Albrich                                            Graf in Alemannien
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Sohn des N.N.
 

Borgolte Michael: Seite 52-54
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"Die Grafen Alemanniens in merowingischer und karolingischer Zeit. Eine Prosopographie."

ALBRICH

belegt als Graf  838/45 XII 5 - ?859 IX 12, ?856/68 XII 3,
Breis- und Alpgau 838/45 XII 5 - ?859 IX 12, ?856/68 XII 3 bzw. ?849/55 VI 2 oder 854 VI 3, 848/49/55/56 [?],
Oberer Aargau 854/55/61 VII 12,
? Ortenau,
? pagellus Sasonia, ? Baar)

Belege mit comes-Titel: W II Nrn. 397,429,442,445,486 (= Fontes rerum Bernensium I Nr. 59), W II Anh. Nr. 7 (= W II Nr. 487), W II Nrn. 490,504,541, St. Galler Gedenkbuch pag. 10 (= Piper, Libri Confrat. 25 col. 43,20), ? Das Verbrüderungsbuch der Abtei Reichenau 124A1

Literatur:
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Tumbült, Albgau I 56 - Schultze, Gaugrafschaften 46,121 - Schmid, Familie, Sippe und Geschlecht 5 mit A. 9 - Maurer, Land zwischen Schwarzwald und Randen 42,44 - Schulze, Grafschaftsverfassung 105 mit A. 178,117 - Zotz, Breisgau 189 A. 379 - Borglte, Karl III. und Neudingen 27-29,52 - Ders., Geschichte der Grafschaften Alemanniens, s. v.

