Von Josef Heinzelmann
Die Forschungslage
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Während die Erforschung der Kärntner SPANHEIMER
zu recht gesicherten Ergebnissen schon für das Ende des 11. Jahrhunderts
führte, sind bei ihren rheinischen Verwandten trotz zahlreicher Hypothesen
und Fälschungen noch immer gewaltige Lücken offen, praktisch
bis in die 2. Hälfte des 12. Jahrhunderts. Bevor man versucht, diese
Lücken aufzufüllen, ist es nötig, abzuklären, welche
der scheinbar gesicherten Konstrukte tragen. Es stellt sich heraus, dass
praktisch unser ganzes herkömmliches Wissen infragegestellt werden
muss. Man sieht das an dem äußerst hilfreichen Kapitel I bei
Naumann-Humbeck. Von den ersten 100 „Regesten zur Geschichte der Grafen
von Sponheim“ (bis 1151) betreffen nur noch 22 sicher, 4 unter Vorbehalt
die rheinischen SPANHEIMER, der Rest betrifft die Kärntner,
mutmaßliche Verwandte, geistliche Personen und Institutionen (darunter
allerdings 9 den Kanzler Albert, ein Familienmitglied) und vor allem solche,
die als unsicher, zweifelhaft oder als Fälschung bezeichnet oder zu
bezeichnen sind.
Es ist nicht nötig, an dieser Stelle eine Übersicht
über die bisherigen Veröffentlichungen zum Thema zu geben. Friedrich
Hausmann hat die ältesten und älteren Genealogien und Darstellungen
der Kärntner, aber auch der rheinischen SPANHEIMER eingehend
zusammengestellt und beurteilt. Johannes Mötsch hat diese Literatur
nochmals umfassend vorgestellt und für die rheinischen SPANHEIMER
eine genaue Genealogie der weiteren Generationen bis zu ihrem Aussterben
gegeben. Beider Kommentaren ließe sich kaum etwas hinzufügen,
gäbe es nicht einen glücklichen neuen Fund. Es stellt sich heraus,
dass sie mit ihrer Skepsis noch nicht weit genug gingen. Die von ihnen
geäußerten Zweifel an bisheriger opinio communis sind durch
diese inzwischen erstmals veröffentlichte wichtige Quelle zu untermauern;
die von Mötsch erarbeitete Zusammenstellung der ersten Generationen
ist noch mehr abzuschlanken.
Das Ergebnis ist eine Diät-Tafel. Die gesicherte
Ausgangslage ermuntert zu neuen Erkundungen genealogischer, heraldischer
und besitzgeschichtlicher Art. Das Wunschziel, die Genealogie in frühere
Generationen, zumindest bis zum Anschluss an die Kärntner SPANHEIMER
zurückzuführen, konnte ich nicht erreichen. Genausowenig
kann ich definitiv sagen, wie die nächsten Generationen der SPANHEIMER
an Meinhard anzuschließen sind. Diese Untersuchungen führen
weit über die Grenzen der Region, ja der Bundesrepublik hinaus und
sind noch so lückenhaft, dass sich eine Veröffentlichung nicht
lohnt, trotz aller Bemühung und freundlichster Hilfe von Johannes
Mötsch selber, Heinz Dopsch, Michel Parisse, Robert Wilsdorf. Gewiss
aus technischen Problemen erhielt ich keine Antwort aus Kärntner Archiven
und von französischen Heraldikern.
In welch fachlich und zeitlich abgelegene Gefilde man
bei einer solchen Untersuchung gelockt wird, mögen zwei Themenkreise
belegen, thematisch in sich geschlossene Diskussionsbeiträge, die
zu Prüfung und Weiterdenken auffordern sollen. Der heraldische Befund
stellt Ansichten über die Anfänge des Wappenwesens in Frage.
Mit einigen von der SPANHEIMER-Forschung ausgehenden Erkenntnissen
zum dux Cuno de Beckilnheim kann ich Öl ins Feuer der Debatte um Kuno
von Öhningen und die Thronfolge Anfang des 11. Jahrhunderts gießen,
auch in die bisher sehr ruhige um die Kon-Fiscationen von 966; dabei fanden
sich deutliche Spuren von KONRADINER-Erben
am Mittelrhein, zu denen die Spanheimer gehörten, wahrscheinlich sogar
über mehrere Linien. Vorangestellt sei eine kurze Darstellung der
Ausgangssituation.
Abt Trithemius als Fälscher
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Die Produkte barocker Genealogen über die Kärntner
SPANHEIMER entlarvte die Erschließung des Traditionsbuchs von
St. Paul im Lavanttal als Phantastereien. Eine hagiographische Quelle aus
dem Kloster Disibodenberg rückt jetzt die in Kloster Sponheim (hierzu
die Fußnote) erfundenen Sponheim rückt jetzt die Anfänge
der rheinischen SPANHEIMER zurecht.
Deren traditionelles Bild beruht auf den Angaben des
Trithemius, die dann noch kühn ausgeschmückt werden. Dabei sind
diese Angaben, obwohl sie doch von einem der letzten Äbte des Klosters
vor der Säkularisation stammen, und einem gelehrten dazu, immer wieder
angezweifelt worden, da man Trithemius mehrfache Unzuverlässigkeiten
nachweisen konnte. Selbst nach der Entlarvung der Hirsauer Fälschungen
wollte man diesseits des Rheines gegenüber Trithemius nicht mehr als
Vorbehalte äußern. Zuerst tat dies Büttner, der noch zurückhaltend
von „Meinung des geschichtsforschenden Abtes“ spricht, wobei dessen „Vorstellungen
und Rückschlüsse über die Vorgänge“ „zunächst
nicht mehr Wert als eine moderne Arbeitshypothese“ hätten. Mötsch
äußerte noch stärkere Zweifel an den Angaben des Trithemius.
Es ist bedauerlich, dass der trügerische Treibsand unter den genealogischen
Potemkinaden der ansonsten wichtigen jüngsten Bearbeitung der SPANHEIMER
wieder als Fundament dient. Fast jeder Forscher betont, Trithemius
sei unglaubhaft, und übernimmt doch seine Angaben und kaschiert ihre
Widersprüche zu anderen Quellen mit vagem Geschreibe. Nur Mötsch
blieb immun und hat – unter ausdrücklichem Vorbehalt – aus Trithemius
kaum mehr als Stephans Tod im Jahre 1118 übernommen, was man jetzt
eliminieren kann, ja muss. Ich selbst konnte zu dieser Beweisführung
beitragen. Doch selbst Franz Staab will noch bestimmte Behauptungen des
Trithemius gelten lassen, etwa Böckelheim als Geburtsort Hildegards
(es könnte vielleicht Geburtsort Juttas sein, s. u.); dabei
lassen sich gerade dank seines Quellenfundes so viele Angaben des Trithemius
als schiere Erfindung nachweisen, dass man auch die anderen für erlogen
halten muss.
Der angebliche Beginn des Sponheimer Klosterbaus 1101
und die Behauptung, dass Stephan von Spanheim 1118 Februar 25 gestorben
sei, ohne ihn zu vollenden, sind nicht nur freie Erfindungen des Trithemius.
Sie geschahen wider besseres Wissen, denn Trithemius muss die Uita domnæ
Juttæ inclusæ gekannt haben, denn nur ihr kann er den
Namen von Juttas Vater entnommen haben. Die Urkunde von 1075 mit der einzigen
urkundlichen Nennung eines Stephan von Spanheim kennt er nämlich
nicht.
Ich weiß nicht, welche Motive man Trithemius unterstellen
soll, schon im Zeitalter des Humanismus war seine Geschichtsklitterung
durch erfundene Urkunden und chronikalische Fiktionen nur mit dem Ausdruck
Fälschung zu bezeichnen. Er ist einer jener Erfinder von Geschichte,
deren Fälschungen neue Erfinder von Geschichte dazu benutzen, ganze
Jahrhunderte von Geschichte als erfunden zu bezeichnen.
Die Uita domnæ Juttæ inclusæ
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Von höchstem Wert für die Mentalitäts-
und Kirchengeschichte des Mittelrheingebiets, aber auch für unsere
Fragestellung ist die Uita domnæ Juttæ inclusæ,
eine bisher verschüttete Quelle, die Franz Staab entdeckt, vorbildlich
herausgegeben und übersetzt hat. Diese Lebensbeschreibung stammt aus
dem nächsten Umfeld der Verstorbenen und wurde innerhalb eines Jahres
nach ihrem Tod niedergeschrieben. Gewiß geht es da nur peripher um
Genealogie, aber was sich dafür auswerten lässt, erweckt völliges
Vertrauen.
Juttas Leben
Erzogen wurde Jutta drei Jahre lang von einer
wohl irgendwie verwandten Uda vidua de Gillinheym, die höchstwahrscheinlich
auch die junge Hildegard erzog. Staab meint, dies sei in Sponheim auf der
väterlichen Burg geschehen. Ich glaube, dass dies eher in Göllheim
geschah, wenn Gillinheim wirklich mit diesem Ort zu identifizieren ist,
und dass diese Uda gewiss nicht eine Art Gouvernante war. Es dürfte
wohl eine hochadlige Frau gewesen sein, die eine Art geistlicher Gemeinschaft
um sich gesammelt hatte und quasi als Halbnonne lebte. Man denke etwa an
die 1110 Januar 13 verstorbene Oda, die Gründerin des Klosters Harsefeld.
Sie war die Tochter Hermanns von Werl und jener Richenza, die in zweiter
Ehe Otto von Northeim geheiratet hatte. Odas Mann Markgraf Udo II. von
Stade starb 1082. Ihr vierter Sohn war Markgraf Rudolf I. von Stade, der
Mann der für ihre Verwandten am Mittelrhein so bedeutsamen Richardis.
Rudolf und Richardis haben allerspätestens 1108 geheiratet.
Richardis
hat sich gewiss um die nah verwandten Waisen gekümmert und vielleicht
die junge, dem geistlichen Stand zuneigende Jutta zu ihrer Schwiegermutter
vermittelt. Sie unterstützte ja auch die Klostergründung von
Juttas
Bruder.
Dass Jutta wohl 1107 den Schleier nahm (die ewige Profess legte
sie 1112 ab) und drei Jahre später nach dem Tod „der Mutter“, der
leiblichen oder geistigen, wieder nach Hause kehrte, passt ausgezeichnet
zum Todesdatum der Oda. Freilich ist alles nur eine Assoziation, solange
die Benennung de Gillinheym nicht erklärt ist.
Ich referiere noch Juttas ewige Profess auf dem
Disibodenberg 1112 November 1 und ihren Tod 1136 Dezember 22. Dass
ihrer im Kloster Seeon Dezember 21 als Iudita m. (und in Undensberg
als Iuta abba.) gedacht wurde, kann auf Verbindungen dank ihrer
„bayerischen“ Mutter und/oder zu den Kärntner SPANHEIMERN beruhen.
In Seeon waren im 12. Jahrhundert die Grafen von Lebenau Vögte,
ein Zweig der Kärntner SPANHEIMER. Gegründet worden war
das Kloster 999 von dem bayrischen Pfalzgrafen Aribo (IV) und seiner Frau
Adala. Tyroller denkt sich den Erbgang so, dass die Frau des SIEGHARDINGERS
Engelbert (III), Adala, eine Tochter Aribos (IV) war, was manche Wahrscheinlichkeit
für sich hat. Die Kärntner SPANHEIMER
haben jedenfalls über ihre Ahnfrau Richardis diesen Zweig der
SIEGHARDINGER beerbt.
Juttas Eltern
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Eine Floskel könnte man es nennen, dass Jutta
generosam secundum saeculi dignitatem duxit genealogiam, aber die
konkrete Angabe, sie sei ex nobilissima Galliae stirpe oriunda
überrascht. Nicht selten, etwa im Sprachgebrauch der Kurie, verstand
man damals unter Gallia auch das linksrheinische Deutschland. Dies geschieht
ja auch in der ersten Vita der Hildegard von Bingen: in Galliae citerioris
partibus. In der Jutta-Vita kann man den ohne citerior gebrauchten Begriff
aber nur auf Frankreich oder eines der damaligen Lothringen beziehen.
Das bestärkt die aus dem Namen Stephan abzuleitenden
Vermutungen, die SPANHEIMER stammten von dort. Wie, wird leider
in der Vita nicht gesagt, indessen gibt es eindeutige Aussagen über
die Eltern Juttas: Pater eius … Stephanus de Spanheym
clare ortus in matrimonium sortitus est coniugem Sophiam omni prudentia
decoratam de clarissima Bauariorum ortam prosapia. Damit wird Mötschs
Vermutung bestätigt, sie käme aus Bayern. Dass sie eine FORMBACHERIN
sei, halte ich für wenig wahrscheinlich..
Wertvoll sind auch die Angaben, dass Stephan von
Sophia
die
Tochter Jutta inter cetera pignora … adeptus est, dass also
das Ehepaar mehr als zwei Kinder hatte; und dass die kleine Jutta,
deren Geburt für 1092 zu erschließen ist, vix … triennis
orbata est obitu patris. Das heißt, dass Stephan von Spanheim
zwischen 1094 und 1096 gestorben ist (Trithemius behauptet 1118), was also
auch das späteste Geburtsdatum für Juttas Bruder Meinhard
festlegt.
Genealogisch interessant ist nicht nur, was die Uita
positiv aussagt, sondern auch, was sie nicht sagt. Auffällig ist bereits,
dass Juttas Vater bei aller Betonung seiner edlen Abstammung keinen
Grafentitel trägt. Er war also nicht Graf.
Ich erspare mir hier, ausführlich darzulegen, weshalb
ich den 1075 genannten Stephan von Spanheim als den Vater von Juttas
Vater
Stephan
vermute,
der eine Erbtochter aus dem Hause SPANHEIM geheiratet hat und auch
(1068) Vogt des Wormser Hochstifts war. Juttas Mutter
Sophia
scheint nämlich in jener Zeit erst geboren zu sein.
Die Beziehungen der rheinischen zu den Kärntner
Spanheimern
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Streng genommen sind es zwei Geschlechter, die SPANHEIMER
genannt werden: Gut belegt sind die „Kärntner“, agnatische
Nachkommen des Grafen Siegfried im Lavanttal; zu ihnen gehören
auch die „Magdeburger“ mit ihrem cognatischen Umfeld. Auf der anderen
Seite haben wir für die „rheinischen“, die sich von Stephan
von Spanheim herleiten, keine so dichte Quellensituation, wobei schon
zwischen der zweiten Generation (Meinhard) und der übernächsten
(Gottfried) ein genauer Filiationsbeweis fehlt, sodass es durchaus
möglich ist, dass die Nachfolge nicht im Mannesstamm erfolgte. Über
die ersten Generationen haben die Fälschungen des Trithemius einen
dicken Firnis geschmiert, den man rigoros beseitigen muss.
Die Benennung „Gallier“ in der Uita domnæ Juttæ
inclusæ widerspricht sich nur scheinbar mit Comes Engelbertus
ex patre Sigfrido Francorum civis. Wahrscheinlich soll dies heißen,
dass Siegfried nach salischem Recht lebte. „Franke“ ist auf jeden
Fall so doppeldeutig, wie „Gallier“. „Francia“ kann für das damalige
Frankreich, für Lothringen und für die fränkischen Herzogtümer
Deutschlands stehen. Albert von Stade bezeichnet die Tochter des
1118 verstorbenen Magdeburger Burggrafen Hermann als Richardis
de Franconia, den in Kärnten aufgewachsenen Erzbischof Hartwig
nennen
die Gesta archiepiscoporum Magdeburgensium als vir de principibus
Francorum nobilitate clarissimus.
Die Herkunftsbezeichnung in der Vita Juttas steht
also der Einreihung ihres Vaters als Sohn oder gar Enkel Siegfrieds
von Lavanttal nicht im Wege, eher handelt es sich aber um einen (¿angeheirateten?)
(Groß-)Neffen, und beide kamen aus einem heute nicht mehr deutschen
Gebiet, u. U. aus einem dort zu suchenden Spanheim; die Familie hatte kleinen,
gleichbenannten Streubesitz im Naheland, der bei den ständigen Reisen
des damaligen Hochadels eine günstig gelegene Station war und Stephans
Erbteil
oder die Mitgift seiner Frau wurde.
Die sichersten Indizien für den Zusammenhang der
beiden SPANHEIMER-Stämme liefern die Traditionsnotizen von
St. Paul im Lavanttal. Der Codex Traditionum Monasterii St. Pauli wurde
bald nach 1237 von dem Mönch und Priester Wernhard nach älteren
Vorlagen (wohl auch von Erzbischof Hartwig) niedergeschrieben. Dazu
kommt als Realie ein Geschenk aus dem Kloster Sponheim mit einem Bild des
Grafen
Meinhard an das Kloster St. Paul.
Die beiden Geschlechter oder Stämme hängen
eng zusammen, obwohl dies nicht durch das übliche genealogische Indiz
der Namenvererbung bestätigt wird. Das wäre schon eine Warnung
für alle, die diese sicher sinnvolle Forschungsmethode überfordern.
Aber eine Namenvererbung gab es doch und zwar betraf
sie den Beinamen. In beiden Geschlechtern taucht früh, fast gleichzeitig
in den 1070er Jahren, die Bezeichnung von Spanheim u. ä. auf. Opinio
communis war bisher, dass sich dieser „Stammsitz“ auf Burg, Ort und Kloster
Spanheim, jetzt Sponheim bei Kreuznach bezieht. Es gäbe keinen anderen
Ort dieses Namens im deutschen Sprachraum.
