KARL
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belegt als Lebender 839
belegt als Graf 859 IV 4 - 874 V 27, Rektor im Breisgau 859 IV 4 - 874 V 27 und im Westen der Bertoldsbaar 870 IV 10
belegt als Verstorbener + 888 I 13
Belege mit princeps- bzw. rector-Titel: W II Nrn. 534,555,551,574f, 585,579
Belege ohne Titel: D LdD Nr. 146 (= W II Nr. 570), Notkeri Balbuli Gesta Karoli Magni 66 cap. II. 10
Literatur:
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Stälin, Geschichte I 330 - Wartmann, Urkundenbuch
der Abtei Sanct Gallen 11 148 - Baumann, Gaugrafschaften 156 - Dümmler,
Ostfrk. Reich II 119f. - Schultze, Gaugrafschaften 46,121 - Eiten, Unterkönigtum
158-165 - Kehr, Einleitung zu DD K III S. XII - Tellenbach, Königtum
und Stämme 30f. (bzw. Stämme und Reichspolitik 421f.) - Büttner,
Geschichte des Elsass 148f.,155-161 - Ders., Breisgau und Elsaß 72f.
- Jänichen, Baar und Huntari, Tafel: "Die Grafen der Baaren" im Anhang
- Büttner, Richgard und Andlau 85ff. - Fleckenstein, Hofkapelle I
189 - Schulze, Grafschaftsverfassung 105 mit A. 179,130 A. 308,330 A. 145
- Zotz, Breisgau 15-17 - Hlawitschka, Beitrag zur Geschichte Burgunds 41
A. 59 - Walther, Fiskus Bodman 256 - Borgolte, Karl III. und Neudingen,
passim - Ders., Geschichte der Grafschaften Alemanniens, s.v.
Nur mit Vorbehalt wird hier KARL
unter den Grafen Alemanniens aufgeführt. Obwohl er nämlich in
der Grafenformel von sechs Breisgauer Urkunden und einer aus der Baar stammenden
carta genannt ist, haben die Schreiber ihn doch nie als comes bezeichnet.
Vielmehr trägt er den Titel princeps (W II Nrn. 534,574 f.,579),
näherhin princeps in comitatu Prisigauge (Nr. 553), oder man versucht,
seine Stellung als rector pagi zu charakterisieren (Nrn. 551,555 mit dem
Zusatz: in quo praefatae res sitae sunt, id est Prisicouue). Die sorgsamen
Umschreibungen erhellen aus KARLS Herkunft:
In je einer St. Galler Urkunde aus der Baar und dem Breisgau wird König
Ludwig als sein Vater angegeben; er war also der dritte Sohn
Ludwigs
des Deutschen von dessen Gemahlin
Hemma.
Trotzdem gilt KARL in der Forschung
aufgrund der angeführten Belege als Graf des Breisgaus (zuletzt Fleckenstein,
Zotz; vorsichtiger Tellenbach und Schulze) bzw. der Bertoldsbaar (Jänichen,
vgl. Walther). Erst neuerdings hat man auf die besondere Titelgebung hingewiesen
(Hlawitschka), ohne dass das Problem weiter durchdacht worden wäre
(s. aber bereits Borgolte, Karl III. und Neudingen). Nach den Datumsberechnungen
Wartmanns ist KARLS Amtsführung
im Breisgau vom 6. April 868 (Nr. 534) bis zum 27. Mai 874 (Nr. 579) belegt
(Schulze 105 mit der unrichtigen Angabe 870-874). Alle betreffenden Zeugnisse
und auch die Baar-Urkunde 551 sind durch Kalender- und Wochentag sowie
das Regierungsjahr datiert. In jedem Falle läßt sich also Stimmigkeit
oder Widersprüchlichkeit der Angaben im Hinblick auf die möglichen
Epochen erörtern. Abgesehen von den Nrn. 579 und 551 (870 IV 10) stellte
Wartmann fest, dass die Elemente nicht zusammenpassen. Er war also zu Korrekturen
gezwungen, die notwendigerweise mehr oder weniger beliebig ausfallen mußten.
Allerdings rechnete er nur mit der Epoche vom Jahr 840, die durch den Tod
LUDWIGS DES FROMMEN (20.6.) markiert
war. Wartmann setzte nämlich voraus, dass die Schreiber nach 840 die
Regierungsjahre Ludwigs des Deutschen
nicht mehr nach der Usurpation von 833 gezählt haben könnten.
