Sohn des Grafen N.N.
Michael Borgolte
*************
"Die Grafen Alemanniens"
GOZBERT (I)
----------------
belegt als Graf Nibelgau 765/66/68 VI 7
Belege mit comes-Titel:
------------------------
W I Nr. 49, Das Verbrüderungsbuch der Abtei Reichenau 115C1
Belege ohne comes-Titel:
--------------------------
St. Galler Gedenkbuch pag. 8 (= PIPER, Libri Confrat. 20 co. 32,20),
Vita s. Otmari 103 cap. 6 (= MGH SS II 44 Z. 4-6; DUFT, Sankt Otmar 34),
? TANGL, Testament Fulrads 208f.,211-213
Literatur:
----------
STÄLIN, Geschichte I 331 - BAUMANN, Nibelgau 26 - DERS., Gaugrafschaften
34 - DIENEMANN-DiETRICH, Der fränkische Adel 159f. - SCHMID, Königtum,
Adel und Klöster 245-251,324 A. 56a - SCHULZE, Grafschaftsverfassung
103,133 - BILGERI, Geschichte Vorarlbergs I 60,62 - SCHMID, Zur historischen
Bestimmung 515 - BORGOLTE, Geschichte der Grafschaften Alemanniens, s.v.
Nach der St. Galler Urkunde Nr. 49 vom 7. Juni 765, 766 oder 768 haben
die Brüder Liutulfus, Merolfus, Zaizzo und Piscoffus (Piscolfus) ante
Cozperto praeside et ante pagensis nostres ausgesagt, dass ihr Vater Marulfus
alles Erbe und Eigentum dem Kloster St. Gallen tradiert hätte. Das
geschah, dem Actumvermerk zufolge, Nibalgauia uilla publica. Nach der gerichtlichen
Feststellung übergaben die Brüder noch einmal consentiente Cozperto
comite ante paginsis nostros omnem rem nostram et hereditatem
paternam communis manibus dem St. Galler Dekan und Mönch Winidhar.
Dabei verpflichteten sich Liutulf, Merolf, Zaizzo und Piscolf, ut sicut
tiebuemus regi et comite seruire, ita ipsam terram ad ipsum monasterium
proseruiamus, und stellten die Bedingung, (ut ipsam terram)et per beneficium
ipsorum monachorum per cartulam precariam post nos receperemus. Die Güter
Marulfs und seiner Söhne lagen in pago Nibalgaunensi und umfaßten
Felder, Wälder, Höfe, Hütten, Wiesen, Weiden, Straßen,
Wasserläufe usw., ferner alles, was sie in ipsa marcha Nibalgauge
besaßen. Darüber hinaus sagten die vier Brüder St. Gallen
zu, dass sie dem Kloster den Zins für die Jagd der Waldtiere nach
ihrem Vermögen abführen wollten, zumindest aber in einer Höhe,
die die übrigen pagenses dem König und dem Grafen zahlten (quantum
possumus consequi, soluamus, et quantum nonpossumus, quod ceteri pagilnsi
nostri faciunt regi aut comite, ita et nos ad ipsum monasterium faciamus).
An den Bestimmungen der Urkunde fällt auf, dass der Graf
(comes, praeses) Gozbert der Tradition Konsens erteilt und die
Brüder von der Abgabenpflicht gegenüber König und Grafen
in ein Dienstverhältnis gegenüber St. Gallen wechseln. Das deutet
auf eine Mitberechtigung Gozberts bzw.
des Herrschers an den Gütern Marulfs und seiner Söhne hin. Tatsächlich
hat eine eingehende Analyse der Urkunde und der in ihr geschilderten Vorgänge
zu dem Ergebnis geführt, dass Gozbert
vor 765/68 den Besitz Marulfs und der anderen pagenses des Nibelgaus konfisziert
hatte (s. BORGOLTE, Geschichte der Grafschaften Alemanniens, Kap. VI).
Der Nibelgau, dessen Name seinerzeit auf das Zentrum der Siedlungslandschaft,
dem später Leutkirch genannten Ort, auf die Mark und den pagus angewandt
wurde, war noch wenig ausgedehnt und offenbar altes (schon merowingisches?)
Königsgut, auf dem Königszinser angesiedelt worden waren. Zu
diesen scheint auch Marulf gehört zu haben. Die eigenmächtige
Verfügung über den Besitz zugunsten St. Gallens scheint Gozbert
den Rechtsgrund für seine Konfiskationen gegeben zu haben.