Engelbert I. wird in der
Zeugenreihe einer Seelgerätstiftung für das Kloster St. Peter
zu Salzburg, die etwa 1060 bis 1077 Oktober 14 zu datieren ist, als
comes de castro Spanheim bezeichnet. Mit dem rheinischen Spanheim
war keine Grafschaft verbunden. Auch macht es wenig Sinn, einen Grafen
nach einer 600 km entfernten, unbedeutenden (jedenfalls urkundlich noch
nicht belegten) Burg in einem ganz anderen Reichsteil zu bezeichnen, von
der sein Vater eventuell herkam, in einer Zeit, da man Adligen Beinamen
bestenfalls nach ihren Amtssitzen oder Wohnorten oder Herrschaftsmittelpunkten
gab. „Spanheim“ hieß, so darf man annehmen,
Engelberts Burg
bei dem späteren Kloster St. Paul oder eine Burg im Salzburgischen,
wo er viele Güter und Rechte besaß. Ich spiele den Ball ins
Feld der österreichischen Historiker.
Natürlich ist der Gleichklang der beiden Burgnamen
im Nahegau und im Lavanttal (oder dem Salzburgischen) nicht zufällig:
Eine ist der anderen nachbenannt, oder beide nach einer noch unbekannten
dritten. Die rheinische ist mit wahrscheinlich etwas später (1072
chronikalisch, 1075 urkundlich) belegt als die andere, die außerdem
Sitz eines Grafen war. Gleichwohl scheint sie älter zu sein. Das Ur-Spanheim
wäre also noch zu finden, bzw. nachzuweisen.
Das geschachte Wappen
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Man kann davon ausgehen, dass Wappen von der mittelalterlichen
Adelsgesellschaft so genau überwacht wurden, wie es ihrer Bedeutung
als „Firmenzeichen“ entsprach. Diese Überwachung war die Kehrseite
ihrer Bedeutung als Informationsträger in einem bestimmten sozialen
Kontext, und dieser wiederum war in der höchsten Adelsschicht zumindest
bis zum Ende der Kreuzzüge gesamteuropäisch.
Das bedeutet natürlich nicht, dass Wappen unveränderbar
und unveräußerlich waren. Aber niemand konnte ein Wappen führen,
das einem anderen im selben Geltungsbereich glich, wenn er nicht einen
(Erb)anspruch darauf geltend machen konnte oder es vom Besitzer (als Lehns-
oder Dienstherr) ver„liehen“ bekam. Und niemand konnte ein anderes Wappen
als sein eigenes „verleihen“ oder verändern. Auch die ersten kaiserlichen
Wappenverleihungen bestätigen das: Einzelnen Reichsstädten wurde
das Recht verliehen, den Adler im Wappen führen zu dürfen.
Nach den älteren und neueren Wappenbüchern
scheint es, dass die mit den rheinischen zweifelsfrei (nach verbreiteter
Auffassung sogar agnatisch) verwandten Kärntner SPANHEIMER
nicht das geschachte Wappen führten. Das verwundert nicht; nach der
allgemeinen Auffassung liegt der gemeinsame Ursprung der beiden Zweige
vor der Zeit fester Wappenführung.
Meines Wissens gibt es einen zeitgenössischen Beleg
des geschachten Schilds für die Kärntner SPANHEIMER überhaupt
nicht, und für die rheinischen wohl auch erst für die
Zeit um 1250. Die Kärntner haben als Erben mit dem Herzogtum das Wappen
der Kärntner Herzöge (in Silber schwarz das „Panthier“) übernommen
und – z. T. „vermehrt“ – an ihre Amtsnachfolger weitervererbt. Offensichtlich
führten sie aber doch zunächst das selbe oder das gleiche Wappen,
das später von den rheinischen Spanheimern belegt ist, denn warum
sonst sollte das vor 1092 von den Kärntner SPANHEIMERN gegründete
Kloster St. Paul im Lavanttal einen von Blau und Gold oder von Silber
und Rot geschachten Schild geführt haben?
Der Gebrauch eines Wappens ist bei Klöstern gewiss
erst im späteren Mittelalter anzutreffen, und es dürfte zutreffen,
dass sie, als sie eines zu brauchen glaubten, das der Stifter zu eruieren
suchten. Dass man damals in Kärnten zu dem des rheinischen Zweiges
der Stifterfamilie ge-griffen hätte, erscheint sehr unwahrscheinlich.
Das Wappen der spanheimischen Herzöge war bis weit ins 13. Jahrhundert
in Gebrauch und ließ sich gewiss durch Siegel und Darstellungen im
Klosterarchiv belegen. Und man wollte sich doch wohl lieber mit dem Wappen
der heimischen Herzogs- als dem einer entfernten Grafenfamilie zieren.
Man hatte aber für das geschachte Wappen nicht zuletzt
in der eigenen Kirche Belege. Das Stiftergrabmal im nördlichen Querhaus
ist heute aus drei Teilen verschiedenen Alters zusammengesetzt. „Die älteste
Platte von dem ursprünglich als Tumba gestalteten Stiftergrabdenkmal
ist die annähernd quadratische Stirnplatte und zeigt nebeneinandergestellt
die Reliefwappen des Herzogtums Kärnten und der Spanheimer“ (das Schach).
„Beide Wappendarstellungen sind in einer für das 14. Jahrhundert charakteristischen
heraldischen Bildung gemeißelt… Die Stirnplatte ist einem ,Grabdenkmal‘
der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts zuzuordnen.“ Darüber
wurde um 1493 ebenso posthum ein freskiertes Votivbild der Stifter angebracht:
„In der zentralen Zone sind, von einem Engel gehalten, das St. Pauler Klosterwappen
(das Wappen der SPANHEIMER, welches später(¿?) vom Kloster
übernommen wurde) und das Kärntner Landeswappen nebeneinander
angebracht.“ Vielleicht gab es sogar noch echte alte Schilde mit Wappen,
die in der Kirche aufgehängt waren. Schon der erste Beleg schließt
aus, dass die Kenntnis des Wappens nachträglich vom Rhein, gar durch
Trithemius, importiert wurde.
Aus der Tatsache, dass beide Zweige der SPANHEIMER
dasselbe Wappen führten, lassen sich zwei Schlüsse ziehen:
1. Sie waren verwandt. Ob agnatisch oder durch
Einheirat ist damit nicht gesagt. Für diese Verwandtschaft haben wir
auch sonst eindeutige Indizien, dies ist nichts neues.
2. Überraschend – und von der Forschung noch
nicht diskutiert – ist der Zeitpunkt: Die SPONHEIMER in Kärnten
müssen das geschachte Wappen vor 1122 (Übernahme der Herzogswürde)
geführt haben. Wieviel früher, läßt sich weder mit
der Gründung von St. Paul noch mit der Abzweigung der rheinischen
Spanheimer terminieren.
Viel muss es nicht besagen, dass auf dem berühmten
Widmungsblatt jenes Evangeliars aus dem 12. Jahrhundert, das im Kloster
Sponheim geschrieben wurde und sich noch heute in St. Paul im Lavanttal
befindet, der Darstellung des Grafen Meinhard von Spanheim ein Wappen
nicht beigegeben ist. . In kirchlichem Zusammenhang (und natürlich
„en famille“) hielt man es wohl nicht für angemessen ein Wappen hinzuzufügen,
das zur Kriegsausrüstung gehörte.
Proto-Heraldik? Frühste Heraldik?
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Hier ist offensichtlich ein deutsches Wappen sehr früh,
vielleicht schon ins 11. Jahrhundert, zu datieren. Dass die Entstehung
der Wappen in Westeuropa ins 11. Jahrhundert zu datieren ist, wollte die
deutsche Heraldik (die in den letzten Jahrzehnten praktisch nicht mehr
existiert, vor allem verglichen mit dem Aufschwung dieser Wissenschaft
in Frankreich und ihrem hohen Stand in England) bisher nicht ernsthaft
wahrhaben. Selbst die jüngste Expertenmeinung setzt sie fast ein Jahrhundert
später an: „Die Frühformen von Wappenbildern lassen sich im Milieu
großer französischer und anglo-normannischer Adelsgeschlechter
finden, wo sie vom zweiten Drittel des 12. Jahrhunderts an langsam in Erscheinung
zu treten beginnen.“
Anfänglich gab es das Wappen wohl noch nicht als
ein zum Herrschaftssymbol „abstrahiertes“, sondern nur als konkretes Verständigungszeichen;
im Krieg und in Kriegsspielen, sprich Turnieren, führten die Adligen
(und ihr Gefolge) unverwechselbar bemalte Schilde, also ein reales Wappen,
bzw. Fahnen und Wimpel. Schon aus praktischen Gründen wurden diese
Embleme mit den Schilden, den Fahnen und der Gefolgschaft „vererbt“ und
entwickelten sich so vom individuellen zum „Familien“-Signet. Daher sind
die ersten Siegel mit „Wappen“ Reitersiegel mit Schildvorderseite oder
mit Wimpel. Daher haben wir auch keine Quellen für den Ursprung des
Wappenwesens, da die „Wappen“ zuerst nur praktischen, militärischen,
aber noch keinen juristischen Zeichenwert besaßen. Wir bewegen uns
in einer Vor-Heraldik, über die mir Léon Jéquier die
pragmatischste Übersicht gegeben zu haben scheint, mit Fragen, die
eine Forschungsaufgabe sein sollen und müssen. Das Schachwappen der
Sponheimer wäre eine weitere Illustration für seine Ausführungen,
die von Michel Pastoureau im Nachwort zur neusten Auflage seines „Traité
d’héraldique“ bestätigt und vertieft wurden.
Nun gilt seit den Forschungen von Anthony Wagner gerade
unser Wappenbild als eine Art „Leitfossil“, und es wirkt pikant, dass Fenske
seine Spätdatierung ausgerechnet an ihm demonstriert. Die Aussage
eines Standardwerks legt eine frühere Entstehung nahe: „… variations
of checky were borne by descendants of Isabel
de Vermandois by her marriages to both Robert de Beaumont, Earl
of Leicester (died 1118), and William de Warenne, Earl of Surrey (died
1138)…“ Auch in den Folgegenerationen vererbt sich das Wappen an Schwiegersöhne.
Fenske und Wagner finden das Wappen auch für Isabels
Bruder
Raoul
de Vermandois belegt. Es stammt also aus Frankreich, woher wohl
auch die SPANHEIMER stammen. Diese
VERMANDOIS
sind ein Zweig der capetingischen Königsfamilie,
für die wir das berühmte Lilienwappen kennen. Pastoureau betrachtet
die Kombination von Blau und Gold als das eigentliche Wappenmotiv der CAPETINGER.
Man könnte also vermuten, dass das Schach als Teilung von den VERMANDOIS
des alten, karolingischen Stammes geführt
worden war. Dazu passt aber nicht, dass es zwei Generationen später
auch von den Grafen von Dreux geführt wurde, agnatischen
CAPETINGERN. Die Klärung dieser Rätsel muss in Frankreich
geschehen.
Immer vorausgesetzt, dass der „Besitz“ eines bestimmten
Wappens kontrolliert wurde (zumindest von den Besitzern selbst), und dass
diese Kontrolle wie die sonstige „Kultur“ des Adels europaweit zusammenhängend
war, kann die – bei den Tinkturen variable und variierte – Wappengleichheit
der SPANHEIMER mit den Nachkommen der VERMANDOIS
nur auf Verwandtschaft beruhen, da andere Gründe nicht zu sehen sind.
Aber wie diese Verwandtschaft sein soll, kann ich mir nicht erklären.
Auffällig ist die geschachte Teilung allemal.
Andere geschachte Wappen in Deutschland: Randerath
und Ho(he)nstein
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Zu untersuchen bleiben daher auch andere später
belegte Wappengleichheiten. Außerhalb unserer Zeitstellung stehen
die vielen illegitimen Linien und die Ministerialen der Spanheimer, die
das Schachwappen, meist vermindert, trugen. Otto Gruber hat ihre Heraldik
vorzüglich dargestellt. Walther Möller hat sich mit ihnen
beschäftigt. Schwerer zu erklären ist die als fast gleichzeitig
anzunehmende Wappenähnlichkeit der SPANHEIMER mit den Herren
von Randerath, deren Schild von Rot und Gold geschacht war, und die Wappengleichheit
mit den Grafen von Honstein im Harz.
Ich habe zu Goswin „von Mergentheim“, der wahrscheinlich
als Meinhards und Juttas Vormund (vielleicht sogar Stiefvater
anzusehen ist) keine neuen Erkenntnisse über die hinaus, die ich an
dieser Stelle veröffentlichen konnte. Über ihn könnte die
durch das variierte Wappen nahegelegte Verwandtschaft der SPANHEIMER
mit den RANDEROTHERN laufen, wenn er mit dem Ahnherrn des Goswin (Gozewin)
von Randeroth, der 1147 ins Heilige Land fahren wollte, zusammenhängt.
Dieser verpfändet für 100 Mark Silber dem Propst und dem Konvent
von S. Maria ad gradus in Köln die Hälfte der villa Dorewilere,
unter Beistand seines Oheims Hartpern (ein anderer Oheim namens Wilhelm
wird gleichzeitig mit einem Kanonikat bekleidet). Die andere Hälfte
war früher schon von Megener, dem Bruder des Großvaters
von Goswin, dem Stift übertragen worden. Unter den Zeugen nehmen Udelricus
de Are et frater eius Otto eine auffällige Stellung ein. Wenn wir
diesen Megener mit Meinhard von Spanheim gleichsetzen, was viel
Wahrscheinlichkeit für sich hat, und ein Goswin (von Mergentheim oder
sonstwoher) Stiefvater Meinhards (Megeners) war, wäre der mit
Namen nicht genannte Großvater Goswins von Randeroth ein Halbbruder
des SPANHEIMERS. Man könnte sich dann sogar Gedanken machen,
welches Dorweiler gemeint ist, etwa das bei Kastellaun, oder gar die Wüstung
bei Bacharach-Steeg? Allerdings müssen noch die Gegenbelege überprüft
werden: Das von den Genealogen angeführte Brüderpaar Hartbern
(1084-1109) und Meginer (1089–1104) passt freilich ganz und gar nicht zu
dieser Konstruktion.
Rätselhaft ist die Wappengleichheit mit den Grafen
von Ho(he)nstein im Harz. Ein Comes de Hosteyn (Hoynsten) ist im Prümer
Urbar 1222 von Exabt Caesarius zweimal direkt vor den SPANHEIMERN als
Prümer Lehnsträger genannt. Gleichzeitig aber und noch ein drittes
Mal nach dem Grafen von Katzenelnbogen, es handelt sich also um Burg
Hohenstein im Taunus, was eine Beziehung in den Harz nicht ausschließt.
Die HONSTEINER, die im 13. Jahrhundert das geschachte Wappen führen,
sind eines Stammes mit den Grafen von Rothenburg (im S-Harz), die wohl
zu den BILSTEINERN gehören. Deren Wappen ist nicht bekannt. Wir haben
eine verwirrende Zahl von Herleitungsmöglichkeiten für das HONSTEINER
Schach. Keine scheint in einen Zusammenhang mit den SPANHEIMERN
zu führen. Doch erinnert der HONSTEINER Leitname, zuerst belegt mit
Elger/Adelger „von Ilfeld“, der 1103 Cuno von Beichlingen ermordete, an
Adelger von Hengebach, den Schwiegervater Heinrichs I. von Katzenelnbogen
(† =1102) und Goswins von Stahleck.
Wichtiger ist die Wappengleichheit mit den Grafen von
Ho(he)nstein im Harz. Ausgerechnet der Comes de Hosten ist im Prümer
Urbar von Caesarius von Heisterbach direkt vor den SPANHEIMERN als
Prümer Lehnsträger genannt. Insgesamt sind es 31 homines nobiles
… intitulati. An zweiter Stelle steht schon der Nobilis vir de rándenrode,
Hohenstein und Spanheim an 12. und 13. Die HONSTEINER, die im 13. Jahrhundert
das geschachte Wappen führen, sind im Mannesstamm Nachfahren der Grafen
von Rothenburg (im S-Harz), die wohl zu den BILSTEINERN gehören (ein
Wappen ist nicht bekannt). Die Erbtochter soll agnatisch eine Orlamünde
gewesen sein. Deren mütterlicher Großvater Konrad, der erste,
der sich nach Honstein nannte und wohl auch die Burg gebaut hatte, war
der einzige Sohn des LUDOWINGERS Berengar und der Bertradis von Wettin.
Berengar hatte diese Herrschaft wohl von seiner Mutter „Caecilia von Sangerhausen“
ererbt. Wir haben also eine verwirrende Zahl von Herleitungsmöglichkeiten
für das Wappen. Keine scheint in einen Zusammenhang mit den SPANHEIMERN
zu führen.
Sehr früh begegnen wir dem rot-weißen Schach
auch im Schild der Burggrafen von Würzburg, der späteren HENNEBERGER,
wie wir es etwa aus der Manessischen Liederhandschrift für Otto von
Botenlauben kennen. Dieses Wappen ist geteilt, oben in Gold ein schwarzer
wachsender doppelköpfiger Adler, unten das Schach.
Am Oberrhein gibt es eine Wappenfamilie mit von Silber
und Schwarz geschachtem Schild, die man als eine Gruppe von Vasallen und
Ministerialen der ZÄHRINGER ansieht.
Es gibt noch viel zu erforschen.
Meinhards Schwiegervater und die Nellenburger Erbschaft
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Adalbert von Mörsberg (1107 auch „von Dill“ ), belegt
1098 – 1124, und Dietrich von Bürglen, ab 1101 „von Nellenburg“, waren
als nepotes die Erben Burkhards von Nellenburg und nach überwiegender
Annahme agnatische Mitglieder der NELLENBURGER. Welche Verwandtschaft nepotes
genau bezeichnet und ob sie Brüder waren, muss uns zumindest besitzgeschichtlich
nicht interessieren; das lässt auch die letzte Veröffentlichung
offen, die das Thema streift. Die Erbschaft wurde spätestens 1098,
d. h. vor dem Tode Burkhards angetreten, denn dieser war Mönch in
dem von seinem Vater gegründeten Kloster Allerheiligen geworden. 1098
ist Adalbert Vogt des Klosters. Er war laut Suger von St. Denis ein nobilissimus
comes, vir summae discretionis et prudentiae (ein Mann von äußerster
Urteilskraft und Klugheit).
