Von Josef Heinzelmann
Die Forschungslage
Während die Erforschung der Kärntner SPANHEIMER [1 Ich bleibe bei der zeitgenössischen Bezeichnung des Geschlechtes der SPANHEIMER. Für Ort und Kloster verwende ich natürlich die heutige Form Sponheim.]zu recht gesicherten Ergebnissen schon für das Ende des 11. Jahrhunderts führte, sind bei ihren rheinischen Verwandten trotz zahlreicher Hypothesen und Fälschungen noch immer gewaltige Lücken offen, praktisch bis in die 2. Hälfte des 12. Jahrhunderts. Bevor man versucht, diese Lücken aufzufüllen, ist es nötig, abzuklären, welche der scheinbar gesicherten Konstrukte tragen. Es stellt sich heraus, dass praktisch unser ganzes herkömmliches Wissen infragegestellt werden muss. Man sieht das an dem äußerst hilfreichen Kapitel I bei Naumann-Humbeck [2 Anneliese Naumann-Humbeck, Studien zur Geschichte der Grafen von Sponheim vom 11. bis 13. Jahrhundert, Phil. Diss. Köln 1980/81, Seite 51ff.]. Von den ersten 100 „Regesten zur Geschichte der Grafen von Sponheim“ (bis 1151) betreffen nur noch 22 sicher [3 Nr. 29, 45, 51, 53-57, 62-65, 70f., 76, 78, 86, 89-92.], 4 unter Vorbehalt [4 Nr. 23, 36, 38, 40] die rheinischen SPANHEIMER, der Rest betrifft die Kärntner, mutmaßliche Verwandte, geistliche Personen und Institutionen (darunter allerdings 9 den Kanzler Albert, ein Familienmitglied) und vor allem solche, die als unsicher, zweifelhaft oder als Fälschung bezeichnet oder zu bezeichnen sind.
Es ist nicht nötig, an dieser Stelle eine Übersicht über die bisherigen Veröffentlichungen zum Thema zu geben. Friedrich Hausmann hat die ältesten und älteren Genealogien und Darstellungen der Kärntner, aber auch der rheinischen Spanheimer eingehend zusammengestellt und beurteilt [5 Friedrich Hausmann, Siegfried, Markgraf der "Ungarnmark" und die Anfänge der Spanheimer in Kärnten und im Rheinland. In: JbLkdeNiederösterreich, NF 43 (1977), Seite 115-168]. Johannes Mötsch [6 Johannes Mötsch, Genealogie der Grafen von Sponheim, in JbwestdLG 13 (1987), S. 63ff.] hat diese Literatur nochmals umfassend vorgestellt und für die rheinischen SPANHEIMER eine genaue Genealogie der weiteren Generationen bis zu ihrem Aussterben gegeben [7 Selbst seine Vermutung über den Grabstein des früh verstorbenen Grafensohns Symon in Kastellaun hat sich durch einen epigraphischen Fund Eberhard J. Nikitschs bestätigt (Veröffentlichung in dem Inschriftenband für den Rhein-Hunsrück-Kreis in Vorbereitung).]. Beider Kommentaren ließe sich kaum etwas hinzufügen, gäbe es nicht einen glücklichen neuen Fund. Es stellt sich heraus, dass sie mit ihrer Skepsis noch nicht weit genug gingen. Die von ihnen geäußerten Zweifel an bisheriger opinio communis sind durch diese inzwischen erstmals veröffentlichte wichtige Quelle zu untermauern; die von Mötsch erarbeitete Zusammenstellung der ersten Generationen ist noch mehr abzuschlanken.
Das Ergebnis ist eine Diät-Tafel. Die gesicherte Ausgangslage ermuntert zu neuen Erkundungen genealogischer, heraldischer und besitzgeschichtlicher Art. Das Wunschziel, die Genealogie in frühere Generationen, zumindest bis zum Anschluss an die Kärntner SPANHEIMER zurückzuführen, konnte ich nicht erreichen. Genausowenig kann ich definitiv sagen, wie die nächsten Generationen der SPANHEIMER an Meinhard anzuschließen sind. Diese Untersuchungen führen weit über die Grenzen der Region, ja der Bundesrepublik hinaus und sind noch so lückenhaft, dass sich eine Veröffentlichung nicht lohnt, trotz aller Bemühung und freundlichster Hilfe von Johannes Mötsch selber, Heinz Dopsch, Michel Parisse, Robert Wilsdorf. Gewiss aus technischen Problemen erhielt ich keine Antwort aus Kärntner Archiven und von französischen Heraldikern.
In welch fachlich und zeitlich abgelegene Gefilde man bei einer solchen Untersuchung gelockt wird, mögen zwei Themenkreise belegen, thematisch in sich geschlossene Diskussionsbeiträge, die zu Prüfung und Weiterdenken auffordern sollen. Der heraldische Befund stellt Ansichten über die Anfänge des Wappenwesens in Frage. Mit einigen von der SPANHEIMER-Forschung ausgehenden Erkenntnissen zum dux Cuno de Beckilnheim kann ich Öl ins Feuer der Debatte um Kuno von Öhningen und die Thronfolge Anfang des 11. Jahrhunderts gießen, auch in die bisher sehr ruhige um die Kon-Fiscationen von 966; dabei fanden sich deutliche Spuren von KONRADINER-Erben am Mittelrhein, zu denen die SPANHEIMER gehörten, wahrscheinlich sogar über mehrere Linien. Vorangestellt sei eine kurze Darstellung der Ausgangssituation.
Abt Trithemius als Fälscher
Die Produkte barocker Genealogen über die Kärntner
SPANHEIMER entlarvte die Erschließung des Traditionsbuchs von
St. Paul im Lavanttal als Phantastereien. Eine hagiographische Quelle aus
dem Kloster Disibodenberg rückt jetzt die in Kloster Sponheim (hierzu
die Fußnote) erfundenen Sponheim [8 Mötsch meint zurecht,
„als Hauskloster kann Sponheim … nicht bezeichnet werden“, weil außer
der Gründungsausstattung keine weiteren Schenkungen der Familie geschahen
und Sponheim anscheinend auch nicht als Grablege der SPANHEIMER
diente. In: Germania benedictina, 9, Die Männer- und Frauenklöster
der Benediktiner in Rheinland-Pfalz und Saarland, in Verbindung mit
Regina Elisabeth Schwerdtfeger bearb. von Friedhelm Jürgensmeier,
1999, Artikel Sponheim (von Johannes Mötsch und Wolfgang Seibrich),
S. 801ff., hier S. 803.] rückt jetzt die Anfänge der rheinischen
SPANHEIMER zurecht.
Deren traditionelles Bild beruht auf den Angaben des
Trithemius [9 Chronicon Sponheimense, ed. Marquardus Freher, Johannis
Trithemii Opera historica II, S. 236 - 435, Frankfurt 1601.], die dann
noch kühn ausgeschmückt werden. Dabei sind diese Angaben, obwohl
sie doch von einem der letzten Äbte des Klosters vor der Säkularisation
stammen, und einem gelehrten dazu, immer wieder angezweifelt worden, da
man Trithemius mehrfache Unzuverlässigkeiten nachweisen konnte. Selbst
nach der Entlarvung der Hirsauer Fälschungen wollte man diesseits
des Rheines gegenüber Trithemius nicht mehr als Vorbehalte äußern.
Zuerst tat dies Büttner [10 Heinrich Büttner, Abt Trithemius
und das Privileg Honorius II. für Sponheim. In: ZGO 107 (NF 68), 1959,
S. 496ff.], der noch zurückhaltend von „Meinung des geschichtsforschenden
Abtes“ spricht, wobei dessen „Vorstellungen und Rückschlüsse
über die Vorgänge“ „zunächst nicht mehr Wert als eine moderne
Arbeitshypothese“ hätten. Mötsch äußerte noch stärkere
Zweifel an den Angaben des Trithemius. Es ist bedauerlich, dass der trügerische
Treibsand unter den genealogischen Potemkinaden der ansonsten wichtigen
jüngsten Bearbeitung der SPANHEIMER wieder als Fundament dient
[11
Heinz Dopsch, Die Gründer kamen vom Rhein. Die Spanheimerals
Stifter von St. Paul. In: Schatzhaus Kärntens, Landesausstellung St.
Paul 1991 900 Jahre Benediktinerstift 2, Beiträge, Hrsg. v. Ausstellungskuratorium…,
S. 43ff.]. Fast jeder Forscher betont, Trithemius sei unglaubhaft, und
übernimmt doch seine Angaben und kaschiert ihre Widersprüche
zu anderen Quellen mit vagem Geschreibe [12 z. B. Werner Vogt, Untersuchungen
zur Geschichte der Stadt Kreuznach und der benachbarten Territorien
im frühen und hohen Mittelalter, Diss. Mainz 1955.]. Nur Mötsch
blieb immun und hat – unter ausdrücklichem Vorbehalt – aus Trithemius
kaum mehr als Stephans Tod im Jahre 1118 übernommen, was man jetzt
eliminieren kann, ja muss [13 Was er inzwischen selber tat: Germania
benedictina 9 …, S. 802, Anm. 9, und noch deutlicher in ArchmrhKG 51 (1999),
S. 383 ff. (Die Äbte und Prioren des Benediktinerklosters St. Martin
zu Sponheim).]. Ich selbst konnte zu dieser Beweisführung beitragen
[14 Josef Heinzelmann, Hildegard von Bingen und ihre Verwandten.
Genealogische Anmerkungen. In: JbwestdLG 23 (1997), hier S. 16ff. ].
Doch selbst Franz Staab will noch bestimmte Behauptungen des Trithemius
gelten lassen, etwa Böckelheim als Geburtsort Hildegards (es könnte
vielleicht Geburtsort Juttas sein, s. u.); dabei lassen sich gerade
dank seines Quellenfundes so viele Angaben des Trithemius als schiere Erfindung
nachweisen, dass man auch die anderen für erlogen halten muss.
Der angebliche Beginn des Sponheimer Klosterbaus 1101
und die Behauptung, dass Stephan von Spanheim 1118 Februar 25 gestorben
sei, ohne ihn zu vollenden, sind nicht nur freie Erfindungen des Trithemius.
Sie geschahen wider besseres Wissen, denn Trithemius muss die Uita domnæ
Juttæ inclusæ gekannt haben, denn nur ihr kann er den Namen
von Juttas Vater entnommen haben. Die Urkunde von 1075 [15 MRUB
I Nr. 375: Erzbischof Udo von Trier bekundet die Schenkung eines Gutes
zu Olkebach an das Kloster St. Simeon in Trier durch Hugo de Hachenuels.
Die Liste der Laien-Zeugen der mit (wirklich gefälschtem?) Siegel
erhaltenen Ausfertigung ist nicht identisch mit der eines Duplikats, das
Wisplinghoff für das Original hält. Man darf wohl beide Zeugenlisten
als authentisch ansehen. (Erich Wisplinghoff, Untersuchungen zur ältesten
Geschichte des Stiftes S. Simeon in Trier. In: ArchmrhKG 8 (1956),
hier S. 80f.) Es handelt sich um die S(igna) Stephani de Spanheim, in der
einen Liste als des dritten von 15, in der anderen als des dreizehnten
von 28 Zeugen.] mit der einzigen urkundlichen Nennung eines Stephan von
Spanheim kennt er nämlich nicht.
Ich weiß nicht, welche Motive man Trithemius unterstellen
soll, schon im Zeitalter des Humanismus war seine Geschichtsklitterung
durch erfundene Urkunden und chronikalische Fiktionen nur mit dem Ausdruck
Fälschung zu bezeichnen. Er ist einer jener Erfinder von Geschichte,
deren Fälschungen neue Erfinder von Geschichte dazu benutzen, ganze
Jahrhunderte von Geschichte als erfunden zu bezeichnen [16 Uwe Topper,
Die „Große Aktion“. Europas erfundene Geschichte. Die planmäßige
Fälschung unserer Vergangenheit von der Antike bis zur Aufklärung.
1998, S. 53. Ich verzichte darauf, Toppers vielleicht wissenschaftlichere
Gewährsleute, etwa Wilhelm Kammeier und Heribert Illig, einzusehen.].
Die Uita domnæ Juttæ inclusæ
Von höchstem Wert für die Mentalitäts- und Kirchengeschichte des Mittelrheingebiets, aber auch für unsere Fragestellung ist die Uita domnæ Juttæ inclusæ, eine bisher verschüttete Quelle, die Franz Staab entdeckt, vorbildlich herausgegeben und übersetzt hat [17 Franz Staab, Reform und Reformgruppen im Erzbistum Mainz. Vom ’Libellus de Willigisi consuetudinibus’ zur ’Vita domnae Juttae inclusae’, Anhang II. In: Reformidee und Reformpolitik im spätsalisch-frühstaufischen Reich… Hrsg. v. Stefan Weinfurter (QAmrhKG 68), 1992, S. 172 ff.. Staab, Aus Kindheit und Lehrzeit Hildegards. Mit einer Übersetzung der Vita ihrer Lehrerin Jutta von Sponheim. In: Hildegard von Bingen – Prophetin durch die Zeiten. Zum 900. Geburtstag. Hrsg. v. Äbtissin Edeltraud Forster u. d. Konvent der Benediktinerinnenabtei St. Hildegard, Eibingen, 1997, S. 58 ff. Original und Übersetzung als Reprint: Staab, Das Leben der Jutta von Sponheim (Sponheim-Hefte 21). 1999.]. Diese Lebensbeschreibung stammt aus dem nächsten Umfeld der Verstorbenen und wurde innerhalb eines Jahres nach ihrem Tod niedergeschrieben. Gewiß geht es da nur peripher um Genealogie, aber was sich dafür auswerten lässt, erweckt völliges Vertrauen.
Juttas Leben
Erzogen wurde Jutta drei Jahre lang von einer wohl irgendwie verwandten Uda vidua de Gillinheym [18 Staab hält Gillinheim für Göllheim.], die höchstwahrscheinlich auch die junge Hildegard erzog. Staab meint, dies sei in Sponheim auf der väterlichen Burg geschehen. Ich glaube, dass dies eher in Göllheim geschah, wenn Gillinheim wirklich mit diesem Ort zu identifizieren ist, und dass diese Uda gewiss nicht eine Art Gouvernante war. Es dürfte wohl eine hochadlige Frau gewesen sein, die eine Art geistlicher Gemeinschaft um sich gesammelt hatte und quasi als Halbnonne lebte. Man denke etwa an die 1110 Januar 13 verstorbene Oda, die Gründerin des Klosters Harsefeld. Sie war die Tochter Hermanns von Werl und jener Richenza, die in zweiter Ehe Otto von Northeim geheiratet hatte. Odas Mann Markgraf Udo II. von Stade starb 1082. Ihr vierter Sohn war Markgraf Rudolf I. von Stade, der Mann der für ihre Verwandten am Mittelrhein so bedeutsamen Richardis. Rudolf und Richardis haben allerspätestens 1108 geheiratet [19 Zu all dem vgl. Richard G. Hucke, Die Grafen von Stade 900–1144. Genealogie, politische Stellung, Comitat und Allodialbesitz der sächsischen Udonen, 1956, vor allem S. 30ff., S. 36, S. 157ff.]. Richardis hat sich gewiss um die nah verwandten Waisen gekümmert und vielleicht die junge, dem geistlichen Stand zuneigende Jutta zu ihrer Schwiegermutter vermittelt. Sie unterstützte ja auch die Klostergründung von Juttas Bruder. Dass Jutta wohl 1107 den Schleier nahm (die ewige Profess legte sie 1112 ab) und drei Jahre später nach dem Tod „der Mutter“, der leiblichen oder geistigen, wieder nach Hause kehrte [20 Heinzelmann, Hildegard… S. 13f.], passt ausgezeichnet zum Todesdatum der Oda. Freilich ist alles nur eine Assoziation, solange die Benennung de Gillinheym nicht erklärt ist.
Ich referiere noch Juttas ewige Profess auf dem Disibodenberg 1112 November 1 und ihren Tod 1136 Dezember 22. Dass ihrer im Kloster Seeon Dezember 21 als Iudita m. (und in Undensberg als Iuta abba.) gedacht wurde [21 MG Necr. 2, S. 235; Necr. 3, S. 197; vgl. Staab, Reform und Reformgruppen…, S. 184 Anm. 165.], kann auf Verbindungen dank ihrer „bayerischen“ Mutter und/oder zu den Kärntner SPANHEIMERN beruhen. In Seeon waren im 12. Jahrhundert die Grafen von Lebenau Vögte, ein Zweig der Kärntner SPANHEIMER. Gegründet worden war das Kloster 999 von dem bayrischen Pfalzgrafen Aribo (IV) und seiner Frau Adala [22 Vater des Mainzer Erzbischofs Aribo (1021-1031) und Großvater von Erzbischof Pilgrim in Köln (1021-1036). Söhne und Enkel gründeten die Klöster Göss, Millstatt und Aldersbach.]. Tyroller [23 Franz Tyroller, Genealogie des altbayerischen Adels im Hochmittelalter. In: Genealogische Tafeln zur mitteleuropäischen Geschichte, hrsgg. v. Wilhelm Wegener, 1962, S. 59, 91, 95, 263f.] denkt sich den Erbgang so, dass die Frau des Sieghardingers Engelbert (III), Adala, eine Tochter Aribos (IV) war, was manche Wahrscheinlichkeit für sich hat. Die Kärntner SPANHEIMER haben jedenfalls über ihre Ahnfrau Richardis diesen Zweig der SIEGHARDINGER beerbt.
Juttas Eltern
Eine Floskel könnte man es nennen, dass Jutta generosam secundum saeculi dignitatem duxit genealogiam, aber die konkrete Angabe, sie sei ex nobilissima Galliae stirpe oriunda überrascht. Nicht selten, etwa im Sprachgebrauch der Kurie, verstand man damals unter Gallia auch das linksrheinische Deutschland. Dies geschieht ja auch in der ersten Vita der Hildegard von Bingen: in Galliae citerioris partibus [24 I, 1, 2 (CCCM 126, 1993). Charakteristischerweise sagt Guibert von Gembloux von Gallien aus in citerio-ris Germanie partibus (CCCM 66A, Epist. XXXVIII Z. 103ff.)]. In der Jutta-Vita kann man den ohne citerior gebrauchten Begriff aber nur auf Frankreich oder eines der damaligen Lothringen beziehen [25 Margret Lugge, „Gallia“ und „Francia“ im Mittelalter. Untersuchungen über den Zusammenhang zwischen geographisch-historischer Terminologie und politischem Denken vom 6. – 15. Jahrhundert. (Bonn-histForsch 15), 1960, referiert die widersprüchliche und völlig unklare Verwendung der Begriffe. Offensichtlich kommt es sehr darauf an, wer wo einen der Namen verwendet. Gallia kann jedenfalls Frankreich, Lothringen (Gallia belgica), aber sogar ganz Deutschland bezeichnen. Im Erzstift Mainz gebrauchte man meines Wissens nicht „Gallia“ für das eigene Land. Vgl. Carlrichard Brühl, Deutschland – Frankreich. Die Geburt zweier Völker, 19952, S. 83–180.].