So plausibel diese Annahme auf den ersten Blick erscheint, erweist sie
sich doch bei näherem Hinsehen als nicht tragfähig (vgl. Borgolte,
Chronol. Stud. 134ff., Abschnitt IV. 1). Die Epochenansätze der Schreiber
von "Privaturkunden" darf man sich nämlich nicht so geordnet vorstellen,
wie die der Kanzlisten am Königshof. Es war möglich - und ist
auch wirklich zu belegen -, dass sie verschiedene, aus den jeweils gebrauchten
Kalendern hervorgehende Epochen ohne bestimmte politische Aussageabsicht
zugrundlegten. Wenn sich nach einer der angeblich obsoleten Ausgangspunkte
eine widerspruchsfreie Datierung ergibt, ist es methodisch nicht erlaubt,
ein nach anderer Epoche unstimmiges Datum vorzuziehen. Dieser Grundsatz
hat im Falle KARLS Konsequenzen: Die
Daten der Nrn. 534 und 555 lassen sich nämlich nach der Rechnung 833
= I exakt auf den 4.4.859 bzw. den 7.9.865 reduzieren. Somit müßte
KARL
lange vor dem ersten Beleg Wartmanns als princeps im Breisgau gewesen sein.
Dieses Ergebnis, das aus Beobachtungen zur Datierung
von "Privaturkunden" hervorging, muß an der sonstigen Überlieferung
überprüft werden. Kann KARL
wirklich schon 859 in Alemannien amtiert haben? Zunächst ist diese
Frage unter dem Aspekt der Sukzession zu erörtern, ohne dass deshalb
das Problem der Funktion KARLS präjudiziert
werden soll. Im 2. Drittel des 9. Jahrhunderts ist im Breisgau Albrich
als Graf dicht bezeugt. Nach Überlegungen zur Reduktion der ihn betreffenden
Urkunden, die den hier angestellten entsprechen, kann man sagen, dass Albrichs
Amtswaltung noch angedauert haben kann, als KARL
in den Breigau kam. Das ist keine neue, wenngleich noch nicht so hervorgehobene
Erkenntnis, da auch nach Wartmanns Berechnungen KARLS
Erstbeleg vor den letzten Nachweis Albrichs gehört (W II 148, 155).
Beide betreffenden Urkunden (Nrn. 534,504) sind von demselben Schreiber,
denen Praepositus Theothart, ausgefertigt (zu ihm - Sprandel, Kloster St.
Gallen 69f.); schon deshalb und wegen der allgemein zu beobachtenden Sorgfalt
der Schreiber bei der Angabe des Grafen muß man den Befund ernster
nehmen, als es Wartmann (II 155) tat.
KARL und Albrich
sind im gesamten Breisgau bezeugt; eine zeitweilige Teilung der Herrschaft
kommt also nicht in Betracht. Es bereitet aber größte Schwierigkeiten,
sich überhaupt vorzustellen, dass KARL,
der Königssohn, neben einem Grafen amtiert haben soll (die Deutung
Schultzes 46 ist abwegig). Hier wird dasselbe Problem wie bei der Titelgebung
KARLS
berührt. So deutlich der Prinzipat bzw. das Rektorat gelegentlich
auf den Breisgau und einen pagus in der Baar bezogen wird, so unverkennbar
weisen doch die Bezeichnungen auf eine andere Stellung hin, die mit dem
Comitat nicht verwechselt werden sollte. Dementsprechend dürften KARLS
Funktionen wohl an verfassungsmäßige Einrichtungen Alemanniens
gebunden gewesen sein, ohne durch sie schon vollständig bestimmt zu
werden. Eine echte Konkurrenz zwischen KARL
und Albrich konnte es sicher nicht geben.
Nach dieser Interpretation hat
KARLS Position an der Westgrenze des väterlichen Reiches
der seines älteren Bruders Karlmann in Bayern geähnelt. Diesem
wurde 856 die marcha orientalis und damit wohl auch die Nachfolge Ratbods,
des Präfekten für das Ostland, übertragen (BM Nr. 1418a;
Reindel, Handbuch der bayerischen Geschichte I 266f.; Ders, Bayern im Karolingerreich
237ff.; Mitterauer, Markgrafen 160ff.; Uffelmann, Regnum Baiern 93f.; Eiten).
