Gozbert                                                    Graf im Nibelgau 765/68
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Sohn des Grafen N.N.
 

Michael Borgolte
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"Die Grafen Alemanniens"

GOZBERT (I)
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belegt als Graf Nibelgau 765/66/68 VI 7

Belege mit comes-Titel:
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W I Nr. 49, Das Verbrüderungsbuch der Abtei Reichenau 115C1

Belege ohne comes-Titel:
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St. Galler Gedenkbuch pag. 8 (= PIPER, Libri Confrat. 20 co. 32,20), Vita s. Otmari 103 cap. 6 (= MGH SS II 44 Z. 4-6; DUFT, Sankt Otmar 34), ? TANGL, Testament Fulrads 208f.,211-213

Literatur:
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STÄLIN, Geschichte I 331 - BAUMANN, Nibelgau 26 - DERS., Gaugrafschaften 34 - DIENEMANN-DiETRICH, Der fränkische Adel 159f. - SCHMID, Königtum, Adel und Klöster 245-251,324 A. 56a - SCHULZE, Grafschaftsverfassung 103,133 - BILGERI, Geschichte Vorarlbergs I 60,62 - SCHMID, Zur historischen Bestimmung 515 - BORGOLTE, Geschichte der Grafschaften Alemanniens, s.v.

