EDUARD HLAWITSCHKA
FRANKEN, ALEMANNEN,
BAYERN UND BURGUNDER
IN OBERITALIEN
(774-962)
VORWORT
Die vorliegende Arbeit ist entstanden im Zusammenhang mit den
Freiburger Forschungen zur Geschichte des hochmittelalterlichen Adels.
Den Anreiz zur Beschäfligung mit der Geschichte des
oberitalienischcn Raumes empfing ich auf einer Reise durch Oberitalien
im Herbst 1953. Die Anregung, mich eingehender in die oberitalienische
Geschichte der Karolingerzeit zu vertiefen, erhielt ich von meinem
hochverehrtem Lehrer, Herrn Professor Dr. G. Tellenbach, dem ich
dafür tiefen Dank schulde. Herrn Professor Tellenbach danke ich
auch für die materielle Unterstützung, durch die mir die
Anfertigung dieser Arbeit erst ermöglicht wurde. Besondere
Förderung erfuhr ich durch die Seminarübungen des
Sommersemesters 1954, die Herr Professor Tellenbach im Zusammenhang mit
der Vorbereitung seiner Vorträge in Stuttgart, München und
Rom über fränkisch-italienische Beziehungen (vgl. Studien und
Vorarbeiten zur Geschichte des großfränkischen Adels, 1957,
Seite 40ff.) hielt und in denen ich erste Ergebnisse vortragen durfte.
Diese Arbeit wurde am 29. März 1956 von der Philosophischen
Fakultät der Albert-Ludwigs-Universität zu Freiburg i. Br.
als Dissertation angenommen. Ihre Drucklegung wird durch die
großzügige Förderung des Herrn Bundeskanzlers
ermöglicht. Ihm sei auch an diescr Stelle mein besonderer Dank
ausgesprochen.
Danken möchte ich weiterhin den Herausgebern der „Forschungen zur
oberrheinischen Landesgeschichte" für die Aufnahme meiner Arbeit
in ihre Reihe, sowie den Herren Dr. H. Diener, Rom, für einige
Ermittlungen in römischen Bibliotheken und Dr. K. Schmid,
Freiburg, für freundschaftlichen Rat und manche Hilfe. Den
Staatsarchiven in Mailand, Padua und Siena, dem erzbischöflichen
Archiv in Lucca, dem bischöflichen Archiv in Piacenza und der
Biblioteca Queriniana in Brescia danke ich für die
Überlassung von Fotokopien und Mikrofilmbildern, der
Universitätsbibliothek Freiburg i. Br. für die Beschaffung
der benötigten Literatur.
E. Hl.
INHALT
Seite
Einleitung
.........................................................................................
11
I. Franken in Italien vor
774............................................................
17
II. Franken, Alemannen, Bayern und Burgunder in Italien zur Zeit
Karls des Großen und Ludwigs des
Frommen.................................
23
III. Die Zuwanderer aus den Gebieten nördlich und nordwestlich
der
Alpen in der Zeit Lothars 1. und Ludwigs
II........................................ 53
IV. Die Zuwanderer und ihre Nachkommen in der Zeit der
letzten
Karolinger und der sogenannten nationalitalienischen
Könige............. 67
V. Ausblick auf die Zeit Ottos des Großen und
Zusammenfassung
der
Ergebnisse..........................................................................................
94
Prosopographie der Amtsträger Oberitaliens in der Zeit von
774-962..... 98
Anhang: Grafennennungen in Urkundenfälschungen, ungenauen
Ab
schriften und fehlerhaften
Editionen........................................................
294
Exkurs: Zur Genealogie der
Supponiden..................................................
299
Quellennachweis für die nordalpinen Staatssiedler in Italien und
ihre
Nachkommen
(774-1000)..........................................................................
310
Das Namengut der nordalpinen
Zuwanderer............................................. 322
Quellen-, Literatur- und Abkürzungsverzeichnis
..................................... 329
Register
.....................................................................................................