Das Urteil vermögen zwei Quellen zu stützen, die - als Königsdiplom
und "Privaturkunde" - die Verhältnisse aus verschiedenem Blickwinkel
wiedergeben. Sie sind in die Jahre 873 (D LdD Nr. 146) bzw. 874/75 (W II
Nr. 585) zu datieren und fallen somit auf jeden Fall in eine Zeit, in der
nicht mehr Albrich, wohl aber KARL
Aufgaben im Breisgau zugeschrieben werden (W II Nr. 579 von 874). Bei der
Königsurkunde
Ludwigs des Deutschen
handelt es sich um ein Mandat, das die Rechtsstellung St. Gallens verbessern
sollte (vgl. Notker). Es ist Karolo dilecto filio nostro et omnibus comitibus
ac reliquis fidelibus nostris, qui in Alamannia consistunt, adressiert.
KARL
wird also den Grafen Alemanniens ausdrücklich nicht zugezählt
(vgl. Schulze 330 mit A. 145; Kehr). Die carta, eine Urkunde des Bischofs
Gebhard von Konstanz, ist in dem gegenwärtigen Jahr, qui est XXXV
Hludouuici piissimi regis, patris Karlomanni, Hludouuici et Karoll principis
nostri datiert (W II S. 198). Da die genannten Güter im Alpgau lagen,
hat man KARL auch als Graf dieser Landschaft
im Westen des Schwarzwaldes betrachtet (nach Wartmann II S. 148 Schultze
121 und Schulze 105 A. 179). Dafür bietet die Quelle indessen keine
Grundlage. KARL wird ja nicht in der
Grafenformel, sondern im Zusammenhang vorzuziehen. Dieser Grundsatz hat
im Falle KARLS Konsequenzen: Die Daten
der Nrn. 534 und 555 lassen sich nämlich nach der Rechnung 833 = I
exakt auf den 4.4.859 bzw. den 7.9.865 reduzieren. Somit müßte
KARL lange vor dem ersten Beleg Wartmanns als princeps im Breisgau
gewesen sein.
Dieses Ergebnis, das aus Beobachtungen zur Datierung
von "Privaturkunden" hervorging, muß an der sonstigen Überlieferung
überprüft werden. Kann KARL
wirklich schon 859 in Alemannien amtiert haben? Zunächst ist diese
Frage unter dem Aspekt der Sukzession zu erörtern, ohne dass deshalb
das Problem der Funktion
KARLS präjudiziert
werden soll. Im zweiten Drittel des 9. Jahrhunderts ist im Breisgau Albrich
als Graf dicht bezeugt. Nach Überlegungen zur Reduktion der ihn betreffenden
Urkunden, die den hier angestellten entsprechen, kann man sagen, dass Albrichs
Amtswaltung noch angedauert haben kann, als
KARL
in den Breigau kam. Das ist keine neue, wenngleich noch nicht so hervorgehobene
Erkenntnis, da auch nach Wartmanns Berechnungen KARLS
Erstbeleg vor den letzten Nachweis Albrichs gehört (W II 148, 155).
Beide betreffenden Urkunden (Nrn. 534,504) sind von demselben Schreiber,
dem Praepositus Theothart, ausgefertigt (zu ihm - Sprandel, Kloster St.
Gallen 69 f.); schon deshalb und wegen der allgemein zu beobachtenden Sorgfalt
der Schreiber bei der Angabe des Grafen muß man den Befund ernster
nehmen, als es Wartmann (II 155) tat.
KARL und Albrich
sind im gesamten Breisgau bezeugt; eine zeitweilige Teilung der Grafschaft
kommt also nicht in Betracht. Es bereitet aber größte Schwierigkeiten,
sich überhaupt vorzustellen, dass KARL,
der Königssohn, neben einem Grafen amtiert haben soll (die Deutung
Schultzes 46 ist abwegig). Hier wird dasselbe Problem wie bei der Titelgebung
KARLS
berührt. So deutlich der Prinzipat bzw. das Rektorat gelegentlich
auf den Breisgau und einen pagus in der Baar bezogen wird, so unverkennbar
weisen doch die Bezeichnungen auf eine andere Stellung hin, die mit dem
Comitat nicht verwechselt werden sollte. Dementsprechend dürften
KARLS Funktionen wohl an verfassungsmäßige Einrichtungen
Alemanniens gebunden gewesen sein, ohne durch sie schon vollständig
bestimmt zu werden. Eine echte Konkurrenz zwischen KARL
und Albrich kannte es sicher nicht geben.
