Borgolte Michael
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"Die Grafen Alemanniens"

KARL
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belegt als Lebender 839

belegt als Graf 859 IV 4 - 874 V 27, Rektor im Breisgau 859 IV 4 - 874 V 27 und im Westen der Bertoldsbaar 870 IV 10

belegt als Verstorbener + 888 I 13

Belege mit princeps- bzw. rector-Titel: W II Nrn. 534,555,551,574f, 585,579

Belege ohne Titel: D LdD Nr. 146 (= W II Nr. 570), Notkeri Balbuli Gesta Karoli Magni 66 cap. II. 10

Literatur:
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Stälin, Geschichte I 330 - Wartmann, Urkundenbuch der Abtei Sanct Gallen 11 148 - Baumann, Gaugrafschaften 156 - Dümmler, Ostfrk. Reich II 119f. - Schultze, Gaugrafschaften 46,121 - Eiten, Unterkönigtum 158-165 - Kehr, Einleitung zu DD K III S. XII - Tellenbach, Königtum und Stämme 30f. (bzw. Stämme und Reichspolitik 421f.) - Büttner, Geschichte des Elsass 148f.,155-161 - Ders., Breisgau und Elsaß 72f. - Jänichen, Baar und Huntari, Tafel: "Die Grafen der Baaren" im Anhang - Büttner, Richgard und Andlau 85ff. - Fleckenstein, Hofkapelle I 189 - Schulze, Grafschaftsverfassung 105 mit A. 179,130 A. 308,330 A. 145 - Zotz, Breisgau 15-17 - Hlawitschka, Beitrag zur Geschichte Burgunds 41 A. 59 - Walther, Fiskus Bodman 256 - Borgolte, Karl III. und Neudingen, passim - Ders., Geschichte der Grafschaften Alemanniens, s.v.

Nur mit Vorbehalt wird hier KARL unter den Grafen Alemanniens aufgeführt. Obwohl er nämlich in der Grafenformel von sechs Breisgauer Urkunden und einer aus der Baar stammenden carta genannt ist, haben die Schreiber ihn doch nie als comes bezeichnet. Vielmehr trägt er den Titel princeps (W II Nrn. 534,574 f.,579), näherhin princeps in comitatu Prisigauge (Nr. 553), oder man versucht, seine Stellung als rector pagi zu charakterisieren (Nrn. 551,555 mit dem Zusatz: in quo praefatae res sitae sunt, id est Prisicouue). Die sorgsamen Umschreibungen erhellen aus KARLS Herkunft: In je einer St. Galler Urkunde aus der Baar und dem Breisgau wird König Ludwig als sein Vater angegeben; er war also der dritte Sohn Ludwigs des Deutschen von dessen Gemahlin Hemma. Trotzdem gilt KARL in der Forschung aufgrund der angeführten Belege als Graf des Breisgaus (zuletzt Fleckenstein, Zotz; vorsichtiger Tellenbach und Schulze) bzw. der Bertoldsbaar (Jänichen, vgl. Walther). Erst neuerdings hat man auf die besondere Titelgebung hingewiesen (Hlawitschka), ohne dass das Problem weiter durchdacht worden wäre (s. aber bereits Borgolte, Karl III. und Neudingen). Nach den Datumsberechnungen Wartmanns ist KARLS Amtsführung im Breisgau vom 6. April 868 (Nr. 534) bis zum 27. Mai 874 (Nr. 579) belegt (Schulze 105 mit der unrichtigen Angabe 870-874). Alle betreffenden Zeugnisse und auch die Baar-Urkunde 551 sind durch Kalender- und Wochentag sowie das Regierungsjahr datiert. In jedem Falle läßt sich also Stimmigkeit oder Widersprüchlichkeit der Angaben im Hinblick auf die möglichen Epochen erörtern. Abgesehen von den Nrn. 579 und 551 (870 IV 10) stellte Wartmann fest, dass die Elemente nicht zusammenpassen. Er war also zu Korrekturen gezwungen, die notwendigerweise mehr oder weniger beliebig ausfallen mußten. Allerdings rechnete