Sohn des N.N.
Borgolte Michael: Seite 52-54
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"Die Grafen Alemanniens in merowingischer und karolingischer
Zeit. Eine Prosopographie."
ALBRICH
belegt als Graf 838/45 XII 5 - ?859 IX 12, ?856/68
XII 3,
Breis- und Alpgau 838/45 XII 5 - ?859 IX 12, ?856/68
XII 3 bzw. ?849/55 VI 2 oder 854 VI 3, 848/49/55/56 [?],
Oberer Aargau 854/55/61 VII 12,
? Ortenau,
? pagellus Sasonia, ? Baar)
Belege mit comes-Titel: W II Nrn. 397,429,442,445,486 (= Fontes rerum Bernensium I Nr. 59), W II Anh. Nr. 7 (= W II Nr. 487), W II Nrn. 490,504,541, St. Galler Gedenkbuch pag. 10 (= Piper, Libri Confrat. 25 col. 43,20), ? Das Verbrüderungsbuch der Abtei Reichenau 124A1
Literatur:
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Tumbült, Albgau I 56 - Schultze, Gaugrafschaften
46,121 - Schmid, Familie, Sippe und Geschlecht 5 mit A. 9 - Maurer, Land
zwischen Schwarzwald und Randen 42,44 - Schulze, Grafschaftsverfassung
105 mit A. 178,117 - Zotz, Breisgau 189 A. 379 - Borglte, Karl III. und
Neudingen 27-29,52 - Ders., Geschichte der Grafschaften Alemanniens, s.
v.
Albrich gilt als einer
der einflußreichsten Grafen Alemanniens in
karolingischer Zeit. Trotzdem ist über Ihn im einzelnen
nur wenig bekannt. Unklarheit herrscht schon darüber, in welchen Landschaften
er amtiert hat. Er wird bisher stets nur als Graf im Breisgau und im
Schwarzwälder Alpgau deklariert, obwohl sein Name auch für
den Aargau und vielleicht noch für andere Gegenden belegt ist.
Als Graf am Oberrhein ist er am besten bezeugt. In sechs St. Galler
"Privaturkunden" wird Albarichus,
Albrichus,
Albricus in der sub N. comite-Formel notiert (W II Nrn. 397,429,
Anh. Nr. 7, 11 Nrn. 490, 504, aber 541: sub comite Albricho);
einmal (Nr. 429) hat der Graf dem Rechtsakt an der Spitze der Zeugen sogar
beigewohnt. Nur in einer oder in zwei cartae mit Albrichs
Namen
im Eschatokollvermerk werden dagegen Abmachungen über Güter im
Alpgau niedergelegt (Nr. 442; zu Nr. 445 s. u.). Die Identität dieses
Grafen mit dem des Breisgaus ist wegen der räumlichen und zeitlichen
Nachbarschaft der Belege nicht zweifelhaft. Für den Comitat Albrichs
im
Aareraum spricht die aus derselben Zeit stammende St. Galler carta Nr.
486 (nicht berücksichtigt in der oben zit. Lit. - mit Ausnahme des
Beitrags Schmid - und in den Arbeiten von Stettler, Geschichte des Aareraums,
und Flatt, Oberaargau); hier wird der Besitz Theatharts und Buobos in Bäriswil
und Langenthal in superiori pago Aragauginse lokalisiert
und nach der Grafenformei dem Amtsbereich des Grafen
Albericus zugeordnet. Albrichs
Wirkungskreis
umfaßte danach das Land zu beiden Seiten des Schwarzwaldes und jenseits
des Jura. Auch wenn wegen der unsicheren Datierung der Urkunden mit Albrichs
Namen
(s.u.) gewisse Vorbehalte gemacht werden müssen, scheint diese Machtkonzentration
bei Albrich
Ausfluß der Politik
Ludwigs des Deutschen gewesen zu sein. Seit Beginn der 50-er
Jahre hat der ostfränkische König nämlich allem Anschein
nach zielstrebig einen Ausgriff nach Westen, besonders auf das Reich LOTHARS,
vorbereitet. Da Breisgau, Alpgau und Oberer Aargau den lotharingischen
Augstgau südlich von Basel und Hochrhein eingeschlossen haben, deutet
die Verteilung der Grafenrechte eine Mitwirkung Albrichs
an der Politik Ludwigs des Deutschen
an (s. Borgolte, Geschichte der Grafschaften Alemanniens, Kap. XI). Nicht
ganz so sicher wie im Breisgau, Alpgau und Oberen Aargau sind Grafenrechte
Albrichs
in der Ortenau, im Elsaß und in der Baar bezeugt. Nach einer der
schon zitierten Breisgauer Urkunden (W II Anh. Nr. 7) gab Abt Grimald den