Nach dieser Interpretation hat KARLS
Position an der W-Grenze des väterlichen Reiches der seines älteren
Bruders Karlmann in Bayern geähnelt.
Diesem wurde 856 die marcha orientalis und damit wohl auch die Nachfolge
Ratbods, des Präfekten für das Ostland, übertragen (BM Nr.
1418a; Reindel, Handbuch der bayerischen Geschichte I 266f.; Ders., Bayern
im Karolingerreich 237ff.; Mitterauer, Markgrafen 160ff.; Uffelmann, Regnum
Baiern 93f.; Eiten). Das Urteil vermögen zwei Quellen zu stützen,
die - als Königsdiplom und "Privaturkunde" - die Verhältnisse
aus verschiedenem Blickwinkel wiedergeben. Sie sind in die Jahre 873 (D
LdD Nr. 146) bzw. 874/75 (W II Nr. 585) zu datieren und fallen somit auf
jeden Fall in eine Zeit, in der nicht mehr Albrich, wohl aber KARL
Aufgaben im Breisgau zugeschrieben werden (W III Nr. 579 von 874). Bei
der Königsurkunde Ludwigs des Deutschen
handelt es sich um ein Mandat, das die Rechtsstellung St. Gallens verbessern
sollte (vgl. Notker). Es ist Karolo dilecto filie nostro et omnibus comitibus
ac reliquis fidelibus nostris, qui in Alamannia consistunt, adressiert.
KARL wird also den Grafen Alemanniens ausdrücklich nicht
zugezählt (vgl. Schulze 330 mit A. 145; Kehr). Die carta, eine Urkunde
des Bischofs Gebhard von Konstanz, ist in dem 'gegenwärtigen Jahr',
qui est XXXV Hludouuici piissimi regis, patris Karlomanni, Hludouuici et
Karoli principis nostri datiert (W II S. 198). Da die genannten Güter
im Alpgau lagen, hat man KARL auch
als Graf dieser Landschaft im W des Schwarzwaldes betrachtet (nach Wartmann
II S. 148 Schultze, 121 und Schulze 105 A. 179). Dafür bietet die
Quelle indessen keine Grundlage.
KARL
wird ja nicht in der Grafenformel, sondern im Zusammenhang mit der Jahresdatierung
nach der Regierung seines Vaters neben den Brüdern erwähnt. Wenn
Gebhard von Konstanz ihn als princeps noster bezeichnet, ist er doch deutlich
in Beziehung zum gesamtalemannischen Bereich gesetzt (so bereits Fichtenau,
"Politische" Datierungen 534 mit A. 60).
Die neue Deutung der Stellung KARLS
ist wohl überzeugend erst dann abgesichert, wenn es gelingt, den erschlossenen
breisgauischen Erstbeleg von 859 historisch plausibel zu machen. Nach der
herrschenden Auffassung, die Wartmann (II 148) begründete und die
durch Dümmlers und Mühlbachers (DD K III S. 334, BM Nr. 1576c)
Zustimmung sanktioniert wurde (vgl. aber Eiten 160 mit A. 1), fiel die
Übernahme der Grafschaft mit der vorläufigen Reichsteilung von
865 zusammen; in dieser war als KARLS
Anteil Alemannien und Churrätien vorgesehen. Wartmann argumentierte,
abgesehen von den nach 865 datierten "Privaturkunden", mit Diplomen Ludwigs
des Deutschen von 860 und 863, die von KARL
mitunterfertigt sind. Das schien ihm zu beweisen, "dass KARL
noch
bei seinem Vater war und keinerlei selbständige Stellung hatte". Umgekehrt
hatte zuvor Gerörer (Geschichte der Ost- und westfränkischen
Carolinger I 408 f.) auf eine angeblich 865 von Karlmann
für Bayern und eine andere, 866 von KARL
für Alemannien mitsignierte Urkunde hingewiesen und daraus gefolgert,
die beiden Brüder seien "sofort in Besitz des ihnen zugemessenen Antheils"
eingetreten. Diese Argumente sind Wartmann offenbar ebensowenig bekannt
gewesen, wie die Ausführungen Sickels zu allen von den Söhnen
unterzeichneten Urkunden Ludwigs des Deutschen,
die bereits 1861/22 erschienen waren (Beiträge I 392-394, II 128;
