Toeche, Theodor: Seite 237,414,461
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"Kaiser Heinrich VI."

Dietrich bat, aufs äußerste bedrängt, den Landgrafen Hermann um Hilfe. Zuerst war dieser wenig dazu geneigt; endlich machte er die Verlobung Dietrichs mit seiner damals zehnjährigen Tochter Jutta zur Bedingung [Vgl. Cohn, Pegauer Annalen 57, Anm. 17, und Häutle, Landgraf Hermann I. und seine Familie (Zeitschrift des Vereins für thüringische Geschichte V), dessen Untersuchungen über Juttas angebliche Häßlichkeit (Seite 90) freilich ziemlich unnütz sind.]. So sehr sich Dietrich dagegen sträubte, mußte er doch endlich einwilligen.
1196
Es war eben meisterhaft von HEINRICH VI. berechnet, daß gerade die mächtigsten Fürsten der Opposition am ersten Nutzen vom neuen Reichsgesetz zogen. Heinrich von Braunschweig hatte die Rheinpfalz als Gemahl der Tochter des staufischen Pfalzgrafen erworben, und auch Hermann von Thüringen hatte nur eine Tochter, Jutta; sofort gab er dem neuen Gesetze seine erste Anwendung und ließ unter dem Zeugnis der versammelten Fürsten seine Fürstenrechte der unmündigen Jutta vom Kaiser übertragen.
1197
Die sächsischen Fürsten, vornehmlich der welfische Pfalzgraf und der Erzbischof von Bremen, wahrscheinlich auch die lothringischen Großen, hatten, wie im Jahre 1190, den für sie bequemen Seeweg gewählt [Ann. Stad. 353. Roger Hoveden 772. Arnold. Lubec. V, 2.  Vgl. Wilken V, 18. Mit ihnen geht auch wahrscheinlich Dietrich von Weißenfels, der, wie Adolf von Köln am 22. Januar 1197 urkundet, "in curia epali" nebst seiner Gemahlin Jutta mit allen Gütern, die sein Schwieger-Vater, der Landgraf Ludwig von Thüringen, für 3.500 Mark an das Erzstift verkauft hatte, belehnt worden war: gewiß ziemlich gleichzeitig mit der Ausstellung der Urkunde darüber.]