Albrich gilt als einer der einflußreichsten Grafen Alemanniens in karolingischer Zeit. Trotzdem ist über Ihn im einzelnen nur wenig bekannt. Unklarheit herrscht schon darüber, in welchen Landschaften er amtiert hat. Er wird bisher stets nur als Graf im Breisgau und im Schwarzwälder Alpgau deklariert, obwohl sein Name auch für den Aargau und vielleicht noch für andere Gegenden belegt ist. Als Graf am Oberrhein ist er am besten bezeugt. In sechs St. Galler "Privaturkunden" wird Albarichus, Albrichus, Albricus in der sub N. comite-Formel notiert (W II Nrn. 397,429, Anh. Nr. 7, 11 Nrn. 490, 504, aber 541: sub comite Albricho); einmal (Nr. 429) hat der Graf dem Rechtsakt an der Spitze der Zeugen sogar beigewohnt. Nur in einer oder in zwei cartae mit Albrichs Namen im Eschatokollvermerk werden dagegen Abmachungen über Güter im Alpgau niedergelegt (Nr. 442; zu Nr. 445 s. u.). Die Identität dieses Grafen mit dem des Breisgaus ist wegen der räumlichen und zeitlichen Nachbarschaft der Belege nicht zweifelhaft. Für den Comitat Albrichs im Aareraum spricht die aus derselben Zeit stammende St. Galler carta Nr. 486 (nicht berücksichtigt in der oben zit. Lit. - mit Ausnahme des Beitrags Schmid - und in den Arbeiten von Stettler, Geschichte des Aareraums, und Flatt, Oberaargau); hier wird der Besitz Theatharts und Buobos in Bäriswil und Langenthal in superiori pago Aragauginse lokalisiert und nach der Grafenformei dem Amtsbereich des Grafen Albericus zugeordnet. Albrichs Wirkungskreis umfaßte danach das Land zu beiden Seiten des Schwarzwaldes und jenseits des Jura. Auch wenn wegen der unsicheren Datierung der Urkunden mit Albrichs Namen (s.u.) gewisse Vorbehalte gemacht werden müssen, scheint diese Machtkonzentration bei Albrich Ausfluß der Politik Ludwigs des Deutschen gewesen zu sein. Seit Beginn der 50-er Jahre hat der ostfränkische König nämlich allem Anschein nach zielstrebig einen Ausgriff nach Westen, besonders auf das Reich LOTHARS, vorbereitet. Da Breisgau, Alpgau und Oberer Aargau den lotharingischen Augstgau südlich von Basel und Hochrhein eingeschlossen haben, deutet die Verteilung der Grafenrechte eine Mitwirkung Albrichs an der Politik Ludwigs des Deutschen an (s. Borgolte, Geschichte der Grafschaften Alemanniens, Kap. XI). Nicht ganz so sicher wie im Breisgau, Alpgau und Oberen Aargau sind Grafenrechte Albrichs in der Ortenau, im Elsaß und in der Baar bezeugt. Nach einer der schon zitierten Breisgauer Urkunden (W II Anh. Nr. 7) gab Abt Grimald den Brüdern Thethart und Buabo, die demnach zugunsten St. Gallens nicht nur über Eigengut im Aargau verfügt hatten (s. Nr. 486), ihren Besitz im Breisgau und Aargau, in der Ortenau und im pagellus Sasonia, der im Elsaß vermutet wird, gegen Zins zurück (s. Borgolte, Kommentar, zur betr. Nr.). Obwohl mehrere Landschaften genannt sind, wird nur Albrich als Graf im Schlußprotokoll erwähnt. Da mindestens ein entsprechender Fall bekannt ist, bei dem die unterschiedliche Comitatszugehörigkeit der betreffenden Liegenschaften gewissenhaft durch den Vermerk zweier Grafen ausgedrückt wird (zu W II Nr. 441 s. Borgolte, Geschichte der Grafschaften Alemanniens 98; ferner vgl. auch W I Nr. 228 und III Anh. Nr. 8), könnte der Befund Albrichs auch als Graf der Ortenau und sogar links des Rheins ausweisen. Er wäre dann in der Ortenau der erste bekannte Graf gewesen (vgl. Krebs, Geschichte der Ortenau 138). Entsprechendes ist für die Urkunde 541 zu erwägen; in ihr wird dem Grundherrn Plenung im einzelnen genannter Besitz im Breisgau et omnia, quae in Para habuit, verliehen. Da die Güter der Baar nicht genau angegeben sind, ist ungewiß, ob sie etwa in einem von Jänichen (Baar und Huntari 94-96; zu Jänischen aber Borgolte, Geschichte der Grafschaften Alemanniens 143) erschlossenen Bezirk am Neckar nördlich von Rottweil oder anderswo gelegen haben. Als Beleg für eine Amtsführung Albrichs in der Baar kommt möglicherweise auch noch W II Nr. 445 in Frage, in der sein Name ebenfalls in der Grafenformel steht. In der Urkunde fehlt allerdings jede Angabe über die Lage des Traditums, während die dorsuale Kapitelzahl XXI auf die Bertoldsbaar, aber auch auf den Alpgau verweisen kann (s. Borgolte, Kommentar, zu Nr. 445).
Als besonders schwierig erweist sich bei näherem Zusehen die Aufgabe, die Amtszeiten Albrichs zu ermitteln. Nach den Datumsreduktionen Wartmanns werden für den Breisgau allgemein die Jahre von 838/45 bis 868 angegeben (Schulze 105 A. 178, Maurer 44, Zotz, Tumbült, Schultze 45); die Grafschaft im Alpgau fixiert man nach Nr. 442 auf 855 (Maurer 42,44, Zotz, Tumbült, Schulze 121; Schulze 105 vermerkt irrtümlich auch 860/ 863). Alle Albrich betreffenden Urkunden - auch Nrn. 445 und 486 - sind aber entweder nur durch zwei Zeitmerkmale oder mit drei Elementen nach dem vorgegebenen Epochenansatz widersprüchlich datiert. Deshalb haben die jeweiligen Auflösungen nur Vorschlagscharakter. Die Entscheidungen Wartmanns hingen in erster Linie von der Voraussetzung ab, dass die Schreiber nach 840 für Ludwig den Deutschen stets vom Tod LUDWIGS DES FROMMEN als Epoche ausgegangen seien, während sie zuvor die Jahre auch vom 24. September 833 gezählt hätten (s. Borgolte, Chronol. Stud. 184ff.). Diese Anschauung, die Wartmann selbst bei späteren Stücken relativiert