LANDGRAFSCHAFT


Lexikon des Mittelalters:
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Landgraf, -schaft.
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Gegenüber älteren Auffassungen, die in der Landgrafschaft. einen Ausläufer der alten (Gau-)Grafschaft sahen, ist ihre Entstehung im Rahmen einer »Staatsreform der HOHENSTAUFEN« (V. Dungern, 1913) zu verstehen (Th. Mayer, 1938). Demnach stellt die Ernennung von Landgrafen (comes regionis, comes provincialis) eine frühe Stufe des Aufbaus einer bereits als staatlich zu bezeichnenden öffentlichen Gewalt dar, die nicht mehr auf der Herrschaft über Grundbesitz, sondern auf der reinen Hoheit über ein Land beruhte. Die klare Definition der Regalien (Hoftag von Roncaglia 1158) und die deutliche Unterscheidung zwischen Eigentumsrechten an Grundbesitz einerseits und Hoheitsrechten andererseits (Gerhoh von Reichersberg) waren wesentliche Voraussetzungen für eine neue »Staatsauffassung« und eine Neubestimmung öffentlicher Herrschaft, die auf eine Abschwächung feudaler und leibherrlicher Bindungen und ein unmittelbares Verhältnis freier Bevölkerungsteile zum Königtum abzielten. Der Aufbau von »Staatsuntertänigkeit« konnte das Ergebnis einer solchen Entwicklung sein.
Diesem positiven Zweck ist die Absicht an die Seite zu stellen, die Inhaber der herzoglichen Gewalt mit ihrer gegen das Königtum gerichteten Interessenpolitik in die Schranken zu weisen, wozu eine neue Art von Verwaltungs- und Hoheitsträgern erforderlich war. Das Gefüge öffentlicher Gewaltausübung war zu Beginn des 12. Jh. in Bewegung geraten, eine Neugestaltung der Reichsverfassung stand auf der Tagesordnung. Von diesen Voraussetzungen ausgehend ist die Institution der Landgrafschaft. zu verstehen.
Vor dem 12. Jh. tritt der Begriff der Landgrafschaft an keiner Stelle auf. Er begegnet erstmals 1130 in Thüringen, als König LOTHAR III. den Grafen Ludwig zum Landgrafen ernannte, womit er Thüringen als selbständige territoriale Einheit aus dem Herzogtum Sachsen löste. Die aus einer Rodungsherrschaft hervorgegangenen Landgrafen übernahmen den Vorsitz im Landding, sie erhielten die Landgrafschaft als Reichslehen. Ebenfalls unter König LOTHAR treten 1135 ein habsburgischer Landgraf im Sundgau und 1138 ein solcher im elsässischen Nordgau auf, wo sich die Bindungen an das Herzogtum Schwaben schon gelockert hatten, weshalb der König die HABSBURGER von den Herzögen unabhängig machen und stärker an das Reich binden wollte.
1169 tritt die Landgrafschaft Heiligenberg im Bodenseegebiet auf. Die STAUFER hatten sich als Inhaber der Königswürde und der staufischen Herzogsgewalt die neue Einrichtung der Landgrafschaft zunutze gemacht, um sich neben dem Herzogtum eine zusätzliche Stütze zu schaffen. Hier im oberschwäbischen Raum konnte der Landgraf in Vertretung des Königs ein Instrument für den Schutz der Rodungsfreien sein. Weistümer über Rechte und Pflichten der Landgrafen aus dem 14. Jh. führen Gerichtsrechte, Gewerbebann, Klostervogtei, Burgenbaurecht, Wildbann, Zoll, Geleit, Bergregal, Abhaltung des Landtags und somit Befugnisse der vollen Landeshoheit an, die allerdings ursprglich nur in Vertretung des Königs ausgeübt wurden.
Ihrer sozialen Stellung nach gehörten die Landgrafen dem Hochadel an, stiegen aber nicht automatisch in den Reichsfürstenstand auf, den sie freilich aufgrund anderweitiger Rangerhöhung erlangen konnten. Mit dem Zerfall der Reichsgewalt nach dem Ende der STAUFER bildeten sich mehrere Landgrafschaften zu selbständigen Territorien aus, so daß die mit ihrer Errichtung verfolgte Absicht letztlich nicht erreicht wurde. Die Landgrafschaften blieben vereinzelt, aus dieser Institution entstand kein flächendeckendes System. Die Landgrafschaft Hessen hatte den längsten Bestand. Außer den genannten gab es noch jene im Aargau, Albgau, Breisgau, Linzgau und Thurgau; die Landgrafschaften Baar, Leuchtenberg, Nellenburg und Stühlingen waren nur Titular-Grafschaften.

K. Blaschke