Allerdings gestattete Gozbert später,
wie aus der Urkunde hervorgeht, die erneute Tradition der Güter Marulfs
an das Kloster. Im Nibelgau hat Gozbert die
fränkische Reichsgewalt neu zur Geltung gebracht; die Konfiskationen,
mit denen er seine Grafenstellung auf (ehemaliges) Königsgut gründete,
erinnern an die Maßnahmen WARINs und RUTHARDS, die seine Zeitgenossen
waren. Deshalb liegt es nahe, Gozbert
mit jenem Gozbertus, quidam vir potens, zu identifizieren, der Otmar, den
Gründer des Gallus-Klosters, nach dessen Verurteilung in Gewahrsam
nahm (SCHMID), Königtum, Adel und Klöster 324 A. 56a; DIENEMANN-DIETRICH
159f.). Warin und Ruthard hatten nämlich Otmar in Gefangenschaft und
vor Gericht gebracht, bevor sie ihn - sicher als Zeichen besonderen Vertrauens
- an Gozbertus übergaben. Als
custodia Otmars, die nahe bei dem praedium Gozberts
gelegen habe, gibt Walahfrid in seiner Vita des heiligen Abtes
die Insel Stein (Werd) im Rhein an (Vita s. Otmari cap. 6); hier ist der
Abt am 16.11.759 gestorben (DUFT, Sankt Otmar 13,16f.). Wenn der Herr der
Rheininsel, wie anzunehmen ist, mit dem Nibelgauer Grafen personengleich
war, scheint Gozbert bald nach Otmars
Tod nach dem Osten Alemanniens gegangen zu sein. Eine solche Verlagerung
des Tätigkeitsfeldes dürfte auch im Interesse Warins und Ruthards
gelegen haben, eine adlige Herrschaftsbildung am westlichen Bodensee, das
heißt in dem politisch wichtigen Gebiet um Bodman, zu verhindern
(s. BORGOLTE 200). DIENEMANN-DIETRICH und SCHMID haben die These aufgestellt,
dass der mächtige Mann am Rhein ein Bruder Fulrads von Saint-Denis
gewesen sei (skeptisch BORST, Pfalz Bodman 180f.; WALTHER, Fiskus Bodman
249f.; DUFT, St. Otmar in Bodman 281). Dieser wird im Testament Fulrads
neben anderen Angehörigen des Klostervorstehers unter dem Namen Gaustbert
mehrfach erwähnt (TANGL). Die Argumentation SCHMIDS und DIENEMANN-DIETRICHS
beruht auf der Beobachtung, dass neben dem vir potens Gozbert
auch Fulrad enge Beziehungen zu Warin und Ruthard unterhielt.
Diese zeigen sich insbesondere an dem namentlich von RUTHARD unterstützten
Aufbau eines Zellensystems von Saint-Denis in Alemannien. Erwerbungen Fulrads
lagen im Hegau neben väterlichem Erbgut ISANBARDS, des Sohnes Warins,
während Ruthard über Güter in Eschenz, in der Besitznachbarschaft
Gozberts, verfügte. SCHMID hat die indirekten Verbindungen zwischen
Gozbert und Fulrad noch durch den Nachweis zu verdichten gesucht, dass
beide den Kult des hl. Vitus gefördert hätten. Die Behauptung
DIENEMANN-DIETRICHS, Fulrad habe Güter in Alemannien unter anderem
von seinem Bruder Gaustbert erworben, wird durch das Testament nicht gedeckt
(s. FLECKENSTEIN, Fulrad 375 A. 56).
Die Kontakte zwischen Ruthard und Otmars Aufseher haben DIENEMANN-DIETRICH
(160) auch auf den Gedanken gebracht, dass der Nibelgaugraf auch die Grafengewaltim
Argengau ausgeübt hätte; hier ist Ruthard 769 belegt. Für
diese Annahme kann die oben zitierte St. Galler Urkunde (Nr. 49), wie DIENEMANN-DIETRICH
es tut, aber nicht angeführt werden, da sie nur Traditionsgut im Nibelgau
betrifft.
Bereits durch VON ARX (MGH SS II 44 A. 12) wurde der Gozbert
von der Gegend am Rheinausfluß mit einem Cauzpertus
gleichgesetzt, der um 754 Güter in der Gegend von Rheinfelden
an St. Gallen tradiert hatte (W I Nr. 19); MEYER VON KNONAU (Besitz 157
A. 315) glaubte darüberhinaus, den Grundherrn auch als Zeugen einer
anderen Breisgauer carta nachweisen zu können (W I Nr. 23). Ein Vergleich
der Personennamen in beiden Urkunden zeigt tatsächlich, dass jeweils
derselbe Cauzpertus/Gozpertus gemeint
war (s. BORGOLTE 113 A. 8; die Vermutung DIENEMANN-DIETRICHS 159 A. 60,
auch in W I Nrn. 35 und 38 sei dieser Gozbert
gemeint, läßt sich dagegen durch einen Vergleich
der Zeugenreihen nicht bestätigen, s.a. SCHMID, Königtum, Adel
und Klöster 249 A. 121). Er kann aber wohl kaum mit dem Herrn der
Rheininsel identifiziert werden, da er nach neuen Forschungen selbst ein
Königszinser im südlichen Breisgau war (BORGOLTE 112-115).
In die Liste ihrer toten Förderer im Verbrüderungsbuch haben
die Reichenauer Mönche einen Cozprhet comis
aufgenommen (115C1). Dieser steht von anlegender, also um 824 tätiger
Hand (SCOPO) vor einem Adalhart comis. In umgekehrter Folge erscheinen
die Namen Adalart, Cozpret im ältesten
Eintrag des St. Galler Gedenkbuches von ca. 814 auf jener pag. 8, die überwiegend
für Grafen nachgewiesene Namen enthält (vgl. SCHMID, Zur historischen
Bestimmung 507). In den beiden Verzeichnissen dürften wohl dieselben
Personen gemeint sein. Vor 814 bzw. 824 ist in Alemannien nur ein Graf
ADALHART bezeugt, der zur selben Zeit wie Gozbert
amtierte. Ich möchte deshalb die beiden Belege für einen (comis)
Cozprhet/Cozpret in den Gedenkbüchern der großen
Bodenseeklöster auf Gozbert beziehen (vgl. SCHMID, Zur historischen
Bestimmung 515).
Der vir potens vom Hochrhein gilt nach der Lage seines Besitzes als
Verwandter der sogenannten Rheinauer Stifter, zu denen wohl noch mehrere
Grafen gleichen Namens gezählt haben (so SCHMID, Königtum, Adel
und Klöster). Andererseits ist wahrscheinlich der Nibelgauer Graf
mit dem (den) später in der Landschaft um Leutkirch amtierenden Grafen
GOZBERT (II, III) verwandt gewesen.
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------