ANHANG
Grafennennungen in Urkundenfälschungen, ungenauen Abschriften und
fehlerhaften Editionen
Aus den Erörterungen um die Grafen Ober-Italiens zwischen 774 und
962 müssen verschiedene Grafennennungen herausgehalten werden. Es
handelt sich um die Grafennamen, die nur aus Urkundenfälschungen
bzw. fehlerhaften Urkundenabschriften und unsachgemäßen
Editionen bekannt sind. In diesem Zusammenhang sind zu erwähnen [1 Die in den
modernen Editionen SCHIAPARELLIS, MANARESIS usw.
enthaltenen und dort schon als Fälschungen gekennzeichneten
Diplome, in
denen oberitalienische Grafen genannt werden, sind hier
verständlicherweise nicht mit verzeichnet.]:
I. ADRALDUS vicecomes palatii.
Dieser scheint in einer Urkunde gegenannt zu sein, die im Chronicon
Vulturnense inseriert ist [2
Chron. Vulturn. I, ed. Federici, Seite 329.].
Nach dieser Urkunde vom Januar 872 hatte sich Abt Maio vom S. Vincenzokloster am
Volturno bei einem Streit mit Hörigen an Kaiser LUDWIG
II. gewandt.
Dieser aber Adraldi
vicecomiti palatii iussit, ut resideret in iudicio. C.
MANARESI i hat neuerdings wahrscheinlich gemacht, daß diese
Stelle mit Adraldo
vice comiti palatii bzw. Adraldo in vice comitis palatii
iussit wiederzugeben ist. Einen ständigen Vice-Pfalzgrafen
gab es in Italien nicht [3
C. MANARESI, Intorno al visconte di Palazzo Seite 328ff.
Neuedition der Urkunde bei MANARESI, I placiti Seite 261, nr. 72. - Ob
Adrald mit dem Grafen Heribald identifiziert werden
darf, der im Gebiet
von Spoleto öfters in vice
comitis palatii handelte, oder
ob er ein
Graf, ein Gastalde oder ein iudex dieses
Gebietes war, lasse ich
unentschieden.].
II. ALDEGAR vicecomes.
Er wird in einem als Fälschung erweisbaren Testament des Bischofs Atto von Vercelli (a. 945)
als Attos Vater genannt [4 UGHELLI,
Italia sacra VI (1. Auflage) Seite 1060. - Dazu vgl.
WATTENBACH-HOLTZMANN, Geschichtsquellen, Band 1, Heft 2 Seite 317.].
III. ILDEGERIUS.
Er saß im Oktober 890 in Lugagnano/Val d'Arda zu Gericht; von ihm
heißt es dabei: in cuius ipsum
comitatum Lucaniano continet
oder qui ipsum comitatum continet. Er wird aber niemals Graf
genannt und scheint nur ein
locopositus des Grafen von Piacenza gewesen zu sein [5 BOSELLI,
Delle storie Piacentine I Seite 285 (= MANARESI, I
placiti Seite 350, nr. 97). Vgl. dazu auch MANARESI, a.a.O. Seite
337, nr. 93: Noe vicecomes et misso
domni imperatoris una cum
Rotefredus, in cuius continebat
ipsum ministerium. Am Schluß dieser
Urkunde unterfertigt Rotefred
als locopositus.].
IV. LIUTO(LFUS), Graf von Bergamo.
Er wird in der neueren Literatur über Bergamo - in Beibehaltung
einer Hypothese LUPIS (Cod. dipl. Bergom. II Seite 127) - wiederholt
genannt [6
Vgl. B. BELOTTI, Bergamo I Seite 225 und Seite 254, Anm. 27.].
Quelle für ihn ist eine nur bruchstückhaft erhaltene Urkunde
des Jahres 923, in der es heißt: Plures vices nos reclamavimus ad Liuto [........co]miti comitatu istius Bergomensis et ad vos Giselberto comes [7 MANARESI, I
placiti Seite 494, nr. 132 (= CdL Seite 850, nr. 500).].
Hier scheint es sich aber eher um einen Liuto locopositus
oder vicarius
(Supponis
IV.?) comiti(s) comitatu(s) istius
Bergomensis zu handeln.
V. ODELBERTUS comes domnorum regem.
Eine nur in Abschrift im Codice Sicardiano erhaltene Urkunde des Grafen Atto von Lecco (Juni 960)
zeigt diesen unter den Zeugen [8
CdL Seite 1098, nr. 639.]. Hier dürfte ein
Abschreibefehler für iudex
domnorum regem vorliegen, zumal auch die nächsten
Unterzeichner sich so betiteln [9 Vgl.
dazu Skizze Atto von Lecco,
Anm. 6.].
