EXKURS
Zur Genealogie der Supponiden
Untersuchungen zur Verwandtschaft der verschiedenen Grafen mit Namen
Suppo, Adelgis, Wifred usw. wurden schon
verschiedentlich vorgelegt, -
so von L. A. MURATORI, I. MALAGUZZI VALERI, B. BAUDEI DI VESME, P.
HIRSCH, F. GABOTTO und S. PIVANO [1
MURATORI, Antiqu. Ital. I Seite 282; DERS., Annali d'Italia ad 872, V/1
Seite 133f.; I. MALAGUZZI VALERI, I Supponidi; (Die Arbeiten B. BAUDI
DI VESMES zu dieser Frage sind nicht publiziert. Sie liegen im
Manuskript
bei der Leitung der BSSS in Turin, wurden aber von S. PIVANO laufend
benutzt. Die Ergebnisse teilt PIVANO mit.); P. HIRSCH, Erhebung
Berengars Seite 108ff.; F. GABOTTO, Dai Supponidi agli Obertenghi; S.
PIVANO, Il testamento e la famiglia dell' imperatrice Angelberga Seite
263ff.]. Auf eine Auseinandersetzung mit den
Ergebnissen dieser Historiker wird hier verzichtet. Es sollen allein
die Quellen Beachtung finden.
Auszugehen bei der Untersuchung ist von der bei DREI [2 DREI, Le
carte Parmensi I Seite 104, nr. 32. - Fehlerhaft gedruckt auch bei
AFFO, Parma I Seite 333, nr. 52.] edierten
Urkunde
vom Januar 925, in der ein Graf Suppo
per vuasonem de terra et per
fistuco nodato eciam per cultellum justa legem meam Salicha einem
gewissen Gisempcrt-Azzo als dessen senior
et donator einige Güter
tradierte. Gisempcrt-Azzo war,
wie die Urkunde weiter zeigt, zugleich
mit seinen Eltern ingenuus vel
liberus factus, und zwar per
cartula a
domna Berta et Adelgisus,
Vuifredus, Boso, Ardingus clericus,
und
hatte diese Güter zusammen mit seinen Eltern schon einmal mit der
Freilassungsurkunde erhalten. Die Urkunde des Grafen Suppo ist in
Parola (curtis Pariola) im
Gebiet von Parma ausgestellt.
Hier findet man also einen Grafen
Suppo, auf den später zurückzukommen
ist, als Rechtsnachfolger einer gewissen
Berta, eines Adelgis, Wifred,
Boso und Arding. Ein bezeichnendes
Schlaglicht darauf, wen man in jenen
Personen vor sich hat, liefern die Gesta Berengarii [3 Gesta
Berengarii lib. II, v. 77-78, Seite 101.].
Diese erwähnen nämlich unter den Streitern für König BERENGAR gegen den
Rivalen, König WIDO, die tria fulmina belli
Supponide, zu denen die
zeitgenössische Glosse erläuternd anzufügen weiß: Tres autem fuerunt
filii Subponis in proelio:
Adalgisus,
Wifredus et Boso. Die Gesta
Berengarii erweisen uns somit die in der Urkunde von 925
genannten Begünstiger des Hörigen
Gisempert-Azzo als die Gemahlin
(Witwe) des Grafen Suppo mit ihren vier
Söhnen. Eine Urkunde aus
Fogliano vom 10. Juni 888 liefert dazu eine gewisse Bestätigung.
Mit
ihr gab die domna
Berta, qui fue relicta quondam Suponi qui fuet comes,
qui modo veste velamen sancte Dei genitricis Marie induta esse videtur,
ein Landstück, quod reiacet
prope curte mea de Foliano, an die Brüder
Dominicus, Arivert und Restano zu Libell [4
BENASSI, Parma I Seite 60, nr. 19.]. Und die
gleiche genealogische Beziehung erhalt man aus einer Piacentiner
Urkunde (ausgestellt in prado piano)
vom Juli 902, aus der außerdem etwas über das Herkommen der Berta zu erfahren ist [5 BOSELLI,
Delle storie Piacentine I Seite 288.]: Berta
devotissima ancilla X pi sancte religionis induta, filia bo. mem. Vuif redi comiti ex
genere francorum et relicta qdm. Suponi,
schenkt hier unter Beachtung der Formen des salischen Rechtes zwei
Landstücke intra civitate
Placencia, welche ihr de
parte genitoris meo zustehen, und curticella una juris mei, quas abere
fluvio Arda finibus Castellana,
an die St. Antoninuskirche zu Piacenza. Die Urkunde wird dazu von Bischof Arding (von Brescia), den wir oben noch als
Kleriker erwähnt fanden, und einem
Boso (vielleicht dem oben gleichfalls erwähnten Sohn Bertas und Suppos) unterzeichnet. Aus den
beiden Besitzbestätigungsurkunden Kaiser
BERENGARS I. [6
SCHIAPARELLI, I dipl. di Berengario I. Seite 344, nr. 134-von
921/Februar/19.] und König Rudolfs II. von Hoch-Burgund
[7
SCHIAPARELLI, I dipl. di Rodolfo II. Seite 100, nr. 3 - von
922/Dezember/8. ] für das Kapitel von Parma
ergibt sich noch eine weitere Erhärtung des Dargelegten, denn
diese Diplome bestätigen unter anderem auch illas res, quas Berta dignae memoriae comitissa et
Vvifredus flius ejus inclitus comes ... in predicta canonica
conhadiderunt.