345
EINLEITUNG
Im Juni 774 ergab sich die Festung Pavia nach zehnmonatiger
Einschließung dem Belagerungsheer KARLS DES GROSSEN.
Aus allen Städten und Landesteilen kamen die langobardischen
Großen herbei, um sich der Herrschaft des siegreichen Königs
und seiner Franken zu unterwerfen. KARL nahm zu
seinem Titel, eines rex Francorum
noch den eines rex
Langobardorum an, schickte den gefangenen Langobarden-König Desiderius in
ein fränkisches Kloster und übernahm selbst die volle
Regierungsgewalt in Italien. Das Langobarden-Reich wurde dem
Franken-Reich angeschlossen.
Wie KARL DER
GROSSE und dann seine Nachfolger Italien regierten und
verwalteten, mit welchen Mitteln und Methoden sie dieses Land dem
Franken-Reiche assimilierten, so daß sich nicht nur in
kirchlicher Hinsicht, sondern für lange Zeit auch in politischem
Sinne mit dem großfränkischen Reiche eine feste Einheit -
das solidum Corpus ex diversis
nationibus ADREVALDS VON FLEURY - herausbildete, das hat von
jeher die Mittelalterforschung beschäftigt. Fragen nach der Art
und Weise der Neuordnung des langobardisch-romanischen Staatswesens und
nach den Grundzügen der Italienpolitik der KAROLINGER
tauchten immer wieder auf, beruhte doch auch mit auf ihrer Lösung
die Möglichkeit, Einsichten in das Werden des abendländischen
Kulturkreises zu gewinnen.
Im Mittelpunkt des früheren Bemühens, Leitlinien und
Grundzüge der Politik KARLS DES GROSSEN
und seiner Nachfolger in Italien zu erkennen, stand die Auswertung der
Nachrichten aus den Rechtsquellen. Aus ihnen war zu entnehmen,
daß KARL
DER GROSSE die Gültigkeit der Reichsgesetze auf Italien
ausdehnte, daß er spezielle Capitularien für Italien
erließ, fränkische Einrichtungen wie das Lehenswesen mit der
Commendation, die Prekarie als Form der Nutzung von Kirchengut, die
Immunität, wie auch den Königsbann als Strafsatz in Italien
einbürgerte, und daß er die fränkische
Silberwährung an die Stelle der langobardischen Goldprägungen
setzen ließ. Auch Maßnahmen zur Linderung der Not der
langobardischen und der romanischen Bevölkerung und zur Festigung
der Rechtssicherheit fanden dabei immer wieder Beachtung [1 Vgl. E.
MÜHLBACHER, Karolinger S. 105f.].
Bald danach wurde die Einführung des regnum Langobardiae in den
fränkischen Reichsverband vorwiegend als ein Problem der
Angleichung der vorhandenen langobardischen Verwaltungsinstitutionen an
die fränkische Reichsverwaltung behandelt. Vornehmlich von
italienischer Seite wurde um die Jahrhundertwende die Ansicht
vertreten, daß es bereits bei den Langobarden neben den
gewöhnlichen Stadt-Herzögen, den duces, noch die „Duchi Maggiori"
gegeben habe. In Anlehnung an eine solche Ordnung hätten auch die KAROLINGER
Italien in fünf Großdukate - Italia Austria, Italia
Neustria, Tuscia, Emilia und Littorale del mare (oder Liguria) -
eingeteilt. Wie die Inhaber dieser großen Dukate in der
Langobarden-Zeit obrigkeitliche Befugnisse über die
Stadtherzöge wahrgenommen hatten, so seien ihnen in der Karolinger-Zeit
wohl mehrere Grafschaften zugeordnet gewesen [2 Vgl. dazu B.
BAUDI DI VESME, L'origine Romana del
comitato Langobardo e Franco (1903) Seite 368; F. GABOTTO, Le
origini signorili del comune (1903) Seite 127-133; DERS., I ducati
dell'Italia carolingia (1910); DERS., Contro la negata divisione del
regno italico in cinque ducati grandi nell'epoca carolingia (1913).].