Das bestärkt die aus dem Namen Stephan abzuleitenden Vermutungen, die SPANHEIMER stammten von dort [26 Mötsch, Genealogie …, S. 70ff.]. Wie, wird leider in der Vita nicht gesagt, indessen gibt es eindeutige Aussagen über die Eltern Juttas: Pater eius … Stephanus de Spanheym clare ortus in matrimonium sortitus est coniugem Sophiam omni prudentia decoratam de clarissima Bauariorum ortam prosapia. Damit wird Mötschs Vermutung bestätigt, sie käme aus Bayern [27 Mötsch, Genealogie …, S. 73ff.]. Dass sie eine Formbacherin sei, halte ich für wenig wahrscheinlich..
Wertvoll sind auch die Angaben, dass Stephan von Sophia die Tochter Jutta inter cetera pignora … adeptus est, dass also das Ehepaar mehr als zwei Kinder hatte; und dass die kleine Jutta, deren Geburt für 1092 zu erschließen ist, vix … triennis orbata est obitu patris. D. h., dass Stephan von Spanheim zwischen 1094 und 1096 gestorben ist (Trithemius behauptet 1118), was also auch das späteste Geburtsdatum für Juttas Bruder Meinhard festlegt.
Genealogisch interessant ist nicht nur, was die Uita positiv aussagt, sondern auch, was sie nicht sagt. Auffällig ist bereits, dass Juttas Vater bei aller Betonung seiner edlen Abstammung keinen Grafentitel trägt. Er war also nicht Graf.
Ich erspare mir hier, ausführlich darzulegen, weshalb ich den 1075 genannten Stephan von Spanheim als den Vater von Juttas Vater Stephan vermute, der eine Erbtochter aus dem Hause SPANHEIM geheiratet hat und auch (1068) Vogt des Wormser Hochstifts war. Juttas Mutter Sophia scheint nämlich in jener Zeit erst geboren zu sein.
Die Beziehungen der rheinischen zu den Kärntner Spanheimern
Streng genommen sind es zwei Geschlechter, die SPANHEIMER
genannt werden: Gut belegt sind die „Kärntner“, agnatische
Nachkommen des Grafen Siegfried im Lavanttal; zu ihnen gehören auch
die „Magdeburger“ mit ihrem cognatischen Umfeld. Auf der anderen
Seite haben wir für die „rheinischen“, die sich von Stephan
von Spanheim herleiten, keine so dichte Quellensituation, wobei schon zwischen
der zweiten Generation (Meinhard) und der übernächsten (Gottfried)
ein genauer Filiationsbeweis fehlt, sodass es durchaus möglich ist,
dass die Nachfolge nicht im Mannesstamm erfolgte. Über die ersten
Generationen haben die Fälschungen des Trithemius einen dicken Firnis
geschmiert, den man rigoros beseitigen muss.
Die Benennung „Gallier“ in der Uita domnæ Juttæ
inclusæ widerspricht sich nur scheinbar mit Comes Engelbertus
ex patre Sigfrido Francorum civis. [28 UB St. Paul, S. 4; Die
Kärntner Geschichtsquellen 811-1102 (Monumenta historica ducatus Carinthiae
(= MC) 3, 1904, Nr. 488. ] Wahrscheinlich soll dies heißen, dass
Siegfried nach salischem Recht lebte. „Franke“ ist auf jeden Fall so doppeldeutig,
wie „Gallier“. „Francia“ kann für das damalige Frankreich, für
Lothringen und für die fränkischen Herzogtümer Deutschlands
stehen. Albert von Stade [29 vgl. Hausmann, Siegfried…, S. 152.]
bezeichnet die Tochter des 1118 verstorbenen Magdeburger Burggrafen Hermann
als Richardis de Franconia, den in Kärnten aufgewachsenen Erzbischof
Hartwig nennen die Gesta archiepiscoporum Magdeburgensium als vir de
principibus Francorum nobilitate clarissimus. [30 vgl. Hausmann,
Siegfried…, S. 152.]
Die Herkunftsbezeichnung in der Vita Juttas steht also der Einreihung ihres Vaters als Sohn oder gar Enkel Siegfrieds von Lavanttal nicht im Wege, eher handelt es sich aber um einen (¿angeheirateten?) (Groß-)Neffen, und beide kamen aus einem heute nicht mehr deutschen Gebiet, u. U. aus einem dort zu suchenden Spanheim; die Familie hatte kleinen, gleichbenannten Streubesitz im Naheland, der bei den ständigen Reisen des damaligen Hochadels eine günstig gelegene Station war und Stephans Erbteil oder die Mitgift seiner Frau wurde.
Die sichersten Indizien für den Zusammenhang der
beiden SPANHEIMER-Stämme liefern die Traditionsnotizen von
St. Paul im Lavanttal. Der Codex Traditionum Monasterii St. Pauli wurde
bald nach 1237 von dem Mönch und Priester Wernhard nach älteren
Vorlagen (wohl auch von Erzbischof Hartwig) niedergeschrieben. [31
Von Beda Schroll vollständig im UB St. Paul ediert. Dazu u. a. F.
Pagitz, Die Urkundenschreiber der St. Pauler Klosterschule bis zum Jahre
1335. In: Carinthia I, 149 (1959), S. 389–444.] Dazu kommt als Realie ein
Geschenk aus dem Kloster Sponheim mit einem Bild des Grafen Meinhard an
das Kloster St. Paul. [32 Schatzhaus Kärntens …, 1 (Katalog),
S. 63f., 2 (Beiträge), S. 56ff, jeweils mit Abbildung und Literatur.]
Die beiden Geschlechter oder Stämme hängen
eng zusammen, obwohl dies nicht durch das übliche genealogische Indiz
der Namenvererbung bestätigt wird. Das wäre schon eine Warnung
für alle, die diese sicher sinnvolle Forschungsmethode überfordern.
Aber eine Namenvererbung gab es doch und zwar betraf
sie den Beinamen. In beiden Geschlechtern taucht früh, fast gleichzeitig
in den 1070er Jahren, die Bezeichnung von Spanheim u. ä. auf. Opinio
communis war bisher, dass sich dieser „Stammsitz“ auf Burg, Ort und Kloster
Spanheim, jetzt Sponheim bei Kreuznach bezieht. Es gäbe keinen anderen
Ort dieses Namens im deutschen Sprachraum. [33 Hausmann, Siegfried…,
S. 143.]
Engelbert I. wird in der Zeugenreihe einer Seelgerätstiftung
für das Kloster St. Peter zu Salzburg, die etwa 1060 bis 1077 Oktober
14 [34 Salzburg. UB 1, 287–8; MC 3, Nr. 335. Wenn Engelbert als
Graf im Lavanttal gemeint war, dürfte der Termin erst ab 1064 (Jerusalemwallfahrt
und 1065 Tod seines Vaters) anzusetzen sein.] zu datieren ist, als comes
de castro Spanheim bezeichnet. Mit dem rheinischen Spanheim war keine
Grafschaft verbunden. Auch macht es wenig Sinn, einen Grafen nach einer
600 km entfernten, unbedeutenden (jedenfalls urkundlich noch nicht belegten)
Burg in einem ganz anderen Reichsteil zu bezeichnen, von der sein Vater
eventuell herkam, in einer Zeit, da man Adligen Beinamen bestenfalls nach
ihren Amtssitzen oder Wohnorten oder Herrschaftsmittelpunkten gab. „Spanheim“
hieß, so darf man annehmen, Engelberts Burg bei dem späteren
Kloster St. Paul oder eine Burg im Salzburgischen, wo er viele Güter
und Rechte besaß. Ich spiele den Ball ins Feld der österreichischen
Historiker.
Natürlich ist der Gleichklang der beiden Burgnamen
im Nahegau und im Lavanttal (oder dem Salzburgischen) nicht zufällig:
Eine ist der anderen nachbenannt, oder beide nach einer noch unbekannten
dritten. Die rheinische ist mit wahrscheinlich etwas später (1072
chronikalisch, 1075 urkundlich) belegt als die andere, die außerdem
Sitz eines Grafen war. Gleichwohl scheint sie älter zu sein. Das Ur-Spanheim
wäre also noch zu finden, bzw. nachzuweisen.
Das geschachte Wappen
Man kann davon ausgehen, dass Wappen von der mittelalterlichen
Adelsgesellschaft so genau überwacht wurden, wie es ihrer Bedeutung
als „Firmenzeichen“ entsprach. Diese Überwachung war die Kehrseite
ihrer Bedeutung als Informationsträger in einem bestimmten sozialen
Kontext, und dieser wiederum war in der höchsten Adelsschicht zumindest
bis zum Ende der Kreuzzüge gesamteuropäisch.
Das bedeutet natürlich nicht, dass Wappen unveränderbar
und unveräußerlich waren. Aber niemand konnte ein Wappen führen,
das einem anderen im selben Geltungsbereich glich, wenn er nicht einen
(Erb)anspruch darauf geltend machen konnte oder es vom Besitzer (als Lehns-
oder Dienstherr) ver„liehen“ bekam. Und niemand konnte ein anderes Wappen
als sein eigenes „verleihen“ oder verändern. Auch die ersten kaiserlichen
Wappenverleihungen bestätigen das: Einzelnen Reichsstädten wurde
das Recht verliehen, den Adler im Wappen führen zu dürfen.
Nach den älteren und neueren Wappenbüchern scheint es, dass die mit den rheinischen zweifelsfrei (nach verbreiteter Auffassung sogar agnatisch) verwandten Kärntner SPANHEIMER nicht das geschachte Wappen führten. Das verwundert nicht; nach der allgemeinen Auffassung liegt der gemeinsame Ursprung der beiden Zweige vor der Zeit fester Wappenführung.
Meines Wissens gibt es einen zeitgenössischen Beleg
des geschachten Schilds für die Kärntner SPANHEIMER überhaupt
nicht, und für die rheinischen wohl auch erst für die
Zeit um 1250. [35 Johannes Mötsch hat (ArchDipl 33 (1987),
S. 459ff einen Aufsatz über die Siegel der Grafen von Sponheim veröffentlicht.
In dem hier angesprochenen Zusammenhang hilft er nicht, das älteste
erhaltene Siegel stammt von Graf Johann († 1266).] Die Kärntner
haben als Erben mit dem Herzogtum das Wappen der Kärntner Herzöge
(in Silber schwarz das „Panthier“) übernommen und – z. T. „vermehrt“
– an ihre Amtsnachfolger weitervererbt. [36 Siebmacher, Souveräne
4. Franz Gall, Österreichische Wappenkunde. Handbuch der Wappenwissenschaft,
19922, S. 235. Nicht eingesehen: A. v. Siegenfeld, Das Landeswappen der
Steiermark. In: ForschVerf VerwGSteiermark, 3, 1900, S. 257; H. Wiessner,
Abriß der historischen Entwicklungs des Kärntner Wappens. In:
Kärntner Gemeindeblatt, 77, 1956, S. 22f. – Älteste Wiedergabe
im Majestätssiegel König Ottokars 1269, eine weitere beim gemalten
Epitaph des letzten Spanheimers, Philipp (†1279), in der ehem. Dominikanerkirche
zu Krems (1. Hälfte 14. Jahrhundert) (Elga Lanc, Die mittelalterlichen
Wandmalereien in Wien und Niederösterreich… Wien 1983).] Offensichtlich
führten sie aber doch zunächst das selbe oder das gleiche Wappen,
das später von den rheinischen SPANHEIMERN belegt ist, denn
warum sonst sollte das vor 1092 von den Kärntner SPANHEIMERN
gegründete Kloster St. Paul im Lavanttal einen von Blau und Gold [37
Siebmacher 17 (Klöster), S. 68.] oder von Silber und Rot geschachten
Schild geführt haben? [38 Franz Gall, Österreichische
Wappenkunde (Handbuch der Wappenwissenschaft), 19963, S. 235 (oft auch
als „Rot-weiß geschacht“ beschrieben.)]
Der Gebrauch eines Wappens ist bei Klöstern gewiss
erst im späteren Mittelalter anzutreffen, und es dürfte zutreffen,
dass sie, als sie eines zu brauchen glaubten, das der Stifter zu eruieren
suchten. Dass man damals in Kärnten zu dem des rheinischen Zweiges
der Stifterfamilie gegriffen hätte, erscheint sehr unwahrscheinlich.
Das Wappen der spanheimischen Herzöge war bis weit ins 13. Jahrhundert
in Gebrauch und ließ sich gewiss durch Siegel und Darstellungen im
Klosterarchiv belegen. Und man wollte sich doch wohl lieber mit dem Wappen
der heimischen Herzogs- als dem einer entfernten Grafenfamilie zieren.
Man hatte aber für das geschachte Wappen nicht zuletzt
in der eigenen Kirche Belege. Das Stiftergrabmal im nördlichen Querhaus
ist heute aus drei Teilen verschiedenen Alters zusammengesetzt. „Die älteste
Platte von dem ursprünglich als Tumba gestalteten Stiftergrabdenkmal
ist die annähernd quadratische Stirnplatte und zeigt nebeneinandergestellt
die Reliefwappen des Herzogtums Kärnten und der Spanheimer“ (das Schach).
„Beide Wappendarstellungen sind in einer für das 14. Jahrhundert charakteristischen
heraldischen Bildung gemeißelt… Die Stirnplatte ist einem ,Grabdenkmal‘
der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts zuzuordnen.“ [39 Vgl.
Abbildung #1 und 2#, entnommen aus: Schatzhaus Kärntens, 1 (Katalog)
S. 507f.] Darüber wurde um 1493 ebenso posthum ein freskiertes Votivbild
der Stifter angebracht: „In der zentralen Zone sind, von einem Engel gehalten,
das St. Pauler Klosterwappen (das Wappen der Spanheimer, welches später(¿?)
vom Kloster übernommen wurde) und das Kärntner Landeswappen nebeneinander
angebracht.“ Vielleicht gab es sogar noch echte alte Schilde mit Wappen,
die in der Kirche aufgehängt waren. Schon der erste Beleg schließt
aus, dass die Kenntnis des Wappens nachträglich vom Rhein, gar durch
Trithemius, importiert wurde.
Aus der Tatsache, dass beide Zweige der SPANHEIMER
dasselbe Wappen führten, lassen sich zwei Schlüsse ziehen:
1. Sie waren verwandt. Ob agnatisch oder durch Einheirat
ist damit nicht gesagt. Für diese Verwandtschaft haben wir auch sonst
eindeutige Indizien, dies ist nichts neues.
2. Überraschend – und von der Forschung noch nicht
diskutiert – ist der Zeitpunkt: Die SPONHEIMER in Kärnten müssen
das geschachte Wappen vor 1122 (Übernahme der Herzogswürde) geführt
haben. Wieviel früher, läßt sich weder mit der Gründung
von St. Paul noch mit der Abzweigung der rheinischen Spanheimer terminieren.
Viel muss es nicht besagen, dass auf dem berühmten
Widmungsblatt jenes Evangeliars aus dem 12. Jahrhundert, das im Kloster
Sponheim geschrieben wurde und sich noch heute in St. Paul im Lavanttal
befindet, der Darstellung des Grafen Meinhard von Spanheim ein Wappen nicht
beigegeben ist. [40 Heinz Dopsch machte mich brieflich darauf aufmerksam.
Auch nach seiner Meinung „ist die Übereinstimmung des Wappens von
St. Paul mit jenem der rheinischen SPANHEIMER sicher kein Zufall.“]
In kirchlichem Zusammenhang (und natürlich „en famille“) hielt man
es wohl nicht für angemessen ein Wappen hinzuzufügen, das zur
Kriegsausrüstung gehörte.
Proto-Heraldik? Frühste Heraldik?
Hier ist offensichtlich ein deutsches Wappen sehr früh,
vielleicht schon ins 11. Jahrhundert, zu datieren. Dass die Entstehung
der Wappen in Westeuropa ins 11. Jahrhundert zu datieren ist, wollte die
deutsche Heraldik (die in den letzten Jahrzehnten praktisch nicht mehr
existiert, vor allem verglichen mit dem Aufschwung dieser Wissenschaft
in Frankreich und ihrem hohen Stand in England) bisher nicht ernsthaft
wahrhaben. Selbst die jüngste Expertenmeinung setzt sie fast ein Jahrhundert
später an: „Die Frühformen von Wappenbildern lassen sich im Milieu
großer französischer und anglo-normannischer Adelsgeschlechter
finden, wo sie vom zweiten Drittel des 12. Jahrhunderts an langsam in Erscheinung
zu treten beginnen.“ [41Lutz Fenske, Adel und Rittertum im Spiegel
früher heraldischer Formen. In: Das Ritterliche Turnier im Mittelalter.
Beiträge zu einer vergleichenden Formen- und Verhaltensgeschichte
des Rittertums. Hrsg. v. Josef Fleckenstein (VeröffMPIGöttingen
80), 1985, hier S. 88ff.]
Anfänglich gab es das Wappen wohl noch nicht als
ein zum Herrschaftssymbol „abstrahiertes“, sondern nur als konkretes Verständigungszeichen;
im Krieg und in Kriegsspielen, sprich Turnieren, führten die Adligen
(und ihr Gefolge) unverwechselbar bemalte Schilde, also ein reales Wappen,
bzw. Fahnen und Wimpel. Schon aus praktischen Gründen wurden diese
Embleme mit den Schilden, den Fahnen und der Gefolgschaft „vererbt“ und
entwickelten sich so vom individuellen zum „Familien“-Signet. Daher sind
die ersten Siegel mit „Wappen“ Reitersiegel mit Schildvorderseite oder
mit Wimpel. Daher haben wir auch keine Quellen für den Ursprung des
Wappenwesens, da die „Wappen“ zuerst nur praktischen, militärischen,
aber noch keinen juristischen Zeichenwert besaßen. Wir bewegen uns
in einer Vor-Heraldik, über die mir Léon Jéquier [42
Léon Jéquier, A Propos de l’origine des armoiries. In: 12.
Internationaler Kongreß für genealogische und heraldische Wissenschaften
München 1974, Kongreßbericht, Hrsg. Hans-Ulrich Frhr. v. Ruepprecht
u. a. 1978, Band H, S. 33ff.] die pragmatischste Übersicht gegeben
zu haben scheint, mit Fragen, die eine Forschungsaufgabe sein sollen und
müssen. Das Schachwappen der SPONHEIMER wäre eine weitere
Illustration für seine Ausführungen, die von Michel Pastoureau
im Nachwort zur neusten Auflage seines „Traité d’héraldique“
bestätigt und vertieft wurden. [43 Michel Pastoureau, Traité
d’Héraldique, 19973, S. 298ff.]
Nun gilt seit den Forschungen von Anthony Wagner gerade
unser Wappenbild als eine Art „Leitfossil“, und es wirkt pikant, dass Fenske
seine Spätdatierung ausgerechnet an ihm demonstriert. Die Aussage
eines Standardwerks [44 Thomas Woodcock/John Martin Robinson, The
Oxford Guide to Heraldry, 1988, p. 7ff. Vgl. unsere Abbildungen # und #,
entnommen diesem Werk.] legt eine frühere Entstehung nahe: „… variations
of checky were borne by descendants of Isabel
de Vermandois by her marriages to both Robert de Beaumont, Earl
of Leicester (died 1118), and William de Warenne, Earl of Surrey (died
1138)…“ Auch in den Folgegenerationen vererbt sich das Wappen an Schwiegersöhne.