Aus den Gesta Berengarii ist noch ein weiteres Glied dieser Familie zu
erkennen. Der tapfere Einsatz der drei genannten supponidischen Brüder für BERENGAR wird
nämlich damit begründet, daß sie Cognaten des Königs waren. Der
zeitgenössische Glossator bemerkt klar: quia soror eorum coniux regis erat [8 Gesta
Berengarii Seite 101, Glosse zu Vers 79.]. Als Gemahlin BERENGARS kennt man aber
aus dessen Diplomen Bertilla [9
SCHIAPARELLI, I dipl. di Berengario I. Seite 38,48,61,96,102,112 usw.;
vgl. Register.]. Es ergibt sich demnach
einwandfrei folgender Stammbaum:
Wifred
I
Berta oo Suppo
I
-------------------------------------------
I
I I
I
I
Adelgis Wifred
Boso Arding Bertilla oo Berengar I.
Der hier verzeichnete Graf Suppo
war also Schwiegervater BERENGARS I. Ein
Königsdiplom BERENGARS I. zeigt jedoch andere
verwandtschaftliche Bindungen zwischen BERENGAR und
einem Grafen Suppo. BERENGAR
bestätigte nämlich mit diesem Diplom einem Hunroch consanguineus
noster, filius
quondam Supponis incliti marchionis ..., cortes duas in comitatu Parmense in
gastaldiato Bismantino und zwar Malliaco und Felina, quod iam fatus Hludovicus
Imperator concesserat prenominato
Supponi marchioni [10
SCHIAPARELLI, I dipl. di Berengario I. Seite 33, nr. 8. Als
Sohn des Grafen Unroch findet sich ein gewisser Rodulfus, vgl. Skizze
Unroch (II.).]. Wird
hier Hunroch, Sohn Suppos, als Blutsverwandter König BERENGARS bezeichnet, so
kann mit diesem Suppo niemals BERENGARS
Schwiegervater Suppo identisch sein. Wir haben also einen zweiten Suppo vor uns.
Glücklicherweise ist uns auch die Urkunde über die eben
erwähnte Schenkung Kaiser LUDWIGS II. erhalten, von
der aus weiteres Licht auf die Verhältnisse fallt. Der Kaiser
überläßt hier Supponi, strenuo vasso dilectoque consiliario nostro, quasdam cortes
juris regni nostri sitas in comitatu Parmense, in gastaldutu Bismantino,
nämlich Felina und Malliaco [11
TORELLI, Le carte Reggiani Seite 37, nr. 13.].
Der zweite Suppo ist damit
also der bekannte Berater LUDWIGS II., der auch als
kaiserlicher Bevollmächtigter an der 8.
Allgemeinen Synode in Konstantinopel zugegen war. ANASTASIUS
BIBLOTHECARIUS tunc temporrs pro
causa Hludovici ... augusti cum
Suppone archiministro post eos
(sc. legatos) Constantinopolim . . .
pervenerat, sagt die Vita Hadriani [12 Vita
Hadriani, in Liber pontific. II Seite 181.]; und
auch unter den Teilnehmern der 10. Sitzung der Synode (28. Februar 870)
finden wir gloriosissimi principes et
apocrisiarii perspicui Ludovici imperatoris Italorum
atque Francorum, videlicet
Anastasius Deo amabilis
bibliothecarius Romae, Suppo
primus concofanariorum et consobrinus uxoris ejus, et Eurardus praepositus mensae ipsius
[13
MANSI, Conciliorum collectio, Band XVI Seite 158. ].
Der zweite Suppo ist damit auch als Vetter der Kaiserin Angilberga erwiesen. Die
oben erwähnte Schenkung vom 3. April 870 dürfte er vielleicht
zur Belohnung für die Dienste in Konstantinopel erhalten haben.
Das gleichzeitige Vorhandensein von zwei Grafen mit Namen Suppo wird einwandfrei
bestätigt durch das Testament der Kaiserin
Angilberga vom
März 877, das bald zu behandeln sein wird [14 Vgl. unten
Seite 304ff.] und in welchem zwei Grafen namens Suppo
unterzeichnen.
Was ermöglicht es uns aber nach dieser Feststellung, daß man
es in einer Epoche mit zwei Leuten gleichen Namens zu tun hat, andere
wichtige Angaben zur Person dem einen oder anderen Grafen Suppo zuzuordnen? - Es sind
die Todesdaten der beiden Grafen, die uns weiterhelfen.