Das ist mit Recht bestritten worden, - so etwa von S. PIVANO, der aber
im Laufe der Zeit zu den zunächst abgelehnten Gedanken einer
Dukatseinteilung Italiens in der Karolinger-Zeit
zurückkehrte und schließlich das Vorhandensein von sechs
großen
karolingischen Dukaten zu beweisen suchte [3 S. PIVANO,
Contro 1'asserita divisione del regno ital.
in cinque ducati grandi (1912); DERS, Il comitato di Parma e la
marca lombardo-emiliana (1922); DERS., I ducati del regno italico
nell'eta carolingia (1940). Auf PIVANOS Gedanken zum Teil bauend N.
G. GUASTELLA, La marca settentrionale ... (1940).].
Am nachhaltigsten sprach sich jedoch A. HOFMEISTER gegen derartige
Kombinationen aus [4
A. HOFMEISTER, Markgrafen und 'Markgrafschaften Seite 247ff.].
Er sah die Umformung der langobardischcn Dukate in ein System
fränkischer Grafschaften als das Kernstück der Italienpolitik
KARLS DES
GROSSEN an. Seine Ansicht fand allgemeine Anerkennung. Klar ist
sie in den folgenden Sätzen formuliert: „Eine gewisse
Übereinstimmung der langobardischen und der fränkischen
Verfassung war (774) unstreitig vorhanden. Insbesondere dürfen die
beiderseitigen Grundlagen der Verwaltung, das langobardische Herzogtum
und die fränkische Grafschaft trotz wesentlicher Verschiedenheiten
wohl nebeneinander gestellt werden ... Bei der Einführung Italiens
in den fränkischen Staatsverband traten an die Stelle der Herzoge,
duces, nach fränkischer
Weise Grafen, comites. Die
Dukate waren von nun an Comitate, Grafschaften." Erst im Laufe des 9.
Jahrhunderts sei durch die Gunst der politischen Verhältnisse eine
Stärkung der Stellung einzelner Grafen und damit die
tatsächliche und rechtliche Heraussonderung der Markgrafen und
ihrer Familien eingetreten [5
A. Hofmeister, a.a.O. Seite 216 und 224.]. Man
wird aber der Leistung KARLS DES GROSSEN nicht
ganz gerecht, wenn man die Einbeziehung Italiens in das Franken-Reich
und seine Umformung zu einem Glied des fränkischen Reiches
ausschließlich auf dem engen Sektor einer Verwaltungsangleichung
betrachtet. Schon A. HOFMEISTER wandte daher sehr viel Aufmerksamkeit
den einzelnen Personen zu, denen letztlich die Heraussonderung der
Marken zuzuschreiben ist. Zu einer Zeit, in der die Staatswesen arm an
Institutionen waren und eine feste Bürokratie kaum kannten, war ja
doch die Regierung eines Staates in der Hauptsache auf einen Kreis von
vertrauten Helfern angewiesen, die ein einigermaßen
kontinuierliches Funktionieren der Regierungstätigkeit besorgten [6 Vgl. dazu G.