Brüdern Thethart und Buabo, die demnach zugunsten St. Gallens nicht
nur über Eigengut im Aargau verfügt hatten (s. Nr. 486), ihren
Besitz im Breisgau und Aargau, in der Ortenau und im pagellus Sasonia,
der im Elsaß vermutet wird, gegen Zins zurück (s. Borgolte,
Kommentar, zur betr. Nr.). Obwohl mehrere Landschaften genannt sind, wird
nur Albrich als Graf im Schlußprotokoll
erwähnt. Da mindestens ein entsprechender Fall bekannt ist, bei dem
die unterschiedliche Comitatszugehörigkeit der betreffenden Liegenschaften
gewissenhaft durch den Vermerk zweier Grafen ausgedrückt wird (zu
W II Nr. 441 s. Borgolte, Geschichte der Grafschaften Alemanniens 98; ferner
vgl. auch W I Nr. 228 und III Anh. Nr. 8), könnte der Befund Albrichs
auch
als Graf der Ortenau und sogar links des Rheins ausweisen. Er wäre
dann in der Ortenau der erste bekannte Graf gewesen (vgl. Krebs, Geschichte
der Ortenau 138). Entsprechendes ist für die Urkunde 541 zu erwägen;
in ihr wird dem Grundherrn Plenung im einzelnen genannter Besitz im Breisgau
et
omnia, quae in Para habuit, verliehen. Da die Güter der Baar nicht
genau angegeben sind, ist ungewiß, ob sie etwa in einem von Jänichen
(Baar und Huntari 94-96; zu Jänischen aber Borgolte, Geschichte der
Grafschaften Alemanniens 143) erschlossenen Bezirk am Neckar nördlich
von Rottweil oder anderswo gelegen haben. Als Beleg für eine Amtsführung
Albrichs in der Baar kommt möglicherweise
auch noch W II Nr. 445 in Frage, in der sein Name ebenfalls in der Grafenformel
steht. In der Urkunde fehlt allerdings jede Angabe über die Lage des
Traditums, während die dorsuale Kapitelzahl XXI auf die Bertoldsbaar,
aber auch auf den Alpgau verweisen kann (s. Borgolte, Kommentar, zu Nr.
445).
Als besonders schwierig erweist sich bei näherem
Zusehen die Aufgabe, die Amtszeiten Albrichs
zu ermitteln. Nach den Datumsreduktionen Wartmanns werden für den
Breisgau allgemein die Jahre von 838/45 bis 868 angegeben (Schulze 105
A. 178, Maurer 44, Zotz, Tumbült, Schultze 45); die Grafschaft im
Alpgau fixiert man nach Nr. 442 auf 855 (Maurer 42,44, Zotz, Tumbült,
Schulze 121; Schulze 105 vermerkt irrtümlich auch 860/ 863). Alle
Albrich
betreffenden
Urkunden - auch Nrn. 445 und 486 - sind aber entweder nur durch zwei Zeitmerkmale
oder mit drei Elementen nach dem vorgegebenen Epochenansatz widersprüchlich
datiert. Deshalb haben die jeweiligen Auflösungen nur Vorschlagscharakter.
Die Entscheidungen Wartmanns hingen in erster Linie von der Voraussetzung
ab, dass die Schreiber nach 840 für Ludwig
den Deutschen stets vom Tod LUDWIGS
DES FROMMEN als Epoche ausgegangen seien, während sie
zuvor die Jahre auch vom 24. September 833 gezählt hätten (s.
Borgolte, Chronol. Stud. 184ff.). Diese Anschauung, die Wartmann selbst
bei späteren Stücken relativiert hat, ist methodisch nicht gerechtfertigt,
da offenkundig auch zu anderen Zeiten verschiedene Epochen ohne Rücksicht
auf ihre "staatsrechtliche" Relevanz nebeneinander in Gebrauch waren. Außerdem
muß stets beachtet werden, daß die Regierungsjahre nicht nur
genau vom "Epochentag", sondern auch nach der Gleichung "Epochenjahr" =
I gezählt sein konnten (s. Borgolte, Chronol, Stud., Abschnitt IV.
1.). Das ist bei allen Urkunden von Belang, deren Kalenderdatum vor den
Epochentag fiel. Berücksichtigt man diese methodischen Prämissen,
so ergeben sich für die nur durch Regierungsjahr und eine Tagesangabe
zeitlich fixierten Urkunden mehrere mögliche Jahre - 838 und 845 für
Nr. 397 (so schon Wartmann), 854,855 und 861 für Nrn. 486f. (W. -
861) und 848,849, 855 und 856 für Nr. 445 (W.: 855 VI 20-856 VI 20).