[45 Anthony Wagner, Pedigree and Progress. Essays in the genealogical
interpretation of History, 1975, S. 205.] Fenske und Wagner finden das
Wappen auch für Isabels Bruder
Raoul
de Vermandois belegt. Es stammt also aus Frankreich, woher wohl
auch die SPANHEIMER stammen. Diese
VERMANDOIS
sind ein Zweig der capetingischen
Königsfamilie,
für die wir das berühmte Lilienwappen kennen. [46 Die
„Lilien“ sind erst später Symbol der französischen Könige
und ihres Stammes geworden: Michel Pastoureau, La Fleur de lis: emblème
royal, symbole marial ou thème graphique?. In: La Monnaie miroir
des rois, Ausstellungskatalog Paris 1978, S. 251–271 (Nicht eingesehen).]
Pastoureau betrachtet die Kombination von Blau und Gold als das eigentliche
Wappenmotiv der CAPETINGER. [47
Pastoureau, Traité…, S. 308.] Man könnte also vermuten, dass
das Schach als Teilung von den Vermandois des alten, karolingischen
Stammes geführt worden war. Dazu passt aber nicht, dass es zwei Generationen
später auch von den Grafen von Dreux geführt wurde, agnatischen
CAPETINGERN.
Die Klärung dieser Rätsel muss in Frankreich geschehen.
Immer vorausgesetzt, dass der „Besitz“ eines bestimmten
Wappens kontrolliert wurde (zumindest von den Besitzern selbst), und dass
diese Kontrolle wie die sonstige „Kultur“ des Adels europaweit zusammenhängend
war, kann die – bei den Tinkturen variable und variierte – Wappengleichheit
der SPANHEIMER mit den Nachkommen der VERMANDOIS
nur auf Verwandtschaft beruhen, da andere Gründe nicht zu sehen sind.
Aber wie diese Verwandtschaft sein soll, kann ich mir nicht erklären.
Auffällig ist die geschachte Teilung allemal.
Andere geschachte Wappen in Deutschland: Randerath und Ho(he)nstein
Zu untersuchen bleiben daher auch andere später belegte Wappengleichheiten. Außerhalb unserer Zeitstellung stehen die vielen illegitimen Linien und die Ministerialen der SPANHEIMER, die das Schachwappen, meist vermindert, trugen. Otto Gruber hat ihre Heraldik vorzüglich dargestellt. [48 Otto Gruber, Wappen des mittelrheinisch-moselländischen Adels. In Fortsetzung in LkdVjbll 8 (1962) bis 10 (1964), mit Nachtrag und Wappenschlüssel in Sonderheft LkdVjbll. – Ders., Der Adel. In: Zwi-schen Rhein und Mosel. Der Kreis St. Goar, hrsgg. v. Franz-Josef Heyen, 1966, S. 389ff, vor allem, S. 410ff. – Hier will ich nur einen kleinen Fund ergänzen: Heinrich van Mannindal (von Mandel) ist 1376 März 25 Schultheiß von Niederheimbach (Altenberg: Abtei Urk. 509); 1382 August 27 als Heinrich van Mannendaile borchgreue… zu Keyserswerde. Siegel mit Umschrift sigillum heinrici de mannendal Schild geschacht in 5 Reihen zu 6 Plätzen, mit rechtem Freiviertel. (Wolfgang Pagenstecher, Burggrafen- und Schöffensiegel von Kaiserswerth, S. 145, Abb. 47. In: DüsseldorfJb 44 (1947).] Walther Möller hat sich mit ihnen beschäftigt. [49 Walther Möller, Stammtafeln westdeutscher Adelsgeschlechter im Mittelalter, 4 (= NF 1), 1950 (Re-print 1996), S. 98 ff. (Koppenstein und Wolf von Spanheim).] Schwerer zu erklären ist die als fast gleichzeitig anzunehmende Wappenähnlichkeit der SPANHEIMER mit den Herren von Randerath, deren Schild von Rot und Gold geschacht war, [50 Möller, Stammtafeln… 4 (= NF 1), S. 78ff.] und die Wappengleichheit mit den Grafen von Honstein im Harz.
Ich habe zu Goswin „von Mergentheim“, der wahrscheinlich als Meinhards und Juttas Vormund (vielleicht sogar Stiefvater anzusehen ist) keine neuen Erkenntnisse über die hinaus, die ich an dieser Stelle veröffentlichen konnte. [51Heinzelmann, Hildegard …, S. 34ff.] Über ihn könnte die durch das variierte Wappen nahegelegte Verwandtschaft der SPANHEIMER mit den Randerothern laufen, wenn er mit dem Ahnherrn des Goswin (Gozewin) von Randeroth, der 1147 ins Heilige Land fahren wollte, zusammenhängt. [52 RegEB Köln 1 Arnold I Nr. 455. MRUB 1, Nr. 135, S. 200.] Dieser verpfändet für 100 Mark Silber dem Propst und dem Konvent von S. Maria ad gradus in Köln die Hälfte der villa Dorewilere, unter Beistand seines Oheims Hartpern (ein anderer Oheim namens Wilhelm wird gleichzeitig mit einem Kanonikat bekleidet). Die andere Hälfte war früher schon von Megener, dem Bruder des Großvaters von Goswin, dem Stift übertragen worden. Unter den Zeugen nehmen Udelricus de Are et frater eius Otto eine auffällige Stellung ein. Wenn wir diesen Megener mit Meinhard von Spanheim gleichsetzen, was viel Wahrscheinlichkeit für sich hat, und ein Goswin (von Mergentheim oder sonstwoher) Stiefvater Meinhards (Megeners) war, wäre der mit Namen nicht genannte Großvater Goswins von Randeroth ein Halbbruder des SPANHEIMERS. Man könnte sich dann sogar Gedanken machen, welches Dorweiler gemeint ist, etwa das bei Kastellaun, oder gar die Wüstung bei Bacharach-Steeg? Allerdings müssen noch die Gegenbelege überprüft werden: Das von den Genealogen angeführte Brüderpaar Hartbern (1084-1109) und Meginer (1089–1104) passt freilich ganz und gar nicht zu dieser Konstruktion.
Rätselhaft ist die Wappengleichheit mit den Grafen von Ho(he)nstein im Harz. Ein Comes de Hosteyn (Hoynsten) ist im Prümer Urbar 1222 von Exabt Caesarius [53 MRUB 1, Nr. 135, S. 197 und 200. Das Prümer Urbar, hrsg. Ingo Schwab (Rheinisch Urbare 5, PubllGesrhein Gkde 20), 1983, fol. 40, Komm. 5; 47, Nr. 113, Komm. 3, fol. 50.entar.] zweimal direkt vor den SPANHEIMERN als Prümer Lehnsträger genannt. Gleichzeitig aber und noch ein drittes Mal nach dem Grafen von Katzenelnbogen, es handelt sich also um Burg Hohenstein im Taunus, was eine Beziehung in den Harz nicht ausschließt. Die Honsteiner, die im 13. Jahrhundert das geschachte Wappen führen, sind eines Stammes mit den Grafen von Rothenburg (im Südharz), die wohl zu den Bilsteinern gehören.Deren Wappen ist nicht bekannt. [54 Nach Landau, Die hessischen Ritterburgen, 1, S. 1–25 führten die Grafen von Bilstein an der Werra als Wapen einen quergeteilten Schild, der unten das hohnsteinische Schachbrett, oben ein (auch zwei oder drei) Beile zeigte. Diese sind natürlich als redende Wappenvermehrung zu verstehen. Solange aber ein Beleg fehlt, kann man diese Nachricht nicht verwerten.] Wir haben eine verwirrende Zahl von Herleitungsmöglichkeiten für das HONSTEINER Schach. Keine scheint in einen Zusammenhang mit den Spanheimern zu führen. Doch erinnert der HONSTEINER Leitname, zuerst belegt mit Elger/Adelger „von Ilfeld“, der 1103 Cuno von Beichlingen ermordete, an Adelger von Hengebach, den Schwiegervater Heinrichs I. von Katzenelnbogen († ?1102) und Goswins von Stahleck.
Wichtiger ist die Wappengleichheit mit den Grafen von Ho(he)nstein im Harz. Ausgerechnet der Comes de Hosten ist im Prümer Urbar von Caesarius von Heisterbach [55 fol. 47, Nr. 113, Kommentar.] direkt vor den SPANHEIMERN als Prümer Lehnsträger genannt. Insgesamt sind es 31 homines nobiles ... intitulati. An zweiter Stelle steht schon der Nobilis vir de randenrode, Hohenstein und Spanheim an 12. und 13. Die HONSTEINER, die im 13. Jahrhundert das geschachtete Wappen führen, sind im Mannesstamm Nachfahren der Grafen von Rothenburg (im Südharz), die wohl zu den BILSTEINERN gehören (ein Wappen ist nicht bekannt). Die Erbtochter soll agnatisch eine ORLAMÜNDE gewesen sein. Deren mütterlicher Großvater Konrad, der erste, der sich nach Honstein nannte und wohl auch die Burg gebaut hatte, war der einzige Sohn des LUDOWINGERS Berengar und der Bertradis von Wettin. Berengar hatte diese Herrschaft wohl von seiner Mutter "Caecilia von Sangerhausen" ererbt. Wir haben also eine verwirrende Zahl von Herleitungsmöglichkeiten für das Wappen. Keine scheint in einen Zusammenhang mit den SPANHEIMERN zu führen.
Sehr früh begegnen wir dem rot-weißen Schach
auch im Schild der Burggrafen von Würzburg, der späteren Henneberger,
wie wir es etwa aus der Manessischen Liederhandschrift für Otto von
Botenlauben kennen. Dieses Wappen ist geteilt, oben in Gold ein schwarzer
wachsender doppelköpfiger Adler, unten das Schach. [56 Mehrere
Abbildungen in dem vorzüglichen Sammelband Otto von Botenlauben. Minnesänger
· Kreuzfahrer · Klostergründer, (Bad Kissinger Archiv-Schriften
1), 1994, leider nicht behandelt in dem sehr gründlichen genealogischen
Beitrag von Heinrich Wagner, Genealogie der Grafen von Henneberg bis zur
Mitte des 13. Jahrhunderts, S. 401ff. Der älteste abgebildete Beleg
ist ein Siegel von Beatrix, der Gemahlin Ottos von Botenlauben, 1231. Er
führt das selbe Wappen im Siegel. Karl Brandler, Kleine hennebergische
Siegel- und Wappenkunde. In: Quellen-Blätter, Heimatkundliche Beilage
der Saale-Zeitung für den Land-kreis Bad Kissingen, Nr. 7, 1975, S.
25-27. – Auffallend ähnlich ist das Wappen der Wartberger, bzw. Brandenberger
Grafen: im geteilten Schild oben der doppelköpfige Adler, unten zwei
Balken (Abb. bei Carl W. Rein, Die erloschenen Adelsgeschlechter des Eisenacher
Landes. In: ZsVthürGAlt 4 (1861), S. 215).]
Am Oberrhein gibt es eine Wappenfamilie mit von Silber
und Schwarz geschachtem Schild, die man als eine Gruppe von Vasallen und
Ministerialen der ZÄHRIN GER ansieht. [57 D. L. Galbreath/Léon
Jéquier, Handbuch der Heraldik, 1990, S. 28, unter Bezug auf Walter
Merz, Die Burgen des Sisgaus, 1908–1912, 4, S. 52 und 107, Nr. 27.]
Es gibt noch viel zu erforschen.
Meinhards Schwiegervater und die Nellenburger Erbschaft
Adalbert von Mörsberg (1107 auch „von Dill“ [58
MRUB
1, Nr. 415.]), belegt 1098 – 1124, und Dietrich von Bürglen, ab 1101
„von Nellenburg“, waren als nepotes die Erben Burkhards von Nellenburg
und nach überwiegender Annahme agnatische Mitglieder der NELLENBURGER.
[59 Paul Kläui, Hochmittelalterliche Adelsherrschaften im Zürichgau
(Mitt d. Antiquar. Gesellschaft zu Zürich 40,2), 1960, S. 58ff.] Welche
Verwandtschaft nepotes genau bezeichnet und ob sie Brüder waren, muss
uns zumindest besitzgeschichtlich nicht interessieren; das lässt auch
die letzte Veröffentlichung offen, die das Thema streift. [60 Casimir
Bumiller, Historiographische Probleme um die Grafen von Haigerloch und
Wiesneck. In: ZGO 146 (NF 107), 1998, S. 1, insbesondere S. 25ff.] Die
Erbschaft wurde spätestens 1098, d. h. vor dem Tode Burkhards angetreten,
denn dieser war Mönch in dem von seinem Vater gegründeten Kloster
Allerheiligen geworden. 1098 ist Adalbert Vogt des Klosters. Er war laut
Suger von St. Denis ein nobilissimus comes, vir summae discretionis
et prudentiae (ein Mann von äußerster Urteilskraft und Klugheit).
[61Léon Viellard, Documents et mémoire pour servir
à l’histoire du territoire de Belfort, 1884, S. 201, Nr. 148. Die
Fortsetzung spiritu timoris, qui ubi vult, spirat haben Naumann-Humbeck
und Jänichen im Sinne von „von furchterregendem Sinn, der atmet, wo
es ihm passt“ zur Charakteristik gezogen, sie gehört aber zur Partizipialkonstruktion
revocatus: „vom Geist der (Gottes-)furcht, der weht, wo er will, zur Umkehr
bestimmt“. Deshalb wird Adalbert, der die mit seiner Frau erheirateten
Güter dem Kloster hatte entziehen wollen, in dieser Urkunde von 1123/24
befreit vom Anathema, wofür er jährlich 5 Unzen Gold bezahlen
wird.]
Im späteren Wirkungsbereich der SPANHEIMER,
nämlich in Kaimt, besaß er Weingärten zu Lehen die an den
Erzbischof von Trier zurückfielen und c. 1157 von Erzbischof Hillin
an das Kloster Himmerod geschenkt wurden (vineas nostras, quas in parochia
curtis nostre chemetam habuimus, que de beneficio comitis alberti de morsberh
predecessori nostro et nobis libere remanserunt).
Die Mörs-Burgen
Auf allen seinen Besitzungen in Schwaben, der Schweiz
und in Lothringen erbaute Adalbert Burgen und benannte sie nach einer Stammburg,
wobei nicht sicher ist, welche dies war. [62 Hans Jänichen,
Zur Übertragung von Burgnamen. In: AlemannJb, 1959, S. 34ff (nach
Paul Kläui): „Sein Hauptsitz war offenbar das bereits 797 erwähnte
castrum Mörsperg bei Pfirt im Elsaß… Zur Sicherung seines Zürichgauer
Besitzes ließ er den Stammsitz der Herren von Winterthur um 1120
verstärken und hat auf diese Burg den Namen Mörsberg übertragen…
hat aber offenbar auch in seinen lothringischen Herrschaften bei Saargemünd
eine gleichnamige Burg … erscheint … im 13. Jahrhundert als Kastlanei Mörsberg/Morimund“.
Jänichen will ihm „… noch eine vierte Burg Mörsberg zuschreiben,
die … bei Pliezhausen (Kr. Tübingen) ausgegraben wurde. Dort … reiche
Güter, die um 1100 durch Schenkung an das nellenburgische Hauskloster
Allerheiligen in Schaffhausen gekommen waren“ (dessen Vogt er war).] Seinen
Beinamen führt er erst nach 1105, laut Paul Kläui und Jänichen
nach der Mörsperg (Morimont, im oberen Larg-Tal) bei Pfirt (Ferrette,
Dép. Haut-Rhin), die er erst nach dem Tode seines Schwiegervaters
Dietrichs „von Montbéliard-Mousson“ in Besitz hätte nehmen
können. [63 Der kundige und ideologisch neutrale Paul Stintzi,
Mörsperg (Morimont). Das Schloss und seine Herren, 1939, datiert die
Erstnennung der Burg auf 1271, die einer sich nach der Burg nennenden (genealogisch
sicher nicht von Adalbert abzuleitenden) Familie auf 1240, vermutet aber
die Gründung der Burg in der ersten Hälfte des 12. Jahrhunderts.]
Diese Burg wird von Kläui als „alter Verwaltungs- und Verteidigungsmittelpunkt“
bezeichnet, „wird doch schon 797 das ,castrum Mörsperg‘ erwähnt“.
Diese Erwähnung basiert aber auf einer Fälschung. [64 Ich
danke Robert Wilsdorf, Sigolsheim, dem wohl besten Kenner der Geschichte
der Grafschaft Pfirt, für diesen und andere gute Hinweise.] Man muss
also doch die Burg bei Winterthur als den namengebenden Sitz Adalberts
annehmen. Sie ist alt genug dafür, wie Kläui selber belegt. [65
Paul
Kläui, Hochmittelalterliche Adelsherrschaften…, S. 60f. Die von Kläui
(S. 47f.) sehr gewaltsam konstruierte Vorgeschichte der Burg ist damit
natürlich hinfällig, wobei er sich noch fragt: „Bei der Bedeutung,
die der Turm für Winterthur hatte, ist es auffällig, daß
nach so kurzem Besitz eines Mannes … der alte Namen schon einem neuen wich…“]
Weniger deutlich sehe ich bei Marimont. [66 heute
Marimont-les-Bénestroff, Dép. Moselle, Arr. Château-Salins,
Canton Albestroff.] Thietmar erwähnt, dass im Zusammenhang mit der
tumultuösen Synode von Diedenhofen 1003 HEINRICH
II. eine herzoglich-lothringische Burg Morsberg/Marimont
zerstörte, auf Bitten „der Bevölkerung“, was immer das heißen
mag. [67 Thietmar, Chron. V, c. 27, S. 253 und Adalbold, Vita Heinrici
II. imp. c. 19, MG SS IV S. 688. Vgl. Eduard Hlawitschka, Kuno und Richlind
von Öhningen. In: Stirps regia. Forschungen zu Königtum und Führungsschichten
im früheren Mittelalter. Ausgewählte Aufsätze… Frankfurt/Bern/New
York/Paris 1988, S. 445, Anm. 177.] Dann hätte diese schon lange vor
Adalbert ihren Namen gehabt. Oder ist sie die ursprünglich ihm den
Namen gebende? Jedenfalls gelangte Mörsberg/Marimont später über
die Grafen von Saarbrücken geteilt an deren Sekundogenituren Zweibrücken
und (1212) Leiningen. [68 Ingo Toussaint, Die Grafen von Leiningen.
Studien zur leiningischen Genealogie und Territorialgeschichte bis zur
Teilung von 1217/18, 1982, S. 113 u. ö.]
Unklar ist mir auch noch, ob eine Burg Maurimont,
auch Marimont, Morsberg, die von Graf Dietrich von Rixingen (cuens Thierris
de Richiercourt) 1242 November als bisheriges Allod dem Bischof von Metz
zu Lehen aufgetragen wurde [69 Toussaint, Grafen von Leiningen…,
S. 57 (mit Quellenhinweis auf Paul Marichal, Cartulaire de l’évêché
de Metz, I, Nr. 29, 1903, ohne Diskussion von Lokalisierung oder Identität).],
aber aus zuvor sehr altem Salmschen Besitz stammen soll, eine andere oder
dieselbe ist.
Unerkannt war bisher eine Mörsberg oder Mörsburg
im späteren Gebiet Meinhards von Spanheim an der nördlichen Grenze
der nachweislich von dessen Frau ererbten Herrschaft Kirchberg als Pendant
zu Dill im Südteil. [70 So schon Büttner und Kläui.