TELLENBACH, Europa im Zeitalter der
Karolinger Seite 415 und DERS., Der großfränkische Adel und
die
Regierung Italiens Seite 40 ff.]. Auf
persönlichen Beziehungen und Bindungen des Königs zu seinem
Adel beruhte wesentlich das Bestehen der staatlichen Ordnung; diese
ersetzten, was dem frühmittelalterlichen Staat an objektiven
Herrschaftsmitteln und Einrichtungen fehlte. Die Herrschaft der KAROLINGER
fußte nicht so sehr auf straff durchgebildeten Institutionen. Die
Verwaltungseinrichtungen in Italien, die sich aus der spätantike
über die Goten- und Langobarden-Herrschaft hinweg gut gehalten
hatten, wurden selbstverständlich auch von den KAROLINGERN
nicht völlig vernachlässigt. Die Stadt blieb wie ehedem der
Mittelpunkt der Verwaltung, und auch die neuen Grafen rückten in
diese jeweils um eine größere Stadt gruppierten
Verwaltungssprengel ein. Anders als in den fränkischen
Kerngebieten oder gar in den von den Franken erst östlich des
Rheins gewonnenen Landstrichen liegt hier der fränkischen
Herrschaft und Verwaltung eine in sich gut gegliederte und begrenzte
Sprengeleinteilung zugrunde, so daß auch mit Recht vom comitatus Veronensis, Mediolanensis, Astensis etc. als
fester Verwaltungsordnung gesprochen werden kann. Entscheidend für
das Funktionieren der Verwaltung war aber doch, von welchen Menschen
diese nur spärlich ausgeprägte Verwaltungsordnung getragen
wurde. Soll deshalb die Frage nach den Leitlinien und Grundzügen
der
karolingischen Italienpolitik hier wiederum gestellt und eine
neue Antwort angestrebt werden, so muß unser Interesse sich
vorwiegend dem Personenkreis zuwenden, mit dem KARL DER GROSSE und seine Nachfolger Italien
regierten.
Forschungen, die mit der Fragestellung nach den Trägern der
Herrschaft der KAROLINGER
in den verschiedenen Teilgebieten des großen KARLS-Reiches
nördlich der Alpen unternommen wurden, haben gezeigt, daß
die Angliederung eines neuerworbenen Landes an die alten
fränkischen Kerngebiete jeweils von einer Durchdringung des
gewonnenen Landstriches mit Franken begleitet war [7 Hier seien
in Auswahl nur genannt: (für Alemannien) H. BÜTTNER, Franken
und Alamannen in Breisgau und Ortenau; I. DIENEMANN-DIETRICH, Der
fränkische Adel in Alemannien im 8. Jh.;
H. DANNENBAUER, Bevölkerung und Besiedlung Alemanniens in der
fränkischen Zeit; J. FLECKENSTEIN, Fulrad von St. Denis und
der fränkische Ausgriff in den süddeutschen Raum; (für
Bayern) E. KLEBEL, Bayern und der fränkische Adel im 8. und 9.
Jh.; (für Sachsen,
Thüringen und Hessen) W. SCHLESINGER, Die Entstehung der
Landesherrschaft; H. BÜTTNER und I. DIETRICH, Weserland
und Hessen im Kräftespiel der karolingischen und frühen
ottonischen Politik; Th. MAYER, Königtum und Gemeinfreiheit im
frühen MA Seite 335; F . SCHNEIDER, Staatliche Siedlung im
früheren MA, besonders Seite 16ff. und Seite 39.].
So ist es der Untersuchung wert, ob auch die Eroberung des regnum
Langobardorum mit einer stärkeren fränkischen
Einflußnahme Hand in Hand ging. Gibt es also auch in Italien
während der KAROLINGER-Zeit
Franken oder andere nordalpine Zuwanderer? Wann, wie, in welcher Menge
und zu welcher Aufgabe sind sie dorthin gekommen?
Das Auftauchen von Franken, Alemannen, Bayern und Burgundern in Italien
unter KARL DEM
GROSSEN und seinen Nachfolgern hat in Forschung und Literatur
zur Geschichte Italiens im 8., 9. und 10. Jahrhundert bislang keine
größere Beachtung gefunden. Zwar machte bereits 1888 E.
DÜMMLER auf ein stärkeres Hervortreten von Franken, Alemannen
und Bayern in der höheren Führungsschicht Italiens aufmerksam
und wiesen um die Jahrhundertwende auch P. DARMSTÄDTER, L.
SCHIRMEYER und der Jurist K. NEUMEYER auf ein beachtlich starkes
Vorkommen nordalpiner Stammesrechtsbezeugungen in Italien hin [8 Vgl. E.
