LANDGRAFSCHAFT
Lexikon des Mittelalters:
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Landgraf, -schaft.
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Gegenüber älteren Auffassungen, die in der Landgrafschaft.
einen Ausläufer der alten (Gau-)Grafschaft sahen, ist ihre
Entstehung im Rahmen einer »Staatsreform der HOHENSTAUFEN«
(V. Dungern, 1913) zu verstehen (Th. Mayer, 1938). Demnach stellt
die Ernennung von Landgrafen (comes
regionis, comes provincialis)
eine frühe Stufe des Aufbaus einer bereits als staatlich zu
bezeichnenden öffentlichen Gewalt dar, die nicht mehr auf der
Herrschaft über Grundbesitz, sondern auf der reinen Hoheit
über ein Land beruhte. Die klare Definition der Regalien (Hoftag
von Roncaglia 1158) und die deutliche Unterscheidung zwischen
Eigentumsrechten an Grundbesitz einerseits und Hoheitsrechten
andererseits (Gerhoh von Reichersberg) waren wesentliche
Voraussetzungen für eine neue »Staatsauffassung« und
eine Neubestimmung öffentlicher Herrschaft, die auf eine
Abschwächung feudaler und leibherrlicher Bindungen und ein
unmittelbares Verhältnis freier Bevölkerungsteile zum
Königtum abzielten. Der Aufbau von
»Staatsuntertänigkeit« konnte das Ergebnis einer
solchen Entwicklung sein.
Diesem positiven Zweck ist die Absicht an die Seite zu stellen, die
Inhaber der herzoglichen Gewalt mit ihrer gegen das Königtum
gerichteten Interessenpolitik in die Schranken zu weisen, wozu eine
neue Art von Verwaltungs- und Hoheitsträgern erforderlich war. Das
Gefüge öffentlicher Gewaltausübung war zu Beginn des
12. Jh. in Bewegung geraten, eine Neugestaltung der
Reichsverfassung stand auf der Tagesordnung. Von diesen Voraussetzungen
ausgehend ist die Institution der Landgrafschaft. zu verstehen.
Vor dem 12. Jh. tritt der Begriff der Landgrafschaft an keiner
Stelle auf. Er begegnet erstmals 1130 in Thüringen, als König LOTHAR III. den Grafen Ludwig zum Landgrafen ernannte,
womit er Thüringen als selbständige territoriale Einheit aus
dem Herzogtum Sachsen löste. Die aus einer Rodungsherrschaft
hervorgegangenen Landgrafen übernahmen den Vorsitz im Landding,
sie erhielten die Landgrafschaft als Reichslehen. Ebenfalls unter König LOTHAR treten 1135 ein habsburgischer
Landgraf im Sundgau und 1138
ein solcher im elsässischen
Nordgau auf, wo sich die Bindungen an das Herzogtum Schwaben
schon gelockert hatten, weshalb der König die HABSBURGER
von den Herzögen unabhängig machen und stärker an das
Reich binden wollte.
1169 tritt die Landgrafschaft
Heiligenberg im Bodenseegebiet auf. Die STAUFER
hatten sich als Inhaber der Königswürde und der staufischen
Herzogsgewalt die neue Einrichtung der Landgrafschaft zunutze gemacht,
um sich neben dem Herzogtum eine zusätzliche Stütze zu
schaffen. Hier im oberschwäbischen Raum konnte der Landgraf in
Vertretung des Königs ein Instrument für den Schutz der
Rodungsfreien sein. Weistümer über Rechte und Pflichten der
Landgrafen aus dem 14. Jh. führen Gerichtsrechte,
Gewerbebann, Klostervogtei, Burgenbaurecht, Wildbann, Zoll, Geleit,
Bergregal, Abhaltung des Landtags und somit Befugnisse der vollen
Landeshoheit an, die allerdings ursprglich nur in Vertretung des
Königs ausgeübt wurden.
Ihrer sozialen Stellung nach gehörten die Landgrafen dem Hochadel
an, stiegen aber nicht automatisch in den Reichsfürstenstand auf,
den sie freilich aufgrund anderweitiger Rangerhöhung erlangen
konnten. Mit dem Zerfall der Reichsgewalt nach dem Ende der STAUFER bildeten
sich mehrere Landgrafschaften zu selbständigen Territorien aus, so
daß die mit ihrer Errichtung verfolgte Absicht letztlich nicht
erreicht wurde. Die Landgrafschaften blieben vereinzelt, aus dieser
Institution entstand kein flächendeckendes System. Die
Landgrafschaft Hessen hatte den längsten Bestand. Außer den
genannten gab es noch jene im Aargau, Albgau, Breisgau, Linzgau und
Thurgau; die Landgrafschaften Baar, Leuchtenberg, Nellenburg und
Stühlingen waren nur Titular-Grafschaften.
K. Blaschke