Kurt Hils, Die Grafen von Nellenburg im 11. Jahrhundert. Ihre Stellung
zum Adel, zum Reich und zur Kirche (ForschoberrhLG 19), 1967, S. 60, zweifelt
zu Unrecht. – Mötsch, Genealogie…, S. 102, meint, dass die Besitzverteilung
um Kirchberg beweise, dass die Spanheimer mit den Berthold/Bezelin verwandt
waren. Die Herleitung dieses Besitzes von Adalbert von Mörs-berg ist
indessen unzweifelhaft, und damit letztlich wohl auch von Hadewig. Wichtig
ist auch, dass Spanheimer Fernbesitzsplitter u. a. an der Lahn zur Burg
Dill „ressortierten“.] Sie passt gut in diese Reihe. [71 Während
„Dass geweßen Dörfel Mörsberg“ im Bereich der Geißwiesen
(heutiges Meßtischblatt) zu suchen ist (vgl. die alte Karte von Tranchot
und einen Plan von 1750, LHAKo 702/678, abgebildet bei W. Wagner, Ravengiersburg…
S. 96, mit genauen Angaben über die auf mehrere Gemeinden aufgeteilte
oder gemeinsam verwaltete Flur) fehlt noch die Lokalisierung eines Burgstalls.
Infrage kommt die sumpfige Stelle des Dorfs (dieses als Nachfolger der
Burg), oder die Burg befand sich auf dem Kronenberg, evtl. auf dem (prähistorischen
Grab-?)Hügel auf dessen höchstem Punkt oder östlich der
Straße, und das „Dörffel“ war ursprünglich das „Tal“ (aber
recht weit entfernt!) Vgl. Josef Heinzelmann, Der Weg nach Trigorium… Grenzen,
Straßen und Herrschaft zwischen Untermosel und Mittelrhein im Frühmittelalter.
In: JbwestdLG 21, S. 1 ff, insbesondere S. 127ff.] Eine gleichnamige Wüstung
lag am nördlichen Fuß des Kronenbergs, auf heute Kappeler Flur.
[72 Bernhard Schemann, Die Wüstungen des Vorderen Hunsrücks,
Diss. Köln, 1968S. 53ff. Vgl. auch die Grenze der Propstei Ravengiersburg,
die die aldte Merßbacher (recte: Mersbu/erger) Straß entlangzieht,
laut Hundgedingsweistum, LHAK 4 /4654, abgedruckt bei Willi Wagner, Das
Augustiner-Chorherrenstift Ravengiersburg (SchriftenrHunsrückGV Nr.
12), 1977, S. 146f. Diese Grenze ist heute die östliche Gemarkungsgrenze
von Kappel. – Nach Wilhelm Fabricius, Erläuterungen zum geschicht-lichen
Atlas der Rheinprovinz, VI: Die Herrschaften des unteren Nahegebietes (PubllGesrhein
Gkde 12), 1914, S. 113, lag die Wüstung in der Kostenzer Pflege, also
auf heute Kappeler Gemarkung.] Die noch genauer zu bestimmende Topographie
entspricht der vieler Hunsrückburgen: Sumpfiges Quellgebiet und Nähe
einer wichtigen Straßenkreuzung, nämlich der Römerstraße
von Trier nach Boppard (heute Hunsrückhöhenstraße) mit
einer
über Kumbd herziehenden Ostwest-Verbindung, die sich aufteilt in mehrere
Äste (Zell, Senheim, Treis), nahe einer von Kirchberg Richtung Norden
ziehenden Verbindungsstraße. Das jenseits der Grenze des Nahegaus
im Trechirgau gelegene Gebiet um Kastellaun und Bell (eine Wormser Vogtei?)
wurde wohl erst durch Meginhard mit dem um Dill/Mörschburg vereinigt,
und die minder günstig gelegene, vielleicht noch unfertige Burg zugunsten
einer bestehenden oder neuen in Kastellaun aufgelassen.
Die aussätzige heilige Jungfrau Yrmendrut
In den sehr unzuverlässigen Europäischen Stammtafeln
[73 Europäische Stammtafeln, hsg. Detlev Schwennicke, XII,
Tafel 85.] ist eine aussätzige Tochter Adalberts namens Irmintrud
genannt. Nach dem Schaffhauser Stifterbuch [74 Heinz Gallmann, Das
Schaffhauser Stifterbuch. Legende um Stifter und Stiftung des Klosters
Allerheiligen, 1995. Ich zitiere daraus, cap. 45, S. 73.] liegt im
Stiftergrab „auch eine gar heilige, edle Jungfrau, die war die Tochter
Graf Albrechts, des Stifters Vetter. Diese heilige Jungfrau hieß
Irmentrud und war zu Sankt Agnes im Kloster. Gott hatte an sie seine Hand
gelegt, so dass sie viele Jahre aussätzig war. Weil sie von ihren
weltlichen Verwandten gänzlich verschmäht wurde, starben auch
alle ihre Verwandten, die sie verschmähten, unrechten Todes und ohne
Erben…“
Wer dieser Graf Albrecht der sicher nicht ganz aus den
Fingern gesogenen Legende war, wird verschieden ausgelegt. Die jüngste
Veröffentlichung zum Thema hält eine Gleichsetzung mit Adalbert
von Haigerloch für gegeben. [75 Bumiller, Historiographische
Probleme…, hier S. 28f, mit dem originalen Text der Stelle.] Gallmann identifiziert
mit Adalbert von Mörsberg. [76 Gallmann, Schaffhauser
Stifterbuch, S. 145f.] Dafür spricht (was Gallmann nicht anführt),
dass die „heilige Jungfrau“ ihren Namen (im Original Yrmendrut) von Adalberts
gleichnamiger Schwiegermutter (der Frau Dietrichs von Mömpelgard-Mousson-Bar)
haben dürfte. Aber darf man Adalbert einen „Vetter“ des Stifters nennen?
(Wer ist damit an dieser Stelle gemeint, Eberhard der Selige oder doch
Burkhard, sein Sohn?) Bumiller hält die Identifikation des „grave
Albrecht“ mit Adalbert von Mörsberg für deshalb ausgeschlossen,
weil dieser nicht – wie der im Stifterbuch genannte „Albrecht“ – den Grafentitel
getragen hätte. Das Argument ist von vornherein sehr schwach, wenn
man daran denkt, wie großzügig Hagiographen mit weltlichen Ehren
umgehen. Aber es entfällt völlig, weil Adalbert zumindest am
Mittelrhein als Graf erscheint. [77 1108: MRUB 1, Nr. 415, Adalberto
de dille, zwar ohne „comite“, aber vor ihm steht ein, nach ihm folgen noch
5 unzweifelhafte Grafen ohne Nennung des Titels. Auch wird sein Schwiegersohn
Meinhard erst nach Adalberts Tod Graf (vorher dominus), und zwar zuerst
von Mörsberg genannt! – Man vergleiche auch die zeitgenössische
Charakteristik als nobilissimus comes (s. o.)]
Damit wäre auch die mehrfach vermutete „Gleichsetzung
Adelberts von Mörsberg mit Adelbert von Haigerloch“ möglich,
was nach Bumiller „wiederum am fehlenden Grafentitel scheitern muss“. Es
scheitert aber wohl eher daran, dass Adalbert von Haigerloch schon vor
1080 erscheint, und (wie auch sein mutmaßlicher Sohn Adalbert von
Wiesneck) männliche Nachkommen hatte.
Für eine Yrmentrud „von Mörsberg“ passt die
Meldung sturben och alle jr fründe … vnrechtes todes und ân
erben sehr viel besser, schließlich erbte die Vogtei des Klosters
Allerheiligen (?) (und die von dessen Stiftern auch gegründete Propstei
Pfaffen-Schwabenheim) der ferne, arme Meinhard von Spanheim im Hunsrück.
Dessen eigenes Erbgut war geradezu mickrig. Er ist deshalb von Adalbert
gewiss nicht als Erb-Schwiegersohn kooptiert worden, sondern nur als Mann
für eine „überzählige“ Tochter, auf die dann doch das ganze
Erbe fiel. Und er hatte vielleicht selber bei seinem Tode keinen Sohn als
Erben. Wie das Leben so spielt…
Adalbert Graf im Trechirgau?
Unklar ist und bleibt, ob der 1112 als Graf im Trechirgau belegte Adelbertus der Mörsberger Adalbert oder Adalbert von Saffenburg war. [78 MRUB 1, Nr. 422, unter den Zeugen zweimal Adelbertus comes, sowie auch Meginhardus. Das ist nicht unwichtig, denn es geht um einen (freilich nicht oder nur teilweise vollzogenen) Tausch der Erzbischöfe von Magdeburg und Mainz, nämlich Bennungen gegen Oberwesel, etc. u. a. Hüffelsheim und Traisen, die an Spanheim und Böckelheim und Kreuznach angrenzen. Magdeburger Burggraf und Hochstifts-Vogt war Hermann von Spanheim, der Vater der Richardis…] Ich neige zur zweiten Auffassung, da Meinhard von Spanheim, der ihm sonst in Besitz und Ämtern folgte, nie als Graf im Trechirgau belegt ist, diesem Gau, der sowieso nur ein geographischer Begriff für das Gebiet zwischen Mosel und Mittelrhein war, das mit dem Maienfeldgau eine Grafschaft bildete. [79 Donald C. Jackman, Criticism and Critique. Sidelights on the Konradiner (Prosopographica et Genea-logica 1), 1997, S. 67 nimmt auf Grund fragwürdiger (MG D OII 101und DO III 64) Grafennennungen an, der Trechirgau hätte im 10. Jahrhundert nicht zu Lothringen gehört, die Grenze der Regna sei die Mosel gewesen. Dagegen: Heinzelmann, Trigorium …, S. 48 ff. mit Karte.]
Adalberts Gattin, „von Mousson/Bar/Mömpelgard“
Meinhard ist als Schwiegersohn Adalberts durch die beiden
Urkunden mit Suger von Saint-Denis belegt. [80 Viellard, Documents
et Mémoire…, Nr. 153. Neuster Abdruck in Mötsch, Genealogie…,
S 115ff.] Für Adalbert als Gatte einer Tochter aus dem erstaunlich
gut dokumentierten Hause Bar/Mousson gibt es keinen wörtlichen Beleg.
Die Suger-Vereinbarungen zwingen gleichwohl zu dieser Annahme. Der neue
Abt von Saint-Denis hat nicht nur die an Adalbert von Mörsberg und
dessen Schwiegersohn gelangten Besitzungen zurückverlangt, sondern
gleichzeitig auch einen Rechtsstreit mit der Abtei Saint-Mihiel wieder
aufgegriffen, der insofern erfolgreich endete, als die (ehedem von Saint-Denis
abhängige) lothringische Abtei sich verpflichten musste, für
eigentlich Saint-Denis gehörige Güter jährlich 5 Mark (einen
beträchtlichen Betrag) zu entrichten. [81 Michel Parisse, In
Media Francia: Saint-Mihiel, Salonnes et Saint-Denis (VIIe-XII e siècles).
In: Media in Francia. Recueil de mélanges offert à
Karl Ferdinand Werner, 1989, S. 319ff.] Saint-Mihiel aber war Besitz der
Herzöge von (Ober)-Lothringen und als allodiale Erbschaft über
Sophie von Lothringen, die Gattin Ludwigs von Mousson [82 Georges
Poull, La Maison souveraine et ducale de Bar, 1994, S. 23 und S.
69ff.], an deren Erben, in diesem Fall die späteren Grafen und Herzöge
von Bar, zuerst an den Sohn Dietrich I., Graf von Bar, Montbéliard,
Mousson, ab 1096 auch von Verdun, gegangen. Er war also Schwiegervater
Adalberts von Mörsberg.
Wie Adalberts Gattin hieß, ist nicht überliefert,
Genealogen nennen sie Mechthild. Wir können dies als Vermutung anhand
von Leitnamen akzeptieren, denn wir kennen sehr viele Frauennamen auf ihrer
Ahnentafel, wenn auch kaum bei ihren Nachkommen, ausgenommen natürlich
die beiden Töchter Irmentrud (nach deren Großmutter mütterlicherseits)
und Mechthild (zumindest nach der Ururgroßmutter väterlicherseits
und der Großtante).
Mechthild von Dillingen–Kyburg, Witwe oder Tochter Meinhards?
Paul Kläui schließt aus dem Übergang der Mörsberg im Thurgau und der Vogtei über Allerheiligen an Graf Adalbert I. von Dillingen und Kyburg, dass dieser, der nach 1132, spätestens 1135 mit einer Mechthild verheiratet erscheint, die Witwe Meginhards geheiratet habe, worauf das Mörsbergische Erbe geteilt wurde. [83 Kläui, Adelsherrschaften Zürichgau…, S. 62f.] Dieser Gedankengang ist seitdem unbesehen übernommen worden. [84 Adolf Layer, Die Grafen von Dillingen, in JbhistVDillingen 75 (1973), S. 46ff, hier S. 66.] Die Indizien sind zwingend, freilich könnte man diese Mechthild nicht nur als Meinhards Witwe, sondern genausogut oder besser als seine Tochter ansehen, nachdem wir Meinhards Alter anhand der Jutta-Vita korrigieren konnten. Er war spätestens 1112 (gemeinsame Zeugenschaft) mit Adalberts Tochter verheiratet, wahrscheinlich aber schon 1108. Das Geburtsdatum der Witwe kann also allerspätestens 1100, das einer Tochter könnte schon 1110 liegen. Die genealogische Auffälligkeit ist nicht unbedingt das Alter der Frau, obwohl sie mindestens einen Sohn mit Vierzig bekommen hätte, sondern das des Mannes: Adalbert von Kyburg ist „wohl vor 1080 geboren“, urkundet nach dem Tod seines Vaters Hartmann I. (1131) als Graf von Kyburg und kam 1134 nach dem Tod seines älteren, kinderlosen Bruders Hartmann II. auch zur Herrschaft in Dillingen. 1140 führte er eine Fehde mit Graf Eberhard von Nellenburg, offensichtlich eine nachträgliche Erbauseinandersetzung aus der vorigen oder vorvorigen Generation. Aber schon 1116 bezeugt er ein Vermächtnis für Kloster Allerheiligen. Layer behauptet auch, Adalbert habe in Illnau geschenkt und gevogtet. Ich finde keine Quelle dazu, ebensowenig eine genauere Untersuchung, warum er erst so spät geheiratet haben soll. Seine Söhne Hartmann III. und Adalbert II. treten sofort nach Adalberts Tod 1152 unbevormundet auf. Wenn wir, wie es naheliegt, seine Hochzeit auf etwa 1131, die Übernahme der Grafschaft Kyburg, oder gar früher ansetzen, kann er zu Lebzeiten Meinhards nur eine Tochter geheiratet haben, nicht die Witwe. Eine genaue Prüfung des Besitzes, den diese Mechthild Adalbert in die Ehe brachte, ließe vielleicht erkennen, ob es nur eine Mitgift oder – wie mir scheint – eine den naheländischen Gütern und Rechten gleichwertige Erbportion war. Im zweiten Falle hätte Meinhard keinen erbenden Sohn hinterlassen, und auch Gottfried hätte eingeheiratet. Wie dem auch sei, Adalberts von Dillingen-Kyburg Witwe Mechthild ging ins Kloster Neresheim (dessen Vogt er gewesen war) und starb als Nonne. [85 Fragmenta Necrologii Neresheimensis: März 12: Mechthildis coma in Dilingin soror n. c.; Necrologium… Monasterii Hermetisvillani: März 12: Mahthilt coma (MG Necrologia 1, S. 96 und 427).]
Die Herkunft der nahegauischen Güter: Hadewig, Gattin Eppos von Nellenburg, eine Tochter Hermanns II. von Schwaben?
Die NELLENBURGER, von deren Erbe über Adalbert von
Mörsberg beträchtliche Teile an die SPANHEIMER gelangten,
sind jetzt verführerisch plausibel als ein agnatischer Zweig der KONRADINER
dargestellt worden. Donald C. Jackman leitet sie ab von dem Maifeld-Grafen
Eberhard, über Burkard, Graf im Zürichgau und Markgraf der bayrischen
Ostmark, den er als dessen Sohn wahrscheinlich macht, und dessen vermutlichen
Sohn Manegold zu Eppo. [86 Donald C. Jackman, The Konradiner. A
Study in Genealogical Methodology (Ius commune 47), Frankfurt 1990, S.
244–250; in der eingehendsten Auseinandersetzung und Wertung der umstrittenen
Studie nicht angezweifelt (Christian Settipani – Jean-Pierre Poly, Les
Conradiens: un débat toujours ouvert. In: Francia 23/1, S. 135–166).
S. a. Jackman, Criticism ……, S. 205 u. ö. Wenig befriedigend Hans
Kläui, Die Grafen von Nellenburg. In: Genealogisches Handbuch zur
Schweizer Geschichte, hrsg. Schweizerische Heraldische Gesellschaft, 4,
1980, S. 179ff.]
Im Zusammenhang mit der SPANHEIMER-Forschung besonders
wichtig ist Eppos Frau Hedwig/Hadewig, die Mutter Eberhards des Seligen
von Nellenburg (des Gründers von Kloster Allerheiligen in Schaffhausen),
weil sie auf ihrem Erbgrund das Frauenkloster Pfaffen-Schwabenheim gründete
und dort ihren Lebensabend verbrachte. Sie ist also die Brücke zu
den früheren Besitzern dieser Güter im Nahegau, die dann über
ihren Sohn Burkhard und Adalbert von Mörsberg auf die Spanheimer kamen.
Ebbo, comes de Nellenburc, consobrinam Heinrici regis,
Hadewigam nomine, de curia regis duxit uxorem, heißt es ad annum
1009 in einer nicht ganz zeitgenössischen, aber unverdächtigen
Quelle. [87 Annales Scafhusenses, Zusätze zu Bertolds Chronik,
MG SS 5, S. 388. Der Herausgeber G. H. Pertz datiert diese Zusätze
auf 1118, was schon deshalb überzeugt, weil sehr viel später
und sehr viel früher dem Ebbo nicht der an und für sich anachronistische
Beiname „von Nellenburg“ gegeben worden wäre. Die etwas vage auf 1009.
Temporibus his datierte Nachricht wird von späteren Chronisten wiederholt.]
Nimmt man das (nach der damaligen Etymologie ) [88 Josef Heinzelmann,
Verwandtschaft, Inzestverbote und Arbores consanguinitatis, in: Archiv
für Familiengeschichtsforschung 6, (2002), S. 2–18, hier S. 17.] wörtlich
(Kusine über der Mutter Schwester), müsste ihre Mutter wie die
HEINRICHS
II. aus dem burgundischen Königshaus stammen. Dies gilt
in der genealogischen Literatur als ausgeschlossen, wahrscheinlich, weil
HEINRICHSII. Mutter nur Halbschwestern
hatte. Als ob Halbschwestern nicht auch Schwestern wären! Wir kommen
gleich auf andere consobrini in gleichem Sinne, aber erst sehen wir uns
noch die Verrenkungen an, die dieses Scheinproblem verursacht hat.
Nach der vorherrschenden Meinung ist Hadewig „eine Tochter
des lothringischen Grafen Gerhard, eines Bruders der Mutter Kaiser
KONRADS,“ (nicht Heinrichs!) „Adelheid, und der Eva von Lützelburg,
der Schwester der Kaiserin Kunigunde.“ [89 Hils, Nellenburg…, S.