Ein Antwortschreiben des Papstes
Johann VIII. auf die Bitten der Kaiserin Angelberga, die
Exkommunikation Erzbischof Ansperts
von Mailand aufzuheben,
enthält am Schluß die Zusicherung, in eodem die, quo ipse (sc. Ludwig II.) de seculo migravit, pro anime illius
requie sempiterna sacrificium erimus Domino oblaturi; und - was
für uns interessant ist, - der Papst fährt mit folgender
Wendung fort: etiam et pro anima Supponis
fraterna moti compassione omnipotentem Dominum deprecamur, ut
suorum absolutionem valeat percipere delictorum [15 MG Epist.
VII Seite 190, nr. 212. ]. - So ist das Todesdatum des einen Suppo in die
Zeit zwischen Ende März 877
(Unterschrift im Testament Angilbergas) und Anfang August 879
(Abfassungszeit dieses Papstbriefes) zu setzen. Eine Parmenser Urkunde
vom 9. Mai 882, die von einem Gütertausch in loco et fundo ubi dicitur Quercedo in
Flazano prope aqua alta handelt, nennt nun andererseits als
südliche Begrenzung des Tauschobjektes eine terra
Supponis comitis et de consortis [16 BENASSI,
Parma I Seite 45, nr. 15.], woraus zu ersehen
ist, daß in dieser Zeit der andere
Graf Suppo noch lebte [17
Wäre dieser Suppo schon
verstorben gewesen, so müßte ein quondam oder bonae memoriae vor dem Namen
stehen. Die Urkundenschreiber haben diese Angaben genau zu beachten
verstanden, wie ein Blick auf folgende Stellen zeigt:
Caturegli, Regestum Pisanum Seite 22, nr. 40 (935/Mai/21);
SANTOLI, Libro Croce Seite 326, nr. 180 (956/März), Seite 299, nr.
161
(953/März) und Seite 148, nr. 74 (943/Februar/7); MURATORI,
Antiqu. It. III
Seite 1033 (858/März/23); Mem. e doc. di Lucca V c Seite 7, nr.
1051; dazu
A. HOFMEISTER, Markgrafen Seite 340, Anm. 5.].
Es ist zunächst schon ohne weiteres anzunehmen, daß der
Papst in seinem Schreiben den archimister LUDWIGS II.
meinte, der öfters
etwas mit dem Papste zu tun hatte, an der Synode in Konstantinopel
teilnahm und auch im Liber pontifica1is erwähnt wird. Wir wissen
nun aber außerdem aus den genannten Urkunden der Berta, daß ihre Familie in der
nähere Umgebung Parmas und Piacenzas begütert war [18 Für
uns feststellbar sind Besitzungen in Runcione
prope fluvio Arda finibus Cartellana (BOSELLI, Delle storie
Piacentine I Seite
288), Piacenza (BENASSI, Parma I Seite 134, nr. 17), Fogliano (BENASSI,
Parma I Seite 60, nr. 19), Parola (DREI, Le carte Parmensi I Seite 104,
nr. 32), Casaliclo (ebd.). Auch die Beziehungen, die Bischof Arding von
Brescia zu Parma und Umgebung unterhielt (vgl. DREI, a.a.O.
Seite 72,
nr. 18), scheinen durch sein Elternhaus geknüpft. Desgleichen sind
Besitzungen in Niviano bei Piacenza nachzuweisen; vgl. oben Seiten 271,
Anm. 20.] und daß Berta Schenkungen an die Parmenser
Kirche vornahm. Kann man nun den Ort Quercello auch noch in dieser
näheren Umgebung Farmas feststellen (= Carzeto, 20 km nordwestlich
von Parma), dann wird es evident, daß der Gatte Bertas und Vater der drei
tüchtigen „Kriegsblitze" derjenige
Suppo war, welcher um 882
noch lebte. Die mit Hilfe der besitzgeschichtlichen Methode
vorgenommene Zuschreibung dieses einen
Suppo zur Grafschaft
Parma erlaubt es uns auch, den anderen
Suppo, den Vater des Unroch,
Archiminister Kaiser LUDWIGS und Vetter Angilbergas,
der in comitatu Parmense in
gastaldiato Bismantino (das heißt in den Reggianer Bergen
15 km südlich Canossa) seine Schenkung erhielt, als den ansonsten
in Spoleto eingesetzten Suppo,
der dort die Nachfolge des vor LUDWIG II.
871 nach Benevent entflohenen Grafen
Lambert [19
Vgl. A. HOFMEISTER, Markgrafen Seite 360.]
übernahm, zu identifizieren. Bestärkt wird die Feststellung
dadurch, daß der Vater des
Grafen Unroch in der Urkunde König
BERENGARS vom 12.
Mai 890 als marchio
bezeichnet wurde, also den Titel des Verwalters der Grenzmark
Spoleto erhielt [20
Zu den Nennungen Suppos in
Spoleto vgl. Skizze Suppo (III.).].