Bei den dreiteilig datierten Urkunden kann man nach der Rechnung 833 =
I bei Nr. 429 das in sich stimmige Datum 848 IV 2 (W.: 854 IV 2) ermitteln.
Alle anderen Urkunden sind auch nach der Epoche von 833 widersprüchlich
datiert. Im Unterschied zu Wartmann, der nur für 840 als Rechnungsgrundlage
die plausibelsten Emendationsmöglichkeiten ermittelt hat, haben wir
dasselbe auch für 833 versucht (vgl. Borgolte, Karl III. und Neudingen
28). Danach ergibt sich für Nr. 490 und Nr. 541 856, Nr. 504 859 und
Nr. 442 849. Als Enddatum der Grafschaft im Breisgau kommt so außer
dem 3.12.868 bereits der 12.9.859 in Frage, während der sichere Beleg
aus dem Alpgau vom 6. Juni 855 oder 854 (s. W II 61 zu Nr. 442) bzw. 849
stammen könnte.
Bezieht man die Epoche von 833 als möglichen Ausgangspunkt
der Jahreszählung in die Betrachtung mit ein, so verschieben sich
insgesamt die letzten Zeugnisse für die Amtszeiten auf frühere
Jahre. Da dieselben Grundsätze natürlich auch bei Albrichs
Nachfolger
angewendet werden müssen, tritt bei diesem derselbe Effekt ein.
KARL
III., der Sohn
Ludwigs des Deutschen, ist nach einer nach 833 = I stimmig datierten
Urkunde im Breisgau erstmals am 4. April 859 belegt, und im Alpgau scheint
Adalbert (II) bereits am 4. September 854 im Amt gewesen zu sein. Im Breisgau
könnte Albrich also zeitweilig
neben KARL amtiert haben - eine Möglichkeit,
mit der man auch nach den bisherigen Datumsreduktionen rechnen mußte.
Sie ließe sich historisch damit erklären, dass
KARL - obschon princeps in comitatu Prisigauge und rector
pagi - als Königssohn wohl doch mehr als einfacher Graf gewesen
ist und seine Stellung nicht notwendig mit der Albrichs konkurrierte.
Auch Adalberts Amtszeit im Alpgau könnte sich mit der Albrichs
überschnitten
haben. Besonders bemerkenswert ist, daß Adalbert zu einem Zeitpunkt
östlich des Hochschwarzwaldes belegt werden kann, zu dem Albrich
sehr wahrscheinlich noch als Graf im Breisgau amtiert hat. Zum
ersten Mal wäre demnach die Grafengewalt im Breis- und im Alpgau voneinander
getrennt worden (s. Borgolte, Geschichte der Grafschaften Alemanniens,
Kap. IV. 2; s. a. ebd. S. 234f.. Grafenliste 3).
Es ist ungewiß, welchem Geschlecht Albrich
angehört hat; nichts berechtigt zu der Vermutung Tumbülts, Albrich
sei verwandt mit seinem Alpgauer Vorgänger Erchanger (I) gewesen.
Der Name kommt bei den elsässischen ETICHONEN (zu Zotz, Vollmer, Etichonen
162, und Mitterauer, Markgrafen 23) und vielleicht in der Rheinauer Stifterfamilie
von (Maurer 44 mit Hinweis auf Schmid, Königtum, Adel und Klöster
265ff., vgl. bes. 265,267). Er ist im übrigen auffällig häufig
bei geistlichen und weltlichen Magnaten des westlichen Frankenreiches belegt
(s. Karl der Große, Lebenswerk und Nachleben, Registerband 67).
Auf pag. 10 des St. Galler Gedenkbuches sind von einer
Hand Alberih com(es), Huoto com(es),
Adalhelm com(es) eingetragen worden. Alle drei Grafennamen passen zu urkundlich
belegten Amtswaltern in Alemannien in der Mitte des 9. Jahrhunderts. Der
erste comes dürfte mit Albrich identisch
gewesen sein (Adalhelm, Uto).
Im Reichenauer Verbrüderungsbuch werden zwei Grafen
namens Albirich bzw. Alberichcus
erwähnt.
Der eine Beleg steht auf der zweiten. Seite der verstorbenen Wohltäter
(Das Verbrüderungsbuch der Abtei Reichenau 115B2); wegen dieser Stellung
und nach dem paläographischen Befund Autenrieths, der Name sei von
einer der anlegenden Hände eingeschrieben worden (Beschreibung des
Codex XXXI), kann es sich nicht um Alberich
handeln. Der andere Eintrag (124A1) steht einige Seiten weiter ohne erkennbaren
paläographischen oder sachlichen Bezug zu seiner Umgebung. Deshalb
darf auch dieses Zeugnis Albrich nicht
mit Sicherheit zugeordnet werden.