18, unter Bezug auf W. Gisi, Hadewig, Gemahlin Eppos von Nellenburg, Mutter
Eberhards des Seligen, des Stifters von Allerheiligen. In: AnzschweizerG,
NF 4 (1885), S. 347–355.] Damit wäre sie keine consobrina, sondern
eine neptis uxoris Heinrichs II. Diese kühne Interpretation scheitert
auch mangels Masse: Gerhard und Eva hatten ausser Siegfried und wohl der
Äbtissin Berscinda keine Kinder, wie Hlawitschka festhält. [90
Hlawitschka,
Anfänge … Habsburg-Lothringen, S. 90.] Wie die
LUXEMBURGER oder die Familie Gerhards zu Besitz im Nahegau gekommen
sein sollen, bleibt auch offen.
Ein plausiblere Einordnung Hadewigs schlug K. A. Eckhardt
vor. [91 Karl August Eckhardt, Eschwege als Brennpunkt thüringisch-hessischer
Geschichte (BeitrrhessG 1), 1964, S. 89ff.] Jackman hat sie aufgegriffen
und modifiziert. [92 Jackman, Konradiner…, S. 244ff.] Hadewig wäre
danach eine Tochter von Herzog Burkhard III. (nach anderer Zählung
II.) und jener Hadewig, die eine Schwester
von Herzog Heinrich II. von Bayern
war. Damit wäre sie zwar eine Nichte von Kaiser
HEINRICHS Vater, nicht von dessen Mutter, aber man befände
sich wenigstens im semantischen Umfeld des Begriffs consobrina.
Problematisch ist dabei allerdings, dass die jungen Brautleute
viel zu nahe verwandt wären, nach römischer Zählung 3:3
(Beide als Urenkel von Herzog Arnulf von Bayern, † 937). Sie wäre
nach Burkhards Arbor consanguinitatis [93 S. Abb.
7. Dort freilich falsch als P(ro)amitae filii eingetragen.
] die
neptis amitae magnae des Bräutigams. Dies konnte
Kaiser
HEINRICH unmöglich hinnehmen, auch in der nahen Verwandtschaft
nicht. Jackman nimmt diese nur vermutete Eheverbindung mangels wirklich
belegbarer Beispiele geradezu als Paradigma für mittelalterlichen
Adelsinzest und redet sich darauf hinaus, dass die Heirat wohl noch vor
HEINRICHS
Königwahl stattfand. [94 Donald C. Jackman, Das Eherecht und
der frühdeutsche Adel. In: ZRG GA 112, 1 (1995), S. 158–201, hier
171ff, mit hanebüchener Auslegung des Wortes consobrina in Anm. 53.]
Das ist aber chronologisch ganz und gar unwahrscheinlich, denn der chronikalische
Heiratstermin dürfte zutreffen, obwohl Paul Kläui und Jackman
ihn früher ansetzen möchten. Es wäre überdies abwegig,
anzunehmen, dass die Braut bei der Heirat schon mindestens etwa 35 Jahre
alt war, denn Herzog Burkhard starb 973 November 12, seine „940/5“ geborene
Frau, 994 August 26. Ihr Hochzeitsdatum ist nicht bekannt, als wahrscheinlich
gilt „um 954“, als Burkhard Herzog für den amtsenthobenen, aufständischen
Kaiser-Sohn Liutold wurde. [95 Winfrid
Glocker, Die Verwandten der Ottonen und ihre Bedeutung in der Politik.
Studien zur Familienpolitik und zur Genealogie des sächsischen Kaiserhauses
(DissmaG 5), 1989, S. 286.] Da könnten bis zur „ca. 1009“ heiratenden
Hadewig zwei Generationen von Frauen, ja sogar von Männern hypothetisch
eingeschoben werden, zumindest eine, wenn man Hadewig als ein sehr spätes
Kind ihrer Eltern ansieht, die nach allgemeiner Annahme aber kinderlos
blieben.
Consobrini Kaiser Heinrichs
II. werden im nachweislich strengsten Wortsinn die Grafen Hermann
und Rudolf von Werl genannt. [96 Quedlinburger Annalen zu 1019 (MG
SS 3, S. 84).] Ich möchte auch die consobrina Hedwig so verstehen,
nämlich als eine Tochter der Gerberga von
Burgund, freilich nicht von Hermann I. von Werl, sondern von
Gerbergas zweitem Mann, Herzog Hermann II. von Schwaben. Dieser hinterließ
drei Töchter, von denen Mathilde und Gisela
feststehen. Als dritte wird Beatrix, Gattin von Herzog Adalbero von Kärnten
angesehen, wofür es aber keine Beweise gibt. [97 Ich
teile die Vorbehalte, nicht aber die Lösungsvorschläge von Gerd
Wunder, Beiträge zur Genealogie schwäbischer Herzogshäuser,
1. Herzogin Beatrix von Kärnten. In: ZswürttLG 31 (1972), S.
1 ff.) – Jackman, Konradiner, S. 134, Anm. 220 umgeht jede Diskussion:
„…source evidence is sufficiently clear that for brevity’s sake a demonstration
is here dispensed with.“ Ich möchte wissen, welche evidente Quelle
eine Beatrix als Tochter Hermanns II., bzw. Adalbero als dessen Schwiegersohn
belegt. Jackman erregt meinen Zweifel auch mit der Behauptung, dass sie
ihren Namen von einer angeheirateten Tante bekommen habe. Der langwährende
Kampf um Kärnten zwischen dem SALIER
Konrad d. J. (1012 nach dem Tode seines Vaters des Herzogtums privatus)
und Adalbero, ist auch nicht recht zu verstehen, wenn der eine Sohn der
Mathilde und der andere Mann ihrer Schwester ist. – Natürlich ist
das Ehepaar Adalbero von Kärnten und Beatrix als solches belegt, und
sein Sohn, Bischof Adalbero von Bamberg wird vom selben Hermann dem Lahmen,
der uns über die tresque filias Hermanns II. informiert, consobrinusKaiser
HEINRICHS III. genannt, was nicht dazu zwingt, Beatrix als Schwester
von Kaiserin Gisela anzusehen. Wahrscheinlich
ist hier für consobrinus statt der Bedeutung Geschwisterkind
Geschwisterenkel.]
Hermanns Töchter waren Nichten der Gisela
von Burgund, der Frau Heinrichs des
Zänkers und Tochter König
Konrads von Burgund aus erster Ehe, also echte Geschwisterkinder
(consobrinae) Heinrichs II. im damaligen Sinne: Kinder zweier Schwestern,
Geschwister als Antonym für Gebrüder. (Den Begriff „Halb“geschwisterkind
gibt es weder im Deutschen noch im Lateinischen.) Wenn ich Hadewig unter
sie einreihe, ist auch ihr Namen zu erklären. Sie wäre über
ihre burgundische Großmutter Mathilde
die Großnichte jener Hadwig, die mit Herzog Berthold von Bayern verlobt,
vielleicht auch kurze Zeit vermählt war, und hätte nach ihr den
Namen. [98 Glocker, Verwandten der Ottonen…, S. 281.] Dass Hadewigs
Urenkel Adalbert von Mörsperg die Ururenkelin ihrer mutmaßlichen
Schwester Mathilde geheiratet hat (3:4), wäre unschwer zu dispensieren
gewesen.
Regionalgeschichtlich interessant wird es, wenn man diese
Abstammungslinien der Schwiegereltern Meinhards über Hadewig und Mathilde
hinaus verlängert (Siehe die Ahnentafel auf S. #). Beide waren, die
erste mutmaßlich, die zweite sicher, Töchter des Herzogs Hermann
II. von Schwaben (†1003). Dieser aber war Sohn des Herzogs Konrad von Schwaben.
So weit reichte die genealogische Erinnerung im adligen Selbstverständnis
jener Zeit wohl zurück; schließlich war das auch eine Frage
der Ableitung von Herrschaft und Besitz, d. h. ihrer Legitimation. Darum
kann ich von den Spanheimern aus in einen Historikerstreit (Diskussion
kann man die Auseinandersetzungen schon nicht mehr nennen) eine neue Qualität
der Quellenbewertung einbringen.
Ist Dux Cuno de Beckilnheim Herzog Konrad von Schwaben?
Herzog Konrad von Schwaben gilt namhaften Historikern
als wahrscheinlich identisch mit einem erst 1128 genannten Herzog Kuno
von Böckelheim. [99 Ergebnis einer überzeugenden Diskussion
aller Argumente bei Eduard Hawlitschka, Wer waren Kuno und Richlind von
Öhningen? Kritische Überlegungen zu einem neuen Identifizierungsvorschlag.
In: ZGO 128 (1980) S. 1–49, mit Nachträgen wiederabgedruckt in: ders.,
Stirps regia. Forschungen zu Königtum und Führungsschichten im
früheren Mittelalter…, 1988. Settipani/Poly, Les Conradiens… stimmen
ihm bei. Jackman, Konradiner…, S. 75 ff. postuliert einen gleichnamigen
Vater Konrads von Schwaben, der Herzog im Elsaß gewesen wäre.
– Beckilnheim wird allgemein mit Wald- und/oder Schlossböckelheim
gleichgesetzt, Gau-Bickelheim ist wenig wahrscheinlich.] Herzog Konrad
von Schwaben aber gilt noch mehr Historikern für eine Person mit dem
viel diskutierten „Kuno von Öhningen“. Die Öhningen-Diskussion
stellen wir als zunächst ferner liegend zurück. Umso interessanter
ist die Frage, ob, bzw. welcher Herzog Konrad (auch Herzog Konrad von Kärnten,
ein Salier, wurde ins Spiel gebracht) mit dem Dux Cuno gleichgesetzt werden
darf. Für die Regionalgeschichte stellt sich die Frage natürlich
umgekehrt: Wer war Dux Cuno?
Dass Kuno und Konrad der selbe Namen sind, bezweifelt
niemand. Schon Fabricius [100 Fabricius, Erläuterungen …, S.
81. –] hat die Identifikation mit dem Schwaben-Herzog vorgezogen,
allerdings auch den Salier Herzog Konrad
I. von Kärnten, † 1011, für möglich gehalten, ebenso Irmgard
Dietrich. [101 Irmgard Dietrich, Das Haus der Konradiner. Untersuchungen
zur Verfassungsgeschichte der späten Karolingerzeit. Diss. masch.
Marburg 1952, S. 250ff. Eine gänzlich verfehlte Interpretation, u.
a. mit der falschen Behauptung, Herzog Konrad von Schwaben sei kinderlos
verstorben (gegen die Annales Heremi ad 997, MG SS III, S. 144: Chuonradus
dux obiit. Herimannus filius eius in ducatum successit), und der Datierung
auf „ca. 975“, wo Konrad von Kärnten wohl noch nicht geboren war,
sicher aber noch nicht Frau und Tochter gehabt haben kann zieht die kühnsten
Folgerungen für eine angebliche salische Herrschaftstradition (Vogt,
Untersuchungen … Kreuznach …, vor allem S. 83ff.) Der Vorwurf unsauberer
Argumentation trifft natürlich weniger den jungen Promovenden als
seine akademischen Lehrer, die schon vorher – freilich vor der Klarstellung
durch Dietrich – eine Dissertation mit dieser unhaltbaren Behauptung durchgehen
ließen (E. Salden-Lunkenheimer, Die Besitzungen des Erzbistums Mainz
im Naheraum, Diss. Mainz 1949 (HeimatkdlSchrR Lankreises Bad Kreuznach
1) 1968).] Konrad von Kärnten war aber erst nach dem Tode seines Vaters
Otto († 1004 November 4) Herzog und – was schwerer wiegt – nachweislich
(in höchstwahrscheinlich einziger Ehe) seit mindestens 1002 mit Mathilde,
der Enkelin eben des Herzogs Konrad von Schwaben, vermählt. Hlawitschkas
Argument, dass der SALIER in keinem
Moment seines nicht allzu langen Lebens Herzog und gleichzeitig Gatte einer
Jutta war, ist zwar richtig, zählt aber wenig für eine Beurkundung
fast anderthalb Jahrhunderte später, wo man halt wusste, dass der
Mann am Ende Herzog gewesen war. Auch dass „KONRADINER“
des 9. und 10. Jahrhunderts im Nahegebiet vereinzelt als Besitzer zu belegen
sind, zählt nicht sehr als Argument (der Salier könnte Böckelheim
von seinem Schwiegerurgroßvater geerbt haben); wenig zählt auch,
dass man frühen SALIER-Besitz
hier überhaupt nicht belegen kann. Dagegen haben wir für den
Herzog von Schwaben eine originale zeitgenössische Beurkundung, die
zeitlich und örtlich nahe liegt: Als Kaiser
OTTO III. 996 November 6 dem selben Willigis den Binger Wald
schenkte, tat er dies cum consensu Conradi ducis ceterorumque quam plurimorum
fideliumnostrorum. [102 MG DOIII 233; MzUB I 236 mit vielen
falschen Lokalisierungen.] Die Zustimmung Konrads (und es kann sich hier
nur um den Herzog von Schwaben handeln [103 Nicht nur aus chronologischen
Gründen. „Zusammen mit Erzbischof Willigis von Mainz und Herzog Bernhard
von Sachsen bildete er nach Thietmars Zeugnis den Kern der Anhänger
Ottos III.“ (Zotz, Breisgau…, S. 159 unter Hinweis auf Thietmar, Chronicon
IV 4, S. 134 und Annales Quedlinb. A. 984, MG SS 3, S. 66).]) hatte irgendwelche
rechtliche Gründe, er war wohl Besitzer benachbarter Güter, vielleicht
mit Nutzungsrechten oder als Miteigentümer. Es ist nicht verboten,
hier an den späteren reichen Besitz der Richardis-Verwandtschaft gerade
um Bingen zu denken.
Jutta und Dux Cuno
Bisher übersehen wurde, dass die Urkunde [104
MzUB
I, Nr. 553, hier S. 463.], in der dux Cuno de Beckilnheim et uxor eius
Jutta belegt sind, für das Kloster Disibodenberg ausgestellt und
ausdrücklich von Megenh(art) de Spanh(eim) bezeugt ist und auch seine,
bzw. seiner Mutter Schenkung beim Klostereintritt der domne Jutte darin
aufgeführt wird, müssen wir die Nachricht im Lichte der Spanheimischen
Familien- und Besitz-Vorgeschichte sehen. Der Passus lautet: Eodem tempore
(also zur Zeit von Erzbischof Willigis 975–1011) dux Cuno de Beckilnheim
et uxor eius Jutta diviciis, potencia et nobilitate precipui ob remedium
animarum suarum et pro recordacione filie sue Ude iam ididem(!?) defuncte
instinctu et rogatu eiusdem venerabilis archiepiscopi duos agros viginti
iugera secundum veram et firmam estimacionem hominum continentes salice
terre et duos mansos a colonis possessos in villa Boys (Boos) sancto Dysibodo
in proprietatem contradiderunt. Diese Schenkung war keineswegs so umfänglich,
dass man ihrer weit über ein Jahrhundert später und noch dazu
derart ausführlich und hervorhebend gedenken musste; der Besitz scheint
auch nicht gefährdet gewesen zu sein und es gab sicher vor der Neugründung
des Disibodenbergs noch manche andere Schenkung ähnlichen Ausmaßes,
die von Erzbischof Adalbert nicht bestätigt wurde. Alles deutet darauf
hin, dass dieser Passus der Urkunde, ähnlich wie der über die
neue Schenkung Nuwenkirchen der Spanheimer anlässlich der Gelübde
Juttas, von dieser inspiriert wurde, die sich in der Nachfolge der Uda
sah. Uda (Oda ist ein bei den KONRADINERN
nicht unerwarteter Name) war also auf dem Disibodenberg in irgendeiner
Weise, zur Erziehung, evtl. bei einem verwandten Kleriker, oder auch nur
zufällig, etwa zu einer Wallfahrt, und ibidem defuncta. (Oder bezieht
sich das ibidem auf Böckelheim? [105
Dies scheint Hlawitschka,
Kuno und Richlind von Öhningen…, S. 433, anzunehmen.]) Der Wiederkehr
des Namens Jutta [106 In unzähligen genealogischen und historischen
Arbeiten wird Jutta, Juditta u. ä. durch „Judith“ ersetzt. Es
handelt sich aber nicht um den biblischen Namen, sondern um einen aus dem
Lemma Eud-/*Eutha- entweder mit dem Kosesuffix –itta oder durch Geminierung
(und evtl. Sprossvokal) abgeleiteten, der also mit Uda/Oda verwandt, aber
nicht identisch ist, entsprechend Udo/Odo – Otto. Vgl. Ernst Förstemann,
Altdeutsche Personennamen. Ergänzungsband, verfasst von Henning Kaufmann,
1968, S. 220. Jackman, Konradiner…, S. 165 Anm. 22: „As to the Germanic
name Uda functioning as a diminutive of the biblical name Judith, there
is unfortunately no clear and irrefutable documentation.“ Naja, selbst
wenn es die gäbe, bliebe er wohl bei seinem Irrglauben.] (und desjenigen
ihrer Lehrerin Uda) wurde 1128 gewiss Bedeutung beigelegt. Jutta von Spanheim
leitete wohl ihren Namen von der Herzogsgattin Jutta her, wenn auch derzeit
nur ihre Schwägerin als Nachkomme bestätigt werden kann. Für
die von mir vermutete Abstammungslinie dürfte der Name Jutta als Fingerzeig
dienen.
Diese Überlegungen sind für die Geschichte
des mittleren Nahegebietes (und vielleicht darüber hinaus) von Belang.
Verständlich wird, warum die Burg Böckelheim1044 im Besitz
des Herzogs Gottfried (Godefroi le Barbu) von Lothringen war, der als agnatisch
verwandter Nachfolger von Kuno/Konrads Schwieger(ur)enkel Friedrich III.
das Amt und wohl auch die Amtsgüter geerbt hatte, aber eigentlich
nicht die Allodien, zu denen Böckelheim gehörte. Es wurde ihm
vom Kaiser (einem echten Urenkel Kunos von Böckelheim über seine
Mutter Gisela) kriegerisch weggenommen, vielleicht auch im Namen der jungen
aus der Vormundschaft inzwischen entlassenen Sophia oder Beatrice, den
Töchtern Friedrichs II. oder III. [107 Ein Besitzanfall
an Herzog Gottfried über seine zweite Frau Mathilde von Canossa, der
zuunrecht behauptet und zurecht verneint wurde, kann nicht herangezogen
werden; diese Heirat liegt ein Jahrzehnt später. Das sieht schon Fabricius,
Erläuterungen …, S. 81, Anm. 4 so. Dietrich sieht den Erbgang über
Mathilde und Herzog Friedrich II., mit der großen Abschwächung,
dass sie Mathildes Vater, Herzog Hermann II., nur für einen Neffen,
nicht einen Sohn Konrads (des dux Cuno) ansieht. Die anderen von mir angeführten
Argumente (Binger Wald, Nachbarorte) bringt bereits sie vor. Besonders
grotesk ist Wolfs Versuch, im Anschluss an Vogt, Untersuchungen … Kreuznach
…, vor allem S. 83ff. (vgl. Anm. 10198) doch wieder den SALIER
einzusetzen, auch noch in dem um Anmerkung 91a ergänzten Reprint von
Wer war Kuno ,von Öhningen‘ im GenealJb 39, hier S. 27ff. Dass er
Dietrichs Dissertation von vornherein abwertend zu einer nur schwer „lesbaren
Kopie“ macht, könnte die Gegenfrage provozieren, ob seine gebetsmühlenhaft
wiederholten Auslassungen leicht lesbar seien. Natürlich hat er Recht,
wenn er den von Dietrich vorgeschlagenen Erbgang „abenteuerlich“ nennt.
