommen sein. Obwohl das Amt die höchste Instanz am Hofe für weltliche Angelegenheiten war, war es noch im späten 9. Jh. nicht erblich geworden und konnte vielleicht auch beim Herrscherwechsel neu besetzt werden. Die Pfalzgrafen - in den Quellen jetzt meist als comites palatini bezeichnet - wurden auch in der Reichsverwaltung, zum Beispiel als Königsboten (Missus), eingesetzt. Damit war ein weiterer Anknüpfungspunkt des Amtes zu den einzelnen Regionen des Reichs gegeben. In den Unterkönigreichen traten schon bald eigene Pfalzgrafen auf (Italien 801, Aquitanien [817?] 822, Bayern 830). Sie nahmen dieselben Aufgaben wahr wie ihre Amtskollegen am Königs- bzw. Kaiserhof. Die Regionalisierung des Amtes schritt durch diese Entwicklung weiter voran. In Italien bestand das Amt weiter, als die Hofverwaltung des Unterkönigreiches aufgehoben wurde. In Aquitanien und Bayern ist es nur nachzuweisen, wenn dort ein Unterkönig regierte.

III. Ottonen-, Salier- und Stauferzeit:
Im 10. Jh. bestanden in den jüngeren Stammesherzogtümern die vier Stammespfalzgrafen der Sachsen, Bayern, Franken und Schwaben. Eike v. Repgow (Ssp III, 53) spricht in einem (zum Teil mit sagenhaften Zügen durchsetzten) Bericht die Zeit nach dem Erlöschen der Karolinger im Ostfränkisch-deutschen Reich 911 an, in dem sich die Pfalzgrafschaften der deutschen Herzogtümer endgültig herausgebildet haben. Im fränkisch-lothringischen Raum trat der erste Pfalzgraf 916 auf, in Schwaben 912 und in Bayern 953, doch scheint das Amt dort älter zu sein. Wie im Sachsenspiegel behauptet, ist das Pfalzgrafenamt in den Stammesherzogtümern zu Beginn des 10. Jh., als das Königtum dort wenig Macht hatte, entstanden. Die Pfalzgrafen dürften somit kaum Vertreter des Königs gewesen sein. Da das Amt des Pfalzgrafen in den jüngeren Stammesherzogtümern jeweils bald nach dem ersten Auftreten des Herzogs erstmals erwähnt ist, dürfte es sich als eine Nachahmung des karolingischen Königshofes ausgebildet haben. Dies dürfte auf Lothringen, Schwaben, Bayern und Franken zutreffen, während es in Sachsen wohl im Hinblick auf die Entwicklung in den anderen Herzogtümern entstand.
Der Pfalzgraf des HochMA hat zum großen Teil ähnliche Funktionen wahrgenommen wie die Pfalzgrafen der Karolingerzeit. Das Gerichtswesen hat wieder eine besondere Rolle gespielt. Mehrfach ist eine Rechtsprechung des Pfalzgrafen in Anwesenheit des Königs im 12. Jh. nachgewiesen. In Sachsen hat der Pfalzgraf auch den königlichen Bann dem Heer verkündet (1104). Der Pfalzgraf wurde wie in der Karolingerzeit auch zur Reichsverwaltung hinzugezogen. So ist 1095 erstmals nachzuweisen, daß die Reichsgeschäfte während der Abwesenheit des Kaisers vom lothringisch-fränkischen Pfalzgrafen geführt wurden. Das Recht des Pfalzgrafen bei Rhein, den Kaiser zu richten, und seine Tätigkeit bei der Königswahl blieben aus der ehemaligen Aufgabenstellung auch in Zukunft erhalten. In Bayern und Sachsen verschwand das Pfalzgrafenamt im 13. Jh. durch seine Bindung an die Familien der Wittelsbacher und Wettiner. In Schwaben ging es mit dem Herzogtum (1268) unter, was sich darin ausdrückte, daß der P.entitel vom Amts- zum Familientitel (Pfalzgraf von Tübingen) wurde. Seit der 2. Hälfte des 13. Jh. gab es somit nur noch den Pfalzgraf bei Rhein und den bzw.die Hofpfalzgrafen.

I. Eberl