DÜMMLER, Geschichte des ostfränkischen Reiches III²
Seite
13ff.; P. DARMSTÄDTER, Das Reichsgut in der Lombardei Seite 17;
L. SCHIRMEYER, Kaiser Lambert Seite 17, Anm. 3; K. NEUMEYER, Die
gemeinrechtliche Entwicklung Seite 85.], doch
wurde damit das Interesse der Historiker an diesem Problemkreis nicht
geweckt [9
Vielleicht hängt dies damit zusammen, daß von italienischer
Seite der Einfluß der germanischen Völkerschaften auf
Italien ganz
allgemein recht gering eingeschätzt wurde - vgl. etwa C. CIPOLLA,
Delta supposta fusione dei germanici coi italiani (1900), dagegen
erst 1938/39 W. GOETZ in: Italien im MA, Band 1 - weshalb auch eine
eingehende Untersuchung dieser Materie wenig erfolgversprechend
erschien. Lediglich L. SCHÜTTE, Fränkische Siedlung in den
Abruzzen,
ist 1911 in einer knappen Studie den Anregungen nachgegangen. Sein
Beitrag ist bislang völlig unbeachtet geblieben.].
Man beschränkte sich darauf, die bereits getroffenen
Feststellungen zu erwähnen [10
Vgl. A. HOFMEISTER, Markgrafen und Markgrafschaften
Seite 227; E. MAYER, Italienische Verfassungsgeschichte Band I Seite
48; P. HIRSCH Die Erhebung Berengars I. Seite 26.].
Zumeist verwies man für ein Einrücken von Franken in
italienische Verwaltungspositionen auf eine allgemein gehaltene Angabe
des ADREVALD VON FLEURY: die Königspfalz sei verödet, weil KARL seinem Sohne Pippin so viele edle
Franken zur Stützung seiner italienischen Herrschaft gegeben habe [11 Adreva1di
Floriac. mirac. S. Benedicti c. 18, M G S S
XV S. 486: Qua de re primatibus
populi ducibusque contigit palacium
vacuari, eo quod multos ex Francorum nobili genere filio contulerit,
qui cum eo regnum noviter susceptum tuerentur et regerent.].
Gelegentlich führte man auch das bekannte Wort aus der Vita
Hludovici des sogenannten Astronomen an, daß nämlich durch
die Abwanderung eines großen Teiles des fränkischen Adels im
Gefolge des 834 von seinem Vater nach Italien verwiesenen LOTHAR I.
die Kraft des Reiches versiegt sei und Francien seine Nobilität
und Weisheit verloren habe [12 Vita
Hludov. c. 56, M G S S I I S.642; vgl. unten S.55.].
Findet man deshalb heutzutage in der Literatur überhaupt etwas
über Franken, Alemannen, Bayern und Burgundern in Italien, so
beschränkt sich dies zumeist auf die Erwähnung einiger
weniger allgemein bekannter Geschlechter wie WIDONEN, UNRUOCHINGER und SUPPONIDEN [13 Unter den
neueren italienischen Forschern scheint allein G. BARNI geneigt,
stärkere nordalpine Einflüsse anzunehmen. In seinem
Aufsatz „Alamanni nel territorio lombardo" wandte er sich aber nur der
Zuwanderung von Alemannen zu. Die viel stärkeren fränkischen
Einflüsse
erwähnte er daneben fast gar nicht. Da BARNI jedoch die im 9. und
10. Jahrhundert in Italien bezeugten Alemannen vornehmlich als
Nachkommen einer vor-karolingischen,
über Rätien nach Ober-Italien
gelangten alemannischen Siedlergruppe annahm, verbaute er sich den Weg
für alle weitergehende Erkenntnis. - G. FASOLI, I re d'Italia S.