Er kannte aber die korrekten Abstammungen, die er unterschlägt. „Falls
Mathilde von Schwaben wirklich Vorbesitzerin gewesen sein sollte, so kann
sie übrigens Böckelheim ebensogut von ihrem ersten Gemahl, dem
salischen Herzog Konrad von Kärnten († 1011) erhalten habe.
Dazu muss man nicht ihre schwäbische Verwandtschaft bemühen.
Auch das … Argument, der von Gisela von Schwaben
abstammende Kaiser HEINRICH IV. habe
später Böckelheim besessen, überzeugt nicht. HEINRICH
IV. war bekanntlich SALIER,
was den Besitz in Böckelheim viel leichter erklärt als ein hypothetischer
Erbgang über seine Großmutter Gisela
von Schwaben.“ Mathilde konnte kein Saliergut aus ihrer ersten
Ehe an Kinder der zweiten Ehe bringen, da sie zwei Saliersöhne hinterließ.
HEINRICH
IV. war bekanntlich SALIER
aus einer ganz anderen Linie als Konrad von Kärnten und dessen Söhne.
Glaubt Wolf wirklich an seine unhaltbaren Konstrukte? Er zitiert Franz
Staab, Zur Organisation des früh- und hochmittelalterlichen Reichsgutes
an der unteren Nahe. In: GeschLKde 21, S. 23ff., aber diskutiert nicht
dessen genealogische und besitzgeschichtliche Darstellung, die die
seine an Plausibilität weit übertrifft.]
Ohne jeden Beweis wird im Handbuch der historischen Stätten
selbst in der letzten Auflage der dux Cuno de Beckilnheim mit dem Kärntner
Herzog Konrad identifiziert.[108 Hdb der historischen Stätten
Deutschlands, 5: Rheinland-Pfalz und Saarland, hg. Ludwig Petry, 19883.]
Im Lexikon des Mittelalters wird der Kärntner Herzog („wohl“) nur
einschränkend genannt, was Wolf gleich als völlige Identifikation
aufführt. [109 LexMA 1, 1983, Artikel Böckelheim (Reinhold
Kaiser). – Armin Wolf, Quasi hereditatem inter filios. Zur Kontroverse
über das Königswahlrecht im Jahre 1002 und die Genealogie der
Konradiner. In: ZRG, GA 112 (1995), S. 64–157, hier S. 116ff.] Wolf geht
ausführlich auf die Urkunde ein, weil diese von denen als Beweis für
ihre Auffassung angesehen wird, die den dux Cuno de Beckilnheim mit dem
Schwaben-Herzog Konrad gleichsetzen, und nicht glauben wollen, dass dieser
mit der OTTONIN Richlind verheiratet
war.
Für Wolf spricht gegen die Identität des dux
Cuno mit Herzog Konrad von Schwaben, dass in der Urkunde von 1128 „außer
der Tochter Uda keine weiteren Kinder des Herzogspaares von Böckelheim
genannt werden, weder Hermann noch andere bekannte Kinder Konrads von Schwaben“.
[110 Wolf, Quasi hereditatem…, S. 117. Und warum sind bei Kuno von
Öhningen in der Welfen-Genealogie nicht existente Kinder genannt,
existente Kinder nicht genannt?] Er verlangt, dass in der Urkunde auch
die lebenden Kinder vom durch die Schenkung erwirkten Seelenheil teilhaben
sollten und daher genannt werden müssten. Der Unsinn dieser Forderung
erweist sich aus der Folgerung, „dass das Paar Kuno und Jutta zum Zeitpunkt
der Stiftung keine weiteren Kinder hatte, jedenfalls keine, die noch zum
elterlichen Haushalt gehörten“. Der Nachsatz macht die ganze Überlegung
hinfällig, die sonst dazu führt, dass Wolf Herzog Konrad von
Kärnten eine zumindest halbwüchsige Tochter ohne weitere Kinder
aus erster Ehe zuschreiben muss, aber auch, dass die von Jackman vorgeschlagene
Identifikation mit einem Herzog Konrad vom Elsaß genauso unmöglich
wäre, denn der soll ja der Vater Konrads von Schwaben (und dreier
weiterer Kinder) sein, die also auch genannt sein müssten. Ich muss
hoffentlich niemandem Beispiele dafür anführen, dass Eltern für
ein einzelnes verstorbenes Kind eine Memorial-Stiftung einrichteten und
nur sich selber miteinbezogen. In einem „Hauskloster“ hätten sie vermutlich
auch die eigenen Eltern und weitere Kinder in die Fürbitten einschließen
lassen, das war hier nicht der Fall. Wenn über diese Schenkung freilich
eine förmliche Urkunde ausgestellt worden war, konnten darin die Kinder
des dux Cuno durchaus genannt sein, nämlich als zustimmende Zeugen.
Mindestens 13 Jahrzehnte später genügte die Bestätigung
durch den örtlichen Erben, nämlich Meinhard im Namen seiner Gattin.
Schließlich müssen wir auch eine ungefähre
Zeitstellung für die so viel später bezeugte Schenkung finden:
Es wird allgemein angenommen, dass Erzbischof Willigis den Disibodenberg
als Kanonikerstift zu Beginn seiner Amtszeit einrichtete, also bald nach
975. [111 Die jüngste, kundigste Monographie (Eberhard J. Nikitsch,
Kloster Disibodenberg. Religiosität, Kunst und Kultur im mittleren
Naheland (Große Kunstführer 202), 1998, S. 7), datiert salomonisch
„Nach 975“. Auf die Annales Disibodenbergenses kann man sich nicht verlassen,
sie notierten ursprünglich 977 und Erzbischof Ruotbert, den Vorgänger
Willigis’ und korrigierten dann zu Willigis und 975.] Es bedurfte aber
wohl einer gewissen Anlaufzeit, und wenn Uda nicht völlig zufällig
dort starb, oder wenn sie in Böckelheim starb und auf dem Disibodenberg
begraben wurde, kommen wir in die beiden letzten Jahrzehnte des Jahrtausends.
Eine Grenze wäre der Tod ihres Vaters 997. Wann die Mutter Jutta starb,
ist nicht feststellbar. Hlawitschka meint, ihr gelte der Eintrag einer
domna
Juditta in Einsiedeln zum November. [112 Hlawitschka, Wer waren
Kuno und Richlind…, S. 18ff bringt noch immer nicht widerlegte gewichtige
Argumente für die Gleichsetzung dieser Domna Juditta mit der Gattin
Konrads von Schwaben.] Das mag sein, ist sogar wahrscheinlich, hilft uns
aber nicht weiter, nicht einmal chronologisch.
Wegen der in ihren Folgerungen unübersichtlichen
Diskussion der Beweisführung hier einmal ein „Entscheidungsbaum“ mit
Wahrscheinlichkeitsprozenten statt der üblichen Dezimalzahlen zwischen
0 und 1. Bei dieser Berechnung von Wahrscheinlichkeiten (es geht nicht
um Wirklichkeit, die kennt nur 100 oder 0 %, wahr oder unwahr) habe ich
die Prozentzahlen natürlich nach meiner eigenen Schätzung eingesetzt:
Die 1128 beurkundete Schenkung des dux Cuno de Beckilnheim
a) berichtet Tatsachen, überliefert durch kirchliche
Quellen und Familientradition: 80 %,
b) ist unbewusstes Missverständnis 10 %
c) oder eine bewusste Entstellung von Tatsachen: 5 %
d) ist eine reine Erfindung [113 Eine Entstellung
oder Erfindung ließe deutliche Spuren ihres Zwecks deutlich werden.]
: 5 %.
Im Falle a) und b) (80 + 10 %):
aa) sind die Namen vertrauenswürdig: 80 % von 90
% = 72 %,
ab) ist nur der des Mannes korrekt: 5 % von 90 % = 4,5
%
ac) sind alle drei erfunden oder falsch wiedergegeben:
15 % von 90 % = 13,5 %.
Im Falle aa) und ab) (72 + 4,5 %)
aaa) ist der Herzogstitel vertrauenswürdig, weil
Nachfahren kontrollierten und die Besitzgeschichte es nahelegt [114
Das
heißt nicht unbedingt, dass Kuno/Konrad schon zum Zeitpunkt der Schenkung
Herzog war. ]: 70 von 76,5% = 53,55 %
aab) bedeutet er wie so oft nur eine postume Aufwertung:
30 %.
Im Falle aaa) handelt es sich eindeutig um Herzog Konrad
von Schwaben oder, aus chronologischen Gründen freilich mit sehr viel
geringerer Wahrscheinlichkeit, um seinen von Jackman postulierten Vater
Herzog Konrad vom Elsaß, und die Schenkung hat spätestens 997
stattgefunden. Der salische Herzog Konrad kann nur in einem Falle aba)
gemeint sein, also mit 70 von 5 von 90 %, also 3,15 % Wahrscheinlichkeit.
Die Schenkung müsste dann in den letzten Jahren von Willigis’ Amtszeit
geschehen sein, nicht „ca. 975“, wie Vogt meint.
Die Bezeichnung Kunos nach Böckelheim in der Urkunde
von 1128 könnte mit Ansprüchen oder Mitbesitz Meinhards zu tun
haben. 1222 bezeugt eine Randnotiz des Caesarius von Heisterbach zum Prümer
Urbar, dass der Graf von Spanheim auf Burg Böckelheim seinen Sitz
hat und den nahelegenen Prümer Besitz in Weinsheim zu Lehen trägt.
[115 MRUB 1, S. 161 Nr. 135 A 1.] 1235 hat Graf Simon von Spanheim
von seinen Gütern in Waldböckelheim dem Speyerer Domkapitel Zins
zu zahlen. Beim Verkauf an Erzbischof, Dompropst und –kapitel von Mainz,
gibt 1278 der Bischof von Speyer seine Zustimmung, wohl als Lehensherr.
Dass die Speyerer Rechte von den salischen Kaisern
stammen, ist so sicher wie der genaue Zeitpunkt hierfür unsicher ist.
Man könnte sich eine Art Paragium vorstellen: Die Erben des dux Cuno
teilten – nach der Ausschaltung des Usurpators Gottfried von Lothringen
– so, dass der SALIER die Lehnsherrschaft
(die er dann Speyer schenkte) und ein SPANHEIMER oder NELLENBURGER
Vorfahr das Lehen erhielt. Damit bleibt leider offen, wer 1105/06 direkter
und indirekter Herr der Burg war, als
Kaiser HEINRICH
IV. von seinem Sohn dort gefangen gehalten wurde, doch zuerst
wird man an Adalbert von Mörsberg denken.
Darf man aus der Meldung auf ein Kanonissenstift schließen?
Auf keinen Fall ist aus der Disibodenberger Seelgerätestiftung
„bereits für diese Zeit auf die Existenz einer Frauenklause beim Willigisstift
zu schließen“, wie es Seibrich tut. [116 Germania benedictina
9 …, S. 128. Die ersten Entdecker dieser Denkmöglichkeit sprachen
sogar von einem Kanonissenstift.] Aus der bloßen Denkmöglichkeit
macht er gleich einen Schluß, zwei Seiten weiter bereits eine Tatsache:
„Nachricht aus der Willigis-Epoche, während der am Kanonikerstift
eine Klause nachgewiesen ist.“ Deren Existenz soll bis ins 12. Jahrhundert
weitergedauert haben, denn es wird wird dann gleich fälschlich angenommen,
Hildegard (von Bingen) sei bereits 1106 von ihren Eltern auf den Disibodenberg
gegeben worden, und andererseits von „Hildegards Weihedatum 1115“ gesprochen,
was immer das bedeuten soll. Jutta und Hildegard (und zwei andere Jungfrauen)
legten (evtl. nach einer Noviziatszeit) 1112 am Allerheiligentag auf dem
Disibodenberg ihre ewigen Gelübde ab, wurden eingekleidet und eingeschlossen.
Aller Wahrscheinlichkeit nach wurde die Frauenklause für sie eingerichtet
und sie waren die ersten Inklusen.
Ein dux Cuno wird auch ein weiteres mal retrospektiv
genannt: Als Grenznachbar bei der Umschreibung der Pfarrei Schlossborn,
die danach von Erzbischof Willigis dem von ihm gegründeten Stift St.
Stephan in Mainz inkorporiert wurde, was beides anlässlich der Weihe
des Kirchenbaus in Stein 1043 von Erzbischof Bardo beurkundet wird. [117
MzUB
1, Nr. 284.] Erfolgt sei die Grenzziehung tempore OTTONIS
iunioris imperatoris, den Staab als Otto II. oder III. versteht. [118
Franz Staab, Reich und Mittelrhein um 1000, in: 1000 Jahre St. Stephan
in Mainz. Festschrift, ed. Helmut Hinkel (QAbhMittelrheinKG 63), 1990,
pp. 59-100, hier S. 73 n. 56.] Die Namen der Anrainer und Besitzer
können durchaus auch bei der Beurkundung durch Bardo aktualisiert
worden sein. Dies meint offensichtlich mein erster wirklicher „Lehrer“
Adam Gottron, mit dem wir zusammen in Schlossborn waren und einen Teil
der Grenze abgingen. [119
Adam Bernhard Gottron, Die Pfarrgrenze
von Schlossborn nach der Bardo-Urkunde von 1043, in: ArchMrhKG 1 (1949),
S. 268ff., hier S. 271: „In Herzog Kuno… darf man… Konrad von Kärnten
sehen, der 1057… Somit hätten die Konradiner…“] Jedenfalls dürfte
Herzog Kunos Besitz den Oberlauf des Urselbachs umfasst haben.
Mit aller Vorsicht ist die Grenzbeschreibung durch Willigis
nicht in seinen ersten Jahren als Mainzer Erzbischof vorgenommen worden.
Es gibt keinen Anlass, sie lange oder überhaupt vor die Gründung
von St. Stephan zu datieren, dessen materielle Ausstattung sowieso vom
Kaiserhaus und offensichtlich auf Betreiben Theophanus
kam. Die Inkorporation einer Kirche war eher ein seelsorglicher Auftrag,
den man nur einem funktionierenden Stift gab; die damit verbundenen Zehnten
stellten wohl noch keinen „Mehrwert“ dar. Eine neue Untersuchung stellt
fest, „dass es im mittelrheinischen Raum vor der Mitte des 10. Jahrhunderts
keine Zehntterminationen gegeben hat, dass … die älteste Mainzer sogar
erst ins Jahr 1006“ fällt. [120 Roman Deutinger, Die ältesten
mittelrheinischen Zehntterminationen, in Arch MrhKG 54 (2002), 11ff., hier
S. 35. Erstaunlicherweise behandelt er die Schloßborner Grenzziehung
nicht.] Es gibt kein Indiz dafür, aber auch keinen endgültigen
Beweis dagegen, dass die Schloßborner schon 980 durchgeführt
worden wäre. Es ist nur extrem unwahrscheinlich.
… oder ein Herzog Konrad vom Elsaß?
Ich gestehe, bei den vorangehenden Überlegungen Jackmans
Vorschlag weitgehend beiseitegelassen zu haben, Herzog Konrad von Schwaben
sei der Sohn eines Herzogs Konrad vom Elsass, der 982 starb und den er
mit einem bekannten KONRADINER, dem
bisher nur als Ortenaugraf und Sohn Gebhards, aber nicht als Herzog belegten
Konrad identifiziert. In verwirrender Rabulistik nimmt Jackman den dux
Cuno de Beckilnheim als Beweis dafür, dass dieser Konrad Herzog vom
Elsaß war, um den nachweislich mit einer Jutta vermählten dux
Cuno nicht mit dem Herzog Konrad von Schwaben gleichsetzen zu müssen,
dem („Graf Kuno von Öhningen“) der Welfenchronist eine Ehe mit der
als Tochter OTTOS I. bezeichneten
Richlind nachsagt, die von Wolf als Enkelin OTTOS
I. postuliert wird, um den angeblichen Thronbewerber von 1002,
Herzog Hermann II., den Sohn Konrads, als LUDOLFINGER-Erben
bezeichnen zu können.
Alle meine Argumente in Beziehung auf die Spanheimer
gelten zwar auch, wenn man die Abstammung eine Generation weiter zurück
verlegt. Ich habe nur einen Einwand: Wenn der dux Cuno de Beckilnheim schon
982 gestorben ist, erschiene mir seine Schenkung zu früh. Sie
erfordert eine Reihe von mehr oder weniger Zeit erfordernden Voraussetzungen,
die mit dem Amtsantritt Willigis’ (975) und der vielleicht auf 977 (oder
gar noch später) zu datierenden Gründung des Stifts Disibodenberg
zusammenhängen. Dass Konrad von Schwaben eine Schwester namens Jutta
hatte, könnte natürlich dafür sprechen, dass auch ihre Mutter
so hieß. Der Name ist aber schon seit dem ersten mit einer Jutta
verheirateten Udo im „Haus“ der KONRADINER
heimisch. Ich kann Jackmans Hypothese vorerst nur als extrem unwahrscheinlich
ablehnen. [122 Gerd Althoff, Rezension von Jackman, Konradiner.
In: HJL 41 (1991), S. 333–335, lehnt diesen Vorschlag Jackmans besonders
deutlich ab.] Auch die Nennung in der Urkunde Bardos bezieht Jackman
auf die ersten Amtsjahre des Willigis und in die Zeit OTTOS
II., und zwar ausdrücklich unter Berufung auf Staab, der
dies überhaupt nicht hergibt, ja eher OTTO
III. als Entsprechung des iunioris imperatoris ansieht. [123
Donald C. Jackman, The Position of the Counts of Sponheim as Heirs of the
Konradiner.Apropos a Recent Investigation.in Archiv für Familiengeschichtsforschung
2002 # ]
Weil ich noch ein überraschendes, bisher übersehenes
Argument aus der Regional- und Reichsgeschichte in der Hinterhand habe,
mache ich mir den Spaß, in die Debatte um Kuno von Öhningen
einzusteigen, die sich zu einem amüsanten Historikerstreit ausgewachsen
hat, der mit harten Bandagen und mancherlei Finten ausgetragen wird. [124
Die
neuste, sehr parteiische Darstellung in Armin Wolfs „Nachwort 1999“ … (vgl
Anm. 107104), S. 49ff., disqualifiziert sich am Ende selber, wenn sie die
Nennung der OTTO-Enkelin Richlint
in den Europäischen Stammtafeln, Neue Folge I,1, von Detlef
Schwennicke als Argument wertet. Richlint dürfe
„durch Aufnahme in dieses Standardwerk der europäischen Genealogie
… als ,kanonisiert‘ gelten.“ Auf einen Ausrutscher mehr oder weniger kommt
es im pseudo-genealogischen Abracadabra auch nicht mehr an.] Dabei werde
ich mir und den Lesern die Mühe machen, Jackmans Erfindung des Elsässer-Herzogs
zu widerlegen. Eigentlich sollte er sich die Mühe machen, Beweise
aufzutischen oder wenigstens Wahrscheinlichkeiten.
.… oder Chuono nobilissimus comes de Oningen?