Die Mörs-Burgen
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Auf allen seinen Besitzungen in Schwaben, der Schweiz
und in Lothringen erbaute Adalbert Burgen und benannte sie nach einer Stammburg,
wobei nicht sicher ist, welche dies war. Seinen Beinamen führt er
erst nach 1105, laut Paul Kläui und Jänichen nach der Mörsperg
(Morimont, im oberen Larg-Tal) bei Pfirt (Ferrette, Dép. Haut-Rhin),
die er erst nach dem Tode seines Schwiegervaters Dietrichs „von Montbéliard-Mousson“
in Besitz hätte nehmen können. Diese Burg wird von Kläui
als „alter Verwaltungs- und Verteidigungsmittelpunkt“ bezeichnet, „wird
doch schon 797 das ,castrum Mörsperg‘ erwähnt“. Diese Erwähnung
basiert aber auf einer Fälschung. Man muss also doch die Burg bei
Winterthur als den namengebenden Sitz Adalberts annehmen. Sie ist alt genug
dafür, wie Kläui selber belegt.
Weniger deutlich sehe ich bei Marimont. Thietmar erwähnt,
dass im Zusammenhang mit der tumultuösen Synode von Diedenhofen 1003
HEINRICH
II. eine herzoglich-lothringische
Burg Morsberg/Marimont
zerstörte,
auf Bitten „der Bevölkerung“, was immer das heißen mag. Dann
hätte diese schon lange vor Adalbert ihren Namen gehabt. Oder ist
sie die ursprünglich ihm den Namen gebende? Jedenfalls gelangte Mörsberg/Marimont
später über die Grafen von Saarbrücken geteilt an deren
Sekundogenituren Zweibrücken und (1212) Leiningen.
Unklar ist mir auch noch, ob eine Burg Maurimont,
auch Marimont, Morsberg, die von Graf Dietrich von Rixingen (cuens Thierris
de Richiercourt) 1242 November als bisheriges Allod dem Bischof von Metz
zu Lehen aufgetragen wurde, aber aus zuvor sehr altem Salmschen Besitz
stammen soll, eine andere oder dieselbe ist.
Unerkannt war bisher eine Mörsberg oder Mörsburg
im späteren Gebiet Meinhards von Spanheim an der nördlichen
Grenze der nachweislich von dessen Frau ererbten Herrschaft Kirchberg als
Pendant zu Dill im Südteil. Sie passt gut in diese Reihe. Eine gleichnamige
Wüstung lag am nördlichen Fuß des Kronenbergs, auf heute
Kappeler Flur. Die noch genauer zu bestimmende Topographie entspricht der
vieler Hunsrückburgen: Sumpfiges Quellgebiet und Nähe einer wichtigen
Straßenkreuzung, nämlich der Römerstraße von Trier
nach Boppard (heute Hunsrückhöhenstraße) mit einer über
Kumbd herziehenden Ostwest-Verbindung, die sich aufteilt in mehrere Äste
(Zell, Senheim, Treis), nahe einer von Kirchberg Richtung Norden ziehenden
Verbindungsstraße. Das jenseits der Grenze des Nahegaus im Trechirgau
gelegene Gebiet um Kastellaun und Bell (eine Wormser Vogtei?) wurde wohl
erst durch Meginhard mit dem um Dill/Mörschburg vereinigt, und die
minder günstig gelegene, vielleicht noch unfertige Burg zugunsten
einer bestehenden oder neuen in Kastellaun aufgelassen.
Die aussätzige heilige Jungfrau Yrmendrut
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In den sehr unzuverlässigen Europäischen Stammtafeln
ist eine aussätzige Tochter Adalberts namens Irmintrud genannt. Nach
dem Schaffhauser Stifterbuch liegt im Stiftergrab „auch eine gar heilige,
edle Jungfrau, die war die Tochter Graf Albrechts, des Stifters Vetter.
Diese heilige Jungfrau hieß Irmentrud und war zu Sankt Agnes im Kloster.
Gott hatte an sie seine Hand gelegt, so dass sie viele Jahre aussätzig
war. Weil sie von ihren weltlichen Verwandten gänzlich verschmäht
wurde, starben auch alle ihre Verwandten, die sie verschmähten, unrechten
Todes und ohne Erben…“
Wer dieser Graf Albrecht der sicher nicht ganz aus den
Fingern gesogenen Legende war, wird verschieden ausgelegt. Die jüngste
Veröffentlichung zum Thema hält eine Gleichsetzung mit Adalbert
von Haigerloch für gegeben. Gallmann identifiziert mit Adalbert von
Mörsberg. Dafür spricht (was Gallmann nicht anführt), dass
die „heilige Jungfrau“ ihren Namen (im Original Yrmendrut) von Adalberts
gleichnamiger Schwiegermutter (der Frau Dietrichs von Mömpelgard-Mousson-Bar)
haben dürfte. Aber darf man Adalbert einen „Vetter“ des Stifters nennen?
(Wer ist damit an dieser Stelle gemeint, Eberhard der Selige oder doch
Burkhard, sein Sohn?) Bumiller hält die Identifikation des „grave
Albrecht“ mit Adalbert von Mörsberg für deshalb ausgeschlossen,
weil dieser nicht – wie der im Stifterbuch genannte „Albrecht“ – den Grafentitel
getragen hätte. Das Argument ist von vornherein sehr schwach, wenn
man daran denkt, wie großzügig Hagiographen mit weltlichen Ehren
umgehen. Aber es entfällt völlig, weil Adalbert zumindest am
Mittelrhein als Graf erscheint.
Damit wäre auch die mehrfach vermutete „Gleichsetzung
Adelberts von Mörsberg mit Adelbert von Haigerloch“ möglich,
was nach Bumiller „wiederum am fehlenden Grafentitel scheitern muss“. Es
scheitert aber wohl eher daran, dass Adalbert von Haigerloch schon vor
1080 erscheint, und (wie auch sein mutmaßlicher Sohn Adalbert von
Wiesneck) männliche Nachkommen hatte.
Für eine Yrmentrud „von Mörsberg“ passt die
Meldung sturben och alle jr fründe … vnrechtes todes und ân
erben sehr viel besser, schließlich erbte die Vogtei des Klosters
Allerheiligen (?) (und die von dessen Stiftern auch gegründete Propstei
Pfaffen-Schwabenheim) der ferne, arme Meinhard von Spanheim im Hunsrück.
Dessen eigenes Erbgut war geradezu mickrig. Er ist deshalb von Adalbert
gewiss nicht als Erb-Schwiegersohn kooptiert worden, sondern nur als Mann
für eine „überzählige“ Tochter, auf die dann doch das ganze
Erbe fiel. Und er hatte vielleicht selber bei seinem Tode keinen Sohn als
Erben. Wie das Leben so spielt…
Adalbert Graf im Trechirgau?
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Unklar ist und bleibt, ob der 1112 als Graf im Trechirgau
belegte Adelbertus der Mörsberger Adalbert oder Adalbert von Saffenburg
war. Ich neige zur zweiten Auffassung, da Meinhard von Spanheim,
der ihm sonst in Besitz und Ämtern folgte, nie als Graf im Trechirgau
belegt ist, diesem Gau, der sowieso nur ein geographischer Begriff für
das Gebiet zwischen Mosel und Mittelrhein war, das mit dem Maienfeldgau
eine Grafschaft bildete.
Adalberts Gattin, „von Mousson/Bar/Mömpelgard“
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Meinhard ist als Schwiegersohn Adalberts durch
die beiden Urkunden mit Suger von Saint-Denis belegt. Für Adalbert
als Gatte einer Tochter aus dem erstaunlich gut dokumentierten Hause BAR/MOUSSON
gibt es keinen wörtlichen Beleg. Die Suger-Vereinbarungen zwingen
gleichwohl zu dieser Annahme. Der neue Abt von Saint-Denis hat nicht nur
die an Adalbert von Mörsberg und dessen Schwiegersohn gelangten Besitzungen
zurückverlangt, sondern gleichzeitig auch einen Rechtsstreit mit der
Abtei Saint-Mihiel wieder aufgegriffen, der insofern erfolgreich endete,
als die (ehedem von Saint-Denis abhängige) lothringische Abtei sich
verpflichten musste, für eigentlich Saint-Denis gehörige Güter
jährlich 5 Mark (einen beträchtlichen Betrag) zu entrichten.
Saint-Mihiel aber war Besitz der Herzöge von (Ober)-Lothringen und
als allodiale Erbschaft über Sophie von Lothringen, die Gattin Ludwigs
von Mousson, an deren Erben, in diesem Fall die späteren Grafen und
Herzöge von Bar, zuerst an den Sohn Dietrich I., Graf von Bar, Montbéliard,
Mousson, ab 1096 auch von Verdun, gegangen. Er war also Schwiegervater
Adalberts von Mörsberg.
Wie Adalberts Gattin hieß, ist nicht überliefert,
Genealogen nennen sie Mechthild. Wir können dies als Vermutung anhand
von Leitnamen akzeptieren, denn wir kennen sehr viele Frauennamen auf ihrer
Ahnentafel, wenn auch kaum bei ihren Nachkommen, ausgenommen natürlich
die beiden Töchter Irmentrud (nach deren Großmutter mütterlicherseits)
und Mechthild (zumindest nach der Ururgroßmutter väterlicherseits
und der Großtante).
Mechthild von Dillingen–Kyburg, Witwe oder Tochter
Meinhards?
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Paul Kläui schließt aus dem Übergang
der Mörsberg im Thurgau und der Vogtei über Allerheiligen an
Graf Adalbert I. von Dillingen und Kyburg, dass dieser, der nach 1132,
spätestens 1135 mit einer Mechthild verheiratet erscheint, die Witwe
Meginhards geheiratet habe, worauf das Mörsbergische Erbe geteilt
wurde. Dieser Gedankengang ist seitdem unbesehen übernommen worden.
Die Indizien sind zwingend, freilich könnte man diese Mechthild nicht
nur als Meinhards Witwe, sondern genausogut oder besser als seine
Tochter ansehen, nachdem wir Meinhards Alter anhand der Jutta-Vita
korrigieren konnten. Er war spätestens 1112 (gemeinsame Zeugenschaft)
mit Adalberts Tochter verheiratet, wahrscheinlich aber schon 1108. Das
Geburtsdatum der Witwe kann also allerspätestens 1100, das einer Tochter
könnte schon 1110 liegen. Die genealogische Auffälligkeit ist
nicht unbedingt das Alter der Frau, obwohl sie mindestens einen Sohn mit
Vierzig bekommen hätte, sondern das des Mannes: Adalbert von Kyburg
ist „wohl vor 1080 geboren“, urkundet nach dem Tod seines Vaters Hartmann
I. (1131) als Graf von Kyburg und kam 1134 nach dem Tod seines älteren,
kinderlosen Bruders Hartmann II. auch zur Herrschaft in Dillingen. 1140
führte er eine Fehde mit Graf Eberhard von Nellenburg, offensichtlich
eine nachträgliche Erbauseinandersetzung aus der vorigen oder vorvorigen
Generation. Aber schon 1116 bezeugt er ein Vermächtnis für Kloster
Allerheiligen. Layer behauptet auch, Adalbert habe in Illnau geschenkt
und gevogtet. Ich finde keine Quelle dazu, ebensowenig eine genauere Untersuchung,
warum er erst so spät geheiratet haben soll. Seine Söhne Hartmann
III. und Adalbert II. treten sofort nach Adalberts Tod 1152 unbevormundet
auf. Wenn wir, wie es naheliegt, seine Hochzeit auf etwa 1131, die Übernahme
der Grafschaft Kyburg, oder gar früher ansetzen, kann er zu Lebzeiten
Meinhards
nur eine Tochter geheiratet haben, nicht die Witwe. Eine genaue Prüfung
des Besitzes, den diese Mechthild Adalbert in die Ehe brachte, ließe
vielleicht erkennen, ob es nur eine Mitgift oder – wie mir scheint – eine
den naheländischen Gütern und Rechten gleichwertige Erbportion
war. Im zweiten Falle hätte Meinhard keinen erbenden Sohn hinterlassen,
und auch Gottfried hätte eingeheiratet. Wie dem auch sei, Adalberts
von Dillingen-Kyburg Witwe Mechthild ging ins Kloster Neresheim (dessen
Vogt er gewesen war) und starb als Nonne.
Die Herkunft der nahegauischen Güter: Hadewig,
Gattin Eppos von Nellenburg, eine Tochter Hermanns II. von Schwaben?
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Die NELLENBURGER, von deren Erbe über Adalbert von
Mörsberg beträchtliche Teile an die SPANHEIMER gelangten,
sind jetzt verführerisch plausibel als ein agnatischer Zweig der KONRADINER
dargestellt worden. Donald C. Jackman leitet sie ab von dem Maifeld-Grafen
Eberhard, über Burkard, Graf im Zürichgau und Markgraf der bayrischen
Ostmark, den er als dessen Sohn wahrscheinlich macht, und dessen vermutlichen
Sohn Manegold zu Eppo.
Im Zusammenhang mit der SPANHEIMER-Forschung besonders
wichtig ist Eppos Frau Hedwig/Hadewig, die Mutter Eberhards des Seligen
von Nellenburg (des Gründers von Kloster Allerheiligen in Schaffhausen),
weil sie auf ihrem Erbgrund das Frauenkloster Pfaffen-Schwabenheim gründete
und dort ihren Lebensabend verbrachte. Sie ist also die Brücke zu
den früheren Besitzern dieser Güter im Nahegau, die dann über
ihren Sohn Burkhard und Adalbert von Mörsberg auf die SPANHEIMER
kamen.
Ebbo, comes de Nellenburc, consobrinam HEINRICI
regis, Hadewigam nomine, de curia regis duxit uxorem, heißt
es ad annum 1009 in einer nicht ganz zeitgenössischen, aber unverdächtigen
Quelle. Nimmt man das wörtlich (Kusine über der Mutter Schwester),
müsste ihre Mutter wie die HEINRICHS II.
aus dem burgundischen Königshaus stammen. Dies gilt in der genealogischen
Literatur als ausgeschlossen, wahrscheinlich, weil HEINRICHS
II. Mutter nur Halbschwestern hatte. Als ob Halbschwestern nicht
auch Schwestern wären! Wir kommen gleich auf andere consobrini in
gleichem Sinne, aber erst sehen wir uns noch die Verrenkungen an, die dieses
Scheinproblem verursacht hat.
Nach der vorherrschenden Meinung ist Hadewig „eine Tochter
des lothringischen Grafen Gerhard, eines Bruders der Mutter Kaiser
KONRADS,“ (nicht HEINRICHS!)
„Adelheid, und der Eva von Lützelburg, der Schwester der
Kaiserin Kunigunde.“ Damit wäre sie keine consobrina, sondern
eine neptis uxoris HEINRICHS II. Diese
kühne Interpretation scheitert auch mangels Masse: Gerhard und Eva
hatten ausser Siegfried und wohl der Äbtissin Berscinda keine Kinder,
wie Hlawitschka festhält. Wie die LUXEMBURGER
oder die Familie Gerhards zu Besitz im Nahegau gekommen sein sollen, bleibt
auch offen.
Ein plausiblere Einordnung Hadewigs schlug K. A. Eckhardt
vor. Jackman hat sie aufgegriffen und modifiziert. Hadewig wäre danach
eine Tochter von Herzog Burkhard III. (nach anderer Zählung II.) und
jener Hadewig, die eine Schwester von
Herzog
Heinrich II. von Bayern war. Damit wäre sie zwar eine Nichte
von Kaiser HEINRICHS Vater, nicht von
dessen Mutter, aber man befände sich wenigstens im semantischen Umfeld
des Begriffs consobrina.
Problematisch ist dabei allerdings, dass die jungen Brautleute
viel zu nahe verwandt wären, nach römischer Zählung 3:3
(Beide als Urenkel von Herzog Arnulf von Bayern, † 937). Kanonisch ist
dies eine Verwandtschaft im 5. Grad! Sie wäre nach Burkhards Arbor
consanguinitatis die neptis amitae magnae des Bräutigams. Dies konnte
Kaiser
HEINRICH unmöglich hinnehmen, auch in der nahen Verwandtschaft
nicht. Jackman nimmt diese nur vermutete Eheverbindung mangels wirklich
belegbarer Beispiele geradezu als Paradigma für mittelalterlichen
Adelsinzest und redet sich darauf hinaus, dass die Heirat wohl noch vor
HEINRICHS
Königwahl stattfand. Das ist aber chronologisch ganz und gar unwahrscheinlich,
denn der chronikalische Heiratstermin dürfte zutreffen, obwohl Paul
Kläui und Jackman ihn früher ansetzen möchten. Es wäre
überdies abwegig, anzunehmen, dass die Braut bei der Heirat schon
mindestens etwa 35 Jahre alt war, denn Herzog Burkhard starb 973 November
12, seine „940/5“ geborene Frau, 994 August 26. Ihr Hochzeitsdatum ist
nicht bekannt, als wahrscheinlich gilt „um 954“, als Burkhard Herzog für
den amtsenthobenen, aufständischen
Kaiser-Sohn
Liutold wurde. Da könnten bis zur „ca. 1009“ heiratenden
Hadewig zwei Generationen von Frauen, ja sogar von Männern hypothetisch
eingeschoben werden, zumindest eine, wenn man Hadewig als ein sehr spätes
Kind ihrer Eltern ansieht, die nach allgemeiner Annahme aber kinderlos
blieben.