Greift man nun aber die in der Urkunde vom 6. Juni 872 aus
Penne/Spoleto gegebene Nennung: Suppo dux, filius quondam Maurini, auf
und versucht, die genealogische Kette für diesen zweiten Suppo, den Archiminister und Verwalter Spoletos,
zurückzuverfolgen, so stößt das auf Schwierigkeiten.
Unternimmt man es, diesen Maurinus
mit dem Grafen Moring von Brescia zu
identifizieren, der - nach dem Abgang eines älteren Grafen Suppo von Brescia
in den Dukat von Spoleto (822) - in Brescia nachgefolgt war [21 Ann. regni
Franc. ad 822-824 Seite 158,161, 166.] und der
824 auch zum Nachfolger in Spoleto ausersehen wurde, jedoch gleich nach
seiner Erhebung plötzlich starb, dann begibt man sich in das Feld
der reinen Kombination. Da nämlich ein Maurinus 835, 840 und 844
vorkommt, und zwar als Pfalzgraf,
besteht die Möglichkeit der
Identifikation des Vaters Suppos von
Spoleto auch mit diesem. Wenn auch
der 822 in der Grafschaft Brescia nachgefolgte Moring der dortigenSohn des Amtsvorgängers Suppo gewesen
sein dürfte [22
Vgl. etwa die Nachfolge bei den UNRUOCHINGERN,
den WIDONEN
und
ADALBERTEN VON TUSZIEN, dazu
auch die Nachricht der Fuldaer Annalen zum
Jahre 883, die von der Mißstimmung der italienischen Großen
gegen KARL
III. Kenntnis gibt, weil dieser nämlich Witonem
aliorgue nonnu!!or exauctoravit ei beneficia, quae illi et patrer ei
avi ei atavi illorum tenueraut, malte vilioribus dedit personis.]
und eine
Identität mit dem Maurinus
auf der Urkunde von 872 wegen der
damit zustandekonuncnden Namenweihe Suppo
- Moring - Suppo und der
gleichen Nachfolge aller drei im Dukat Spoleto sehr wahrscheinlich ist,
so muß doch nochmals betont werden, daß für diese
Kombination noch kein schlüssiger Beweis vorliegt; dieser soll
erst aus den folgenden Darlegungen erwachsen. Hier ergibt sich
einstweilen folgende genealogische Kette:
Suppo,
Graf v. Brescia,
† 822 dux
v. Spoleto
I
I
Moring,
Graf v. Brescia,
† 824
dux v.
Spoleto
Unroch
I
I
I
-----------------------------------
Suppo,
archiminister,
oo
NN
Eberhard v.
Friaul
consobrinus Angilbergas
I
I
I
I
Unroch comes
Berengar I.
I
Rudolf
Für die weiteren genealogischen Untersuchungen stehen nur
höchst unsichere Angaben zur Verfügung. Eine Urkunde vom 26.
Dezember 942 beinhaltet eine von Suppo comes quondam . radi . . i
idemque comiti filius vorgenommene Schenkung einer curticella cum
castrum inibi constructum ...
in loco et fundo Palaxoni (= Palasone)
judiciaria Parmensis [23
DREI, Le carte Parmensi I Seite 152, nr. 50 (Fehlerhaft bei AFFO,
Parma I Seite 347, nr. 61).]. Diese
Schenkung des Grafen Suppo (IV.) erfolgte
pro salute anime mee vel quondam Ardingi episcopus avunculus meus,
eciam Vuilelmi germano meo.
- Ein zweiter Hinweis ist das Testament der
Kaiserin Angilberga vom März 877, das una cum consensu
propinquorum et parentum meorum abgefaßt ist und das
vornehmlich
folgende wichtige Unterschriften enthält [24 BENASSI,
Parma I Seite 146, nr. 22 (= CdL Seite 452, nr. 270).]:
Sign. + manus Egifredi comitis, qui ad omnia
suprascripta consensit,
et ad confirmandum manum posuit.
Sign. + manus Ardengi comitis, qui ad omnia
suprascripta consensit,
et ad confirmandum manum posuit.
Sign. + manus Supponi comitis, qui ad omnia
suprascripta consensit,
et ad confirmandum manum posuit.
+ Suppo comes subscripsi.
Ein dritter Hinweis mag die Feststellung sein, daß vor dem Grafen
Suppo (Vater der „Kriegsblitze") in Parma ein Graf Adelgisus tätig
war und daß dieser Name Adelgis
von einem Sohne jenes Suppo (von
Parma) getragen wurde. Man darf daraus wohl Schlüsse
ziehen, da es
auch sonst bei den nach Italien gekommenen Grafen-Geschlechtern
üblich war, daß Enkel den Namen ihres Großvaters
trugen und daß ein Aufgabenbereich in der Familie verblieb [25 Vgl. Anm.
22.].
Der in der Urkunde von 942/Dezember/26 nur bruchstückhaft
überlieferte Name . radi.. i kann nur - zieht man auch
sämtliche uns bekannten Grafennamen der Zeit von KARL DEM GROSSEN
bis zu OTTO
DEM GROSSEN zum Vergleich heran - zu Aradingi - Nominativ Aradingus - ergänzt werden.