Die Ermittlungen um den Grafen Kuno von Öhningen
und seine Nachkommen gehen von der mehr als fragwürdigen, weil in
vielen Punkten nachweislich falschen welfischen
Überlieferung aus. [125 Jackman, Criticism …, S. 113, sagt
in einem anderen Zusammenhang: „From a genealogical standpoint, (dieser
Fall) … leaves little possibility of the Welf chronicles’ accuracy.“] In
der Genealogia Welforum wird von Rudolf („von Altdorf“) berichtet, er sei
mit einer Ita von Öhningen verheiratet gewesen, „deren Vater war der
sehr edle Graf Kuno, ihre Mutter war aber eine Tochter Kaiser
OTTOS DES GROSSEN“ (in der späteren Historia Welforum wird
zugesetzt: „namens Richlint“). „Dieser
Kuno zeugte vier Söhne, Egebert, Markgraf von Stade, Leopald, Liutold,
Kuno, und vier Töchter, von denen eine unseren Rudolf, die zweite
einen von Rheinfelden, die dritte einen König der Russen und die vierte
einen Grafen von Andechs“ (Historia: „Diessen“) „heiratete“. [126 Genealogia
Welforum, cap. 4, bzw. Historia Welforum, cap. 6. In: Historia Welforum,
hrsg. (und übersetzt) v. Erich König (Schwäbische Chroniken
der Stauferzeit 1), 1938, S. 76 bzw. S. 12. Ihren Charakter als „erste
Chronik, die ausschließlich der Geschichte eines Fürstengeschlechts
gewidmet ist“ betont Karl Schmid, Geblüt, Herrschaft, Geschlechterbewusstsein.
Grundfragen zum Verständnis des Adels im Mittelalter, aus dem Nachlass
hrsg. u. eingeleitet v. Dieter Mertens und Thomas Zotz (VortrrForsch 44),
1998, S. 79 mit Anm. 236 und S. 129ff.]
Unter den acht genannten Kindern Kunos fehlt Konrads
von Schwaben Nachfolger und Sohn Hermann II., der eine besonders illustre
Nachfahrenschaft hatte. Das allein diskreditiert schon die ganze Meldung.
Von den genannten Kindern hat Ekbert sicher, Leopald höchstwahrscheinlich
gar nicht existiert, auch bei den Töchtern ergibt sich Interpolationsbedarf.
Dass ein Herzog in einer postumen Quelle nobilissimus comes genannt wird,
kann man nicht damit erklären, dass er zu Beginn seiner Ämterlaufbahn
Graf war. Eine chronikalische Nachricht ergeht im Nachhinein und hält
sich
mithin an die letzte, höchste Ehre des Vorfahren. Bewerten wir die
Quelle: Von den 16 behaupteten Tatsachen (comes, Kuno, Öhningen, Richlint,
filia OTTONIS MAGNI, Ita, Ruodolf,
Egebertus marchio de Stadin, Leopaldus, Chuono, alia filia, tertia, quarta,
quidam de Rinvelden, rex Rugorum,comes de Andhese/Diezon) sind 3 nachweislich
falsch (comes, Egebertus marchio de Stadin, Leopaldus), alle anderen sind
– außer natürlich den Namen Rudolfs und seiner Frau Ita, aber
nicht ihrer Filiation – mehr oder meist weniger wahrscheinlich, was selbst
Wolf und Jackman zu Konjekturen zwingt. Nachweislich richtig, 100 % wahrscheinlich,
also sicher, ist keine einzige.
Darum muss man nicht nur den Namen und die Angabe „Kaisertochter“
für die Frau dieses Kuno mit Vorsicht behandeln. Wolf muss sie in
„Kaiserenkelin“ uminterpretieren, was ja schon zeigt, wie unzuverlässig
die Quelle ist. Selbst wenn in der ganzen Meldung ein „echter Kern“ nachgewiesen
wurde, wird aus dem Sämling kein sortenechter fruchtbarer, tragender
Baum erwachsen können. Man mag den Grafen Kuno von Öhningen als
einen Reflex des Herzogs Konrad akzeptieren. Das Bild ist aber derart verzerrt,
dass man daraus auf keine Wirklichkeit zurückschließen darf.
Ich lasse hier unerörtert, dass in beiden WELFEN-Chroniken
sehr viele andere Fehler oder Erfindungen nachgewiesen wurden, was das
Vertrauen in die Nachricht zu Kuno von Öhningen nicht gerade stärkt.
Wolf aber behauptet: „In der Historia Welforum heißt nun die Gemahlin
Kunos von Öhningen Richlint. Hier
liegt also ein Quellentext (!!) vor. Es gibt aber auf der anderen Seite
keinen einzigen Quellenbeleg, dass Kuno von Öhningen oder Konrad von
Schwaben mit einer Judith verheiratet gewesen sei.“
Letzteres stimmt wörtlich. Nicht mit einer Judith,
sondern mit einer Jutta war der Herzog verheiratet [127 Vgl. Anm.
106103. Die WELFEN-Chronisten, aber
auch Wolf und Jackman sind mit Namen überhaupt sehr großzügig:
Reginlind ist so gut wie gleich mit Richlind, deren Kosename ist (wohl
richtig) Richeza, aber da auch Richwara und Richgard diesen Kosenamen tragen
können, werden auch sie mit Richlind gleichgesetzt. Irmtrud ist gleich
Irmgard, Embricho gleich Emicho usw.]. Die Quelle dafür ist unverdächtig,
weil es sich eben nicht um die tendenziöse Verherrlichung eines Hauses
handelt. Auch die Domna Juditta in der Einsiedler Überlieferung passt
als Indiz für eine schwäbische Herzogin dieses Namens gut, ohne
letzte Sicherheit zu geben. Versuchen wir trotzdem, die Kaisertochter oder
-enkelin Richlint zu retten. Jede Hypothese,
die nicht von vornherein unmöglich ist, muss man durchspielen.
Erste Möglichkeit: Falls es den Vater Konrad vom
Elsass gegeben hat, könnte dieser der Kuno von Öhningen sein.
Dann wäre sogar der Markgraf von Stade (freilich als Schwiegersohn)
zu erklären. Denn Herzog Konrads von Schwaben nachweisliche Schwester
Jutta (also eine mögliche Tochter dieses möglichen Konrads vom
Elsass) war mit dem Stammvater der STADER, Heinrich, verheiratet. Meiner
Meinung passt sogar Ita besser in diese Generation, da ihr Mann Rudolf
ein Altersgenosse Konrads von Schwaben sein dürfte. Dabei könnte
man auch die Nachricht von der Kaisertochter tel quel nehmen. So verschieben
sich die Filiationen um eine Generation, was besitz-genealogisch keine
Schwierigkeit darstellt, wohl aber chronologisch zu überprüfen
wäre. Mir ist das die Mühe nicht wert, vor allem nicht in unserem
Zusammenhang.
Zweite Möglichkeit: Konrad von Schwaben hatte zwei
Frauen. Wolf schließt das aus unter Berufung auf eine freilich überzeugende
Fußnote. [128 Wolf, Wer war Kuno …, S. 53, Anm. 85.]
Dritte Möglichkeit: Jutta war die Kaisertochter.
Vierte Möglichkeit: werden wir wieder ernst.
Der Reichenauer Memorial-Eintrag
Denn zu allererst muss man eine Reichenauer Memorialüberlieferung
[129 MG Libri mem. N. S. 1, S. 135. Dass diese Namengruppe in unseren
Zusammenhang gehört, hat als erster Karl Schmid erkannt.] mitheranziehen,
deren Interpretation zwischen Wolf und Hlawitschka besonders umstritten
ist. Sie lautet:
…
Cuonradus comes
Liutoldus laicus
Cuonradus laic.
Herimannus
Ita Iudita
Richlint Ruo-
dolf Vuelf Hein-
rich Heinrich
Unter der Voraussetzung, dass Konrad von Schwaben den
Eintrag eröffnet, liegt der Zeitpunkt vor 983, da er noch Graf genannt
wird. Wäre „Konrad vom Elsass“ gemeint, müssten wir noch etwas
weiter zurückgehen. Dass die zwei von der Welfenchronik erfabelten
Söhne fehlen, wundert nicht, wohl aber an welcher Stelle und wie Herzog
Hermann erscheint. Im Vergleich zu Liutold und Konrad (beide als laici
bezeichnet) müsste er, weil ohne Bezeichnung, noch ein Kind und eigentlich
zum geistlichen Stand bestimmt sein. Wer aber waren die nach ihm aufgeführten
Frauen? Voraussetzen darf man, dass sie dem familiären Rang nach eingetragen
wurden, etwaige Verstorbene natürlich zuerst. Wenn Ita also eine Tochter
des Cuonradus comes sein soll, war sie zum Zeitpunkt des Eintrags schon
tot. Nur dann kann Iudita (so Hlawitschka) und/oder Richlint (so Wolf)
seine Gattin sein. Am logischsten erscheint mir: Ita war die noch lebende
Schwiegermutter, Iudita die Gemahlin Konrads und Mutter der Kinder, Richlint
die Tochter, mit der Ruodolf verheiratet war, sie steht ja auch direkt
vor ihm.
Uff! Das hieße doch, Iudita/Jutta war eine Kaiserenkelin
und tatsächlich Gattin Konrads, die Frau Rudolfs hieß Richlint.
Eine charmante Wendung. Aber chronologisch geht das nicht. Die Tochter
des 957 gestorbenen Herzogs Liudolf,
der 947/8 Ida, die 986 Mai 17 verstorbene Tochter Herzog Hermanns I., geheiratet
hatte, kann nicht schon 982 (spätester Termin für den Gedenkeintrag)
zwar mehrere Enkel gehabt haben, aber noch nicht jene Kinder, die aus der
Welfenchronik im Eintrag noch fehlen. Außerdem ist Ita als Gemahlin
Rudolfs gut belegt.
Wolf würde folgende Variation vorschlagen: Ita ist
Konrads Schwiegermutter, Iudita seine Mutter, Richlint seine Frau. Nur
fehlt dann die Gattin Rudolfs.
Noch besser gefiele Wolf und Jackman wohl folgende Möglichkeit:
Nach dem Grafen Konrad sein Schwiegervater Liutoldus,
weil er als Herzog abgesetzt worden war, nur mit der Bezeichnung laicus.
Dann sein Vater Cuonradus, dann sein Sohn Hermann, dann Schwiegermutter
und Mutter und Gattin. Aber wieder fehlt dann die Gattin Rudolfs!
Wenn aber Rudolf der eigentliche Mittelpunkt des Eintrags
wäre – zu einem Zeitpunkt, wo er selber noch nicht Graf ist!! – könnte
man Ita für seine Frau, Iudita für seine Schwiegermutter (also
doch die Frau des Cuonradus comes) halten und Richlint für eine Schwester
oder – unerklärlicherweise vor den Söhnen – für seine wohlbelegte
Tochter, die die Historia Welforum fälschlich Richgarda nennt (Richarda
in der Genealogia). [130 Der richtige Name im Chronicon Eberspergense,
MG SS 20, S. 13.] Es ist gut möglich, dass wegen dieser Namensverwechslung
vom „Welfen-Historiker“ das unverstandene Richlint zur Schwiegermutter
Rudolfs, das heißt zur Frau Kunos von Öhningen gemacht wurde.
Lassen wir diese Deutungsversuche, es gibt noch mehr;
aber keine Interpretation deckt sich mit der WELFEN-Überlieferung
und
den Interpretationen von Wolf und Jackman oder auch Hlawitschka. An einer
Harmonisierung der Historia Welforum mit dem Reichenauer Eintrag kann man
sich nur verheben. Ich habe nämlich den Eindruck, dass die Verfasser
der Genealogia und der Historia Welforum diesen Eintrag gekannt und hier
den „Grafen“ Konrad und den Namen Richlint und vielleicht auch die Söhne
Liutold und Konrad her haben. Sie fanden, evtl. von den Reichenauer Mönchen
darauf hingewiesen, „ihre“ WELFEN Rudolf,
Ita usw. in dem Eintrag und reimten sich das übrige zusammen. Genau
so kannten sie die Chronik Thietmars und den Continuator Reginonis (mit
der Erzählung von dem Kuno, der Geschlechtsverkehr mit einer Kaiser-Verwandten
gehabt haben wollte) sowie die Schluchsee-Schenkung, wo sie den Stader
Markgrafen Eggebert usw. fanden. Nach eigener Aussage arbeiteten sie ja
summa diligentia investigantes ac multum in diversis chronicis et historiis
sive antiquis privilegiis quaerendo laborantes.[131Historia
Welforum, c. 1.] Dass ihnen diplomatisches Rüstzeug und eine reichhaltige
historisch-genealogische Sekundärliteratur und eine sichere chronologische
Stütze fehlten, darauf muss man gefast sein; man darf auch nicht erwarten,
dass sie nur richtige Nachrichten fanden und sie nur richtig auswerteten.
Alles mehr oder weniger zufällig Zusammengetragene verwurstelten sie
in zwei Stufen mit Familienerinnerungen zu einem halb erfundenen, halb
wahren Verhau, aus dem man nichts, aber auch garnichts zur Grundlage einer
wissenschaftlichen These machen darf. Wenn wir – vielleicht nicht einmal
alle – Quellen entdecken, aus denen sie kritiklos rezipierten, dürfen
wir diese nicht als bestätigende Parallel-Überlieferung ansehen,
sondern müssen mit komparatistischem Blick untersuchen, wie sie missverstanden,
umgedeutet, vermanscht und weitergesponnen wurden. Genealogia und Historia
Welforum sind Literatur. Genausowenig wie sie darf man in künftigen
Jahrhunderten Wolfs, seiner Parteigänger und seiner Kontrahenten Texte
als Quelle nehmen, ausgenommen für bestimmte Mentalitäten der
Geschichtswissenschaft Ende des 20. Jahrhunderts.
Mithin gibt keine der bisherigen Quellenauslegungen und
-konjekturen die Genealogie des Herzogs Konrad von Schwaben (und seines
wahrscheinlich garnicht existenten Vaters Konrad vom Elsaß) korrekt
wieder, schon deshalb, weil die Quellen so vage sind, dass aus ihnen tragfähige
Annahmen nicht hervorgehen können. So wie ich die hinreißend
widersprüchlichen Deutungen anzweifle, kann man natürlich auch
meine Zweifel bezweifeln.
Ich schlage mich nicht auf die Seite der Parodisten,
wenn ich nochmals eine Denkmöglichkeit anfüge. Der letzte Name
der Reichenauer Memorialnotiz, angeblich eine Dublette, könnte nämlich
Konrads von Schwaben Schwager Heinrich von Stade bezeichnen, denn man muss
wohl Vuelf Heinrich für die beiden Enkel Welf und Heinrich ansehen.
[132 Wolf sieht Welf Heinrich als Doppelname für Welf an, eine
aparte Idee. Settipani/Poly, Conradiens …, S. 144, folgert nicht nur aus
dieser Einschätzung den „aspect un peu divinatoire“ der Identifikationen.]
Dann dürfte aber auch Iudita Heinrichs von Stade Gattin meinen und
dann wäre Richlint mit größter Wahrscheinlichkeit eine
weitere Schwester oder eine Tochter Konrads. Oder doch die Gattin Konrads?
Der Eintrag: Graf Konrad, drei Brüder oder Söhne, zwei Schwestern,
eine dritte Schwester oder Tochter oder seine Frau, Schwager 1 (kaum Schwiegersohn)
mit zwei Söhnen, Schwager 2, ergäbe eine gewisse Kohärenz.
Sicher haben die Mönche auf der Reichenau wie alle ihre Zeitgenossen
sich wenig um Systematik in unserem Sinne geschert, aber Alter und Rang
waren ihnen wichtig. Genauso sinnvoll wäre der Eintrag, wenn man ihn
auf Jackmans Herzog Konrad vom Elsaß bezieht: So oder so müssten
wir in den Personen nur die lebenden Vertreter zweier Generationen sehen.
Aber so oder so oder so oder so fehlen einige der doch als zum Zeitpunkt
der Eintragung lebend zu vermutenden Familienmitglieder, darunter die wohl
erst später im Naheland verstorbene Uda. Kurz, der Reichenauer Eintrag
ist im Gegensatz zur Historia Welforum eine Primärquelle, leider eine
fast unmöglich korrekt auszuwertende.
Herzinach und Braubach
Die Identität des dux Cuno de Beckilnheim mit Kuno
von Öhningen und dem Grafen Konrad des Memorialeintrags wäre
bestärkt, wenn man des letzteren hypothetischen Sohn Liutold mit dem
gleichnamigen Vater der Adelheid von Achalm gleichsetzen darf, wofür
er freilich ein wenig früh geboren wäre. Denn laut der Zwiefalter
Chronik [133 Die Zwiefalter Chroniken Ortliebs und Bertholds, neu
hrsg, übersetzt u. erläutert von Luitpold Wallach u. a. (Schwäbische
Chroniken der Stauferzeit 2), 1978, S. 40ff.] ging die optima
curtis iuxta Renum Herzinach nomine (der wertvolle Hof Hirzenach am
Rhein) an Adelheids Enkel Burchart (Bischof von Utrecht) und Otto (von
Lechsgemünd), die Söhne ihrer Tochter Mahthildis de Horeburc.
[134 Über diese Familie hat Karl August Eckhardt ein veröffentlichungsreifes
Manuskript hinterlassen, das sich allerdings in seinem Nachlass im Staatsarchiv
Marburg nicht mehr finden lässt. Aus einigen erhaltenen Seiten und
einer Stammtafel-Skizze lässt sich bereits erahnen, welch wichtige
Erkenntnisse uns dadurch verloren gehen. Vgl. auch Eckhardt, Kuno von Horburg.
Ein Beitrag zum Thema ,Latein für Sippen-forscher‘ in: Mélanges
offerts à Szabolcs de Vajay… , 1971, S. 154ff.] Diese doch leicht
zugängliche Stelle entging bis heute sämtlichen Regionalhistorikern.[135
Zuletzt
Martin Schoebel, dem Verfasser des Artikels Hirzenach in: Germania benedictina…
9, S. 165ff. Schon hier – die Originalhandschrift Ortliebs von 1135 bietet
den Namen – begegnet also die Form auf –ach, alle anderen alten Nennungen
enden auf –awe. (Manfred Halfer, Die Flurnamen des o-beren Rheinengtals.
Ein Beitrag zu Sprachgeschichte des Westmitteldeutschen (Mainzer Studien
zur Sprach -und Volksforschung 12), 1988, S. 31).] Die spätere Besitzgeschichte
gehört nicht hierher, wohl aber die Vorgeschichte. Ursprünglich
war es wohl ein Bestandteil des Fiscus Boppard, in und an dem es erheblichen
konradinischen
Besitz gab. [136
Dietrich, Konradiner…, S. 258ff.] Aus der
Zwiefalter Nachricht quibus ex materna dote … in hereditatem devenisset
geht hervor, dass Hirzenach ein Teil der Mitgift oder des Erbguts der Mahthildis
war. Auf ihre Schwester Willibirg, Gattin des Grafen Werner III. von Grüningen/Hessengau
(† 1066) kamen große Besitzungen rechts des Mittelrheins (u. a. halb
Braubach), die dann über die Bilsteiner und Gisonen an die Ludowinger
gelangten.[137 Der Erbgang ausführlich bei Eckhardt, Eschwege,
S. 72ff.] Auch dieser Erbgang hat wahrscheinlich seinen Ausgang von
Liutold, dem möglichen Sohn von Graf/Herzog Konrad, genommen.