Consobrini Kaiser HEINRICHS
II. werden im nachweislich strengsten Wortsinn die Grafen Hermann
und Rudolf von Werl genannt. Ich möchte auch die consobrina
Hedwig so verstehen, nämlich als eine Tochter der Gerberga
von Burgund, freilich nicht von Hermann I. von Werl, sondern
von Gerbergas zweitem Mann, Herzog
Hermann II. von Schwaben. Dieser hinterließ drei Töchter, von
denen Mathilde und Gisela feststehen.
Als dritte wird Beatrix, Gattin von Herzog Adalbero von Kärnten angesehen,
wofür es aber keine Beweise gibt. Hermanns Töchter waren Nichten
der Gisela von Burgund, der Frau Heinrichs
des Zänkers und Tochter König
Konrads von Burgund aus erster Ehe, also echte Geschwisterkinder
(consobrinae) HEINRICHS II. im eigentlichen
Sinne: Kinder zweier Schwestern, Geschwister als Antonym für Gebrüder.
(Den Begriff „Halb“geschwisterkind gibt es weder im Deutschen noch im Lateinischen.)
Wenn ich Hadewig unter sie einreihe, ist auch ihr Namen zu erklären.
Sie wäre über ihre burgundische Großmutter Mathilde
die Großnichte jener Hadwig, die mit Herzog Berthold von Bayern verlobt,
vielleicht auch kurze Zeit vermählt war, und hätte nach ihr den
Namen. Dass Hadewigs Urenkel Adalbert von Mörsperg die Ururenkelin
ihrer mutmaßlichen Schwester Mathilde geheiratet hat (3:4), wäre
unschwer zu dispensieren gewesen.
Regionalgeschichtlich interessant wird es, wenn man diese
Abstammungslinien der Schwiegereltern Meinhards über Hadewig
und Mathilde hinaus verlängert (Siehe die Ahnentafel auf S. #). Beide
waren, die erste mutmaßlich, die zweite sicher, Töchter des
Herzogs Hermann II. von Schwaben (†1003). Dieser aber war Sohn des Herzogs
Konrad von Schwaben. So weit reichte die genealogische Erinnerung im adligen
Selbstverständnis jener Zeit wohl zurück; schließlich war
das auch eine Frage der Ableitung von Herrschaft und Besitz, d. h. ihrer
Legitimation. Darum kann ich von den SPANHEIMERN aus in einen Historikerstreit
(Diskussion kann man die Auseinandersetzungen schon nicht mehr nennen)
eine neue Qualität der Quellenbewertung einbringen.
Ist Dux Cuno de Beckilnheim Herzog Konrad von Schwaben?
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Herzog Konrad von Schwaben gilt namhaften Historikern
als wahrscheinlich identisch mit einem erst 1128 genannten Herzog Kuno
von Böckelheim. Herzog Konrad von Schwaben aber gilt noch mehr Historikern
für eine Person mit dem viel diskutierten „Kuno von Öhningen“.
Die Öhningen-Diskussion stellen wir als zunächst ferner liegend
zurück. Umso interessanter ist die Frage, ob, bzw. welcher Herzog
Konrad (auch Herzog Konrad von Kärnten, ein SALIER,
wurde ins Spiel gebracht) mit dem Dux Cuno gleichgesetzt werden darf. Für
die Regionalgeschichte stellt sich die Frage natürlich umgekehrt:
Wer war Dux Cuno?
Dass Kuno und Konrad der selbe Namen sind, bezweifelt
niemand. Schon Fabricius hat die Identifikation mit dem Schwaben-Herzog
vorgezogen, allerdings auch den SALIER
Herzog Konrad I. von Kärnten, † 1011, für möglich gehalten,
ebenso Irmgard Dietrich. Konrad von Kärnten war aber erst nach dem
Tode seines Vaters Otto († 1004 November 4) Herzog und – was schwerer wiegt
– nachweislich (in höchstwahrscheinlich einziger Ehe) seit mindestens
1002 mit Mathilde, der Enkelin eben des Herzogs Konrad von Schwaben, vermählt.
Hlawitschkas Argument, dass der SALIER
in keinem Moment seines nicht allzu langen Lebens Herzog und gleichzeitig
Gatte einer Jutta war, ist zwar richtig, zählt aber wenig für
eine Beurkundung fast anderthalb Jahrhunderte später, wo man halt
wusste, dass der Mann am Ende Herzog gewesen war. Auch dass „KONRADINER“
des 9. und 10. Jahrhunderts im Nahegebiet vereinzelt als Besitzer zu belegen
sind, zählt nicht sehr als Argument (der SALIER
könnte Böckelheim von seinem Schwiegerurgroßvater geerbt
haben); wenig zählt auch, dass man frühen SALIER-Besitz
hier überhaupt nicht belegen kann. Dagegen haben wir für den
Herzog von Schwaben eine originale zeitgenössische Beurkundung, die
zeitlich und örtlich nahe liegt: Als Kaiser
OTTO III. 996 November 6 dem selben Willigis den Binger Wald
schenkte, tat er dies cum consensu Conradi ducis ceterorumque quam plurimorum
fidelium nostrorum. Die Zustimmung Konrads (und es kann sich hier nur um
den Herzog von Schwaben handeln ) hatte irgendwelche rechtliche Gründe,
er war wohl Besitzer benachbarter Güter, vielleicht mit Nutzungsrechten
oder als Miteigentümer. Es ist nicht verboten, hier an den späteren
reichen Besitz der Richardis-Verwandtschaft gerade um Bingen zu
denken.
Jutta und Dux Cuno
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Bisher übersehen wurde, dass die Urkunde, in der
dux Cuno de Beckilnheim et uxor eius Jutta belegt sind, für das Kloster
Disibodenberg ausgestellt und ausdrücklich von Megenh(art) de Spanh(eim)
bezeugt ist und auch seine, bzw. seiner Mutter Schenkung beim Klostereintritt
der domne Jutte darin aufgeführt wird, müssen wir die
Nachricht im Lichte der Spanheimischen Familien- und Besitz-Vorgeschichte
sehen. Der Passus lautet: Eodem tempore (also zur Zeit von Erzbischof Willigis
975–1011) dux Cuno de Beckilnheim et uxor eius Jutta diviciis, potencia
et nobilitate precipui ob remedium animarum suarum et pro recordacione
filie sue Ude iam ididem(!?) defuncte instinctu et rogatu eiusdem venerabilis
archiepiscopi duos agros viginti iugera secundum veram et firmam estimacionem
hominum continentes salice terre et duos mansos a colonis possessos in
villa Boys (Boos) sancto Dysibodo in proprietatem contradiderunt. Diese
Schenkung war keineswegs so umfänglich, dass man ihrer weit über
ein Jahrhundert später und noch dazu derart ausführlich und hervorhebend
gedenken musste; der Besitz scheint auch nicht gefährdet gewesen zu
sein und es gab sicher vor der Neugründung des Disibodenbergs noch
manche andere Schenkung ähnlichen Ausmaßes, die von Erzbischof
Adalbert nicht bestätigt wurde. Alles deutet darauf hin, dass dieser
Passus der Urkunde, ähnlich wie der über die neue Schenkung Nuwenkirchen
der SPANHEIMER anlässlich der Gelübde Juttas, von
dieser inspiriert wurde, die sich in der Nachfolge der Uda sah. Uda (Oda
ist ein bei den KONRADINERN nicht unerwarteter
Name) war also auf dem Disibodenberg in irgendeiner Weise, zur Erziehung,
evtl. bei einem verwandten Kleriker, oder auch nur zufällig, etwa
zu einer Wallfahrt, und ibidem defuncta. (Oder bezieht sich das ibidem
auf Böckelheim? ) Der Wiederkehr des Namens Jutta (und desjenigen
ihrer Lehrerin Uda) wurde 1128 gewiss Bedeutung beigelegt. Jutta von
Spanheim leitete wohl ihren Namen von der Herzogsgattin Jutta her,
wenn auch derzeit nur ihre Schwägerin als Nachkomme bestätigt
werden kann. Für die von mir vermutete Abstammungslinie dürfte
der Name Jutta als Fingerzeig dienen.
Diese Überlegungen sind für die Geschichte
des mittleren Nahegebietes (und vielleicht darüber hinaus) von Belang.
Verständlich wird, warum die Burg Böckelheim 1044 im Besitz
des Herzogs Gottfried (Godefroi le Barbu) von Lothringen war, der als agnatisch
verwandter Nachfolger von Kuno/Konrads Schwieger(ur)enkel Friedrich III.
das Amt und wohl auch die Amtsgüter geerbt hatte, aber eigentlich
nicht die Allodien, zu denen Böckelheim gehörte. Es wurde ihm
vom Kaiser (einem echten Urenkel Kunos von Böckelheim über seine
Mutter Gisela) kriegerisch weggenommen, vielleicht auch im Namen der jungen
aus der Vormundschaft inzwischen entlassenen Sophia oder Beatrice, den
Töchtern Friedrichs II. oder III.
Ohne jeden Beweis wird im Handbuch der historischen Stätten
selbst in der letzten Auflage der dux Cuno de Beckilnheim mit dem Kärntner
Herzog Konrad identifiziert. Im Lexikon des Mittelalters wird der Kärntner
Herzog („wohl“) nur einschränkend genannt, was Wolf gleich als völlige
Identifikation aufführt. Wolf geht ausführlich auf die Urkunde
ein, weil diese von denen als Beweis für ihre Auffassung angesehen
wird, die den dux Cuno de Beckilnheim mit dem Schwabenherzog Konrad gleichsetzen,
und nicht glauben wollen, dass dieser mit der OTTONIN
Richlind verheiratet war.
Für Wolf spricht gegen die Identität des dux
Cuno mit Herzog Konrad von Schwaben, dass in der Urkunde von 1128 „außer
der Tochter Uda keine weiteren Kinder des Herzogspaares von Böckelheim
genannt werden, weder Hermann noch andere bekannte Kinder Konrads von Schwaben“.
Er verlangt, dass in der Urkunde auch die lebenden Kinder vom durch die
Schenkung erwirkten Seelenheil teilhaben sollten und daher genannt werden
müssten. Der Unsinn dieser Forderung erweist sich aus der Folgerung,
„dass das Paar Kuno und Jutta zum Zeitpunkt der Stiftung keine weiteren
Kinder hatte, jedenfalls keine, die noch zum elterlichen Haushalt gehörten“.
Der Nachsatz macht die ganze Überlegung hinfällig, die sonst
dazu führt, dass Wolf Herzog Konrad von Kärnten eine zumindest
halbwüchsige Tochter ohne weitere Kinder aus erster Ehe zuschreiben
muss, aber auch, dass die von Jackman vorgeschlagene Identifikation mit
einem Herzog Konrad vom Elsaß genauso unmöglich wäre, denn
der soll ja der Vater Konrads von Schwaben (und dreier weiterer Kinder)
sein, die also auch genannt sein müssten. Ich muss hoffentlich niemandem
Beispiele dafür anführen, dass Eltern für ein einzelnes
verstorbenes Kind eine Memorial-Stiftung einrichteten und nur sich selber
miteinbezogen. In einem „Hauskloster“ hätten sie vermutlich auch die
eigenen Eltern und weitere Kinder in die Fürbitten einschließen
lassen, das war hier nicht der Fall. Wenn über diese Schenkung freilich
eine förmliche Urkunde ausgestellt worden war, konnten darin die Kinder
des dux Cuno durchaus genannt sein, nämlich als zustimmende Zeugen.
Mindestens 13 Jahrzehnte später genügte die Bestätigung
durch den örtlichen Erben, nämlich Meinhard im Namen seiner
Gattin.
Schließlich müssen wir auch eine ungefähre
Zeitstellung für die so viel später bezeugte Schenkung finden:
Es wird allgemein angenommen, dass Erzbischof Willigis den Disibodenberg
als Kanonikerstift zu Beginn seiner Amtszeit einrichtete, also bald nach
975. Es bedurfte aber wohl einer gewissen Anlaufzeit, und wenn Uda
nicht völlig zufällig dort starb, oder wenn sie in Böckelheim
starb und auf dem Disibodenberg begraben wurde, kommen wir in die beiden
letzten Jahrzehnte des Jahrtausends. Eine Grenze wäre der Tod ihres
Vaters 997. Wann die Mutter Jutta starb, ist nicht feststellbar. Hlawitschka
meint, ihr gelte der Eintrag einer domna Juditta in Einsiedeln zum November.
Das mag sein, ist sogar wahrscheinlich, hilft uns aber nicht weiter, nicht
einmal chronologisch.
Wegen der in ihren Folgerungen unübersichtlichen
Diskussion der Beweisführung hier einmal ein „Entscheidungsbaum“ mit
Wahrscheinlichkeitsprozenten statt der üblichen Dezimalzahlen zwischen
0 und 1. Bei dieser Berechnung von Wahrscheinlichkeiten (es geht nicht
um Wirklichkeit, die kennt nur 100 oder 0 %, wahr oder unwahr) habe ich
die Prozentzahlen natürlich nach meiner eigenen Schätzung eingesetzt:
Die 1128 beurkundete Schenkung des dux Cuno de Beckilnheim
a) berichtet Tatsachen, überliefert durch kirchliche
Quellen und Familientradition: 80 %,
b) ist unbewusstes Missverständnis 10 %
c) oder eine bewusste Entstellung von Tatsachen: 5 %
d) ist eine reine Erfindung : 5 %.
Im Falle a) und b) (80 + 10 %):
aa) sind die Namen vertrauenswürdig: 80 % von 90
% = 72 %,
ab) ist nur der des Mannes korrekt: 5 % von 90 % = 4,5
%
ac) sind alle drei erfunden oder falsch wiedergegeben:
15 % von 90 % = 13,5 %.
Im Falle aa) und ab) (72 + 4,5 %)
aaa) ist der Herzogstitel vertrauenswürdig, weil
Nachfahren kontrollierten und die Besitzge-schichte es nahelegt : 70 von
76,5% = 53,55 %
aab) bedeutet er wie so oft nur eine postume Aufwertung:
30 %.
Im Falle aaa) handelt es sich eindeutig um Herzog Konrad
von Schwaben oder, aus chronologischen Gründen freilich mit sehr viel
geringerer Wahrscheinlichkeit, um seinen von Jackman postulierten Vater
Herzog Konrad vom Elsaß, und die Schenkung hat spätestens 997
stattgefunden. Der salische Herzog
Konrad kann nur in einem Falle aba) gemeint sein, also mit 70 von 5 von
90 %, also 3,15 % Wahrscheinlichkeit. Die Schenkung müsste dann in
den letzten Jahren von Willigis’ Amtszeit geschehen sein, nicht „ca. 975“,
wie Vogt meint.
Die Bezeichnung Kunos nach Böckelheim in der Urkunde
von 1128 könnte mit Ansprüchen oder Mitbesitz Meinhards
zu tun haben. 1222 bezeugt eine Randnotiz des Caesarius von Heisterbach
zum Prümer Urbar, dass der Graf von Spanheim auf Burg Böckelheim
seinen
Sitz hat und den nahelegenen Prümer Besitz in Weinsheim zu Lehen trägt.
1235 hat Graf Simon von Spanheim von seinen Gütern in Waldböckelheim
dem Speyerer Domkapitel Zins zu zahlen. Beim Verkauf an Erzbischof, Dompropst
und –kapitel von Mainz, gibt 1278 der Bischof von Speyer seine Zustimmung,
wohl als Lehensherr. Dass die Speyerer Rechte von den salischen
Kaisern stammen, ist so sicher wie der genaue Zeitpunkt hierfür unsicher
ist. Man könnte sich eine Art Paragium vorstellen: Die Erben des dux
Cuno teilten – nach der Ausschaltung des Usurpators Gottfried von Lothringen
– so, dass der SALIER die Lehnsherrschaft
(die er dann Speyer schenkte) und ein SPANHEIMER oder NELLENBURGER
Vorfahr das Lehen erhielt. Damit bleibt leider offen, wer 1105/06 direkter
und indirekter Herr der Burg war, als Kaiser HEINRICH
IV. von seinem Sohn dort gefangen gehalten wurde, doch zuerst
wird man an Adalbert von Mörsberg denken.
Darf man aus der Meldung auf ein Kanonissenstift schließen?
Auf keinen Fall ist aus der Disibodenberger Seelgerätestiftung
„bereits für diese Zeit auf die Existenz einer Frauenklause beim Willigisstift
zu schließen“, wie es Seibrich tut. Aus der bloßen Denkmöglichkeit
macht er gleich einen Schluß, zwei Seiten weiter bereits eine Tatsache:
„Nachricht aus der Willigis-Epoche, während der am Kanonikerstift
eine Klause nachgewiesen ist.“ Deren Existenz soll bis ins 12. Jahrhundert
weitergedauert haben, denn es wird wird dann gleich fälschlich angenommen,
Hildegard (von Bingen) sei bereits 1106 von ihren Eltern auf den Disibodenberg
gegeben worden, und andererseits von „Hildegards Weihedatum 1115“ gesprochen,
was immer das bedeuten soll. Jutta und Hildegard (und zwei andere Jungfrauen)
legten (evtl. nach einer Noviziatszeit) 1112 am Allerheiligentag auf dem
Disibodenberg ihre ewigen Gelübde ab, wurden eingekleidet und eingeschlossen.
Aller Wahrschein-lichkeit nach wurde die Frauenklause für sie eingerichtet
und sie waren die ersten Inklusen.
… oder ein Herzog Konrad vom Elsaß?
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Ich gestehe, bei den vorangehenden Überlegungen
Jackmans Vorschlag weitgehend beiseitegelassen zu haben, Herzog Konrad
von Schwaben sei der Sohn eines Herzogs Konrad vom Elsass, der 982 starb
und den er mit einem bekannten KONRADINER,
dem bisher nur als Ortenaugraf und Sohn Gebhards, aber nicht als Herzog
belegten Konrad identifiziert. In verwirrender Rabulistik nimmt Jackman
den dux Cuno de Beckilnheim als Beweis dafür, dass dieser Konrad Herzog
vom Elsaß war, um den nachweislich mit einer Jutta vermählten
dux Cuno nicht mit dem Herzog Konrad von Schwaben gleichsetzen zu müssen,
dem („Graf Kuno von Öhningen“) der Welfenchronist eine Ehe mit der
als Tochter OTTOS I. bezeichneten Richlind
nachsagt, die von Wolf als Enkelin OTTOS I.
postuliert wird, um den angeblichen Thronbewerber von 1002, Herzog Hermann
II., den Sohn Konrads, als LUDOLFINGER-Erben
bezeichnen zu können.