VI. OTO comes de Seuro
(Seprio?).
Dieser nach langobardischem Recht lebende Graf soll am 26. August 880
dem Kloster S. Pietro in Cielo d'Oro bei Pavia alle seine im Gebiet von
Castano gelegenen Besitzungen übertragen haben [10 Edition
dieser Urkunde von E. RIBOLDI in Archivio storico Lombardo 31 (1904)
Seite 283, nr. 1.]. Die in Abschrift des 12.
Jahrhunderts überlieferte Urkunde trägt folgende
Datierungselemente: Anno ab
incarnacione domini nostri ijesi cristi. D. CCC. LXX. VII, Kalendas
septembres indictione XIII. Weder zum Jahre 877 - wenn man die
vollständige Zahl betrachtet - noch zum Jahre 870 - wenn man die
VII auf Kalendas septembres bezieht - paßt die Indiction XIII. In
diesen Jahren war die Indiction X bzw. III erforderlich. Der Editor
verbessert daher zu DCCCLXXX - VII Kal. sept. durch Einschub einer X.
Es stimmt dann wohl die Indiction XIII zum Jahre 880, doch halte ich,
wenn man durch Einschub hier überhaupt verbessern darf und die
Urkunde nicht zu den Fälschungen verweist [11 In S.
Pietro in Cielo d'Oro wurde ja, „wie bekannt, fabrikmäßig
und in größtem Umfange gefälscht"; vgl. H. BRESSLAU,
Reise nach Italien Seite 101.], eine Verbesserung
durch Einschub von C statt X für gerechtfertigter; denn zu dem
dann zu lesenden Jahre DCCCCLXX ergibt sich gleichfalls die Indiction
XIII, es erklärt sich die auffällige Datierung nach
christlichen Inkarnationsjahren, die erst in der zweiten Hälfte
des 10. Jahrhunderts mehr und mehr aufkommt, an Stelle der im 9.
Jahrhundert in Privaturkunden üblichen Datierung nach
Herrschaftsjahren eines Königs oder Kaisers (vgl. CdL ab nr. 820),
und es wird verständlich, daß auch ein iudex sacri
palatü, der für das Jahr 880 unerklärlich ist [12 Isulices sacri palacii treten
durchweg nur unter Kaisern auf. Im Jahre 880 fungierte aber kein Kaiser
in Italien.], als Urkundenschreiber genannt wird.
VII. PEREDEUS de Brandola, comes
Vicentinus.
UGHELLIS Abdruck des Testamentes des Bischofs
Notherius von Verona (928/November/15) zeigt unter nderem auch
diese Untersduift. In der besseren Edition des G. DIONISIUS ist
hierfür Peredeo de Brandoolas
comitatu Vicentino zu finden [13
UGHELLI, Italia sacra V (1. Auflage Seite 642) 2. Auflage Seite 733. -
G. DIONISI, De duobus episc. Aldone et Notingo Seite 103, nr.13.]'.
VIIL RADOIN vicecomes von
Piacenza.
Die älteren Drucke zweier Urkunden aus Farfa zeigen diesen Mann im
August 801 mit dem Pfalzgrafen
Hebroard im Gebiet von Spoleto tätig [14 Regesto di
Farfa II Seite 134, nr. 177 und Seite 137, nr. 181 (=
FICKER, Forschungen IV Seite 5, nr. 4 und Seite 6, nr. 5); dazu Regesto
di
Farfa II Seie 124, nr. 171. - Ob der Pfalzgraf
Hebroard ein Großer
Italiens war oder etwa (in missatischer Funktion?) der öfter
bezeugte
Kämmerer KARLS DES GROSSEN, Eberhard, ist umstritten; vgl. H.
MEYER,
Pfalzgrafen Seite 460.]. Von den älteren
Editoren ist hier eine vc-Abkürzung fälschlich zu vicecomes
anstatt richtig zu
vir clarissimus aufgelöst worden [15 Vgl.
MANARESI, I placiti Seite 36, nr. 13 und Seite 38, nr. 14; vgl. dazu
Seite 28,nr. 10.].