Dieser Name kommt, wie wir bereits gesehen haben, in der SUUPONIDEN-Familie vor; und zwar
bei dem Bischof von Brescia und
bei dem Grafen, der das Testament Angilbergas
neben Suppo und Egifred als Verwandter zustimmend
unterschrieb. Er kehrt auch wieder bei einem zweiten, bislang noch
nicht genannten Bischof namens Arding,
der ca. 934-942 das Bistum Modena
verwaltete und über dessen Familienzugehörigkeit bislang noch
nichts ermittelt worden ist [26
Bezeugt ist dieser Bischof in einem Diplom König Hugos vom
11. Mai 945 (SCHIAPARELLI, I dipl. di Ugo Seite 228, nr. 78).
Hugo
läßt dort von der in der Grafschaft Piacenza gelegenen
curtis
Landasi bemerken: nobis obvenit per
cartulam donationis ab Ardingo
venerabili Mutinensis aecdesiae presule. Dazu findet sich
auf der
Rückseite einer den Ort Granariolo betreffenden Modeneser Urkunde
vom
3. Juni 861 unter anderem von einer Hand des 10. Jahrhunderts: tempore
Ardingi
epi. reiacet ipsa res in Granariolo (VICINI, Modena I
Seite 29, nr. 20).
Da in Modena von 902 bis 933 Gotefredus episcopus bezeugt
ist und ab
943 wiederum Bischof Wido in Modena
nachgewiesen werden kann (vgl. die
Urkunden bei VICINI, Modena I), bleiben für die Amtsjahre Ardings
in Modena etwa die Jahre 934-942.]. Wie aber ist
dieser Teil einzufügen?
Hier muß zunächst das Testament der Kaiserin Angilberga betrachtet
werden. Wesentlich ist dabei, den Verwandtschaftsgrad der Zustimmer zum
Testament zu ermitteln.
Nach germanischer Rechtsauffassung ist eine Frau nicht voll
rechtsfähig; sie untersteht der Munt, der Schutzgewalt ihres
Gatten und im Falle der Nichtverheiratung wie ein Kind der des Vaters.
Dies gilt sowohl bei den Franken, wie besonders bei den Langobarden. -
Bei der Verheiratung geht die Frau aus der Munt des Vaters in die des
Gatten über; sie wird damit auch in die Sippe des Mannes
eingegliedert und übernimmt das Recht des Gatten [27 Vgl. oben
Skizze Rotbert von Asti, wo
(in Anm. 2) 14 Belege zu diesem Problemkreis gegeben werden.].
Mit dem Tode des Ehemannes geht die Munt auf den Sohn über; fehlt
dieser aber, so ist es das übliche, daß die Frau in ihre
Herkunftssippe zurückkehrt und - falls der Vater noch lebt -
erneut in dessen Schutzgewalt gerät. Nach dessen Tode jedoch sind
die männlichen Geschwister der Frau die nächsten an der Munt.
Waren auch diese nicht vorhanden, so mußte auf die weiteren
Verwandtschaftsgrade, Onkeln, Vettern usw. zurückgegriffen werden.
Die Frage lautet nun: Sind die Consentientes des Testamentes der
verwitweten
Angilberga Angehörige, welche die Munt ausüben und dem
Testament somit die volle Rechtsgeltung verleihen? Oder
äußert sich in der Zustimmung etwa eine andere Erscheinung
des germanischen Rechtslebens, das sogenannte Beispruchsrecht?
„Die Hausgenossen bzw. die Sippegenossen hatten schon bei Lebzeiten des
Erblassers Anwartschaftsrechte an dem (zu hinterlassenden) Gute" [28 H. CONRAD,
Deutsche Rechtsgeschichte Band 1, Seite 556.].
Aus der Zeit, in der die Sippe einmal insgesamt die Eigentümerin
des Bodens gewesen sei, habe sich diese Auffassung erhalten. Wo kein
Sohn und Erbe da war, mußten somit beim Tode eines solchen
Erblassers die Grundstücke an die Sippe zurückfallen. „Die
Sippengenossen mußten daher der Veräußerung von
Liegenschaften durch den Erblasser (in einem solchen Falle) zustimmen
(ERBENLAUB)" [28
H. CONRAD, Deutsche Rechtsgeschichte Band 1, Seite 556.].
Über die Erbfolge bei den Salfranken in Italien gibt uns nun eine
additio zu den Leges Langobardorum erwünschten Aufschluß. Es
heißt dort im § 4:
Successio
lege Salica. Si homo decesserit et reliquerit filium et filiam,
equaliter
succedant; et si reliquerit filium et fliam et nepotem, filium de
suo filio,
equaliter succedant. Si vero isti non fuerint et reliquerit patrem
vel matrem,
ipsi succedant. Si autem non habuerit, et ille quidem moriens
reliquerit
fratrem vel sororem, sive sunt germani sive non, ipsi succedant [29 MG LL IV
Seite 590. Die weiteren Bestimmungen in der Erbfolge
lauten: Si vero fiste predictos non
habuerit et habuerit amitam, sororem
de suo patre, ipsa succedat, et si iste non habuerit et habuerit
materteram, sororem de suo matre, ipsa succedat. Quod si nullus de
istir personis fuerit, tunc quicumque propinquus fuerit masculus de
paterna generacione, ipse succedat. Sed alias feminas non vocant ad
successionem hominis Salici nisi illas quas supra dixi. Daß
das Chartularium Langobardicum, zu dem dieses Stück gehört,
schon
einige Jahre vor 885 - nicht wie früher angenommen (vgl. K.