Alle meine Argumente in Beziehung auf die SPAANHEIMER
gelten zwar auch, wenn man die Abstammung eine Generation weiter zurück
verlegt. Ich habe nur einen Einwand: Wenn der dux Cuno de Beckilnheim schon
982 gestorben ist, erschiene mir seine Schenkung zu früh. Sie
erfordert eine Reihe von mehr oder weniger Zeit erfordernden Voraussetzungen,
die mit dem Amtsantritt Willigis’ (975) und der vielleicht auf 977 (oder
gar noch später) zu datierenden Gründung des Stifts Disibodenberg
zusammenhängen. Dass Konrad von Schwaben eine Schwester namens Jutta
hatte, könnte natürlich dafür sprechen, dass auch ihre Mutter
so hieß. Der Name ist aber schon seit dem ersten mit einer Jutta
verheirateten Udo im „Haus“ der KONRADINER
heimisch. Ich kann Jackmans Hypothese vorerst nur als extrem unwahrscheinlich
ablehnen.
Weil ich noch ein überraschendes, bisher übersehenes
Argument aus der Regional- und Reichsgeschichte in der Hinterhand habe,
mache ich mir den Spaß, in die Debatte um Kuno von Öhningen
einzusteigen, die sich zu einem amüsanten Historikerstreit ausgewachsen
hat, der mit harten Bandagen und mancherlei Finten ausgetragen wird. Dabei
werde ich mir und den Lesern die Mühe machen, Jackmans Erfindung des
Elsässer-Herzogs zu widerlegen. Eigentlich sollte er sich die Mühe
machen, Beweise aufzutischen oder wenigstens Wahrscheinlichkeiten.
dux Cuno de Beckilnheim = ¿? =.… oder
Chuono nobilissimus comes de Oningen?
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Die Ermittlungen um den Grafen Kuno von Öhningen
und seine Nachkommen gehen von der mehr als fragwürdigen, weil in
vielen Punkten nachweislich falschen welfischen
Überlieferung aus. In der Genealogia Welforum wird von Rudolf („von
Altdorf“) berichtet, er sei mit einer Ita von Öhningen verheiratet
gewesen, „deren Vater war der sehr edle Graf Kuno, ihre Mutter war aber
eine Tochter Kaiser OTTOS DES GROSSEN“
(in der späteren Historia Welforum wird zugesetzt: „namens Richlint“).
„Dieser Kuno zeugte vier Söhne, Egebert, Markgraf von Stade, Leopald,
Liutold, Kuno, und vier Töchter, von denen eine unseren Rudolf, die
zweite einen von Rheinfelden, die dritte einen König der Russen und
die vierte einen Grafen von Andechs“ (Historia: „Diessen“) „heiratete“.
Unter den acht genannten Kindern Kunos fehlt Konrads
von Schwaben Nachfolger und Sohn Hermann II., der eine besonders illustre
Nachfahrenschaft hatte. Das allein diskreditiert schon die ganze Meldung.
Von den genannten Kindern hat Ekbert sicher, Leopald höchstwahrscheinlich
gar nicht existiert, auch bei den Töchtern ergibt sich Interpolationsbedarf.
Dass ein Herzog in einer postumen Quelle nobilissimus comes genannt wird,
kann man nicht damit erklären, dass er zu Beginn seiner Ämterlaufbahn
Graf war. Eine chronikalische Nachricht ergeht im Nachhinein und hält
sich mithin an die letzte, höchste Ehre des Vorfahren. Bewerten wir
die Quelle: Von den 16 behaupteten Tatsachen (comes, Kuno, Öhningen,
Richlint,
filia OTTONIS magni, Ita, Ruodolf,
Egebertus marchio de Stadin, Leopaldus, Chuono, alia filia, tertia, quarta,
quidam de Rinvelden, rex Rugorum,comes de Andhese/Diezon) sind 3 nachweislich
falsch (comes, Egebertus marchio de Stadin, Leopaldus), alle anderen sind
– außer natürlich den Namen Rudolfs und seiner Frau Ita, aber
nicht ihrer Filiation – mehr oder meist weniger wahrscheinlich, was selbst
Wolf und Jackman zu Konjekturen zwingt. Nachweislich richtig, 100 % wahrscheinlich,
also sicher, ist keine einzige.
Darum muss man nicht nur den Namen und die Angabe „Kaisertochter“
für die Frau dieses Kuno mit Vorsicht behandeln. Wolf muss sie in
„Kaiserenkelin“ uminterpretieren, was ja schon zeigt, wie unzuverlässig
die Quelle ist. Selbst wenn in der ganzen Meldung ein „echter Kern“ nachgewiesen
wurde, wird aus dem Sämling kein sortenechter fruchtbarer, tragender
Baum erwachsen können. Man mag den Grafen Kuno von Öhningen als
einen Reflex des Herzogs Konrad akzeptieren. Das Bild ist aber derart verzerrt,
dass man daraus auf keine Wirklichkeit zurückschließen darf.
Ich lasse hier unerörtert, dass in beiden Welfen-Chroniken sehr viele
andere Fehler oder Erfindungen nachgewiesen wurden, was das Vertrauen in
die Nachricht zu Kuno von Öhningen nicht gerade stärkt. Wolf
aber behauptet: „In der Historia Welforum heißt nun die Gemahlin
Kunos von Öhningen Richlint. Hier liegt also ein Quellentext (!!)
vor. Es gibt aber auf der anderen Seite keinen einzigen Quellenbeleg, dass
Kuno von Öhningen oder Konrad von Schwaben mit einer Judith verheiratet
gewesen sei.“
Letzteres stimmt wörtlich. Nicht mit einer Judith,
sondern mit einer Jutta war der Herzog verheiratet. Die Quelle dafür
ist unverdächtig, weil es sich eben nicht um die tendenziöse
Verherrlichung eines Hauses handelt. Auch die Domna Juditta in der Einsiedler
Überliefe-rung passt als Indiz für eine schwäbische Herzogin
dieses Namens gut, ohne letzte Sicherheit zu geben. Versuchen wir trotzdem,
die Kaisertochter oder -enkelin Richlint
zu retten. Jede Hypothese, die nicht von vornherein unmöglich ist,
muss man durchspielen.
Erste Möglichkeit: Falls es den Vater Konrad vom
Elsass gegeben hat, könnte dieser der Kuno von Öhningen sein.
Dann wäre sogar der Markgraf von Stade (freilich als Schwiegersohn)
zu erklären. Denn Herzog Konrads von Schwaben nachweisliche Schwester
Jutta (also eine mögliche Tochter dieses möglichen Konrads vom
Elsass) war mit dem Stammvater der STADER, Heinrich, verheiratet. Meiner
Meinung passt sogar Ita besser in diese Generation, da ihr Mann Rudolf
ein Altersgenosse Konrads von Schwaben sein dürfte. Dabei könnte
man auch die Nachricht von der Kaisertochter tel quel nehmen. So verschieben
sich die Filiationen um eine Generation, was besitzgenealogisch keine Schwierigkeit
darstellt, wohl aber chronologisch zu überprüfen wäre. Mir
ist das die Mühe nicht wert, vor allem nicht in unserem Zusammenhang.
Zweite Möglichkeit: Konrad von Schwaben hatte zwei
Frauen. Wolf schließt das aus unter Berufung auf eine freilich überzeugende
Fußnote.
Dritte Möglichkeit: Jutta war die Kaisertochter.
Vierte Möglichkeit: werden wir wieder ernst.
Der Reichenauer Memorial-Eintrag
Denn zu allererst muss man eine Reichenauer Memorialüberlieferung
mitheranziehen, de-ren Interpretation zwischen Wolf und Hlawitschka besonders
umstritten ist. Sie lautet:
…
Cuonradus comes
Liutoldus laicus
Cuonradus laic.
Herimannus
Ita Iudita
Richlint Ruo-
dolf Vuelf Hein-
rich Heinrich
Unter der Voraussetzung, dass Konrad von Schwaben den
Eintrag eröffnet, liegt der Zeitpunkt vor 983, da er noch Graf genannt
wird. Wäre „Konrad vom Elsass“ gemeint, müssten wir noch etwas
weiter zurückgehen. Dass die zwei von der Welfenchronik erfabelten
Söhne fehlen, wundert nicht, wohl aber an welcher Stelle und wie Herzog
Hermann erscheint. Im Vergleich zu Liutold und Konrad (beide als laici
bezeichnet) müsste er, weil ohne Bezeichnung, noch ein Kind und eigentlich
zum geistlichen Stand bestimmt sein. Wer aber waren die nach ihm aufgeführten
Frauen? Voraussetzen darf man, dass sie dem familiären Rang nach eingetragen
wurden, etwaige Verstorbene natürlich zuerst. Wenn Ita also eine Tochter
des Cuonradus comes sein soll, war sie zum Zeitpunkt des Eintrags schon
tot. Nur dann kann Iudita (so Hlawitschka) und/oder Richlint (so Wolf)
seine Gattin sein. Am logischsten erscheint mir: Ita war die noch lebende
Schwiegermutter, Iudita die Gemahlin Konrads und Mutter der Kinder, Richlint
die
Tochter, mit der Ruodolf verheiratet war, sie steht ja auch direkt vor
ihm.
Uff! Das hieße doch, Iudita/Jutta war eine Kaiserenkelin
und tatsächlich Gattin Konrads, die Frau Rudolfs hieß Richlint.
Eine charmante Wendung. Aber chronologisch geht das nicht. Die Tochter
des 957 gestorbenen Herzogs Liudolf,
der 947/8 Ida, die 986 Mai 17 verstorbene Tochter Herzog Hermanns I., geheiratet
hatte, kann nicht schon 982 (spätester Termin für den Gedenkeintrag)
zwar mehrere Enkel gehabt haben, aber noch nicht jene Kinder, die aus der
Welfenchronik im Eintrag noch fehlen. Außerdem ist Ita als Gemahlin
Rudolfs gut belegt.
Wolf würde folgende Variation vorschlagen: Ita ist
Konrads Schwiegermutter, Iudita seine Mutter, Richlint
seine Frau. Nur fehlt dann die Gattin Rudolfs.
Noch besser gefiele Wolf und Jackman wohl folgende Möglichkeit:
Nach dem Grafen Konrad sein Schwiegervater Liutoldus, weil er als Herzog
abgesetzt worden war, nur mit der Bezeich-nung laicus. Dann sein Vater
Cuonradus, dann sein Sohn Hermann, dann Schwiegermutter und Mutter und
Gattin. Aber wieder fehlt dann die Gattin Rudolfs!
Wenn aber Rudolf der eigentliche Mittelpunkt des Eintrags
wäre – zu einem Zeitpunkt, wo er selber noch nicht Graf ist!! – könnte
man Ita für seine Frau, Iudita für seine Schwiegermutter (also
doch die Frau des Cuonradus comes) halten und Richlint für eine Schwester
oder – un-erklärlicherweise vor den Söhnen – für seine wohlbelegte
Tochter, die die Historia Welforum fälschlich Richgarda nennt (Richarda
in der Genealogia). Es ist gut möglich, dass wegen dieser Namensverwechslung
vom „Welfen-Historiker“ das unverstandene Richlint zur Schwiegermutter
Rudolfs, das heißt zur Frau Kunos von Öhningen gemacht wurde.
Lassen wir diese Deutungsversuche, es gibt noch mehr;
aber keine Interpretation deckt sich mit der Welfen-Überlieferung
und den Interpretationen von Wolf und Jackman oder auch Hlawitschka. An
einer Harmonisierung der Historia Welforum mit dem Reichenauer Eintrag
kann man sich nur verheben. Ich habe nämlich den Eindruck, dass die
Verfasser der Genealogia und der Historia Welforum diesen Eintrag gekannt
und hier den „Grafen“ Konrad und den Namen Richlint und vielleicht auch
die Söhne Liutold und Konrad her haben. Sie fanden, evtl. von den
Reichenauer Mönchen darauf hingewiesen, „ihre“ Welfen Rudolf, Ita
usw. in dem Eintrag und reimten sich das übrige zusammen. Genau so
kannten sie die Chronik Thietmars und den Continuator Reginonis (mit der
Erzählung von dem Kuno, der Geschlechtsverkehr mit einer Kaiser-Verwandten
gehabt haben wollte) sowie die Schluchsee-Schenkung, wo sie den Stader
Markgrafen Eggebert usw. fanden. Nach eigener Aussage ar-beiteten sie ja
summa diligentia investigantes ac multum in diversis chronicis et historiis
sive antiquis privilegiis quaerendo laborantes. Dass ihnen diplomatisches
Rüstzeug und eine reichhaltige historisch-genealogische Sekundärliteratur
und eine sichere chronologische Stütze fehlten, darauf muss man gefast
sein; man darf auch nicht erwarten, dass sie nur richtige Nachrichten fanden
und sie nur richtig auswerteten. Alles mehr oder weniger zufällig
Zusammengetragene verwurstelten sie in zwei Stufen mit Familienerinnerungen
zu einem halb erfundenen, halb wahren Verhau, aus dem man nichts, aber
auch garnichts zur Grundlage einer wissenschaftlichen These machen darf.
Wenn wir – vielleicht nicht einmal alle – Quellen entdecken, aus denen
sie kritiklos rezipierten, dürfen wir diese nicht als bestätigende
Parallel-Überlieferung ansehen, sondern müssen mit komparatistischem
Blick untersuchen, wie sie missverstanden, umgedeutet, vermanscht und weitergesponnen
wurden. Genealogia und Historia Welforum sind Literatur. Genausowenig wie
sie darf man in künftigen Jahrhunderten Wolfs, seiner Parteigänger
und seiner Kontrahenten Texte als Quelle nehmen, ausgenommen für bestimmte
Mentalitäten der Geschichtswissenschaft Ende des 20. Jahrhunderts.
Mithin gibt keine der bisherigen Quellenauslegungen und
-konjekturen die Genealogie des Herzogs Konrad von Schwaben (und seines
wahrscheinlich garnicht existenten Vaters Konrad vom Elsaß) korrekt
wieder, schon deshalb, weil die Quellen so vage sind, dass aus ihnen tragfähige
Annahmen nicht hervorgehen können. So wie ich die hinreißend
widersprüchlichen Deutungen anzweifle, kann man natürlich auch
meine Zweifel bezweifeln.
Ich schlage mich nicht auf die Seite der Parodisten,
wenn ich nochmals eine Denkmöglichkeit anfüge. Der letzte Name
der Reichenauer Memorialnotiz, angeblich eine Dublette, könnte nämlich
Konrads von Schwaben Schwager Heinrich von Stade bezeichnen, denn man muss
wohl Vuelf Heinrich für die beiden Enkel Welf und Heinrich ansehen.
Dann dürfte aber auch Iudita Heinrichs von Stade Gattin meinen und
dann wäre Richlint mit größter Wahrscheinlichkeit eine
weitere Schwester oder eine Tochter Konrads. Oder doch die Gattin Konrads?
Der Eintrag: Graf Konrad, drei Brüder oder Söhne, zwei Schwestern,
eine dritte Schwester oder Tochter oder seine Frau, Schwager 1 (kaum Schwiegersohn)
mit zwei Söhnen, Schwager 2, ergäbe eine gewisse Kohärenz.
Sicher haben die Mönche auf der Reichenau wie alle ihre Zeitgenossen
sich wenig um Systematik in unserem Sinne geschert, aber Alter und Rang
waren ihnen wichtig. Genauso sinnvoll wäre der Eintrag, wenn man ihn
auf Jackmans Herzog Konrad vom Elsaß bezieht: So oder so müssten
wir in den Personen nur die lebenden Vertreter zweier Generationen sehen.
Aber so oder so oder so oder so fehlen einige der doch als zum Zeitpunkt
der Eintragung lebend zu vermutenden Familienmitglieder, darunter die wohl
erst später im Naheland verstorbene Uda. Kurz, der Reichenauer Eintrag
ist im Gegensatz zur Historia Welforum eine Primärquelle, leider eine
fast unmöglich korrekt auszuwertende.
Herzinach und Braubach
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Die Identität des dux Cuno de Beckilnheim mit Kuno
von Öhningen und dem Grafen Konrad des Memorialeintrags wäre
bestärkt, wenn man des letzteren hypothetischen Sohn Liutold mit dem
gleichnamigen Vater der Adelheid von Achalm gleichsetzen darf, wofür
er freilich ein wenig früh geboren wäre. Denn laut der Zwiefalter
Chronik ging die optima curtis iuxta Renum Herzinach nomine (der
wertvolle Hof Hirzenach am Rhein) an Adelheids Enkel Burchart (Bischof
von Utrecht) und Otto (von Lechsgemünd), die Söhne ihrer Tochter
Mahthildis de Horeburc. Diese doch leicht zugängliche Stelle entging
bis heute sämtlichen Regionalhistorikern. Die spätere Besitzgeschichte
gehört nicht hierher, wohl aber die Vorgeschichte. Ursprünglich
war es wohl ein Bestandteil des Fiscus Boppard, in und an dem es erheblichen
konradinischen Besitz gab. Aus der Zwiefalter Nachricht quibus
ex materna dote … in hereditatem devenisset geht hervor, dass Hirzenach
ein Teil der Mitgift oder des Erbguts der Mahthildis war. Auf ihre Schwester
Willibirg, Gattin des Grafen Werner III. von Grüningen/Hessengau (†
1066) kamen große Besitzungen rechts des Mittelrheins (u. a. halb
Braubach), die dann über die BILSTEINER und GISONEN an die LUDOWINGER
gelangten. Auch dieser Erbgang hat wahrscheinlich seinen Ausgang von Liutold,
dem möglichen Sohn von Graf/Herzog Konrad, genommen.