er nur mit der Epoche vom Jahr 840, die durch den Tod LUDWIGS DES FROMMEN (20.6.) markiert war. Wartmann setzte nämlich voraus, dass die Schreiber nach 840 die Regierungsjahre Ludwigs des Deutschen nicht mehr nach der Usurpation von 833 gezählt haben könnten. So plausibel diese Annahme auf den ersten Blick erscheint, erweist sie sich doch bei näherem Hinsehen als nicht tragfähig (vgl. Borgolte, Chronol. Stud. 134ff., Abschnitt IV. 1). Die Epochenansätze der Schreiber von "Privaturkunden" darf man sich nämlich nicht so geordnet vorstellen, wie die der Kanzlisten am Königshof. Es war möglich - und ist auch wirklich zu belegen -, dass sie verschiedene, aus den jeweils gebrauchten Kalendern hervorgehende Epochen ohne bestimmte politische Aussageabsicht zugrundlegten. Wenn sich nach einer der angeblich obsoleten Ausgangspunkte eine widerspruchsfreie Datierung ergibt, ist es methodisch nicht erlaubt, ein nach anderer Epoche unstimmiges Datum vorzuziehen. Dieser Grundsatz hat im Falle KARLS Konsequenzen: Die Daten der Nrn. 534 und 555 lassen sich nämlich nach der Rechnung 833 = I exakt auf den 4.4.859 bzw. den 7.9.865 reduzieren. Somit müßte KARL lange vor dem ersten Beleg Wartmanns als princeps im Breisgau gewesen sein.
Dieses Ergebnis, das aus Beobachtungen zur Datierung von "Privaturkunden" hervorging, muß an der sonstigen Überlieferung überprüft werden. Kann KARL wirklich schon 859 in Alemannien amtiert haben? Zunächst ist diese Frage unter dem Aspekt der Sukzession zu erörtern, ohne dass deshalb das Problem der Funktion KARLS präjudiziert werden soll. Im 2. Drittel des 9. Jahrhunderts ist im Breisgau Albrich als Graf dicht bezeugt. Nach Überlegungen zur Reduktion der ihn betreffenden Urkunden, die den hier angestellten entsprechen, kann man sagen, dass Albrichs Amtswaltung noch angedauert haben kann, als KARL in den Breigau kam. Das ist keine neue, wenngleich noch nicht so hervorgehobene Erkenntnis, da auch nach Wartmanns Berechnungen KARLS Erstbeleg vor den letzten Nachweis Albrichs gehört (W II 148, 155). Beide betreffenden Urkunden (Nrn. 534,504) sind von demselben Schreiber, denen Praepositus Theothart, ausgefertigt (zu ihm - Sprandel, Kloster St. Gallen 69f.); schon deshalb und wegen der allgemein zu beobachtenden Sorgfalt der Schreiber bei der Angabe des Grafen muß man den Befund ernster nehmen, als es Wartmann (II 155) tat.
KARL und Albrich sind im gesamten Breisgau bezeugt; eine zeitweilige Teilung der Herrschaft kommt also nicht in Betracht. Es bereitet aber größte Schwierigkeiten, sich überhaupt vorzustellen, dass KARL, der Königssohn, neben einem Grafen amtiert haben soll (die Deutung Schultzes 46 ist abwegig). Hier wird dasselbe Problem wie bei der Titelgebung KARLS berührt. So deutlich der Prinzipat bzw. das Rektorat gelegentlich auf den Breisgau und einen pagus in der Baar bezogen wird, so unverkennbar weisen doch die Bezeichnungen auf eine andere Stellung hin, die mit dem Comitat nicht verwechselt werden sollte. Dementsprechend dürften KARLS Funktionen wohl an verfassungsmäßige Einrichtungen Alemanniens gebunden gewesen sein, ohne durch sie schon vollständig bestimmt zu werden. Eine echte Konkurrenz zwischen KARL und Albrich konnte es sicher nicht geben.