Nach der St. Galler Urkunde Nr. 49 vom 7. Juni 765, 766 oder 768 haben die Brüder Liutulfus, Merolfus, Zaizzo und Piscoffus (Piscolfus) ante Cozperto praeside et ante pagensis nostres ausgesagt, dass ihr Vater Marulfus alles Erbe und Eigentum dem Kloster St. Gallen tradiert hätte. Das geschah, dem Actumvermerk zufolge, Nibalgauia uilla publica. Nach der gerichtlichen Feststellung übergaben die Brüder noch einmal consentiente Cozperto comite ante paginsis nostros omnem rem nostram et hereditatem paternam communis manibus dem St. Galler Dekan und Mönch Winidhar. Dabei verpflichteten sich Liutulf, Merolf, Zaizzo und Piscolf, ut sicut tiebuemus regi et comite seruire, ita ipsam terram ad ipsum monasterium proseruiamus, und stellten die Bedingung, (ut ipsam terram)et per beneficium ipsorum monachorum per cartulam precariam post nos receperemus. Die Güter Marulfs und seiner Söhne lagen in pago Nibalgaunensi und umfaßten Felder, Wälder, Höfe, Hütten, Wiesen, Weiden, Straßen, Wasserläufe usw., ferner alles, was sie in ipsa marcha Nibalgauge besaßen. Darüber hinaus sagten die vier Brüder St. Gallen zu, dass sie dem Kloster den Zins für die Jagd der Waldtiere nach ihrem Vermögen abführen wollten, zumindest aber in einer Höhe, die die übrigen pagenses dem König und dem Grafen zahlten (quantum possumus consequi, soluamus, et quantum nonpossumus, quod ceteri pagilnsi nostri faciunt regi aut comite, ita et nos ad ipsum monasterium faciamus). An den Bestimmungen der Urkunde fällt auf, dass der Graf (comes, praeses) Gozbert der Tradition Konsens erteilt und die Brüder von der Abgabenpflicht gegenüber König und Grafen in ein Dienstverhältnis gegenüber St. Gallen wechseln. Das deutet auf eine Mitberechtigung Gozberts bzw. des Herrschers an den Gütern Marulfs und seiner Söhne hin. Tatsächlich hat eine eingehende Analyse der Urkunde und der in ihr geschilderten Vorgänge zu dem Ergebnis geführt, dass Gozbert vor 765/68 den Besitz Marulfs und der anderen pagenses des Nibelgaus konfisziert hatte (s. BORGOLTE, Geschichte der Grafschaften Alemanniens, Kap. VI). Der Nibelgau, dessen Name seinerzeit auf das Zentrum der Siedlungslandschaft, dem später Leutkirch genannten Ort, auf die Mark und den pagus angewandt wurde, war noch wenig ausgedehnt und offenbar altes (schon merowingisches?) Königsgut, auf dem Königszinser angesiedelt worden waren. Zu diesen scheint auch Marulf gehört zu haben. Die eigenmächtige Verfügung über den Besitz zugunsten St. Gallens scheint Gozbert den Rechtsgrund für seine Konfiskationen gegeben zu haben. Allerdings gestattete Gozbert später, wie aus der Urkunde hervorgeht, die erneute Tradition der Güter Marulfs an das Kloster. Im Nibelgau hat Gozbert die fränkische Reichsgewalt neu zur Geltung gebracht; die Konfiskationen, mit denen er seine Grafenstellung auf (ehemaliges) Königsgut gründete, erinnern an die Maßnahmen WARINs und RUTHARDS, die seine Zeitgenossen waren. Deshalb liegt es nahe, Gozbert mit jenem Gozbertus, quidam vir potens, zu identifizieren, der Otmar, den Gründer des Gallus-Klosters, nach dessen Verurteilung in Gewahrsam nahm (SCHMID), Königtum, Adel und Klöster 324 A. 56a; DIENEMANN-DIETRICH 159f.). Warin und Ruthard hatten nämlich Otmar in Gefangenschaft und vor Gericht gebracht, bevor sie ihn - sicher als Zeichen besonderen Vertrauens - an Gozbertus übergaben. Als custodia Otmars, die nahe bei dem praedium Gozberts gelegen habe, gibt Walahfrid in seiner Vita des heiligen Abtes die Insel Stein (Werd) im Rhein an (Vita s. Otmari cap. 6); hier ist der Abt am 16.11.759 gestorben (DUFT, Sankt Otmar 13,16f.). Wenn der Herr der Rheininsel, wie anzunehmen ist, mit dem Nibelgauer Grafen personengleich war, scheint Gozbert bald nach Otmars Tod nach dem Osten Alemanniens gegangen zu sein. Eine solche Verlagerung des Tätigkeitsfeldes dürfte auch im Interesse Warins und Ruthards gelegen haben, eine adlige Herrschaftsbildung am westlichen Bodensee, das heißt in dem politisch wichtigen Gebiet um Bodman, zu verhindern (s. BORGOLTE 200). DIENEMANN-DIETRICH und SCHMID haben die These aufgestellt, dass der mächtige Mann am Rhein ein Bruder Fulrads von Saint-Denis gewesen sei (skeptisch BORST, Pfalz Bodman 180f.; WALTHER, Fiskus Bodman 249f.; DUFT, St. Otmar in Bodman 281). Dieser wird im Testament Fulrads neben anderen Angehörigen des Klostervorstehers unter dem Namen Gaustbert mehrfach erwähnt (TANGL). Die Argumentation SCHMIDS und DIENEMANN-DIETRICHS beruht auf der Beobachtung, dass neben dem vir potens Gozbert auch Fulrad enge Beziehungen zu Warin und Ruthard unterhielt. Diese zeigen sich insbesondere an dem namentlich von RUTHARD unterstützten Aufbau eines Zellensystems von Saint-Denis in Alemannien. Erwerbungen Fulrads lagen im Hegau neben väterlichem Erbgut ISANBARDS, des Sohnes Warins, während Ruthard über Güter in Eschenz, in der Besitznachbarschaft Gozberts, verfügte. SCHMID hat die indirekten Verbindungen zwischen Gozbert und Fulrad noch durch den Nachweis zu verdichten gesucht, dass beide den Kult des hl. Vitus gefördert hätten. Die Behauptung DIENEMANN-DIETRICHS, Fulrad habe Güter in Alemannien unter anderem von seinem Bruder Gaustbert erworben, wird durch das Testament nicht gedeckt (s. FLECKENSTEIN, Fulrad 375 A. 56).
Die Kontakte zwischen Ruthard und Otmars Aufseher haben DIENEMANN-DIETRICH (160) auch auf den Gedanken gebracht, dass der Nibelgaugraf auch die Grafengewaltim Argengau ausgeübt hätte; hier ist Ruthard 769 belegt. Für diese Annahme kann die oben zitierte St. Galler Urkunde (Nr. 49), wie DIENEMANN-DIETRICH es tut, aber nicht angeführt werden, da sie nur Traditionsgut im Nibelgau betrifft.
Bereits durch VON ARX (MGH SS II 44 A. 12) wurde der Gozbert von der Gegend am Rheinausfluß mit einem Cauzpertus gleichgesetzt, der um 754 Güter in der Gegend von Rheinfelden an St. Gallen tradiert hatte (W I Nr. 19); MEYER VON KNONAU (Besitz 157 A. 315) glaubte darüberhinaus, den Grundherrn auch als Zeugen einer anderen Breisgauer carta nachweisen zu können (W I Nr. 23). Ein Vergleich der Personennamen in beiden Urkunden zeigt tatsächlich, dass jeweils derselbe Cauzpertus/Gozpertus gemeint war (s. BORGOLTE 113 A. 8; die Vermutung DIENEMANN-DIETRICHS 159 A. 60, auch in W I Nrn. 35 und 38 sei dieser Gozbert gemeint, läßt sich dagegen durch einen Vergleich der Zeugenreihen nicht bestätigen, s.a. SCHMID, Königtum, Adel und Klöster 249 A. 121). Er kann aber wohl kaum mit dem Herrn der Rheininsel identifiziert werden, da er nach neuen Forschungen selbst ein Königszinser im südlichen Breisgau war (BORGOLTE 112-115).
In die Liste ihrer toten Förderer im Verbrüderungsbuch haben die Reichenauer Mönche einen Cozprhet comis aufgenommen (115C1). Dieser steht von anlegender, also um 824 tätiger Hand (SCOPO) vor einem Adalhart comis. In umgekehrter Folge erscheinen die Namen Adalart, Cozpret im ältesten Eintrag des St. Galler Gedenkbuches von ca. 814 auf jener pag. 8, die überwiegend für Grafen nachgewiesene Namen enthält (vgl. SCHMID, Zur historischen Bestimmung 507). In den beiden Verzeichnissen dürften wohl dieselben Personen gemeint sein. Vor 814 bzw. 824 ist in Alemannien nur ein Graf ADALHART bezeugt, der zur selben Zeit wie Gozbert amtierte. Ich möchte deshalb die beiden Belege für einen (comis) Cozprhet/Cozpret in den Gedenkbüchern der großen Bodenseeklöster auf Gozbert beziehen (vgl. SCHMID, Zur historischen Bestimmung 515).
Der vir potens vom Hochrhein gilt nach der Lage seines Besitzes als Verwandter der sogenannten Rheinauer Stifter, zu denen wohl noch mehrere Grafen gleichen Namens gezählt haben (so SCHMID, Königtum, Adel und Klöster). Andererseits ist wahrscheinlich der Nibelgauer Graf mit dem (den) später in der Landschaft um Leutkirch amtierenden Grafen GOZBERT (II, III) verwandt gewesen.
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