Werner III. könnte aber einen Teil seiner rheinischen
Besitzungen auch über seine agnatische oder kognatische Verbindung
zu den NELLENBURGERN ererbt haben. Wie Werner I. († 1040 August 22) an
den zweifellos ihm nahe verwandten Eppo von Nellenburg (und damit dessen
Frau) anzuschließen ist, ob als Schwiegersohn oder, so Eckhardt,
als Sohn, braucht uns hier nicht zu kümmern. So oder so hat er über
Eppos Frau Hadewig (wenn meine Hypothese zutrifft) eine Erblinie zum dux
Cuno de Beckilnheim. Jackman hält ihn allerdings für Eppos jüngeren
Bruder, sodass er Schwager, aber nicht Erbe Hadewigs wäre. Die Besitzungen
um Kreuznach, Pfaffen-Schwabenheim und Dill gingen freilich nicht an ihn,
sondern an seinen Bruder oder Schwager Eberhard den Seligen, von dem sie
weiter an die SPANHEIMER gelangten. Die Heirat Werners III. mit
Willibirg wäre – vorausgesetzt, Hadewig war eine Tochter Hermanns
II. und Luitold dessen Bruder – 5:4 zum gemeinsamen Vorfahren, dem Herzog
Konrad = dux Cuno de Beckilnheim = Kuno von Öhningen, also kanonisch
unverfänglich.
Noch mehr Anmerkungen zur Öhningen-Debatte und
zu den Konradinern
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Grundsätzlich ist diese Diskussion um „Kuno von
Öhningen“ und seine ottonische Gattin
meiner Ansicht entschieden: „Wenn man schon um jeden Preis einen ,geblütsrechtlichen‘
Anspruch Hermanns“ (II., Herzog von Schwaben) „postulieren will, dann läge
es wohl doch näher, die unbestreitbare, allgemein bekannte ottonisch-karolingische
Deszendenz von dessen Gemahlin Gerberga ins
Feld zu führen (Anm: Unter ihren Ahnen bis zur 4. Generation befinden
sich neun (!) Könige, darunter drei KAROLINGER…).“
„Erbrecht“ war überhaupt so eine Sache. Selbst bei
persönlichem Eigentum (Allodien) ist der Erbgang für bestimmte
Epochen und Rechtsgebiete nicht vorhersagbar: Erbten nur die Söhne,
und zu gleichen Teilen? Die Töchter nur ersatzweise? Was war mit Kindern
vorverstorbener Söhne? usw. usw. Bei Lehen ist der Erbgang noch schwieriger
zu verstehen, denn der Lehnsherr hatte ja ein Interesse, einen handlungsfähigen
Amtsinhaber zu bekommen. Dafür gab es sehr verschiedene Wege. Ganz
ähnlich beschreibt Wolf die Erbansprüche der Thronkandidaten
von 1002, eine andere Materie, allerdings mit dem gleichen Prinzip der
Auswahl dritter Seite unter den Prätendenten. Eine eindeutige Rechtslage
hätte zu einem bestimmten Bewerber geführt. Die Frage wurde –
ohne Wolf zu fragen – auf dem Machtwege gelöst: Wenn es in der Macht
des verstorbenen Kaisers gelegen hatte, seinen Nachfolger zu designieren,
setzte er ihn durch. Wenn einer der Kandidaten den Thron machtvoll usurpierte
wie HEINRICH II., setzte er sich durch.
Wenn die Wahlversammlung der Fürsten einen ihnen möglichst genehmen
Herrscher aussuchte (Idealisten mögen sagen: einen möglichst
geeigneten), setzten sie den auf den Thron. Von Vorteil war für den
Aspiranten in jedem Fall verwandtschaftliche Nähe, ja zu wem? Zum
gerade verstorbenen Herrscher? Zu OTTO DEM GROSSEN?
Zu KARL DEM GROSSEN? Zu den einflussreichsten
Wählern? War nicht manchmal die Abstammung vom bisherigen Herrschergeschlecht
geradezu kontraproduktiv? Man denke an die im 10. Jahrhundert geradezu
verpönten KAROLINGER oder später
LOTHAR
VON SUPPLINBURG?
Quasi hereditatem inter filios
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Ebrechtliche Fragen bestimmen auch die Diskussion über
die Herkunft Herzog Konrads. Er und seine aus Thietmars Chronik erschlossenen
Geschwister (Udo (II), Graf Heribert und Jutta, die Stammmutter der STADER
und Großmutter Thietmars) hielt man bisher für Sühne Udos
(I). Jackman rangiert sie in einen ganz anderen KONRADINER-Zweig,
mit einem negativen und einem positiven Argument.
Ersteres ist Jackmans Interpretation der Stelle des Regino-Continuators,
Udo comes obiit, qui permissu regis, quicquid beneficii aut praefecturarum
habuit, quasi hereditatem inter filios divisit. Er versteht diesen Satz
so, dass 949 Graf Udo (I) vom König erlaubt bekommen habe, seine Lehen
und Ämter unter Verwandte wie Erbbesitz unter Söhne zu verteilen,
nicht „unter seine Söhne“. Udo hätte nur zwei ihn überlebende
Söhne gehabt: Udo, der 950 Bischof von Straßburg werden sollte
und bis 965 lebte, und Otto von Grabfeld, der als sein Sohn durch die sogenannte
Notiz von St. Omer (auf die wir gleich zu sprechen kommen) ebenso belegt
sei wie die Abstammung Konrads von Schwaben von Udos Cousin Gebhard.
Dabei kann man unangenehme Fragen nicht unterdrücken.
Warum sollte Udos 938 gefallener Sohn Gebhard (von dem wir zufällig
wissen) nicht schon Kinder gezeugt haben? Und hatte Udo vielleicht noch
weitere Kinder, die bloß in den Quellen nicht auftauchen, weil sie
vor dem Vater gestorben oder Frauen waren? Hätte der Sohn Udo Kleriker
werden dürfen, wenn er der Stammhalter war? Er wurde Bischof von Straßburg,
gerade ein Jahr nach der kaiserlich genehmigten Teilung quasi hereditatem…
Ein Zufall? Bloß aufgrund der Notiz im Hammersteiner Prozess mit
Jackman Graf Otto im Grabfeld als überlebenden Sohn Udos einzusetzen,
ist auf jeden Fall gegen den gesunden Menschenverstand, da dieser dann
doch wohl Alleinerbe gewesen wäre. Hätte Udo ihn (gar mit Zustimmung
Ottos!) enterbt, hätte der Continuator Reginonis das ganz anders formuliert.
Schließlich: Wenn Udo (I.) keine lebenden Nachkommen hatte, hätte
er dann nicht eher seinen ihm noch im selben Jahr in den Tod folgenden
Bruder Hermann I., Herzog von Schwaben (mit)bedacht, statt Konrad,
den – nach Jackman einzigen – Sohn seines Vetters Gebhard?
Jackmans Auslegung der Stelle in der Continuatio erscheint
mir überzeugend, wenn man mit Settipani/Poly und Johannes Fried die
Konsequenz zieht, Udo seien „zum Zeitpunkt der Privilegierung“, seine Lehen
und Vogteien wie Erbbesitz unter Söhne zu verteilen, „solche Söhne
überhaupt abzusprechen“. Ich ziehe gegen Jackman und Wolf die weitere
Konsequenz: Der 910 verwaist als puer genannte, also kaum nach 900 geborene
Udo verteilte seine Ämter und Lehen am Ende seines Lebens nicht unter
entfernte Verwandte, sondern unter Enkel und evtl. Schwiegersöhne.
Mit den vier Geschwistern sind gewiss nicht alle Erben
aufgezählt. Dass aber diese vier nicht von dessen Vetter Gebhard sondern
von Udo abstammen (freilich nicht unbedingt wie in traditioneller Auffassung
als seine Kinder, sondern, was auch ihre Lebens-, genauer ihre Todesdaten
zu bestätigen scheinen, eher als Enkel über einen unbekannten
Sohn oder eine Tochter ), verraten schon ihre Namen. Jackman muss wegen
der VERMANDOIS-Namen Heribert und Kunigunde
dem Grafen Gebhard vom Ufgau eine hypothetische Frau Adela aus diesem Geschlecht
geben, wohingegen eine Tochter Heriberts I. von Vermandois (wohl namens
Kunigunde) als Gemahlin Udos zuverlässig belegt ist. Auch die Namen
Hermann, Ita und Udo passen besser oder nur zu Nachkommen Udos. Mit erstaunlicher
Präpotenz verdreht Jackman bei den STADERN auch das Vorkommen von
Udo, weil er die Abstammung von Udo (I) leugnet: „The name Udo can be observed
entering the house of Stade as the sole onomastic heritage from the Konradiner.
Apparently this occurred in a rather unusual way: … for the names Judith
and Liuthar both include an –ud- component.“
Schließlich wird in Jackmans Hypothese die Heirat
des Wetterau-Grafen Heribert mit Irmintrud, Tochter Meingauds und Enkelin
des Maienfeldgrafen Eberhard (II) zu einer Nahehe 3:3, denn Heriberts Großvater
wäre der Bruder dieses Eberhard. Jackman sieht in der Nahehe ausdrücklich
kein Problem, und übersieht – wie bisher auch seine Kritiker – dabei
die Folgerung für Otto von Hammerstein: Wenn HEINRICH
II. Otto vernichten wollte, wie zuletzt Johannes Fried unterstrich,
hätte er ihn leicht als illegitimen Sprössling einer unerlaubbaren
Nahehe um sein Erbe bringen können.
Die Schemata consanguinitatis
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Welches Argument bringt Jackman vor, um diese Erben Udos
zu Nachkommen seines Vetters Gebhard zu machen? Es ist eigentlich ein einziges:
das rätselhafte Schema consanguinitatis für Otto von Hammerstein
und seine Frau Irmingard/Imiza. Eine der dort vorkommenden Filiationsfolgen
lautet: Gebehard genuit Cunonem… Cuno genuit Cunonem. Man hat viel gerätselt,
was diese mit dem Gegenstand des Eheprozesses nicht zusammenhängende
Notiz eigentlich soll.
Fried bietet die Erklärung, die sich wohl am weitesten
vom gesunden Menschenverstand entfernt, weswegen es sich anbietet, sie
als Maßstab zu nehmen. „Eine nach der günstigsten Zählweise
kanonisch gewöhnlich noch zulässige Ehe im Verhältnis 4:4
hätte für Braut und Bräutigam jeweils 30 Aszendenten, deren
Geschwister und ihrer aller Nachkommen auflisten müssen, um die Verwandtschaft
der beiden Ehegatten ausschließen zu können. Wer besaß
eine Übersicht über die Gesamtheit dieser 60+x Personen und die
Stelle oder die Stellen, an denen sie sich unzulässig überschnitten?
Wer betrieb Ahnenforschung in diesem Stil? …“
In einer Gesellschaft, die von Geblütsdenken und
Erbanspruch beherrscht war wie der mittelalterliche Adel, wo jeder als
Herrschaftswissen nicht nur (schon wegen möglicher Erbschaften, Protektion
und Einladung zu Familienfeiern) die eigenen aktuellen Verwandtschaftsverhältnisse,
sondern auch bis zu einem großen Grade die der wichtigsten Konkurrenten
und Verbündeten kannte, war man nicht so blöde, bei der Erforschung
einer Blutsverwandtschaft nach Friedschem Rezept vorzugehen. Der Normalfall
war sowieso, dass man seine Cousins und Cousinen 3. Grades (um nichts anderes
geht es) kannte. Aber Fried meint: „Angesichts solcher Verhältnisse
ist evident, dass manch eine Adelsehe eingegangen wurde, ohne eine tatsächlich
bestehende, eheverhindernde Verwandtschaft zu bemerken.“ Dabei hätten
Brautleute und ihre Eltern es leicht gehabt, Konsanguinität festzustellen:
Sie hätten nur die jeweilige Ahnentafel bis zur Ururgroßelterngeneration
(das sind inklusive der normalerweise noch lebenden Eltern, der Großeltern
und Urgroßeltern tatsächlich 30 Menschen) vergleichen müssen.
Warum sollten sie nicht diesen einfachen Weg gegangen sein, in einer Zeit,
wo man sehr wohl über Familienverhältnisse und Erbgänge
bescheid wusste und genealogisch dachte?
Fried verwechselt auch Ahnen- mit Verwandtschaftstafeln.
Am gravierendsten ist aber sein Missverständnis der Arbores consanguinitatis.
Sie „boten die Abstammungslinien in Gestalt eines ,Baumes‘, in dessen Mitte
die fragliche Person, ego oder ipse, ihren Platz hatte…“ Er hat sich seine
eigene Abbildung 1 nicht genauer angesehen, denn darin fehlt gerade das
Feld für den Probanden (Ego), weil jedes Feld einen Verwandtschaftsgrad
bedeuten soll, und Ego mit sich selbst natürlich nicht „verwandt“
ist. Gravierender ist es, dass Fried dieses Sys-tem des Baumes nicht versteht.
Alle mit den korrekten lateinischen Bezeichnungen ausgefüllten Felder
zeigen verbotene Verwandtschaft, je weiter weg desto entfernter. Bei den
Nachfahren gibt es jeweils nur zwei Felder nebeneinander: filius und filia,
nepos und neptis usw. Ähn-liches gilt für die Aszendenten: pater
und mater, avus und avia usw. Bei den Seitenverwandten wird hier die Sache
wegen der genauen lateinischen Verwandtschaftsbezeichnungen schwieriger,
neben dem pater steht patruus /amita, neben der mater steht avunculus /matertera.
Deren Abkömmlinge schließen sich waagerecht an. (Täten
sie es senkrecht nach unten, sähe das einer Nachfahren-, bzw. Verwandtschaftstafel
ähnlich, senkrecht nach oben, einer Ahnentafel.) Dementsprechend stehen
auf der Vaterseite etwa patruelis/amitina oder (zwei Kästchen höher,
eines nach links) propatrui/proamitae nepotes, auf der Mutterseite symmet-risch
dazu: consobrinus/consobrina und proavunculi/promaterterae nepotes. Es
entsteht eine Figur mit der Silhouette eines Baums, eine hohe Abstraktion
für Kirchenrechtler. Man kann die Felder entlang hickeln wie beim
Kinderspiel „Himmel und Hölle“ und kommt beim letz-ten Sprung zum
Ehepartner hoffentlich aus dem höllischen Inzestgebiet in den Himmel
erlaubter Ehe. (Bei den frühsten Varianten sind jedem Feld noch die
genauen Gradzahlen mit eingeschrieben.) Dass der Proband zahlreiche Kinder
haben konnte (sie sind alle filius oder fi-lia, da gibt es keine Seitenverwandten)
und bestimmt auch einen Großvater mütterlicherseits hatte, brauchte
eine solche Arbor consanguinitatis nicht wiederzugeben, denn die Verwandtschaftsbezeichnungen
waren zu finden: Auch die Brüder der Enkel sind Enkel, beide Großväter
hießen avus. Eine Arbor consanguinitatis würde, wenn sie mit
konkreten Personen ausgefüllt wäre, geradezu platzen, weil in
jedem Kästchen mehrere Namen stünden. Und je weiter die Kästchen
oberhalb vom (evtl. zu denkenden) Ego entfernt stehen, desto voller wären
sie mit Personen, die untereinander garnicht verwandt sind.
Ein derartiges Schema konnte in einem Streitfall wie
dem Hammerstein-Prozess kaum helfen, weil es nicht die jeweils real existierende
Verwandtschaft wiedergab, sondern in seiner Abstraktion nur Konsanguinitätsränge.
Fried hält trotzdem – ich vereinfache zulässig – die Arbores
für eine Art Ab-Fragebogenformular für Inzest-Inquisition. Fried
hätte sehen müssen, dass sie dafür nicht geeignet waren.
In der Abbildung (auf die er sich beruft, die er sich aber nicht näher
angeschaut zu haben scheint) variieren einige Bezeichnungen und sind einige
der äuße-ren Felder noch frei. Viele der Abweichungen dieses
„Typs 5C“ (Bezeichnung Schadts ) vom „Ideal“ kann man nur als Fehler bezeichnen:
Patruus magnus und Propatruus werden zu Propatruus magnus, Atavunculi filii
und Atmaterterae filii stehen nicht in einem Feld, Abnepos und Atnepos
sind vertauscht, auf den Trinepos folgt Trinepotis nepos… Die Fehler waren
beim mechanischen Abschreiben weitergeschleppt worden und hatten sich immer
mehr kumuliert. Das Ergebnis war blanke theologische Theorie, die sich
nie in der Praxis bewähren musste.
Ein Rätsel bleibt die Notiz von Saint-Omer. Wozu
und wieso sind da zuerst drei Filiationslinien dargestellt, zwei davon
als Schema consanguinitatis, das nicht zu einem Brautpaar führt, also
schon gar nicht zu dem inkriminierten Ehepaar, dessen Schema mit Item ex
alia parte angeschlossen wird? Sie führen alle über Männer
zu Männern, bieten aber weder die agnatische Linie des Bräutigams
(für ihn ist gerade der Vater angegeben), noch vollständig seine
agnatische Verwandtschaft. Fried meint nun, diese Linien seien Relikte
einer Prüfung in seinem Sinne. „Dass die ihnen zugeordneten Namen
aufgeschrieben wurden und die Notiz erhalten blieb, ist ein einzigartiger
Glücksumstand. Er gestattet den Einblick in die Prüfungspraxis
inkriminierter Ehen bei unterstellter, aber noch nicht verifizierter Verwandtschaft.