Ficker, Beiträge zur Urkundenlehre I 280). Sickels bis heute wichtige
Bemerkungen und ergänzende Beobachtungen Kehrs aus den 30-er Jahren
bilden den Ausgangspunkt der folgenden Darlegungen (vgl. Borgolte, Karl
III. und Neudingen 30-35).
Insgesamt sind 11 Diplome Ludwigs
des Deutschen mit dem signum eines oder mehrerer seiner Söhne
erhalten geblieben; sie konzentrieren sich fast ausschließlich auf
die 2. Hälfte der Regierungszeit des ostfränkischen Königs.
Die relativ geringe Anzahl war zweifellos durch die häufige Abwesenheit
der Prinzen vom Hofe bedingt, sei es, dass diese im politischen, militärischen
oder diplomatischen Auftrag des Herrschers unterwegs waren, sei es, dass
sie sich in Rebellion vom Vater entfernt hielten. Für die Beurteilung
der überlieferten Fälle ist es nun - wie Sickel erkannt hat -
entscheidend, ob die signa angekündigt sind und vom Schreiber des
Diploms stammen bzw. durch die Königssöhne im Monogramm vollzogen
wurden. Davon hing die rechtliche Qualität der Unterschriften und
- für die Forschung - die Rekonstruktion der Itinerare ab. Die Gleichzeitigkeit
der Mitunterfertigung ist aber vor allem im Hinblick auf die Geschichte
Ludwigs
des Deutschen selbst von großem Interesse. Schon die ersten
beiden Diplome lassen das hervortreten (DD LdD Nrn. 82f.). Sie sind vom
13. und 15. Mai 857 datiert und bieten übereinstimmend die Ankündigung
der Unterschriften aller Söhne. Tatsächlich sind diese dann nur
in Nr. 83 erhalten geblieben; die andere Urkunde liegt lediglich in kopialer,
möglicherweise also veränderter Überlieferung vor. Wichtig
ist, dass die Daten beider Diplome vor 865 fallen, die Mitunterfertigung
also nichts mit dem Teilungsentwurf zu tun gehabt haben kann (nach Sickel
I 392 Eiten 162-164). Bisher hat man aber nicht gesehen, dass das Jahr
857 den Zusammenhang mit einem anderen Vorgang nahelegt. Es kann historisch
kaum Zufall sein, dass den Söhnen des Königs die Mitunterfertigung
gestattet wurde, als der älteste, Karlmann,
gerade mit selbständigen Aufgaben in Bayern betraut worden war. Das
eine wie das andere bedeutete ein Stück Beteiligung an der Reichspolitik,
auch wenn Kehr (Einleitung zu DD LdD S. XXX) mit Recht betont, dass die
Prinzen durch die Mitsignierung keineswegs ein Recht auf Zustimmung zu
dem väterlichen Akt erlangten.
Sickel, der einen Anknüpfungspunkt für das
Aufkommen der neuen Diplomunterfertigung widerlegte, ohne einen anderen
aufdecken zu können, sah überhaupt keinen politischen Aussagewert
in den signa. Er glaubte, die Beteiligung des einen oder anderen Sohnes
sei lediglich vom Zufall bestimmt gewesen. Zum Beleg für seine Auffassung
wies er auf Urkunden hin, in denen über Güter in Alemannien verfügt
wurde und in denen gleichwohl Karlmann
und
Ludwig der Jüngere neben KARL
unterschrieben (DD LdD Nrn. 82 f., 163-165). Dagegen hat Kehr die Entdeckung
gemacht, dass in allen diesen Diplomen "Angelegenheiten der Familie, nicht
des Staates" geregelt wurden. Es sei nämlich um die Entlohnung von
Geistlichen gegangen, die dem Königshaus nahestanden und wohl der
Kapelle des Hofes angehörten (Einleitung zu DD LdD S. XXIX). Läßt
man die so gedeuteten Urkunden beiseite und legt man an die verbleibenden
Stücke den Maßstab der 865 geplanten und 876 auch durchgeführten
Reichsteilung an, dann passen die betreffenden Verfügungen in räumlicher
Hinsicht zu den einzeln signierenden Prinzen: KARL
unterschreibt die Nrn. 105, 110 und 119, in denen St. Gallen Liegenschaften
im heutigen Landkreis Konstanz erhält, SS. Felix und Regula in Zürich
Immunität und Schutz verliehen wird und Saint-Denis eine Bestätigung
seiner Rechte über Besitzungen im Neckargau, im Rießgau, Hegau,
Breisgau und in der Ortenau erlangt; Karlmannerscheint
als Signatar in Diplomen für Kloster Altaich und die Marienkapelle
zu Regensburg, in denen es um Güter in Bayern geht (Nrn. 116,161);
Ludwig
der Jüngere schließlich unterfertigt eine väterliche
Bestätigung über Besitz Prüms im Fiskus Neckarau (Nr. 145).