Nach dieser Interpretation hat KARLS Position an der Westgrenze des väterlichen Reiches der seines älteren Bruders Karlmann in Bayern geähnelt. Diesem wurde 856 die marcha orientalis und damit wohl auch die Nachfolge Ratbods, des Präfekten für das Ostland, übertragen (BM Nr. 1418a; Reindel, Handbuch der bayerischen Geschichte I 266f.; Ders, Bayern im Karolingerreich 237ff.; Mitterauer, Markgrafen 160ff.; Uffelmann, Regnum Baiern 93f.; Eiten). Das Urteil vermögen zwei Quellen zu stützen, die - als Königsdiplom und "Privaturkunde" - die Verhältnisse aus verschiedenem Blickwinkel wiedergeben. Sie sind in die Jahre 873 (D LdD Nr. 146) bzw. 874/75 (W II Nr. 585) zu datieren und fallen somit auf jeden Fall in eine Zeit, in der nicht mehr Albrich, wohl aber KARL Aufgaben im Breisgau zugeschrieben werden (W II Nr. 579 von 874). Bei der Königsurkunde Ludwigs des Deutschen handelt es sich um ein Mandat, das die Rechtsstellung St. Gallens verbessern sollte (vgl. Notker). Es ist Karolo dilecto filio nostro et omnibus comitibus ac reliquis fidelibus nostris, qui in Alamannia consistunt, adressiert. KARL wird also den Grafen Alemanniens ausdrücklich nicht zugezählt (vgl. Schulze 330 mit A. 145; Kehr). Die carta, eine Urkunde des Bischofs Gebhard von Konstanz, ist in dem gegenwärtigen Jahr, qui est XXXV Hludouuici piissimi regis, patris Karlomanni, Hludouuici et Karoll principis nostri datiert (W II S. 198). Da die genannten Güter im Alpgau lagen, hat man KARL auch als Graf dieser Landschaft im Westen des Schwarzwaldes betrachtet (nach Wartmann II S. 148 Schultze 121 und Schulze 105 A. 179). Dafür bietet die Quelle indessen keine Grundlage. KARL wird ja nicht in der Grafenformel, sondern im Zusammenhang vorzuziehen. Dieser Grundsatz hat im Falle KARLS Konsequenzen: Die Daten der Nrn. 534 und 555 lassen sich nämlich nach der Rechnung 833 = I exakt auf den 4.4.859 bzw. den 7.9.865 reduzieren. Somit müßte KARL lange vor dem ersten Beleg Wartmanns als princeps im Breisgau gewesen sein.
Dieses Ergebnis, das aus Beobachtungen zur Datierung von "Privaturkunden" hervorging, muß an der sonstigen Überlieferung überprüft werden. Kann KARL wirklich schon 859 in Alemannien amtiert haben? Zunächst ist diese Frage unter dem Aspekt der Sukzession zu erörtern, ohne dass deshalb das Problem der Funktion KARLS präjudiziert werden soll. Im zweiten Drittel des 9. Jahrhunderts ist im Breisgau Albrich als Graf dicht bezeugt. Nach Überlegungen zur Reduktion der ihn betreffenden Urkunden, die den hier angestellten entsprechen, kann man sagen, dass Albrichs Amtswaltung noch angedauert haben kann, als KARL in den Breigau kam. Das ist keine neue, wenngleich noch nicht so hervorgehobene Erkenntnis, da auch nach Wartmanns Berechnungen KARLS Erstbeleg vor den letzten Nachweis Albrichs gehört (W II 148, 155). Beide betreffenden Urkunden (Nrn. 534,504) sind von demselben Schreiber, dem Praepositus Theothart, ausgefertigt (zu ihm - Sprandel, Kloster St. Gallen 69 f.); schon deshalb und wegen der allgemein zu beobachtenden Sorgfalt der Schreiber bei der Angabe des Grafen muß man den Befund ernster nehmen, als es Wartmann (II 155) tat.
KARL und Albrich sind im gesamten Breisgau bezeugt; eine zeitweilige Teilung der Grafschaft kommt also nicht in Betracht. Es bereitet aber größte Schwierigkeiten, sich überhaupt vorzustellen, dass KARL, der Königssohn, neben einem Grafen amtiert haben soll (die Deutung Schultzes 46 ist abwegig). Hier wird dasselbe Problem wie bei der Titelgebung KARLS berührt. So deutlich der Prinzipat bzw. das Rektorat gelegentlich auf den Breisgau und einen pagus in der Baar bezogen wird, so unverkennbar weisen doch die Bezeichnungen auf eine andere Stellung hin, die mit dem Comitat nicht verwechselt werden sollte. Dementsprechend dürften KARLS Funktionen wohl an verfassungsmäßige Einrichtungen Alemanniens gebunden gewesen sein, ohne durch sie schon vollständig bestimmt zu werden. Eine echte Konkurrenz zwischen KARL und Albrich kannte es sicher nicht geben.