BRANDI,
Urkunden und Akten (1921)² Seite 41, nr. 28) nicht näher
bestimmbar vor
1070 - in der Paveser Rechtsschule aufgezeichnet wurde, dazu vgl. C.
MANARESIS Ausführungen in Riv. di stor. del diritto ital. vol.
XXIII
(1950) Seite 195.].
Vergleicht man die Nachfolge in der Munt und die salfränkische
Erbfolge, so ergibt sich klar eine vollständige
Übereinstimmung - nur mit der Besonderheit, daß eben die
Frauen in der Muntnachfolge naturgemäß fehlen. Der Gang der
Muntfolge stellt die auf die männlichen Sippenglieder radizierte
Erbfolgeordnung dar.
In unserem Zusammenhang ist es nun, nachdem festgestellt ist, daß
für die Männer für Munt- und Erbfolge dieselbe
Gliedfolge in der Verwandtschaft galt, unerheblich, aus welchem der
beiden Gründe zugestimmt wurde [30
Die Zustimmung der Verwandten ist besonders üblich bei den
Langobarden, vgl. dazu H. ROSIN, Die Formvorschriften für
dieVeräußerungsgeschäfte der Frauen nach
langobardischem Recht. - Aber auch bei
den Franken, Bayern usw. waren sie geläufig. Beachte etwa:
TIRABOSCHI,
Modena I Seite 61, nr. 47 (887/Mai/5): Eliburga
de genere Francorum una
per consenso Rodardi viro meo;
PIATTOLI, Firenze Seite 6, nr. 2
(852/Oktober/19): Berta, abbatissa, una per licentiam datam
predicto
Hucpoldi (Franke, Pfalzgraf) domno ei genitori meo promitto ...;
Mem. e
doc. di Lucca IV, 2 App. Seite 35, nr. 25 (823/Oktober/5): Urkunde der
Tochter des Grafen Bonifaz, Richilda, natio Baivarorum. Signum + manus
Bonifacii comitis germanus
supradicte abbatisse, per cuius
licentiam
hoc factum est; BSSS 78 (Novara) Seite 69, nr. 49 (946/Mai): Ildecharda
und Bernard, Franken, vir iugale meo consenciente; BSSS
28 (Asti) Seite
54, nr. 34 (902/März): Emelda ex genere Francorum coniux Rotberti
vicecomitis ... ipsa suprascripto iugale meo mihi consenciente
... usw.
Zu diesem Problemkreis vgl. O. OPEL, Zur Frage der fränkischen
Geschlechtsvormundschaft Seite 219ff.].
Welches ist aber der Verwandtschaftsgrad der Consenticntes im Testament
der Kaiserin Angilberga? - Aus der Ehe
Angilbergas
mit Kaiser LUDWIG II.
sind nachweislich keine Sühne hervorgegangen, weswegen ja auch die
Nachfolgefrage in der Hcrrschafl über Ober-Italien sowohl für
KARL DEN KAHLEN
wie für Ludwig
den Deutschen so interessant war. Eine Tochter ist bereits vor 861 als
Kind dem S. Giuliakloster in Brescia übergeben worden. Die im
Testament Angilbergas
noch genannte unica
filia Ermengarda war 877 gerade zum Eintritt
ins Kloster bestimmt, wenn auch wohl noch nicht tatsächlich
eingetreten [31
Testament Angilbergas:
- si Hermingarda
unica mea filia religioram veslem
induerit ... Wegen dieses
Tatbestandes ist auch eine klare Entscheidung
darüber, ob aus Gründen der Muntrechts oder der Erbfolge
zugestimmt
wird, nicht zu liefern. Nonnen werden in der Erbverteilung nicht
berücksichtigt, wie schon das Testament Eberhards von Friaul (siehe oben
Seite 62, Anm. 34) zeigt, in dem die an das S. Giuliakloster tradierte
Tochter gar nicht erst erwähnt wird. Zur Tochter Eberhards, Gisla, und
zu der gleichnamigen Tochter LUDWIGS II. und Angilbergas
vgl. Codice
necrol-liturg. di Brescia, ed. VALENTINI, Seite 78ff. und E.
BRANDENBURG,
Die Nachkommen Karls des Großen]. Enkel
sind noch nicht vorhanden. Auch die Eltern
Angilbergas
sind bei dem fortgeschrittenen Alter der Kaiserin sicher als verstorben
anzunehmen. Über die Brüder
der Angilberga ist
uns sowenig wie über die Eltern, das heißt nichts bekannt.