XXI und Momenti di storia Seite 11, erkennt die Wichtigkeit der Frage
des
fränkischen Einflusses; sie unterläßt jedoch eingehende
Untersuchungen
und genauere Angaben.]. Demgegenüber soll
aber hier einmal untersucht werden, ob es wirklich nur die wenigen, der
fränkischen Reichsaristokratie angehörenden Familien waren,
die in Italien Fuß faßten, und ob tatsächlich - wie
erst jüngst wieder geäußert wurde - nur eine „sehr
geringfügige fränkische Zuwanderung" [14 E.
ZÖLLNER, Die polar. Stellung der Völker im Frankenreich Seite
133.] nach 774 in Italien erfolgte. Es soll
geprüft werden, ob und in welcher Anzahl nicht auch noch andere,
weniger bekannte fränkische und alemannische Adlige nach Italien
kamen, weiterhin, ob nicht auch kleinere Leute, Vasallen und landarme
Siedler, auf dem Boden des regnum
Langobardiae angesiedelt wurden. Und es wird zu untersuchen
sein, ob in personeller und bevölkerungspolitischer Hinsicht eine
planmäßige Einflußnahme auf Italien - besonders
Ober-Italien - erfolgte oder nicht, gegebenenfalls, welche
Nachwirkungen diese Seite der karolingischen Politik
für Italien hinterließ. Dazu wird vielleicht das immer
außer acht gelassene Problem der Fortdauer der
italienisch-nordalpinen Beziehungen nach dem Vertrag von Verdun (843)
eine gewisse Beleuchtung erfahren können.
Die Quellen für unser Untersuchungsgebiet sind vornehmlich die
Italienischen Privatrechtsurkunden der Zeit von 774 bis 1000. - Es sind
die Notizen über Schenkungen frommer, gottesfürchtiger Leute
aller sozialen Schichten an Klöster und Kirchen, es sind die
Urkunden über Kauf-, Verkauf- und Tauschgeschäfte mit
Häusern und Ländereien, wie auch die Aufzeichnungen über
Rechtsstreitigkeiten und deren Beilegung, in denen oftmals etwas
über die Herkunft der handelnden Personen zu finden ist. Ex genere Francorum oder Alemannorum zu sein, bekennt in
diesen Urkunden manch einer bei der Darlegung seines Rechtsstandes;
andere geben nur an, daß sie nach der lex salica leben, was bei der
Personalität des mittelalterlichen Rechtes die Zugehörigkeit
dieses Mannes nicht zum Land, sondern zum Stamm der Franken
voraussetzt. Öfters heißt es in den Urkunden auch nur: ... exinde legitimam facio tradicionem per
cultellum, festucam notatam, wantonem et vasonem terre atque ramum
arboris et taliter me de hoc quod dedi warpivi et absasito feci et ad
partem emptoris ad proprietatem habendum reliqui ... oder:
pergamenam cum atramentario de terra
elevavi. Diese Rechtsformeln jedoch stammen aus den
Srtammesrechten. Im römischen und langobardischen Recht kommen sie
nicht vor [15
Die Additio tertia zu den leges Langobardorum gibt genaue
Hinweise für den langobardischen Urkundenschreiber, wie er das
feststehende Urkundenformular bei Romanen, Saliern, Ripuariern,
Alemannen, Bayern, Burgundern und Goten abzuwandeln hat. Unter anderem
heißt es da für das Verkaufsurkundenformular:... Sic trado ei ad
proprium et huic notario ad scribendum. - Habes precium iusta cartam?