hat, ist methodisch nicht gerechtfertigt, da offenkundig auch zu anderen Zeiten verschiedene Epochen ohne Rücksicht auf ihre "staatsrechtliche" Relevanz nebeneinander in Gebrauch waren. Außerdem muß stets beachtet werden, daß die Regierungsjahre nicht nur genau vom "Epochentag", sondern auch nach der Gleichung "Epochenjahr" = I gezählt sein konnten (s. Borgolte, Chronol, Stud., Abschnitt IV. 1.). Das ist bei allen Urkunden von Belang, deren Kalenderdatum vor den Epochentag fiel. Berücksichtigt man diese methodischen Prämissen, so ergeben sich für die nur durch Regierungsjahr und eine Tagesangabe zeitlich fixierten Urkunden mehrere mögliche Jahre - 838 und 845 für Nr. 397 (so schon Wartmann), 854,855 und 861 für Nrn. 486f. (W. - 861) und 848,849, 855 und 856 für Nr. 445 (W.: 855 VI 20-856 VI 20). Bei den dreiteilig datierten Urkunden kann man nach der Rechnung 833 = I bei Nr. 429 das in sich stimmige Datum 848 IV 2 (W.: 854 IV 2) ermitteln. Alle anderen Urkunden sind auch nach der Epoche von 833 widersprüchlich datiert. Im Unterschied zu Wartmann, der nur für 840 als Rechnungsgrundlage die plausibelsten Emendationsmöglichkeiten ermittelt hat, haben wir dasselbe auch für 833 versucht (vgl. Borgolte, Karl III. und Neudingen 28). Danach ergibt sich für Nr. 490 und Nr. 541 856, Nr. 504 859 und Nr. 442 849. Als Enddatum der Grafschaft im Breisgau kommt so außer dem 3.12.868 bereits der 12.9.859 in Frage, während der sichere Beleg aus dem Alpgau vom 6. Juni 855 oder 854 (s. W II 61 zu Nr. 442) bzw. 849 stammen könnte.
Bezieht man die Epoche von 833 als möglichen Ausgangspunkt der Jahreszählung in die Betrachtung mit ein, so verschieben sich insgesamt die letzten Zeugnisse für die Amtszeiten auf frühere Jahre. Da dieselben Grundsätze natürlich auch bei Albrichs Nachfolger angewendet werden müssen, tritt bei diesem derselbe Effekt ein. KARL III., der Sohn Ludwigs des Deutschen, ist nach einer nach 833 = I stimmig datierten Urkunde im Breisgau erstmals am 4. April 859 belegt, und im Alpgau scheint Adalbert (II) bereits am 4. September 854 im Amt gewesen zu sein. Im Breisgau könnte Albrich also zeitweilig neben KARL amtiert haben - eine Möglichkeit, mit der man auch nach den bisherigen Datumsreduktionen rechnen mußte. Sie ließe sich historisch damit erklären, dass KARL - obschon princeps in comitatu Prisigauge und rector pagi - als Königssohn wohl doch mehr als einfacher Graf gewesen ist und seine Stellung nicht notwendig mit der Albrichs konkurrierte. Auch Adalberts Amtszeit im Alpgau könnte sich mit der Albrichs überschnitten haben. Besonders bemerkenswert ist, daß Adalbert zu einem Zeitpunkt östlich des Hochschwarzwaldes belegt werden kann, zu dem Albrich sehr wahrscheinlich noch als Graf im Breisgau amtiert hat. Zum ersten Mal wäre demnach die Grafengewalt im Breis- und im Alpgau voneinander getrennt worden (s. Borgolte, Geschichte der Grafschaften Alemanniens, Kap. IV. 2; s. a. ebd. S. 234f.. Grafenliste 3).
Es ist ungewiß, welchem Geschlecht Albrich angehört hat; nichts berechtigt zu der Vermutung Tumbülts, Albrich sei verwandt mit seinem Alpgauer Vorgänger Erchanger (I) gewesen. Der Name kommt bei den elsässischen ETICHONEN (zu Zotz, Vollmer, Etichonen 162, und Mitterauer, Markgrafen 23) und vielleicht in der Rheinauer Stifterfamilie von (Maurer 44 mit Hinweis auf Schmid, Königtum, Adel und Klöster 265ff., vgl. bes. 265,267). Er ist im übrigen auffällig häufig bei geistlichen und weltlichen Magnaten des westlichen Frankenreiches belegt (s. Karl der Große, Lebenswerk und Nachleben, Registerband 67).
Auf pag. 10 des St. Galler Gedenkbuches sind von einer Hand Alberih com(es), Huoto com(es), Adalhelm com(es) eingetragen worden. Alle drei Grafennamen passen zu urkundlich belegten Amtswaltern in Alemannien in der Mitte des 9. Jahrhunderts. Der erste comes dürfte mit Albrich identisch gewesen sein (Adalhelm, Uto).
Im Reichenauer Verbrüderungsbuch werden zwei Grafen namens Albirich bzw. Alberichcus erwähnt. Der eine Beleg steht auf der zweiten. Seite der verstorbenen Wohltäter (Das Verbrüderungsbuch der Abtei Reichenau 115B2); wegen dieser Stellung und nach dem paläographischen Befund Autenrieths, der Name sei von einer der anlegenden Hände eingeschrieben worden (Beschreibung des Codex XXXI), kann es sich nicht um Alberich handeln. Der andere Eintrag (124A1) steht einige Seiten weiter ohne erkennbaren paläographischen oder sachlichen Bezug zu seiner Umgebung. Deshalb darf auch dieses Zeugnis Albrich nicht mit Sicherheit zugeordnet werden.



Literatur:
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Borgolte Michael: Die Grafen Alemanniens in merowingischer und karolingischer Zeit. Eine Prosopographie. Jan Thorbecke Verlag Sigmaringen 1986 Seite 22,39,52-54,105,128,161,163,179,181, 251,274 - Borgolte Michael: Geschichte der Grafschaften Alemanniens in fränkischer Zeit. Vorträge und Forschungen Sonderband 31 Jan Thorbecke Verlag Sigmaringen 1984 - Borgolte Michael: Karl III. und Neudingen. Zum Problem der Nachflgeregelung Ludwigs des Deutschen. Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins Band 125 (1977) Seite 27,29,52 -  Zotz, Thomas: Der Breisgau und das alemannische Herzogtum (Vorträge und Forschungen, Sonderband 15), Sigmaringen 1974 Seite 189 A. 379 -