Nach dieser Interpretation hat KARLS Position an der W-Grenze des väterlichen Reiches der seines älteren Bruders Karlmann in Bayern geähnelt. Diesem wurde 856 die marcha orientalis und damit wohl auch die Nachfolge Ratbods, des Präfekten für das Ostland, übertragen (BM Nr. 1418a; Reindel, Handbuch der bayerischen Geschichte I 266f.; Ders., Bayern im Karolingerreich 237ff.; Mitterauer, Markgrafen 160ff.; Uffelmann, Regnum Baiern 93f.; Eiten). Das Urteil vermögen zwei Quellen zu stützen, die - als Königsdiplom und "Privaturkunde" - die Verhältnisse aus verschiedenem Blickwinkel wiedergeben. Sie sind in die Jahre 873 (D LdD Nr. 146) bzw. 874/75 (W II Nr. 585) zu datieren und fallen somit auf jeden Fall in eine Zeit, in der nicht mehr Albrich, wohl aber KARL Aufgaben im Breisgau zugeschrieben werden (W III Nr. 579 von 874). Bei der Königsurkunde Ludwigs des Deutschen handelt es sich um ein Mandat, das die Rechtsstellung St. Gallens verbessern sollte (vgl. Notker). Es ist Karolo dilecto filie nostro et omnibus comitibus ac reliquis fidelibus nostris, qui in Alamannia consistunt, adressiert. KARL wird also den Grafen Alemanniens ausdrücklich nicht zugezählt (vgl. Schulze 330 mit A. 145; Kehr). Die carta, eine Urkunde des Bischofs Gebhard von Konstanz, ist in dem 'gegenwärtigen Jahr', qui est XXXV Hludouuici piissimi regis, patris Karlomanni, Hludouuici et Karoli principis nostri datiert (W II S. 198). Da die genannten Güter im Alpgau lagen, hat man KARL auch als Graf dieser Landschaft im W des Schwarzwaldes betrachtet (nach Wartmann II S. 148 Schultze, 121 und Schulze 105 A. 179). Dafür bietet die Quelle indessen keine Grundlage. KARL wird ja nicht in der Grafenformel, sondern im Zusammenhang mit der Jahresdatierung nach der Regierung seines Vaters neben den Brüdern erwähnt. Wenn Gebhard von Konstanz ihn als princeps noster bezeichnet, ist er doch deutlich in Beziehung zum gesamtalemannischen Bereich gesetzt (so bereits Fichtenau, "Politische" Datierungen 534 mit A. 60).
Die neue Deutung der Stellung KARLS ist wohl überzeugend erst dann abgesichert, wenn es gelingt, den erschlossenen breisgauischen Erstbeleg von 859 historisch plausibel zu machen. Nach der herrschenden Auffassung, die Wartmann (II 148) begründete und die durch Dümmlers und Mühlbachers (DD K III S. 334, BM Nr. 1576c) Zustimmung sanktioniert wurde (vgl. aber Eiten 160 mit A. 1), fiel die Übernahme der Grafschaft mit der vorläufigen Reichsteilung von 865 zusammen; in dieser war als KARLS Anteil Alemannien und Churrätien vorgesehen. Wartmann argumentierte, abgesehen von den nach 865 datierten "Privaturkunden", mit Diplomen Ludwigs des Deutschen von 860 und 863, die von KARL mitunterfertigt sind. Das schien ihm zu beweisen, "dass KARL noch bei seinem Vater war und keinerlei selbständige Stellung hatte". Umgekehrt hatte zuvor Gerörer (Geschichte der Ost- und westfränkischen Carolinger I 408 f.) auf eine angeblich 865 von Karlmann für Bayern und eine andere, 866 von KARL für Alemannien mitsignierte Urkunde hingewiesen und daraus gefolgert, die beiden Brüder seien "sofort in Besitz des ihnen zugemessenen Antheils" eingetreten. Diese Argumente sind Wartmann offenbar ebensowenig bekannt gewesen, wie die Ausführungen Sickels zu allen von den Söhnen unterzeichneten Urkunden Ludwigs des Deutschen, die bereits 1861/22 erschienen waren (Beiträge I 392-394, II 128; Ficker, Beiträge zur Urkundenlehre I 280). Sickels bis heute wichtige Bemerkungen und ergänzende Beobachtungen Kehrs aus den 30-er Jahren bilden den Ausgangspunkt der folgenden Darlegungen (vgl. Borgolte, Karl III. und Neudingen 30-35).