Zweifellos hat also Ludwig der Deutsche
seine Söhne zur Einzelunterschrift nur dann aufgefordert, wenn Liegenschaften
in den für sie bestimmten Gebieten betroffen waren. Das war vielleicht
bei Karlmann (Nr. 116), mit Sicherheit
aber bei KARL schon vor 865 der Fall.
Nr. 105, bei der das Signum - entgegen der Bemerkung Kehrs - sicher vom
Schreiber der Urkunde stammt, also von Anfang an eingeplant war (Borgolte,
Karl III. und Neudingen 34), datiert vom 7.10.861 oder schon 860, Nr. 110
von 863. KARL muß also schon
861/60 für Alemannien vorgesehen gewesen sein. Von hier aus erhält
das für W II Nr. 534 neu errechnete Jahr 859 eine entscheidende Stütze.
Für alemannische Aufgaben
KARLS schon seit dem Ende der 50-er Jahr sprechen auch allgemeinpolitische
Erwägungen. Nicht nur Karlmann,
auch Ludwig scheint sich nämlich
bereits in dieser Zeit dem ihm zugeteilten Raum - Thüringen, O-Franken
und Sachsen - zugewandt zu haben. Die Züge gegen die Abodriten, die
Grenznachbarn der Sachsen, in den Jahren 858 und 862 weisen darauf nachdrücklich
hin (Dümmler II 119).
KARL, der
jüngste, 859 aber bereits 21-jährige Sohn Ludwigs
des Deutschen, wird sich angesichts dieser Aufgaben für
seine Brüder doch kaum bis 865 mit einer bescheidenen Rolle am Hofe
begnügt haben.
Abgesehen von der St. Galler carta 534 und den mitunterfertigten
Diplomen seines Vaters ist Alemannien als Interessengebiet KARLS
auch durch die Wahl seiner Gemahlin ausgewiesen. Nach zuverlässigen
Quellen heiratete der Prinz 861 oder 862 Richgard,
die Tochter des Grafen Ercangar. Wenn dieser wohl auch nicht mit dem Grafen
Erchangar (I) im Alp- und Breisgau identisch war (816-827/28), versprach
sich Ludwig der Deutsche sicher durch
die Vermählung bessere Eingriffsmöglichkeiten in dem zu Lothars
Anteil gehörenden Elsaß (Büttner). Als Morgengabe erhielt
Richgard
Krongüter im Breisgau (D LdD Nr. 108); Ercangar, der im Elsaß
Besitz hatte, sollte auf diese Weise gewiß dem ostfränkischen
König verpflichtet werden.
Im Unterschied zu Albrich und den früheren Breisgauer
Grafen Udalrich (I, II) und Erchangar (I) ist KARL
nicht auch in (quasi-)gräflicher Stellung im Alpgau nachgewiesen (zu
D LdD Nr. 146 s. o. S. 161). 854 ist hier zum ersten Mal Adalbert (II)
belegt.
Viel weniger Beachtung als der angeblichen Grafschaft
KARLS
im Breisgau hat die Forschung dem singulären Beleg für die Baar
um Weigheim und Tuningen geschenkt, der aus dem Jahr 870 stammt (W II Nr.