- Habeo - Dic: „totos vos Togo tangere". Si est Romanus, similiter dic;
sed si est Salichus, si est Roboarius, si est Francus, si est Gothus
vel Alarmannus venditor: „pone cartulam in terram, et super cartam
mute cultellum, festucnm notatam, wantonem et wasonem terrae et ramum
arboris et atramentarium" et in Alarnanna wandilanc, et levet de terra;
et in eo cartam tenente die traditionem ut supra diximus. Et adde in
istorum cartulis et Baioariorum et Gundebadorum - nam in Baioaria et
Gundebada non ponitur insuper cultellum -: „proheredes" et
„repetitione", et tolle: „esponde te", et matte: „obliga te".... et
adde: „warpi te", cetera sunt similia . . . - Und für
Schenkungsurkunden gilt das gleiche. De donationum cartulis omnino
similiter preter: „babes precium?" nam in his dicitur: "habes
launecbild?" - Habeo
(M G L L IV Seite 595ff.). In den ca. 8000 italienischen
Privatrechtsurkunden aus der Zeit vor dem
Jahre 1000, die bei der Vorbereitung dieser Arbeit durchgesehen werden
maßten, waren in nicht einem einzigen Falle diese nordalpinen
Rechtsformeln bei einem nach der lex
Langobardorum lebenden Teilhaber
eines Rechtsgeschäftes angewendet. Zum Problem der professiones iuris in Italien vgl.
F. CALASSO,
Medio evo del diritto Seite 109ff. (mit Literatur). Auf die
Beobachtung,
die sich an der Quellenzusammenstellung auf Seite 310ff. leicht
gewinnen
läßt, daß im 10. Jahrhundert das salfränkische
Recht die anderen
nordalpinen Stammesrechte in Italien in zunehmendem Maße
überwiegt,
hoffe ich an anderer Stelle näher eingehen zu können. Vgl.
dazu
vorläufig P. VACCARI, Studi sull 'Europa precarolingia e
carolingia Seite 158f.]. So kann man in diesen
Fällen zwar nicht die genaue Stammeszugchörigkcit der
Personen, dafür aber immerhin ein nicht näher bestimmtes
Herkommen derselben aus den Landen nördlich und nordwestlich der
Alpen erkennen. - Es gehörte zu den Rechtsbräuchen der
damaligen Zeit, daß ein Rechtsakt zumeist in Gegenwart von
mehreren Personen vorgenommen wurde, die nach dem gleichen Recht wie
der jeweils die Urkunde ausstellende Käufer, Verkäufer,
Tauschpartner etc. leben [16
Dazu vgl. M G L L I Seite 211, cap. 6, und den Quellennachweis für
die nordalpinen Staatssiedler (Seite 310ff.).].
Diesem Umstand ist es zuzuschreiben, daß wir auch die Namen von
vielen Zuwanderern erfahren, die nicht mit einem eigenen Rechtsakt
hervorgetreten sind.
Die Königsurkunden liefern kaum Anhaltspunkte zur Frage der
Herkunft einzelner Personen. Sie zeigen dafür, in welcher Stellung
und Gunst die führenden Persönlichkeiten, deren Herkommen man
mit Hilfe der Privatrechtsurkunden bestimmen kann, am Hofe standen. Sie
geben Hinweise auf die politische Rolle und Wirksamkeit der
hervorragenden Persönlichkeiten des Reiches und tragen somit dazu
bei, die politische Bedeutung manches Zuwanderers zu ermitteln.
Nicht anders verhält es sich mit den erzählenden Quellen. Sie
nennen bei der Darlegung der verschiedenen Ereignisse nur die
wichtigsten Personen. Selten jedoch berichten sie etwas über das
Herkommen derselben. Wo sie aber genealogische Nachrichten mit
einflechten, helfen sie mit, die stammesmäßige Abkunft eines
Markgrafen oder Grafen zu bestimmen; denn oft ist ein genannter
Verwandter durch Privaturkunden mit eindeutigem Rechtsformular schon
bekannt. Das aber gibt Aufschluß für eine ganze Familie.
Eine bislang in der italienischen Geschichtsforschung kaum beachtete
Quelle sind die Gedenkbucheinträge. Sie enthalten eine Fülle
genealogisch auswertbaren Materials. Erst im Zusammenhang mit der
geplanten Neuedition des Gedenkbuches von S. Salvatore in Brescia und
der Randnotizen in einem Evangeliar zu Cividale durch die MGH wird
vielleicht die Entschlüsselung vieler dieser Einträge
möglich sein. Hier konnten diese Quellen nur in wenigen
Fällen herangezogen und benutzt werden.