Nehmen wir aber dennoch Egifred,
Arding und Suppo als drei erbberechtigte Brüder Angilbergas an, so
können wir den Zustimmer Graf
Suppo nicht mit dem archiminister
und dux von Spoleto
identifizieren, denn dieser ist ja durch die Konstantinopeler
Konzilakte einwandfrei als consobrinus (Vetter) Angilbergas gekennzeichnet.
Identifizieren wir aber den im Testament zustimmenden Suppo mit dem Gemahl Bertas und Vater der fulmina
belli, erhalten wir somit als neue Geschwister Suppo, Arding, Egifred und Angilberga
und setzen wir weiter den schon oben erwähnten und als Vater unseres Suppo von Parma
vermuteten Grafen Adelgis von Parma in
die Stellung eines Sohnes des
alten, 824 verstorbenen Suppo,
Grafen von Brescia und Herzogs von Spoleto, dann
schließen wir damit zunächst beide bislang auseinander
gehaltenen Gruppen zusammen.
Suppo I. v. Brescia und
Spoleto
-----------------------+-----------------------------------------------------
Adelgis I. v. Parma
Moring v. Brescia und Spoleto
-----+------------------------------------
--+--
Berta oo Suppo II.
Arding Egifred
Angilberga Suppo
III. v. Spoleto
v.Parma
Dabei erfährt die Forderung ihre Erfüllung,
daß der Archiminister Suppo
(III.) als Vetter Angilbergas
erscheint [32
Über Hingena,
eine Nichte der Kaiserin Angilberga, die um
860 den Kleriker Magenolf
heiratete, ist außer der einen Nennung im
Chron. Casinense, cap. 22, MGSS III Seite 228, nichts bekannt, so
daß
sich auch über diese Linie der Herkunft Angilbergas
nicht näherkommen
läßt.], und es wird auf einmal
verständlich, warum Adelgis von
Parma bei einem Placitum in Cremona 841 neben einem aus Parma
stammenden Vassus 19 aus Brescia kommende Vasallen um sich hat [33 MANARESI, I
placiti Seite 576, nr. 7 (= CdL Seite 250, nr. 143).].
Ja es wird bei diesem Zusammenschluß der beiden Gruppen über
den alten Suppo von Brescia
weiterhin auch klar, warum Angilberga
eine Vorliebe für Brescia hatte, dort ihr Kloster verwaltete und
Testament abfaßte und warum Arding
clericus, der Sohn Suppos von
Parma, gerade in Brescia
Bischof wurde.
Wenden wir uns nun zu der Urkunde vom 26. Dezember 942 zurück.
Eine Gleichsetzung des dort genannten . radi . . us (Aradingus) mit Arding, dem nun erschlossenen Bruder Angilbergas,
muß aus verschiedenen Gründen unterbleiben. Suppo filius [A]radi[ng]i müßte dann in
etwa ein Zeitgenosse Bertillas,
der fulmina belli Supponide und des Bischofs Arding von Brescia gewesen
sein. Bertilla
und die fulmina belli waren
aber bereits 915 verstorben. Bischof
Arding von Brescia schied 922 aus dem Leben. Weiterhin
ergäbe sich keine avunculus-Verwandtschaft
dieses Suppo zu einem der beiden Bischöfe namens Arding. Bischof Arding von Brescia - bezieht
man den quondam
Ardingus episcopus auf diesen - wäre dann doch ein Vetter (consobrinus),
nicht avunculus
Suppos (IV.) gewesen; Bischof Arding von Modena hingegen -
zieht man jenen für die Identifizierung in Betracht - hätte
dann entweder ein Bruder oder
Schwager des in einer wesentlich früheren Zeit bezeugten Grafen Arding sein müssen. Von
jenen beiden Möglichkeiten ist aber die erste kaum anzunehmen, da
zwei Brüder dann doch den gleichen Namen (Arding) getragen haben
müßten; und die zweite Möglichkeit erscheint zudem
unwahrscheinlich deshalb, weil dann der (auf alle Fälle wegen
seines auffälligen und in Italien wenig geläufigen Namens)
doch wohl aus der gleichen Sippe stammende Bischof Arding von Modena bei einer
Ehe einer Schwester mit dem Grafen
Arding eine Verwandtenehe hätte dulden müssen. Diese
waren aber im Mittelalter ganz und gar unstatthaft. Sieht man in [A]radi[ng]us aber einen Sohn des Grafen Arding oder des Grafen Egifred, so schwinden nicht
nur die chronologischen Schwierigkeiten bei der Einordnung; auch Bischof Arding von Modena
läßt sich dabei gut als
Onkel Suppos (IV.) in
den Stammbaum der SUPPONIDEN
einfügen [34
Bischof Arding von Brescia
erscheint bei dieser
Zusammenfügung der genealogischen Angaben als Großonkel Suppos IV. -
Eine Identifizierung des quondam Ardingus
episcopus, avunculus Suppos IV.
mit Bischof Arding von Modena erscheint
auch deshalb wahrscheinlicher, weil Suppo
IV., (Graf von
Modena, wie weiter unten noch angedeutet wird,) im Dezember 942
doch
wohl eher des ca. 942 verstorbenen Bischofs von Modena als des bereits
seit 20 Jahren verschiedenen Verwandten von Brescia gedacht haben
dürfte.]. Dieser fügt sich nun mit
einem hohen Grad von Wahrscheinlichkeit folgendermaßen zusammen:
Suppo I. v. Brescia und Spoleto
I
-----------------------------------
Wifred I.