551; vgl. Schulze 105,130; Jänichen mit der nicht gerechtfertigten
Amtszeit 870-886; Walther). Der Nachweis des rector pagi illus (sic) kollidiert
in dieser, von der urkundlichen Überlieferung schwächer erfaßten
Landschaft nicht mit dem irgendeines Grafen. Man darf vermuten, dass
KARL die gräflichen Funktionen im westlichen der beiden
Comitate wahrnahm, die im Bereich der Bertoldsbaar seit ca. 817 ermittelt
werden können (s. Borgolte, Geschichte der Grafschaften Alemanniens
157). Für Aufgaben KARLS in anderen
Teilen der Bertoldsbaar gibt es keine Indizien. Welche Bedeutung das Gebiet
zwischen den Quellen des Neckars und der Donau für KARL
selbst gehabt hat, geht daraus hervor, dass er hier als Herrscher offenbar
eine zielstrebige Güterpolitik getrieben hat. 880 schenkte er dem
Priester und Kustos seiner Kapelle Ruodbert, drei Mansen in Ippingen (Ldkr.
Tuttlingen; Karte bei Borgolte, Kommentar: K 12 - D K III Nr. 19); und
im folgenden Jahr gab er offenbar demselben Ministerialen und Priester
eine Kirche in Klengen (Schwarzwald-Baar-Kreis; Karte: I 12) auf Lebenszeit
zu eigen, die dieser vorher bereits als Lehen innegehabt hatte (D K III
Nr. 38). Klengen wird in diesem Diplom bezeichnenderweise unter anderem
in comitatu Nidinga lokalisiert. Der Königshof Neudingen, nach dem
eine Grafschaft in der Baar benannt wurde, war sehr wahrscheinlich erst
im 9. Jahrhundert aufgeblüht; seinem Ausbau diente sicher auch ein
Gütertausch KARLS III. mit St.
Gallen in Sumpfohren (Schwarzwald-Baar-Kreis; Karte 113) und Güttingell
von 883 (Ldkr. Konstanz; Karte: M 14 - D K III Nr. 68).
In diesem Zusammenhang ist noch auf einen weiteren Sachverhalt
hinzuweisen. Aus der Regierungszeit KARLS III.
sind nur zwei St. Galler cartae aus dem Raum um Neudingen und Rottweil
erhalten geblieben. In der einen tauscht Tunno 882 mit Abt Hartmut von
St. Gallen Immobilien in Dietingen gegen Güter in Stetten o. R. ein
(W II Nr. 620); nach der anderen überträgt Ratsind im Jahr 887
ihren Erbbesitz zu Pfohren, also in unmittelbarer Nähe des Königshofes,
an das Steinachkloster (W II Nr. 657). Die Datumszelle der ersten Urkunde
lautet am Schluß: Notavi (...) Ruadpertv(m) missum imperatoris in
vicem comitis, die der zweiten wird mit dem Vermerk sup uicaria Ruadperto
beendet. In beiden Urkunden war sicher derselbe Stellvertreter des Grafen
gemeint; vermutlich war er auch mit dem gleichnamigen custus capellae,
ministerialis und Priester KARLS III.
identisch (Sprandel, Kloster St. Gallen 120,132 u.ö.; Glunk, Königsgüter
in der Baar 14f.; Borgolte, Geschichte der Grafschaften Alemanniens 161).
Die beiden Belege zeigen, dass im Gebiet von KARLS
Rektorat
im Baarenraum während seiner Königs- und Kaiserherrschaft zumindest
zeitweilig kein Graf amtierte. Man geht kaum zu weit, wenn man daraus folgert,
dass KARL über diese Landschaft
auch nach seinem Regierungsantritt besondere Kontrollgewalt behalten wollte.
Im Breisgau ist dagegen Wolvene als Graf 885/86 bezeugt. Güterpolitik
und Verwaltungsorganisation KARLS III.
in der Baar scheinen so planmäßig angelegt gewesen zu sein,
dass der Rückzug des abgesetzten Kaisers nach Neudingen kaum zufällig
gewesen sein dürfte. Hier scheint sich KARL
III. ein Refugium geschaffen zu haben, das auch ARNULF
nicht anzutasten wagte (vgl. aber Baaken, Königshöfe 41f.; zuletzt
Schwarzmaier, Neudingen und das Ende Kaiser Karls III., bes 46 mit A. 33,
und Borgolte, Karl III. und Neudingen 49 A. 148). In Neudingen, der villa
Alemanniae nach den Worten Hermanns des Lahmen (MGH SS V 109), ist KARL
am
13.
Januar 888 gestorben.