IX. RICHOINUS comes Patavinus.
Um die Verhandlungen mit Byzanz zu beenden, die KAR DER GROSSE
zur Anerkennung seines Kaisertums eingeleitet hatte, wußte LUDWIG DER FROMME
im Sommer 814 nach KARLS Tode
eine Gesandtschaft nach Konstantinopel entsenden. LUDWIG beauftragte
- wie die Annales regni Francorum in der Edition Kurzes besagen - Nordpertum
Regiensem episcopum et Richoinum
Patavinum comitem mit der schwierigen Mission, welche
815 erfolgreich beendet wurde [16
Ann. regni. Franc. ad 814/15, Seite 141/43.]. Richoin erscheint hierbei als Graf von Padua. Die Kennzeichnung Richoins als Patavinum comitem zeigen
jedoch nicht alle Handschriften. Die Handschriftengruppe C, die -
nachdem die Handschriften der Klasse A mit dem Jahre 787 und die
Handschriften der Gruppe B in der Mitte des Jahres 813 enden - die
Reichsannalen bis zum Jahre 837 fortführt, bietet Ricboinum Pictauinum
comitem, desgleichen die Handschrift D 3. Dem steht nahe E 6 aus
der Gruppe der stark überarbeiteten Reichsannalen (= Ann.
Einhardi), - und zwar mit der Schreibung Pitauinum comitem. KURZE scheint
sich bei der Entscheidung für Patavinum
comitem demnach auf D 1 und D 2, sowie auf die Handschriften E 1
- E 5 und E 7 verlassen zu haben. Die Richtigkeit dieser Entscheidung
darf aber vielleicht mit Recht in Zweifel gezogen werden. Zeigt doch
auch die bald nach 840 verfaßte Vita H1udovici, die in den
Kapiteln 23-43 die Reichsannalen ausschreibt, bei der Darlegung der
Ereignisse der Jahre 814/15 Northbertum Regiensem episcopum et Richoinum Pictavium comitem [17 Vita
H1udov. cap. 23/25, MG SS II Seite 619f. - Abweichung in einigen
Handschriften: Pictavuna
comitem.]; ebenso nennt der um 1025
schreibende ADEMAR VON CHABANNES bei der Wiedergabe der Geschehnisse
von 814/15 Richoin - wieder in
Anlehnung an die Reichsannalen - als Pictavinus comes
[18
ADEMAR DE CHABANNES, Chronique Seite 109 und Seite 111.].
Dazu ist zu beachten, daß bis zum Jahre 1000, obwohl eine
stattliche Anzahl Paduaner Urkunden überliefert ist, kein einziger
Graf von Padua bezeugt wird und daß der einige Male genannte comitatus Patavensis von Friaul aus
mitverwaltet worden zu sein scheint [19
Vgl. hierzu E. ZORZI, Il territorio Padovano Seite 43f.].
Andererseits ist aber das mehrmalige Auftreten von Grafen mit Namen Richoin in Poitiers (Pictavium) und im benachbarten
Nantes auffällig. In der Chronik von Nantes erscheint ein Richowinus, der Nantes verwaltete
(und dazu wahrscheinlich Poitiers) und 841 bei Fontenoy fiel. KARL DER KAHLE gab darauf Rainaldo vero
Pictavensi ... comitatum Namneticum et Pictavensem [20 Chronique
de Nantes Seite 8f.]. Eine Urkunde des
Cartulaires von Redon wurde 835
tenente Richovino comptatum
Namneticum ausgestellt [21
Vgl. Chronique de Nantes Seite 8, Anm. 1.]. Die
Annales Bertiniani berichten zum Jahre 844, daß ein Richuinus comes
zusammen mit einigen anderen Grafen im Gau Angouleme, der südlich
an das Poitou angrenzt, in die Gefangenschaft des aufständischen Pippin II. von
Aquitanien geriet [22
Ann. Bertin. ad 844, Seite 31.]. Bereits 811
unterzeichnete ein Rihwin
comes zusammen mit anderen Grafen des nordalpinen Raumes -
Grafen des italienischen Verwaltungsbereiches sind nicht nachzuweisen -
das Testament KARLS
DES GROSSEN [23
EINHARD, Vita Caroli cap. 33, Seite 41.] - So
wird man hier wohl eher einen Grafen von Poitiers als von Padua vor
sich haben. [24
G. TELLENBACH, Der großfränkische Adel und die Regierung
Italiens Seite 65f. schlug eine Identifizierung des Grafen Richwin von
Padua mit dem von 802 bis 820 nachgewiesenen Thurgaugrafen Rihwin,
Ripoin oder Rifoin vor, hielt aber auch eine
Gleichsetzung mit jenem im
Rheingau, Wormsgau und Lobdengau reich begüterten Riphuuinus
für
möglich, der 792-793 im Begriffe stand, in Longobardiam cum domno ...
iam dicto rege (sc. Karolo) zu
ziehen (vgl. dazu die Urkunden bei
WARTMANN, UB St. Gallen I sowie oben Seite 42, Anm. 69). - Sollten
eingehendere Studien die Berechtigung der Entscheidung KURZES erweisen,
dann wird man vor allem diesen zweiten Identifizierungsvorschlag
näher
erwägen müssen.].
