XV. ALB U I N U S comes
erlaubte sich (ca. 906-910) - wie aus einem Brief des Papstes Sergius
II. an den Bischof Johannes
von Pola/Istrien und
einem weiteren
Schreiben des Erzbischofs Johannes
von Ravenna an den gleichen
Empfänger hervorgeht [1
LOEWENFELD, Acht Briefe aus der Zeit Kg. Berengars Seite 537 ff., nr. 7
und 8.] - einige Übergriffe auf Besitzungen
des hl.
Petrus und der Kirche von Ravenna im Gebiet des Bischofs von Pola.
Diese dort konfiszierten Güter gab er seinen Vasallen. Der Papst
ließ
ihm dafür mit der Exkommunikation drohen; ja er stellte sogar die
Bedingung auf: Berengarius
rex non accipiet a nobis coronam (sc.
imperialem), donec promittat,
ut tollat Albuino ipsam marcam
et det eam
alteri meliori quam ipse est. Zumal hier die Vertreibung Alberichs aus
seiner Mark von BERENGAR als Bedingung
für den Empfang der Kaiserkrone
erhoben wird und dazu die beschlagnahmten Güter im Gebiet von
Istrien
gelegen zu haben scheinen, pflegt man Albuin
als Markgrafen von Istrien
anzusehen [2 Vgl.
A. HOFMEISTER, Markgrafen Seite 382.]. Ob der
Papst mit seiner Forderung Erfolg hatte, wird nicht
überliefert. Der Alboinus comes
und dilectus
fidelis wird lediglich
noch in einer der Zeit von 902-913 angehörenden Urkunde König BERENGARS
erwähnt [3
SCHIAPARELLI, I dipl. di Berengario I. Seite 249, nr. 94. Hinzuweisen
wäre auch noch auf eine „Iscrizione ricordante Alboino, Berengario
imperatore e Verona marmorea" aus dem XIV- XV. Jahrhundert; vgl.
CIPOLLA, Forti edite Seite 127, nr. 46.].
Über die Abkunft Albuins
ist nichts bekannt.