Adelgis 1.
Mauring
Unroch
I
I
I
I
--------------
----------------------------------------------------------------
---
-----------------
Richard[35] Berta oo Suppo II. Egifred
Arding I. Angilberga[35a] Cunicunda [36] Suppo
III. oo NN Eberhard
I I
I
?-----------------------------
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I
I
I
I
I
--------------------------------------
-----------------------
--------------
----
----
Bertilla Adelgis II. Wifred II. Boso
Arding Arding[37] [A]radi[ng]us II.
Gisla Ermengarda
Unroch
Berengar I.
episc. episc.
v. Brescia v. Modena
I
I
I
----
------------------
------
Berard oo Berta [36]
Wilhelm
Suppo IV.
Rudolf
v. Siena
35 Vgl. Skizze Richard.
35a G. POCHETTINO, L'imperatrice Angelberga Seite 39ff., hält Angelberga
für eine Langobardin.
Diese Meinung wurde schon von S. PIVANO, Il testamento Seite 263ff.,
zurückgewiesen.
36 Vgl. Skizze Adelgis I., Anm. 13.
37 Über den willkürlichen Gebrauch von avunculus für patruus vgl. ERCHEMPERT, Hist.
Lang. Ben. c. 27, MGSS rer. Langob. Seite 244, Zeile 35; Ann, regni
Franc. ad 773, Seite 36; Ann. Bertin. ad 858, Seite 50; ad 860, Seite
54; REGINO, Chron. ad 853, Seite 76; ad 858, Seite 77; ad 870, Seite
102; ad 876, Seite 111; FLODOARD, Hist. Rem. eccl. IV c. 5, MGSS XIII
Seite 566, Zeile 12.
Kehren wir aber nun zu unserem Ausgangspunkt, der Urkunde vom Januar
925, zurück. Der dort genannte, im Gebiet von Parma begüterte Suppo comes,
Rechtsnachfolger der Gräfin Berta
und der fulmina
belli Supponide, kann wohl kaum jemand anders als der Suppo comes quondam
[A]radi[ng]i idemque comiti filius gewesen
sein, der seine Schenkung des Kastells Palaxoni iudiciaria Parmensis (=
Palasone) an die Kirche von Parma vornahm und dabei des Bischofs Arding von Modena (?)
gedachte. Die Grafschaft Parma selbst scheint dieser Suppo aber nicht verwaltet zu
haben; - dort gab es den Maginfredus comes.
Er war vielmehr Graf von Modena
[38
MANARESI, I placiti Seite 500, nr. 134.].
er auch mit dem
Suppo inluster comes Bergomensis identifiziert werden darf, der
919 in Bonate Superlore einen Gerichtstag abhielt, ist nicht beweisbar,
doch wahrscheinlich [39
MANARESI, a.a.O. Seite 488, nr. 130. - Die Anwesenheit von
Schöffen und Notaren aus Brescia, wo ehemals Suppo I. Graf war, und von
sechs Vasallen des Bischofs Arding von Brescia ist für die
Identifizierung kein hinreichendes Argument, jedoch immerhin zu
beachten.]
In der Geschichte Italiens traten noch einige
andere Personen
namens Suppo hervor [40
Zu nennen wäre hier zunächst
Graf Suppo der Schwarze (von
Arezzo),
der temporibus Ugonis et Lotharii
regem dem S.
Florakloster in Arezzo
Land schenkte (MURATORI, Antiqu. It. I Seite 767) und von dem ein
Grenzübereinkommen mit dem Bischof
Teodicius von Arezzo bekannt ist
(PASQUI, Arezzo I Seite 81, nr. 59 und Seite 239, nr. 167). Zu
erwähnen wäre
weiter ein Suppo, advocatus
der Kirche von Arezzo, der im März 881 vor
KARL III. in Siena die Rechte der Kirche von Arezzo vertrat
(MANARESI,
a.a.O. Seite 332, nr. 92). Auch der Pfalzgraf
Maurinus (835-844; siehe
oben)
dürfte dieser Familie angehört haben.].
Das Unterfangen, diese beim Fehlen aller
Quellenhinweise und sonstiger Anhaltspunkte in bestimmter Form an den
oben entwickelten Stammbaum anschließen zu wollen, könnte
sich über
reine Hypothesen nicht erheben. Einer kritischen Untersuchung sind hier
die Grenzen gesetzt.