Insgesamt sind 11 Diplome Ludwigs des Deutschen mit dem signum eines oder mehrerer seiner Söhne erhalten geblieben; sie konzentrieren sich fast ausschließlich auf die 2. Hälfte der Regierungszeit des ostfränkischen Königs. Die relativ geringe Anzahl war zweifellos durch die häufige Abwesenheit der Prinzen vom Hofe bedingt, sei es, dass diese im politischen, militärischen oder diplomatischen Auftrag des Herrschers unterwegs waren, sei es, dass sie sich in Rebellion vom Vater entfernt hielten. Für die Beurteilung der überlieferten Fälle ist es nun - wie Sickel erkannt hat - entscheidend, ob die signa angekündigt sind und vom Schreiber des Diploms stammen bzw. durch die Königssöhne im Monogramm vollzogen wurden. Davon hing die rechtliche Qualität der Unterschriften und - für die Forschung - die Rekonstruktion der Itinerare ab. Die Gleichzeitigkeit der Mitunterfertigung ist aber vor allem im Hinblick auf die Geschichte Ludwigs des Deutschen selbst von großem Interesse. Schon die ersten beiden Diplome lassen das hervortreten (DD LdD Nrn. 82f.). Sie sind vom 13. und 15. Mai 857 datiert und bieten übereinstimmend die Ankündigung der Unterschriften aller Söhne. Tatsächlich sind diese dann nur in Nr. 83 erhalten geblieben; die andere Urkunde liegt lediglich in kopialer, möglicherweise also veränderter Überlieferung vor. Wichtig ist, dass die Daten beider Diplome vor 865 fallen, die Mitunterfertigung also nichts mit dem Teilungsentwurf zu tun gehabt haben kann (nach Sickel I 392 Eiten 162-164). Bisher hat man aber nicht gesehen, dass das Jahr 857 den Zusammenhang mit einem anderen Vorgang nahelegt. Es kann historisch kaum Zufall sein, dass den Söhnen des Königs die Mitunterfertigung gestattet wurde, als der älteste, Karlmann, gerade mit selbständigen Aufgaben in Bayern betraut worden war. Das eine wie das andere bedeutete ein Stück Beteiligung an der Reichspolitik, auch wenn Kehr (Einleitung zu DD LdD S. XXX) mit Recht betont, dass die Prinzen durch die Mitsignierung keineswegs ein Recht auf Zustimmung zu dem väterlichen Akt erlangten.