X. SEXTULUS.
UGHELLI (Italia sacra V Seite 721, nr. 51) schreibt: Extat in archivio canonicorum Veronen.
documentum permutationis factae a Notherio episcopo cum comite Sextulo
an. 855. Indict. III. Dieser
Hinweis, für den der urkundliche Beleg nicht mehr beizubringen
ist, wird neuerdings für das Vorhandensein eines Veroneser Grafen Sextulus ins Feld
geführt [25
Vgl. FAINELLI, Cod. dipl. Veronese Seite 295, nr. 193.].
In Verona waltete im Jahre 855 aber ein Graf Bernard. Man wird deshalb Sextulo wohl eher als Ablativ des
Ortes neben der Zeitangabe an. 855
deuten müssen, zumal es auch in Ober-Italien eine große
Menge von Orten mit Namen Sesto neben Quinto und Settimo gibt.
XI. WILBERTUS marcbio.
Dieser wird in zwei von E. DÜMMLER in den Gesta Berengarii
edierten Briefen Papst Johanns VIII. genannt.
In den MG Epist. VII (Seite 332, nr. 5 und Seite 333, nr. 7) sind diese
beiden Schreiben jedoch schon als Epistolae
dubiae gekennzeichnet.
XII. BERTARIUS, ISELMONDUS, VILLERADUS
werden in der „Historiola scripta omnium rerum memoria dignam (sie) que
Brissiane civitatis acciderunt imperantibus Franchis" des RIDOLFUS
NOTARIUS als Grafen erwähnt. Sie sind anderweitig nicht
nachweisbar und müssen wie die ganze Historiola - als eine
Erfindung des BIEMMI angesehen werden [26
Zum Nachweis der Apokryphität des Werkes vgl. die
Zusammenstellung der Streitschriften bei S. PIVANO, Il comitato di
Parma Seite 17ff. Vgl. auch schon S. ABELl-B. SIMSON, Karl der
Große I² Seite 188, Anm. 5. ].
XIII. MORINUS comes, ROBERTUS
comes, LAMBERTUS comes, SIGINFREDUS comes, GUIRADUS comes, RAGIBERTUS comes.
Die Unterschriften dieser Grafen finden sich unter einer auf den 29.
Dezember 877 datierten Urkunde des Bischofs
Wibod von Parma [27
BENASSI, Cod. dipl. Parmense I Seite 34, nr. 13 (= AFFO, Parma I Seite
289).]. Diese Urkunde, auf die die Parmenser
Bischöfe seit der OTTONEN-Zeit
ihre Ansprüche auf omne ius
publicum et quicquid ad regalem pertinet exactionem omnino in integrum
tantum infra civitatem Parmensem et pratum quod vocatur Regium
gründeten, ist jedoch eine Fälschung [28 Vgl. C.
MANARESI, Alle origini del potere dei vescovi Seite 228ff.].
Einer Vorurkunde, die bei der Fälschung benutzt worden sein
könnte, scheinen die Grafennamen nicht entnommen zu sein; vielmehr
scheint man sie, obgleich sie zum Teil vor, zum Teil nach 877 bezeugt
sind, zu den 34 (!) anderen Zeugenunterschriften hinzuerfunden zu
haben, um dieser Urkunde eine größere Glaubhaftigkeit zu
verleihen.
XIV. RACHIBERTUS de ista civitate
Cremona comes, ANSPRANDUS vicecomes
ista civitate, MEZOLOMBARDUS comes
de pago et vico de plebe Altavilla, USPINELLUS de Casamaiore fitem comes, ROLANDUS
comes de Buxito, REGINALDUS comes, HINGELBERTUS comes vir magni ficus, GERULPHUS comes, ARNULPHUS vicecomes.
Alle diese Grafen, die in sechs im Archivio storico italiano, ser. II,
tom. 2 (1855) Seite 28f. gedruckten Cremoneser Urkunden genannt werden,
müssen aus unseren Erörterungen herausbleiben, da diese
Urkunden Fälschungen des 1778 geborenen ANTONIO DRAGONI sind [29 Zu DRAGONI
und seinen Fälschungen vgl. die in Studi
Parmensi I, vol. in onore di T. MARCHI (1951), Seite 399 gegebenen
bibliographischen Hinweise.].