Sie bestand in der Aktualisierung beider Seiten des Verwandtschaftsschemas
für den Einzelfall.“ Kurz und gut, Fried meint, wir hätten hier
so etwas wie das Regest einer Stasi-Akte, genauer einer Kirchensicherheits-Akte.
Vernünftige Menschen wären jedenfalls nicht so umständlich
vorgegangen, und selbst die überwachungssüchtigsten Mönche
und Bischöfe hätten gewusst, dass nicht nur reine Männer-
oder Frauenlinien zu prüfen sind, sondern die viel zahlreicheren Mischlinien.
Wann wurde überhaupt geprüft? Auf bloßen
Verdacht hin? Auf Geheiß des missgünstigen Kaisers, wie Fried
meint? Hatten Mönche Geheimarchive mit Personenstandsakten? Die Betroffenen
und ihre Familien wussten doch nach Fried so gut wie nichts von ihren Vorfahren?
Ich schaue nicht lange nach einschlägiger Literatur.
Ich setze voraus, dass solche Eheprozesse zumindest in der Beweisaufnahme
mündlich waren. Es gab also ein Verfahren wie später die Aufschwörung
bei Aufnahme in ein Domkapitel: Angesehene Männer aus der Verwandtschaft
(oder der Nicht-Verwandtschaft) mussten unter Eid erklären, wer die
4 ersten Ahnengenerationen von Bräutigam und/oder Braut waren. Vielleicht
gab es differierende Aussagen wegen durch frühen Tod nicht erinnerter
Zwischengenerationen oder bei Kettenehen. Eine gefundene und bestätigte
Verwandtschaft dann als Deszendenzlinien von dem gefundenen gemeinsamem
Vorfahren(paar) darzustellen, war kein Problem für den notierenden
Geistlichen. So stand denn in der Notiz von St. Omer: Godefridus
et Gerbirhc nepos et neptis. Godefridus genuit Irmingardam. Gerbirhc genuit
Imizam. Imiza genuit Ottonem. Daraus ging der Grad der Verwandtschaft deutlich
hervor, wenn man, eben nicht im Wortsinn der Arbores!, nepos et neptis
als Cousin und Cousine 1. Grades versteht, die weder patrueles noch consobrini
sind.
Zur Sicherheit konnte der Inquisitor sein Schema in einer
Arbor consanguinitatis abzählen. Ich glaube nicht, dass er es tat,
jedenfalls zeigt die Aufzeichnung von St. Omer keine Spur davon. Sonst
hätte es im zweiten Teil etwa geheißen: „Arbor Ottonis: Mater
Imiza –Avia Gerbirhc – (Proavia/Proavus X) – (Proavunculus oder Promatertera
Y) – Proavunculi (oder Promaterterae) filius Godefridus – Proavunculi (…)
neptis Irmingarda; oder umgekehrt (ich kürze ab) „Arbor Irmingardis:
Pater – … … – Propatruelis (…)i magni (sive amitae magnae) filia Gerbirhc
– Propatruelis (…) neptis Imiza – Propatruelis (…) pronepos Otto“, und
hätte mit dieser Methode nach Lehrbuch genauso festgestellt, dass
die Ehe innerhalb der verbotenen Grade war, weil jedes Kästchen einem
kanonischen Verwandtschaftsschritt entsprach. Genau genommen hätte
schon genügt: „Ottoni non licet nuptias inire cum Irmingarda, nepte
propratruelis proavunculi (sive promaterteraeproamitae) sui (suae) quia
eius in gradu sexto est consanguinea.“
Nach Jackman wäre die Ahnenschaft bis in die
5. Ahnengeneration geprüft worden, Fried meint „Die Agnaten-Genealogie
reicht sechs Generationen zurück.“ Zumindest letzteres wäre
überflüssig gewesen, denn die auf den Arbores der Vollständigkeit
halber theoretisch verbotene Verwandtschaft 6:1 ist biologisch kaum möglich.
Was sollen aber die ersten Filiationslinien der Aufzeichnung
aus St. Omer? Ich kann mir nur vorstellen, dass sie den Zeugen galten,
die die Ahnentafeln „aufschwuren“, um deren Zusammenhang mit dem Ehemann
klarzulegen, also ihre Sachkenntnis oder Unvoreingenommenheit. Solange
wir den Zweck nicht genau erkennen, können wir auch nicht sagen, um
wen es geht, und wenn wir das nicht wissen, dürfen wir diese unklare
Quelle nicht auswerten. Aller Wahrscheinlichkeit nach (auch wenn es nicht
um Zeugen ginge) müssten die Probanden doch Zeitgenossen des Prozesses
sein, also Mitte der 1020er Jahre gelebt haben. Die bisherigen Deutungen
bleiben immer im 10. Jahrhundert, ein Gestochere im Dunkel früherer
Generationen.
Wäre die Aufzeichnung aber eine Art Stammtafelgerüst
der KONRADINER, müsste man sie
als lückenhaft und problematisch bezeichnen, könnte jedenfalls
darauf keine glaubhaften Hypothesen aufbauen. Das zeigt sich schon an den
ganz verschiedenen Ansätzen, wie man in der Aufzeichnung den unverbunden
auftauchenden Heribert in den Zusammenhang stellt. Dass ein paar Namenfolgen
in den rudimentären Stammtafeln, die man von den KONRADINERN
erstellen kann, als Filiationslinien erscheinen, besagt angesichts der
Namenvererbung wenig. Einen Gebehard mit Sohn Cuno und Enkel Cuno kann
es in jeder Generation ein- oder zweimal gegeben haben. Warum soll nicht
der 939 bei der Belagerung von Belecke gefallene gleichnamige Sohn Udos
(I) gemeint sein? Mit dem ersten Cuno wären wir bei einem der möglichen
„heredes quasi filii“ und dem ersten oder zweiten Glied der Filiationskette
(nach Jackman) Konrad vom Elsaß – Konrad von Schwaben – Konrad Graf
von Ortenau, ob mit oder ohne den ungesicherten Elsässer. Diese Lösung
erscheint mir sehr viel plausibler als die Konstruktion Jackmans, der die
Reihe in den Erberhardinischen Ast der KONRADINER-Agnaten
versetzt. Jackman wie ich müssen freilich einräumen, dass Udo,
der nepos des Gebehard (sie sind filii duorum fratrum) in der Luft hängt.
Als Udos (I) Vater Eberhard 910 gegen die Ungarn fiel, hinterließ
er nach dem Continuator Reginonis nur zwei Söhne, eben Udo und Hermann.
Hermann aber hatte keinen Sohn. Der 939 gefallene Gebehard kann Brüder
und Schwestern gehabt haben, aber keinen patruelis Udo. Der Gebhard Jackmans
hat zwar einen patruelis Udo, nämlich Udo (I), aber der hat keinen
ihn überlebenden Sohn Otto (Graf im Grabfeld), weil das, wie wir sahen,
mit der Verteilung quasi hereditatem nicht zu vereinbaren ist.
Diese Diskussion ist freilich überflüssig,
denn meine wie Jackmans und jede bisherige Lösung entspricht nicht
der Forderung, dass die Probanden, also Otto und Konrad, um 1020 gelebt
haben sollen. Außerdem: Wenn wir Fried glauben, dass der Adel sich
seiner Ururgroßeltern nicht erinnern konnte, dürfen wir auch
einer Verwandtschaftsdarstellung nicht vertrauen, die sechs Generationen
zurückgeht, selbst wenn sie von schriftkundigen Mönchen aufgezeichnet
wurde. Wir sollten uns in unserem Wissensdurst nicht an diesen Strohhalm
klammern, um aus ihm in dieser quellenlosen Zeit die blasse Limonade vergifteter
Erkenntnis zu saugen.
„Illegitimität“
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Fried zufolge betrieb Kaiser
HEINRICH II. den Prozess gegen die schon länger bestehende
Ehe von Otto von Hammerstein und Irmgard um „ohne Waffen, allein auf das
Recht gestützt, zum Vernichtungsschlag gegen die KONRADINER
auszuholen… Denn Ottos und Irmingards gemeinsame Kinder wären dann
illegitim gewesen… ihr Besitz wäre an den König gefallen.“ Dabei
beruft er sich auf Burchard von Worms. Nach dieser Regel und nach Jackmans
KONRADINER-Genealogie wäre übrigens Otto selber das
Kind einer 3:3-Nahehe und damit illegitim und zu enterben gewesen (s. o.)
Schon neun Seiten später behauptet Fried etwas anderes (jetzt das
Richtige): „die Illegitimität einer Ehe schloss die Kinder aus dieser
Verbindung von der Erbfolge aus und ließ die Allodien an die rechtmäßigen
Erben, fehlten solche, an den König fallen.“ Nun, rechtmäßige
Erben hätten wahrhaftig nicht gefehlt. Otto hatte zwei Schwestern
mit Nachkommenschaft, und außerdem gab es die Nachkommen seines Onkels
Konrad von Schwaben und… und… Und auch Irmingard hatte nahe Verwandte.
Wieder 12 Seiten weiter wechselt Fried nochmals die Rechtsauffassung
im Zusammenhang mit drei Urkunden OTTOS I.,
der konfiszierten KONRADINER-Besitz
an das Magdeburger Mauritius-Stift quasi als Startkapital für das
zur Gründung vorgesehene Erzbistum schenkte. Diese für die westdeutsche
Landesgeschichte wichtigen Vorgänge sind noch nicht genügend
diskutiert.
Die Kon-Fiscation von 966
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Bei den drei gleichzeitigen Schenkungen an Magdeburg
wird ausdrücklich gesagt, die Gü-ter seien nach einem Urteil
der höchsten Adligen in den Besitz des Kaisers gelangt (iudicio optimatum
Francorum in nostrum imperiale ius devenit //iudicio procerum nostrorum
Vuormaci?,e diiudicatum est, idcirco, quia hi, qui idem pr?,e dium
habuerunt antea, iudicio omnium primatum Francorum … ?sco nostro legaliter
addictum), und zwar seien sie den Vorbesitzern namens Konrad und Eberhard
abgesprochen worden, weil diese unrechtmäßige Besitzer seien
(exhaeredes et inlegales sunt adiudicati // non legitime esse probati sunt).
Wer waren dieser Konrad und dieser Eberhard? Wenigstens
sind sich fast alle Forscher einig, dass sie zu den „KONRADINERN“
gehörten. Aber eine genauere Identi?zierung der beiden war nicht möglich.
Jackman meint, die Enteignung datiere auf das Jahr 950, als ein sehr mächtiger
Konradiner namens Konrad in offenen Gegensatz zum kaiserlichen Haus geriet.
Eberhard sei nicht sein Bruder, sondern sein Vetter gewesen, der damals
Graf im Lahngau war. Bei der Schenkung von Speyerdorf aber heißt
es ausdrücklich unter Bezug auf Konrad und Eberhard idem fratres.
Verwirrenderweise gibt Jackman den beiden Enteigneten dafür den Grafentitel,
wovon in den Urkunden nichts steht. Er referiert auch, dass dieser Eberhard
(III) eine besondere Stütze des ottonischen Kaiserhauses war und immer
OTTOS I. Vertrauen genoß. Deshalb seien diese Güter
auch erst kurz nach seinem im Mai 966 erfolgten Tode vom Kaiser an das
Magdeburger Stift vergeben worden. Fried dagegen erklärt, die beiden
Enteigneten seien Söhne einer wegen Inzests ungültigen, aber
zu Lebzeiten nicht angefochtenen Ehe des Grafen Eberhard (III.) im Lahngau
gewesen, der zu Beginn des Jahres 966 gestorben war.
Welchen Rechtsgrund hatte die Kon?skation?
Es gibt natürlich mehrere Möglichkeiten, warum
jemand das Verfügungsrecht über einen Besitz verlor: Ein Allod
wird zur Bestrafung eingezogen / ein Erbanspruch wird als unberechtigt
erklärt / ein – vom Besitzer zum Privatvermögen gezogenes
– Amtsgut fällt (mit dem Amtsauftrag) an den Lehnsvergeber zurück.
Eine Straf-Kon?skation fand ein halbes Jahr zuvor statt
ob latrocinia et malefacta der Brüder Megingaldus und Reginzo (nicht
aber ihres ältesten Bruders Landbert). In diesem Falle wird
nicht von einem iudicium optimatum Francorum gesprochen wie in zwei unserer
Ur-kunden (in der dritten wird dieses Hochadelsgericht sogar tautologisch
ins Feld geführt). Der Fall „Konrad und Eberhard“ war also prekärer,
die beiden Herren wichtiger. Und ihr Verbrechen war geringer: nur ihr Besitztitel
war non legitime.
Im Fall von Oberwesel lässt sich wohl etwas mehr
sagen als bei den anderen Schenkungsgütern: Oberwesel hatte 820 unter
Ludwig dem Frommen unzweifelhaft einen königlichen Fis-kus gebildet.
Es ist unwahrscheinlich, dass er in der Zwischenzeit an einen Adligen verschenkt
wurde. Daraus folgt die Unwahrscheinlichkeit, dass er jetzt bei diesem
oder einem seiner Erben im Rahmen einer Bestrafung als Allod kon-?sziert
wurde.
Überhaupt ist es unwahrscheinlich, dass Konrad und
Eberhard Eigengüter zur Bestrafung entzogen bekamen. Die Magdeburger
Geistlichen hätten gewiss darauf gedrungen, dass eine so problematische
Vorgeschichte ihres Eigentums genau dargestellt wurde.
Als einfachste Erklärung für die Kon-Fiscation
gilt, dass Konrad und Eberhard unebenbürtige Söhne waren oder
aus einer wegen Inzest gelösten Ehe stammten und deshalb nicht erben
durften. Dies kann innerhalb des an Söhnen und Vettern reichen Hauses
der KONRADINER durchaus vorgekommen
sein. In einem solchen Falle hätte aber der nächste legitime
Erbe den Besitz übertragen bekommen, eine Kon-Fiscation hätte
es nur bei Mangel an Erben gegeben, also nicht bei den KONRADINERN.
Daher kann es sich nicht um illegitime Abstammung handeln.
Erstaunlich ist immerhin, dass zahlreiche Forscher dieser
Meinung anhängen. Gleichwohl wollen in immanentem Widerspruch dazu
die Anhänger dieser Erklärung die enteigneten Bastarde Konrad
und Eberhard unbedingt mit legitimen Konradinern identifizieren.
Bleibt also als Tatbestand nur die Rückführung
angeeigneter Amtsgüter, auf die Konrad und Eberhard keinen Anspruch
erheben durften, weil sie nicht (mehr) mit den dazugehörigen Ämtern
betraut waren. Sie sind teilweise noch nicht einmal endgültig lokalisiert.
Welches Amt, welche Ämterkombination aber war mit Gütern von
Kesselheim bis Speyerdorf ausgestattet? Ein einfaches Grafenamt kann es
nicht gewesen sein, denn die Güter verteilen sich auf vier Gaue (Speyer-,
Nahe, Trechir- und Maienfeldgau). Um Amtsgüter des „ruhenden“ fränkischen
oder des lothringischen Herzogtums handelt es sich kaum, Kesselheim und
Oberwesel gehörten zu Lothringen, Speyerdorf, Genheim, Hüffelsheim
und Mainz zu Franken. Wahrscheinlicher ging es um ursprünglich kirchliche
Amtsausstattungen, eines Laienabts, eines Vogts oder dergleichen. Oder
um Prekarien auf Lebenszeit eines Vorbesitzers, die nicht geräumt
wurden. Es scheint so, als ob sie irgendwie zusammengehören, obwohl
ihr Übergang an Magdeburg in drei Urkunden verbrieft wurde.
Wann wurde konfisziert? Wer waren die beiden „Enteigneten“?
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Da man im Falle nicht ganz klarer Rechtsverhältnisse
sich in jenen Zeiten meistens darauf einigte, die strittigen Güter
einfach der Kirche zu übereignen, wobei der bisherige oder in seinem
Anspruch nicht ganz zu übergehende Besitzer als Vogt eingesetzt wurde,
ist eher zu erwarten, dass Rechtsstreit und Kon?skationsurteil der Schenkung
nicht lange vorausgingen. Dem steht nicht einmal das antea in einer der
drei Urkunden entgegen.
Jackman weist aber mit Recht darauf hin, dass OTTO
I. die Schenkungen nur ein paar Wochen nach dem Tode von Eberhard
(III) vornahm, der als Graf im (Nieder-)Lahngau 958 und im Auelgau
966 belegt ist und 962 an erster Stelle vor seinen Brüdern und
anderen das Ottonianum bezeugt. Er stand mithin dem Kaiser nahe. Wenn er
– wie Jackman meint – keine Nachkommen hatte, mussten seine drei Brüder
ihn beerben. Zu ihnen gehörte Udo, der 963/4 als Graf des Maienfelds
bezeugt ist. Vergessen wir nicht, dass Kesselheim im Maienfeld lag, Oberwesel
in dem mit dem Maienfeld zu einer Grafschaft verbundenen Trechirgau. Dieser
Graf Udo (v. Maienfeld/Trechirgau) wurde noch 966 nach Umtrieben in Nord-Italien
aus dem Reiche verbannt. Hängt die Schenkung oder gar die Kon-Fiscation
evtl. damit zusammen? Hatte der Kaiser zwar hingenommen, dass der ihm zugesprochene
Besitz bei Eberhard (III) verblieb, da dieser ein zuverlässiger Gefolgsmann
war? Und hatte er nach dessen Tod ein altes Urteil rechtskräftig werden
lassen? Oder, wahrscheinlicher, hatte er einen fragwürdigen Rechtstitel
oder ein obsoletes Amt bei Eberhard noch geduldet, führte aber nach
dessen Tod das Urteil herbei, um zu verhindern, dass diese Güter der
längst verstorbenen Konrad und Eberhard über Eberhard an seinen
missliebigen Bruder gingen? Das Urteil der Großen und die Kon-Fiscation
datieren also eher von 966, kurz vor der Schenkung an Magdeburg.