Sickel, der einen Anknüpfungspunkt für das Aufkommen der neuen Diplomunterfertigung widerlegte, ohne einen anderen aufdecken zu können, sah überhaupt keinen politischen Aussagewert in den signa. Er glaubte, die Beteiligung des einen oder anderen Sohnes sei lediglich vom Zufall bestimmt gewesen. Zum Beleg für seine Auffassung wies er auf Urkunden hin, in denen über Güter in Alemannien verfügt wurde und in denen gleichwohl Karlmann und Ludwig der Jüngere neben KARL unterschrieben (DD LdD Nrn. 82 f., 163-165). Dagegen hat Kehr die Entdeckung gemacht, dass in allen diesen Diplomen "Angelegenheiten der Familie, nicht des Staates" geregelt wurden. Es sei nämlich um die Entlohnung von Geistlichen gegangen, die dem Königshaus nahestanden und wohl der Kapelle des Hofes angehörten (Einleitung zu DD LdD S. XXIX). Läßt man die so gedeuteten Urkunden beiseite und legt man an die verbleibenden Stücke den Maßstab der 865 geplanten und 876 auch durchgeführten Reichsteilung an, dann passen die betreffenden Verfügungen in räumlicher Hinsicht zu den einzeln signierenden Prinzen: KARL unterschreibt die Nrn. 105, 110 und 119, in denen St. Gallen Liegenschaften im heutigen Landkreis Konstanz erhält, SS. Felix und Regula in Zürich Immunität und Schutz verliehen wird und Saint-Denis eine Bestätigung seiner Rechte über Besitzungen im Neckargau, im Rießgau, Hegau, Breisgau und in der Ortenau erlangt; Karlmannerscheint als Signatar in Diplomen für Kloster Altaich und die Marienkapelle zu Regensburg, in denen es um Güter in Bayern geht (Nrn. 116,161); Ludwig der Jüngere schließlich unterfertigt eine väterliche Bestätigung über Besitz Prüms im Fiskus Neckarau (Nr. 145). Zweifellos hat also Ludwig der Deutsche seine Söhne zur Einzelunterschrift nur dann aufgefordert, wenn Liegenschaften in den für sie bestimmten Gebieten betroffen waren. Das war vielleicht bei Karlmann (Nr. 116), mit Sicherheit aber bei KARL schon vor 865 der Fall. Nr. 105, bei der das Signum - entgegen der Bemerkung Kehrs - sicher vom Schreiber der Urkunde stammt, also von Anfang an eingeplant war (Borgolte, Karl III. und Neudingen 34), datiert vom 7.10.861 oder schon 860, Nr. 110 von 863. KARL muß also schon 861/60 für Alemannien vorgesehen gewesen sein. Von hier aus erhält das für W II Nr. 534 neu errechnete Jahr 859 eine entscheidende Stütze.
Für alemannische Aufgaben KARLS schon seit dem Ende der 50-er Jahr sprechen auch allgemeinpolitische Erwägungen. Nicht nur Karlmann, auch Ludwig scheint sich nämlich bereits in dieser Zeit dem ihm zugeteilten Raum - Thüringen, O-Franken und Sachsen - zugewandt zu haben. Die Züge gegen die Abodriten, die Grenznachbarn der Sachsen, in den Jahren 858 und 862 weisen darauf nachdrücklich hin (Dümmler II 119). KARL, der jüngste, 859 aber bereits 21-jährige Sohn Ludwigs des Deutschen, wird sich angesichts dieser Aufgaben für seine Brüder doch kaum bis 865 mit einer bescheidenen Rolle am Hofe begnügt haben.
Abgesehen von der St. Galler carta 534 und den mitunterfertigten Diplomen seines Vaters ist Alemannien als Interessengebiet KARLS auch durch die Wahl seiner Gemahlin ausgewiesen. Nach zuverlässigen Quellen heiratete der Prinz 861 oder 862 Richgard, die Tochter des Grafen Ercangar. Wenn dieser wohl auch nicht mit dem Grafen Erchangar (I) im Alp- und Breisgau identisch war (816-827/28), versprach sich Ludwig der Deutsche sicher durch die Vermählung bessere Eingriffsmöglichkeiten in dem zu Lothars Anteil gehörenden Elsaß (Büttner). Als Morgengabe erhielt Richgard Krongüter im Breisgau (D LdD Nr. 108); Ercangar, der im Elsaß Besitz hatte, sollte auf diese Weise gewiß dem ostfränkischen König verpflichtet werden.
Im Unterschied zu Albrich und den früheren Breisgauer Grafen Udalrich (I, II) und Erchangar (I) ist KARL nicht auch in (quasi-)gräflicher Stellung im Alpgau nachgewiesen (zu D LdD Nr. 146 s. o. S. 161). 854 ist hier zum ersten Mal Adalbert (II) belegt.
Viel weniger Beachtung als der angeblichen Grafschaft KARLS im Breisgau hat die Forschung dem singulären Beleg für die Baar um Weigheim und Tuningen geschenkt, der aus dem Jahr 870 stammt (W II Nr. 551; vgl. Schulze 105,130; Jänichen mit der nicht gerechtfertigten Amtszeit 870-886; Walther). Der Nachweis des rector pagi illus (sic) kollidiert in dieser, von der urkundlichen Überlieferung schwächer erfaßten Landschaft nicht mit dem irgendeines Grafen. Man darf vermuten, dass KARL die gräflichen Funktionen im westlichen der beiden Comitate wahrnahm, die im Bereich der Bertoldsbaar seit ca. 817 ermittelt werden können (s. Borgolte, Geschichte der Grafschaften Alemanniens 157). Für Aufgaben KARLS in anderen Teilen der Bertoldsbaar gibt es keine Indizien. Welche Bedeutung das Gebiet zwischen den Quellen des Neckars und der Donau für KARL selbst gehabt hat, geht daraus hervor, dass er hier als Herrscher offenbar eine zielstrebige Güterpolitik getrieben hat. 880 schenkte er dem Priester und Kustos seiner Kapelle Ruodbert, drei Mansen in Ippingen (Ldkr. Tuttlingen; Karte bei Borgolte, Kommentar: K 12 - D K III Nr. 19); und im folgenden Jahr gab er offenbar demselben Ministerialen und Priester eine Kirche in Klengen (Schwarzwald-Baar-Kreis; Karte: I 12) auf Lebenszeit zu eigen, die dieser vorher bereits als Lehen innegehabt hatte (D K III Nr. 38). Klengen wird in diesem Diplom bezeichnenderweise unter anderem in comitatu Nidinga lokalisiert. Der Königshof Neudingen, nach dem eine Grafschaft in der Baar benannt wurde, war sehr wahrscheinlich erst im 9. Jahrhundert aufgeblüht; seinem Ausbau diente sicher auch ein Gütertausch KARLS III. mit St. Gallen in Sumpfohren (Schwarzwald-Baar-Kreis; Karte 113) und Güttingell von 883 (Ldkr. Konstanz; Karte: M 14 - D K III Nr. 68).
In diesem Zusammenhang ist noch auf einen weiteren Sachverhalt hinzuweisen. Aus der Regierungszeit KARLS III. sind nur zwei St. Galler cartae aus dem Raum um Neudingen und Rottweil erhalten geblieben. In der einen tauscht Tunno 882 mit Abt Hartmut von St. Gallen Immobilien in Dietingen gegen Güter in Stetten o. R. ein (W II Nr. 620); nach der anderen überträgt Ratsind im Jahr 887 ihren Erbbesitz zu Pfohren, also in unmittelbarer Nähe des Königshofes, an das Steinachkloster (W II Nr. 657). Die Datumszelle der ersten Urkunde lautet am Schluß: Notavi (...) Ruadpertv(m) missum imperatoris in vicem comitis, die der zweiten wird mit dem Vermerk sup uicaria Ruadperto beendet. In beiden Urkunden war sicher derselbe Stellvertreter des Grafen gemeint; vermutlich war er auch mit dem gleichnamigen custus capellae, ministerialis und Priester KARLS III. identisch (Sprandel, Kloster St. Gallen 120,132 u.ö.; Glunk, Königsgüter in der Baar 14f.; Borgolte, Geschichte der Grafschaften Alemanniens 161). Die beiden Belege zeigen, dass im Gebiet von KARLS Rektorat im Baarenraum während seiner Königs- und Kaiserherrschaft zumindest zeitweilig kein Graf amtierte. Man geht kaum zu weit, wenn man daraus folgert, dass KARL über diese Landschaft auch nach seinem Regierungsantritt besondere Kontrollgewalt behalten wollte. Im Breisgau ist dagegen Wolvene als Graf 885/86 bezeugt. Güterpolitik und Verwaltungsorganisation KARLS III. in der Baar scheinen so planmäßig angelegt gewesen zu sein, dass der Rückzug des abgesetzten Kaisers nach Neudingen kaum zufällig gewesen sein dürfte. Hier scheint sich KARL III. ein Refugium geschaffen zu haben, das auch ARNULF nicht anzutasten wagte (vgl. aber Baaken, Königshöfe 41f.; zuletzt Schwarzmaier, Neudingen und das Ende Kaiser Karls III., bes 46 mit A. 33, und Borgolte, Karl III. und Neudingen 49 A. 148). In Neudingen, der villa Alemanniae nach den Worten Hermanns des Lahmen (MGH SS V 109), ist KARL am 13. Januar 888 gestorben.