Eines ist aber auch deutlich: Die beiden Brüder
können im August 966 kaum mehr gelebt haben (das antea und die Verwendung
des Perfekts), schon weil – unseres Wissens – damals kein Eberhard bei
den Konradinern im volljährigen Alter stand. Eberhard (IV), später
Graf des Maingaus, dürfte noch nicht erwachsen gewesen sein.
Jackman reiht ihn ein als Neffen Eberhards (III) ein und zwar als Sohn
von dessen jüngstem Bruder Konrad, Graf des Ladengaus, † ca. 986,
einem recht engen Vertrauten der Ottonen. Natürlich wäre es möglich,
diesen Eberhard als Sohn auch eines der älteren Brüder oder gar
als Sohn von Eberhard (III) selber einzuordnen. Der – gewiss ältere
– Konrad der Urkunde wäre dann sein Bruder gewesen. Ein solcher ist
nicht belegt. Und warum sollten sie und zwar zugunsten des Kaisers enterbt
worden sein? Bloß, damit der nähere Erbe, Udo von Maienfeld,
keinen Anspruch erheben sollte? Auch reicht die Zeit zwischen Mai und August
kaum für einen so komplizierten Vorgang.
Wir müssen also in einer früheren Generation
suchen, und da gibt es seit Konrad Kurzbold und seinem Bruder Eberhard
(II) mehrere denkbare Paare, vor allem, wenn man nicht nur nach Brüdern
sucht. Auf die Tatsache, dass der 892 ermordete Graf Meingoz, der eigentliche
Erblasser dieser vielen Ämter und gewiss auch Güter, gleichzeitig
Laienabt von St. Maximin war, lässt sich eine verlockende Hypothese
bauen. Die Funktion des Laienabts ging offensichtlich mit seinen anderen
Gütern und Ämtern an die Konradiner über, nachdem Konrad
und Gebhard das Lehen St. Maximin von Gerhard und Matfried 906 zurückerobert
hatten. Jedenfalls ist 909 Januar 1 Euurardus/Euerhardus Laienabt des Klosters
(wohl König Konrads I. Bruder Eberhard, Graf im Lahngau, später
„fränkischer“ Herzog, vielleicht aber auch Eberhard (II), Graf im
Maienfeld, der Bruder Konrad Kurzbolds). 926 verfügt Graf (später
Herzog) Giselbert darüber. 966 war die Zeit der Laienäbte für
St. Maximin vorüber, es war wieder ein Reichskloster. Die vielleicht
gleichnamigen Erben der Laienäbte Konrad und E-berhard besaßen
aber vielleicht noch immer Pertinentien, die dem Kloster entfremdet waren.
Diese ganze Argumentation krankt indes daran, dass OTTO
I. korrekterweise die Güter – wenn sie denn zu St. Maximin
gehört haben – dem Kloster zurückgeben musste, statt sie seiner
Lieblingsgründung Magdeburg zu übereignen. Bis zu einem gewissen
Grade konnte er frei-lich über den Besitz eines Reichsklosters verfügen.
Vielleicht sind die Urkunden deshalb als Konfiskation von Konrads und Eberhards
Gütern formuliert, weil da nicht stehen sollte, dass sie eigentlich
St. Maximin gehörten. Möglicherweise gab die Trierer Abtei stillschweigend
ihre Zustimmung. Gerade in jener Zeit unternahm ja St. Maximin eine Reforminitiative,
die insbesondere Magdeburg beeinflusste, und die Kaiser restituierten der
Abtei eine Reihe entfremdeter anderer Güter.
Andere Herleitungsmöglichkeiten der konfiszierten
Güter aus Kirchengut knüpfen sich an die Würde eines Laienabts
von Hornbach, die wir gleichfalls bei den Walaho/Meingoz–Vorfahren der
KONRADINER
und SALIER finden. Oder an das Marienstift
in Aachen, dem (895/99) König Zwentibold den Ort Kesselheim am Rhein
geschenkt hatte.
In jedem Fall lässt sich aber annehmen, dass Konrad
und Eberhard die fraglichen Güter nicht zur gesamten Hand, wie Fried
meint, sondern nacheinander, bestenfalls nebeneinander besaßen. Gemeint
waren wahrscheinlich (genauer: am wahrscheinlichsten) entweder die frühen,
noch als Brüder zu identifizierenden Laienäbte dieses Namens,
vielleicht auch Konrad Kurzpold und sein Bruder Eberhard (II). Letzter
Besitzer war vermutlich Eberhard (III).
Meiner Meinung nach war das Urteil des Wormser Tages
trotz der gewichtigen Wortwahl (die ja ungefährlich war, wenn es sich
um längst tote Personen handelte) nichts weiter als die Feststellung,
dass diese Güter keine Allode darstellten, als die sie von Konrad
und Eberhard beansprucht worden waren, sondern nur Beneficia und Praefecturae,
deren Oberbesitz vom Kaiser an das Moritzstift Magdeburg abgetreten wurde,
die aber dem Lehensnehmer als Lehen nicht weggenommen wurden. In ähnlicher
Weise wurden bald sogar Grafschaften an Bischöfe verschenkt, die dadurch
eben nicht Amtsträger, sondern nur Lehensherren wurden.
Zurecht erinnern sich Jackman und Fried in diesem Zusammenhang
an die Phrase quasi hereditatem. Vielleicht stammten die „beneficia aut
praefecturae“ aus dem Nachlass Udos (I) und waren weiterhin „quasi hereditates“
behandelt worden, obwohl die Erlaubnis OTTOS I.
nur
für Udo allein galt. Wahrscheinlicher aber war hier festgehalten,
dass permissu regis nur Udo (I) quicquid beneficii aut praefecturarum habuit,
quasi hereditatem unter seine Erben verteilen durfte, nicht aber Konrad
oder Eberhard oder generell die anderen Konradiner, vor allem aus dem Eberhard-Zweig.
Der Continuator Reginonis hätte also 949 in weiser Voraussicht festgehalten,
was später dem Magdeburger Erzbischof zur Rechtsgrundlage für
den Fernbesitz am Rhein dienen sollte.
Ich korrigiere mich und alle, die sich bisher mit den
beiden Vorgängen beschäftigt haben: Es war Erzbischof Adalbert
von Magdeburg selber, der diesen Hinweis nachträglich auf den Punkt
gebracht hat. Schließlich hat niemand anderer als er die Fortsetzung
der Reginoschen Chronik verfasst, und zwar erst ab 966, als er Abt von
Weißenburg geworden war. Er soll zwar erst im Herbst 967 endgültig
für den noch zu gründenden Magdeburger Stuhl vorgesehen worden
sein, aber gewiss hat zumindest er selber schon ein Jahr vorher auf dieses
Amt spekuliert, das er dann 968 antreten konnte. Seine Chronik entstand
in engem Kontakt mit dem Hof, insbesondere OTTO
II., quasi in Fortsetzung der karolingischen
Reichsannalistik. Dass er die Konfiskation von 966 darin nicht erwähnte,
ist leicht zu erklären: Sie war (wahrscheinlich auf sein Zutun hin
oder in seiner Gegenwart, nämlich in Worms und im Elsaß) in
einem günstigen Moment nach dem Tod Eberhards (III) durchgeführt
und in deutlichen Urkunden festgehalten worden und hatte als Routine-Aktion
keinen Widerspruch gefunden. Vielleicht hat Adalbert selber in der nicht
recht zu durchschauenden Rolle, die er zwischen St. Maximin und Magdeburg
spielte, Kaiser OTTO I. auf diese zu
requirierenden Güter hingewiesen. Dass seine Abtei Weißenburg,
zu deren Abt er Anfang 966 erhoben wurde und die 967 vom Kaiser die Immunität
verliehen bekam, 968 an Magdeburg geschenkt wurde, fällt in diesem
Zusammenhang ebenso auf wie die irgendwie gleichzeitige Schenkung des westfälischen
Kanonissenstifts Borghorst, wo das Bertha, nach Althoff seine Schwester,
Äbtissin war, ebenfalls 968 gründete. Seine familiären Beziehungen
werden sehr divergent angegeben. Möglicherweise treffen die alle Vermutungen
gleichzeitig zu, die lothringische (einfacher linksrheinische) Herkunft
(sein mutmaßlicher Vater Adalbert mit Maximiner Lehen in Remich )
und die Verschwägerung nach Sachsen zu den BILLUNGERN Westfalen (seine
Schwester in Borghorst). Sein sowie eine besonderes Interesse an
Nähe zu den KONRADINERN wurde
mehrfach betont. Wenn man aus der Continuatio schließen darf, stand
Adalbert den Vertretern des Gebhardiner-Zweigs (Udo (I) und Herzog
Hermann I.) besonders positiv gegenüberaber keinen. Die Borghorster
Necrolog-Einträge legen eine Beziehung Berthas zur Familie Herzog
Hermanns I. nahe; daher auch die engen Beziehungen zu Essen, dessen damalige
Äbtissin
Mathilde († 1011 November 5) Enkelin Hermanns war, und zu den
OTTONEN, insbesondere Adalberts Wirken
in der Königskapelle als Notar des Kanzlers Liudolf. Das schließt
die von Althoff betonten Beziehungen zu den BILLUNGERN nicht aus.
„Die Konradiner“ ganz allgemein
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Ich glaube zunächst einmal, dass die Forschung hier
ein ganz anachronistisches agnatisches Prinzip zugrunde legt. Wenn die
Quellen günstiger wären, könnte man gewiss viele der getrennt
benannten und scheinbar garnicht verwandten „Häuser“ Mitteleuropas
ebenso fiktiv nach einem gemeinsamen agnatischen Vorfahren zusammenfassen.
In der damaligen Lebens- und Herrschaftswirklichkeit hatte der Schwiegervater
gewiss mehr Bedeutung für einen Adligen und stand ihm näher als
ein agnatischer Vetter 4. oder höheren Grades. Wir müssen dies
bei genealogischen Betrachtungen immer so sehen, auch bei Meginhard
von Spanheim.
Eine weitere Prämisse der bisherigen Forschung entspringt
falschem Ehrgeiz. Alle KONRADINER oder
wen man dafür hält sollen in einer lückenlosen Stammtafel
vereinigt werden. Diesem Ziel zuliebe werden Dinge zurechtgebogen, die
in höchstem Grade unwahrscheinlich, aber nicht unbedingt nachweisbar
falsch sind. Der Mut zur unabänderlichen Lücke fehlt, über
die schlechte Quellenlage sollen Erfindungskraft und Kombinationsgabe hinwegtäuschen.
Auf Jackmans Tableaus (die ganz andere Ahnentafel etwa bei Hlawitschka
brächte wahrscheinlich ein ähnliches Ergebnis) gibt es 36 (+
17 in Filiation, Existenz oder Namen besonders unsichere) KONRADINER,
dazu 6 (+ 4) Geistliche, aber nur gerade 14 (+ 9) Gattinnen und 16 (+ 7)
Töchter, von Ihnen allein 12 (+1) bei den Nachkommen Herzog Konrads,
bei denen auch die einzigen Kettenehen (1 x 2, 2 x 3 Heiraten) zu finden
sind. Nach allen demographischen und historischen Erfahrungen kann das
nicht stimmen. Es muss mehr Geistliche, auch solche in leitenden Positionen,
gegeben haben, und viel mehr Töchter (und Schwiegersöhne), auch
mehr Wiederverheiratungen. In den etwa zwei Jahrhunderten die Jackman erfasst
hat, dürfte es drei mal so viele männliche Familienmitglieder
gegeben haben, wovon allerdings die Hälfte nicht ins mündige
Alter gekommen sein mag. Und ebensoviele Töchter. Natürlich kann
niemand die Lücken füllen, aber man muss sich ihrer bewusst sein.
Die beiliegende Tafel (S. #) soll nur zur Orientierung
dienen, um meinen Text und meine Vorschläge zu verdeutlichen. Sie
ist also nicht so komplett, wie es sein könnte, und enthält nur
die Vermutungen, die im Text eine Rolle spielen.
Zurück zur Besitzgeschichte der Spanheimer
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Nun habe ich viele Seiten Papier mit vorwiegend einreißender,
nicht aufbauender Kritik an der bisherigen Forschung gefüllt. Aber
nach Walter Benjamin ist es der destruktive Charakter, der Wege sieht,
wo andere imposante Gebäude errichtet haben. Ich sehe keine Wege,
die Gebäude kommen mir gleichwohl sehr pappedeckeln vor.
Es eröffnen sich aber verwirrende Perspektiven.
Von den 966 konfiszierten Gütern grenzt Hüffelsheim/Treisen direkt
an Böckelheim, Böckelheim an Sponheim, Boos und Bockenau, Genheim
direkt an den Binger Wald, der Fiscus Oberwesel bis 820 direkt an die Gemarkung
von Hirzenach. „Angrenzen“ heißt in der Mehrzahl dieser Fälle,
dass eine frühere Zusammengehörigkeit vermutet werden muss. Leider
gibt es die Erforschung von alten Grenzen noch nicht als Historische Hilfswissenschaft.
Zwar können einige der Magdeburg geschenkten Güter
an die Familia des Erzstifts gelangt sein, vorzugsweise an dessen Hochvögte,
zuletzt eben die SPANHEIMER, und die Besitzgeschichte täuscht
genealogische Kontinuität nur vor. Die Vögte, also Inhaber der
Besitzungen als beneficia, könnten in genealogischer und juristischer
Nachfolge der Konfiszierten von 966 stehen.
Noch mehr, ich hege den Verdacht, anders kann man es
nicht nennen, dass der unter alle möglichen Familien in Sachsen, Kärnten,
Schwaben, Lothringen verstreute rheinische Fernbesitz, von dem so vieles
bei den SPANHEIMERN und vor allem bei den von ihnen geförderten
geistlichen Institutionen (Disibodenberg, Sponheim, Rupertsberg) wieder
zusammenkam, aus letztlich ein und der selben Quelle stammt. Besteht doch
mittelalterliche Besitzgeschichte nicht nur in fortschreitendem Zertrümmern,
sondern genauso in ständigem (Wieder)-Einschmelzen.
Soweit der Erbgang über die Magdeburger SPANHEIMER
(Erzbischof
Hartwig und seinen Bruder Hermann) zu laufen scheint, richtet
sich das Augenmerk zunächst auf die Ahneltern Siegfried im Lavanttal
und seine Frau Richgard. Sie müssen nach der St. Pauler
Überlieferung bereits ihre Beziehungen zum Mittelrhein gehabt haben.
Ihr Sohn Hartwig begann seine klerikale Karriere in Mainz unter
den Fittichen des verwandten Erzbischof Sigfrid I. Auch Hermann
verdankte das Magdeburger Burggrafenamt wohl einem Erb-Anspruch,
sei es durch seine noch unbekannte Frau, vermutlich eine BILSTEINERIN,
sei es auch über seinen Vater. Ich glaube a priori nicht, dass der
SPANHEIMER
Hermann nur durch Nepotismus seines erzbischöflichen Bruders zum
Magdeburger Hochstiftsvogt eingesetzt wurde. Umgekehrt wird ein Schuh daraus:
Ich bin mir sicher, dass Hartwig nur deshalb Erzbischof geworden war, weil
es diese Verwandt- oder Schwägerschaft gab, in die gewiss ein Teil
des Domkapitels einbezogen war, päpstlicher Vorschlag hin oder her.
Darüber hinaus kann Richardis auch über
ihren Mann an rheinischem Erbe teilgehabt haben, da Heinrich „der Kahle“
– von dem alle Stader „Udonen“ abstammen – vermählt war mit Jutta/Juditha,
der Schwester Kunos „von Böckelheim“. Beider Tochter Kunigunde heiratete
972 Graf Siegfried von Walbeck, unter dessen fünf bekannten Söhnen
Friedrich Burggraf von Magdeburg wurde. Ein weiterer Sohn war der Chronist
Thietmar. Der nannte viele, aber nicht alle Verwandten. Vielleicht gab
es auch eine Tochter, die Siegfrieds von Spanheim Mutter wurde.
Ob die Stifter aus fernen Landen, die ein halbes Jahrhundert
später den Rupertsberg beschenkten oder sonstwie mit Fernbesitz in
unserem Raum belegt sind, auch in diesen sowieso nicht genau festzulegenden
Erb-Kreis gehören, wage ich nicht zu entscheiden. Ihre Besitzsplitter
passen jedenfalls gut in das Patchwork, dem ein vielleicht großer,
aber schwerlich geschlossener Bezirk in konradinischer Hand vorausging.
Ergänzung:
Prof. Dr. Wilhelm Störmer machte mich aufmerksam
auf eine nobilis matrona Ota, die von einem Grafen Chono und einem Herimannus
um ihr Gut Burgbernheim mit Burg, Forst und zugehörigen Dörfern
beraubt worden sei, die es an das Bistum Würzburg vertauscht hatten.
Sie erhält 1000 Januar 1 von OTTO III.
ihr Recht, aber das Gut bleibt bei Würzburg (gewiss wurde sie mit
dem Tauschobjekt entschädigt). Störmer meint mit gutem Grund,
dass die bisher nicht weiter untersuchten drei Personen wohl eng mit einander
verwandt waren und „Namen der mächtigen KONRADINER-Sippe
tragen“.
Brieflich weist er mich auch auf eine Frau Yrmengard
hin, die von HEINRICH II. die ihm von
Graf Konrad (wohl dem vorigen und Graf im Rangau) übertragenen Güter
Herzogen-Aurach und Langenzenn auch nach dem Tode des Kaisers noch als
Leibgeding besaß. Nach ihrem Tode sollten die Güter an die Bamberger
Kirche fallen, der sie schon bei der Auftragung zubestimmt worden waren.
Guttenberg denkt bei diesem Grafen Chunrad an einen Grafen im Rangau und
den