Werner III. könnte aber einen Teil seiner rheinischen
Besitzungen auch über seine agnatische oder kognatische Verbindung
zu den NELLENBURGERN ererbt haben. Wie Werner I. († 1040 August 22) an
den zweifellos ihm nahe verwandten Eppo von Nellenburg (und damit dessen
Frau) anzuschließen ist, ob als Schwiegersohn oder, so Eckhardt,
[138 Eckhardt, Eschwege, S. 86ff.] als Sohn, braucht uns hier nicht
zu kümmern. So oder so hat er über Eppos Frau Hadewig (wenn meine
Hypothese zutrifft) eine Erblinie zum dux Cuno de Beckilnheim. Jackman
hält ihn allerdings für Eppos jüngeren Bruder, sodass er
Schwager, aber nicht Erbe Hadewigs wäre.[139 Jackman, Criticism
…, S. 203ff.] Die Besitzungen um Kreuznach, Pfaffen-Schwabenheim und Dill
gingen freilich nicht an ihn, sondern an seinen Bruder oder Schwager Eberhard
den Seligen, von dem sie weiter an die SPANHEIMER gelangten. Die
Heirat Werners III. mit Willibirg wäre – vorausgesetzt, Hadewig war
eine Tochter Hermanns II. und Luitold dessen Bruder – 5:4 zum gemeinsamen
Vorfahren, dem Herzog Konrad = dux Cuno de Beckilnheim = Kuno von Öhningen,
also kanonisch unverfänglich.
Noch mehr Anmerkungen zur Öhningen-Debatte und zu den Konradinern
Grundsätzlich ist diese Diskussion um „Kuno von Öhningen“
und seine ottonische Gattin meiner
Ansicht entschieden: „Wenn man schon um jeden Preis einen ,geblütsrechtlichen‘
Anspruch Hermanns“ (II., Herzog von Schwaben) „postulieren will, dann läge
es wohl doch näher, die unbestreitbare, allgemein bekannte ottonisch-karolingische
Deszendenz von dessen Gemahlin Gerberga ins
Feld zu führen (Anm: Unter ihren Ahnen bis zur 4. Generation befinden
sich neun (!) Könige, darunter drei KAROLINGER…).“
[140 Brühl, Deutschland – Frankreich., S. 633.]
„Erbrecht“ war überhaupt so eine Sache. [141
Eine
kurze Übersicht über die Probleme: Gerd Althoff, Verwandte, Freunde
und Getreue. Zum politischen Stellenwert der Gruppenbindungen im früheren
Mittelalter, 1990, S. 53–61.] Selbst bei persönlichem Eigentum (Allodien)
ist der Erbgang für bestimmte Epochen und Rechtsgebiete nicht vorhersagbar:
Erbten nur die Söhne, und zu gleichen Teilen? Die Töchter nur
ersatzweise? Was war mit Kindern vorverstorbener Söhne? usw. usw.
Bei Lehen ist der Erbgang noch schwieriger zu verstehen, denn der Lehnsherr
hatte ja ein Interesse, einen handlungsfähigen Amtsinhaber zu bekommen.
Dafür gab es sehr verschiedene Wege. Ganz ähnlich beschreibt
Wolf [142 Wolf, Quasi hereditatem…, S. 69ff.] die Erbansprüche
der Thronkandidaten von 1002, eine andere Materie, allerdings mit dem gleichen
Prinzip der Auswahl dritter Seite unter den Prätendenten. Eine eindeutige
Rechtslage hätte zu einem bestimmten Bewerber geführt. Die Frage
wurde – ohne Wolf zu fragen – auf dem Machtwege gelöst: Wenn es in
der Macht des verstorbenen Kaisers gelegen hatte, seinen Nachfolger zu
designieren, setzte er ihn durch. Wenn einer der Kandidaten den Thron machtvoll
usurpierte wie HEINRICH II., setzte
er sich durch. Wenn die Wahlversammlung der Fürsten einen ihnen möglichst
genehmen Herrscher aussuchte (Idealisten mögen sagen: einen möglichst
geeigneten), setzten sie den auf den Thron. Von Vorteil war für den
Aspiranten in jedem Fall verwandtschaftliche Nähe, ja zu wem? Zum
gerade verstorbenen Herrscher? Zu OTTO DEM GROSSEN?
Zu KARL DEM GROSSEN? Zu den einflussreichsten
Wählern? War nicht manchmal die Abstammung vom bisherigen Herrschergeschlecht
geradezu kontraproduktiv? Man denke an die im 10. Jahrhundert geradezu
verpönten KAROLINGER oder später
LOTHAR VON SUPPLINBURG? [143
Vgl. auch Karl Schmid, Geblüt,
Herrschaft, Geschlechterbewusstsein. Grundfragen zum Verständnis des
Adels im Mittelalter, aus dem Nachlass hrsg. u. eingeleitet v. Dieter Mertens
und Thomas Zotz (VortrrForsch 44), 1998…, S. 75ff. ]
Quasi hereditatem inter filios
Ebrechtliche Fragen bestimmen auch die Diskussion über
die Herkunft Herzog Konrads. Er und seine aus Thietmars Chronik erschlossenen
Geschwister (Udo (II), Graf Heribert und Jutta, die Stammmutter der STADER
und Großmutter Thietmars) hielt man bisher für Sühne Udos
(I). Jackman rangiert sie in einen ganz anderen Konradinerzweig, mit einem
negativen und einem positiven Argument.
Ersteres ist Jackmans Interpretation der Stelle des Regino-Continuators
[144 Reginonis abbatis Prumiensis chronicon cum continuatione Treverensi,
ed. Friedrich Kurze, MG SS rer. Germ., 1890, s. a. 949.], Udo comes
obiit, qui permissu regis, quicquid beneficii aut praefecturarum habuit,
quasi hereditatem inter filios divisit. Er versteht diesen Satz so,
dass 949 Graf Udo (I) vom König erlaubt bekommen habe, seine Lehen
und Ämter unter Verwandte wie Erbbesitz unter Söhne zu verteilen,
nicht „unter seine Söhne“. Udo hätte nur zwei ihn überlebende
Söhne gehabt: Udo, der 950 Bischof von Straßburg werden sollte
und bis 965 lebte, und Otto von Grabfeld, der als sein Sohn durch die sogenannte
Notiz von St. Omer (auf die wir gleich zu sprechen kommen) ebenso belegt
sei wie die Abstammung Konrads von Schwaben von Udos Cousin Gebhard.
Dabei kann man unangenehme Fragen nicht unterdrücken.
Warum sollte Udos 938 gefallener Sohn Gebhard (von dem wir zufällig
wissen) nicht schon Kinder gezeugt haben? Und hatte Udo vielleicht noch
weitere Kinder, die bloß in den Quellen nicht auftauchen, weil sie
vor dem Vater gestorben oder Frauen waren? Hätte der Sohn Udo Kleriker
werden dürfen, wenn er der Stammhalter war? Er wurde Bischof von Straßburg,
gerade ein Jahr nach der kaiserlich genehmigten Teilung quasi hereditatem…
Ein Zufall? Bloß aufgrund der Notiz im Hammersteiner Prozess mit
Jackman Graf Otto im Grabfeld als überlebenden Sohn Udos einzusetzen,
ist auf jeden Fall gegen den gesunden Menschenverstand, da dieser dann
doch wohl Alleinerbe gewesen wäre. Hätte Udo ihn (gar mit Zustimmung
Ottos!) enterbt, hätte der Continuator Reginonis das ganz anders formuliert.
Schließlich: Wenn Udo (I.) keine lebenden Nachkommen hatte, hätte
er dann nicht eher seinen ihm noch im selben Jahr in den Tod folgenden
Bruder Hermann I., Herzog von Schwaben [145 Fried, Prolepsis
…… S. 100 erkennt sehr deutlich, dass OTTO I.
sich mit dem Privileg ins eigene Fleisch schnitt, denn Hermanns einzige
Tochter Ita war seit 948 mit dem Thronfolger Liudolf
vermählt. Und da sollten Udos gewiss üppige Beneficia
und Vogteien an dessen Vettern und deren Söhne gehen, statt wenigstens
zum Teil an die Nichte und damit an deren Mann, seinen Sohn? Trotzdem bezeichnet
Fried „Jackmans Deutung“ als „weder unmöglich noch unwahrscheinlich.“]
(mit)bedacht, statt Konrad, den – nach Jackman einzigen – Sohn seines Vetters
Gebhard?
Jackmans Auslegung der Stelle in der Continuatio erscheint
mir überzeugend, wenn man mit Settipani/Poly und Johannes Fried [146
Settipani/ Poly, Conradiens…, S. 138; Johannes Fried, Prolepsis oder Tod?
Methodische und andere Bemerkungen zur Konradiner-Genealogie im 10. und
frühen 11. Jahrhundert. In: Papstgeschichte und Landesgeschichte.
Fs. f. Hermann Jakobs zum 65. Geburtstag, hrsg. v. J. Dahlhaus, A. Kohnle
u. a. (BeihefteAKulturG 39), 1999, S. 69ff (hier S. 97).] die Konsequenz
zieht, Udo seien „zum Zeitpunkt der Privilegierung“, seine Lehen und Vogteien
wie Erbbesitz unter Söhne zu verteilen, „solche Söhne überhaupt
abzusprechen“. Ich ziehe gegen Jackman und Wolf die weitere Konsequenz:
Der 910 verwaist als puer genannte, also kaum nach 900 geborene Udo verteilte
seine Ämter und Lehen am Ende seines Lebens nicht unter entfernte
Verwandte, sondern unter Enkel und evtl. Schwiegersöhne.
Mit den vier Geschwistern sind gewiss nicht alle Erben
aufgezählt. Dass aber diese vier nicht von dessen Vetter Gebhard sondern
von Udo abstammen (freilich nicht unbedingt wie in traditioneller Auffassung
als seine Kinder, sondern, was auch ihre Lebens-, genauer ihre Todesdaten
zu bestätigen scheinen, eher als Enkel über einen unbekannten
Sohn oder eine Tochter [147 Die änigmatischen, jedenfalls noch
nicht enträtselten „Litaneien“ mit Konradiner-Namen im Liber memorialis
der Reichenau böten auch dafür Anhaltspunkte.]), verraten schon
ihre Namen. Jackman muss wegen der VERMANDOIS-Namen
Heribert und Kunigunde [148 So hieß Thietmars Mutter, eine
Tochter Heinrichs des Kahlen, dem Mann der Jutta, was Jackman übersieht,
sowie die von ihm für realistisch gehaltene Konrad-Tochter, die nach
Andechs heiratete.] dem Grafen Gebhard vom Ufgau eine hypothetische Frau
Adela aus diesem Geschlecht geben, wohingegen eine Tochter Heriberts I.
von Vermandois (wohl namens Kunigunde) als Gemahlin Udos zuverlässig
belegt ist. [149 Ihre Ururgroßmutter
Kunigunde war die Frau König Bernhards
von Italien. Sicher gab es in den Zwischengenerationen uns unbekannte
Namenträgerinnen. – Adela hieß nach Werner die Frau Heriberts
II., diese beiden hatten tatsächlich eine gleichnamige Tochter, die
937 Graf Arnold I. von Flandern heiratete, der 964 März 27 starb.
Wo Jackman seine Adela unterbringen will, weiß ich nicht; gewarnt
hätte ihn schon ein Blick in Erich Brandenburg, Die Nachkommen Karls
des Großen, Faksimile Nachdruck von 1935 mit Korrekturen und Ergänzungen
versehen von Manfred Dreiss und Lupold von Lehsten (Bibliothek klassischer
Werke der Genealogie 1), 1995, SS. 3f und 114. Dieser Einwand wird von
Settipani/Poly, Conradiens:…., hier S. 149, 153 und 155ff. nicht vorgebracht,
weil sie Jackmans Ansicht schon die Quellenbasis abstreiten.] Auch die
Namen Hermann, Ita und Udo passen besser oder nur zu Nachkommen Udos. Mit
erstaunlicher Präpotenz verdreht Jackman bei den STADERN auch das
Vorkommen von Udo, weil er die Abstammung von Udo (I) leugnet: „The name
Udo can be observed entering the house of Stade as the sole onomastic heritage
from the KONRADINER. Apparently this
occurred in a rather unusual way: … for the names Judith and Liuthar both
include an –ud- component.“ [150 Jackman, Konradiner…, S. 165.]
Schließlich wird in Jackmans Hypothese die Heirat
des Wetterau-Grafen Heribert mit Irmintrud, Tochter Meingauds und Enkelin
des Maienfeldgrafen Eberhard (II) zu einer Nahehe 3:3, denn Heriberts Großvater
wäre der Bruder dieses Eberhard. [151 Jackman, Criticism ……,
S. 166. Hier setzt er diesen Meingaud als ältesten Sohn Eberhards
(II) ein, der in hohem Alter 998 in Geldern starb und das Kloster Vilich
gründete, wo seine Tochter Adelheid Äbtissin wurde. S. 225 auf
Tafel 2 ist nur der Neffe Meingaud, Graf im Ladengau, angeführt.]
Jackman sieht in der Nahehe ausdrücklich kein Problem, und übersieht
– wie bisher auch seine Kritiker – dabei die Folgerung für Otto von
Hammerstein: Wenn HEINRICH II. Otto
vernichten wollte, wie zuletzt Johannes Fried unterstrich, hätte er
ihn leicht als illegitimen Sprössling einer unerlaubbaren Nahehe um
sein Erbe bringen können.
Die Schemata consanguinitatis
Welches Argument bringt Jackman vor, um diese Erben Udos
zu Nachkommen seines Vetters Gebhard zu machen? Es ist eigentlich ein einziges:
das rätselhafte Schema consanguinitatis für Otto von Hammerstein
und seine Frau Irmingard/Imiza. Eine der dort vorkommenden Filiationsfolgen
lautet: Gebehard genuit Cunonem… Cuno genuit Cunonem. [152 MG Const.
I, S. 639.] Man hat viel gerätselt, was diese mit dem Gegenstand des
Eheprozesses nicht zusammenhängende Notiz eigentlich soll.
Fried bietet die Erklärung, die sich wohl am weitesten
vom gesunden Menschenverstand entfernt, weswegen es sich anbietet, sie
als Maßstab zu nehmen. [153 Fried, Prolepsis ……, S. 73ff.]
„Eine nach der günstigsten Zählweise kanonisch gewöhnlich
noch zulässige Ehe im Verhältnis 4:4 hätte für Braut
und Bräutigam jeweils 30 Aszendenten, deren Geschwister und ihrer
aller Nachkommen auflisten müssen, um die Verwandtschaft der beiden
Ehegatten ausschließen zu können. Wer besaß eine Übersicht
über die Gesamtheit dieser 60+x Personen und die Stelle oder die Stellen,
an denen sie sich unzulässig überschnitten? Wer betrieb Ahnenforschung
in diesem Stil? …“
In einer Gesellschaft, die von Geblütsdenken und
Erbanspruch beherrscht war wie der mittelalterliche Adel, wo jeder als
Herrschaftswissen nicht nur (schon wegen möglicher Erbschaften, Protektion
und Einladung zu Familienfeiern) die eigenen aktuellen Verwandtschaftsverhältnisse,
sondern auch bis zu einem großen Grade die der wichtigsten Konkurrenten
und Verbündeten kannte, war man nicht so blöde, bei der Erforschung
einer Blutsverwandtschaft nach Friedschem Rezept vorzugehen. Der Normalfall
war sowieso, dass man seine Cousins und Cousinen 3. Grades (um nichts anderes
geht es) kannte. Aber Fried meint: „Angesichts solcher Verhältnisse
ist evident, dass manch eine Adelsehe eingegangen wurde, ohne eine tatsächlich
bestehende, eheverhindernde Verwandtschaft zu bemerken.“ Dabei hätten
Brautleute und ihre Eltern es leicht gehabt, Konsanguinität festzustellen:
Sie hätten nur die jeweilige Ahnentafel bis zur Ururgroßelterngeneration
(das sind inklusive der normalerweise noch lebenden Eltern, der Großeltern
und Urgroßeltern tatsächlich 30 Menschen) vergleichen müssen.
Warum sollten sie nicht diesen einfachen Weg gegangen sein, in einer Zeit,
wo man sehr wohl über Familienverhältnisse und Erbgänge
bescheid wusste und genealogisch dachte?
Fried verwechselt auch Ahnen- mit Verwandtschaftstafeln.
[154 Leider irren traditionelle Genealogen ähnlich, wenn sie
den frühmittelalterlichen Adel in Stammtafeln darstellen zu können
glauben. Ich träume von einer CAG (Computer aided Genealogy), die
für eine bestimmte Person je nach Wunsch eine Ahnen-, eine Nachfahren-
und eine Verwandtschaftstafel ausgibt, letztere u. U. sogar chronologisch
definiert: alle Verwandten und Verschwägerten, die zu einem bestimmten
Zeitpunkt leben. Basis müsste eine kritische Prosopographie sein,
die gerade bei den KONARDINERN noch
fehlt. Gemutmaßte und gesicherte Tatsachen wären nach
dem Grad der Wahrscheinlichkeit zu unterschieden.] Am gravierendsten ist
aber sein Missverständnis der Arbores consanguinitatis. [155
Fried, Prolepsis ……, S. 74ff, unter Verwendung von H. Schadt, Die Darstellungen
der Arbores Consanguinitatis und der Arbores Affinitatis. Bildschemata
in juristischen Handschriften, 1982. Wir drucken als Abb. 7 des besseren
Verständnisses halber Frieds Abb. 1 nach, deren Vorlage in der StUB
Ff nach Schadt wohl die Signatur Ms. Barth. 50, Fol. 143 tragen dürfte
(bei Fried nicht angegeben).] Sie „boten die Abstammungslinien in Gestalt
eines ,Baumes‘, in dessen Mitte die fragliche Person, ego oder ipse, ihren
Platz hatte…“ Er hat sich seine eigene Abbildung 1 nicht genauer angesehen,
denn darin fehlt gerade das Feld für den Probanden (Ego), weil jedes
Feld einen Verwandtschaftsgrad bedeuten soll, und Ego mit sich selbst natürlich
nicht „verwandt“ ist. Gravierender ist es, dass Fried dieses System des
Baumes nicht versteht. Alle mit den korrekten lateinischen Bezeichnungen
ausgefüllten Felder zeigen verbotene Verwandtschaft, je weiter weg
desto entfernter. Bei den Nachfahren gibt es jeweils nur zwei Felder nebeneinander:
filius und filia, nepos und neptis usw. Ähnliches gilt für die
Aszendenten: pater und mater, avus und avia usw. Bei den Seitenverwandten
wird hier die Sache wegen der genauen lateinischen Verwandtschaftsbezeichnungen
schwieriger, neben dem pater steht patruus/amita, neben der mater steht
avunculus/matertera. Deren Abkömmlinge schließen sich waagerecht
an. (Täten sie es senkrecht nach unten, sähe das einer Nachfahren-,
bzw. Verwandtschaftstafel ähnlich, senkrecht nach oben, einer Ahnentafel.)
Dementsprechend stehen auf der Vaterseite etwa patruelis/amitina oder (zwei
Kästchen höher, eines nach links) propatrui/proamitae nepotes,
auf der Mutterseite symmetrisch dazu: consobrinus/consobrina und proavunculi/promaterterae
nepotes. Es entsteht eine Figur mit der Silhouette eines Baums, eine hohe
Abstraktion für Kirchenrechtler. Man kann die Felder entlang hickeln
wie beim Kinderspiel „Himmel und Hölle“ und kommt beim letzten Sprung
zum Ehepartner hoffentlich aus dem höllischen Inzestgebiet in den
Himmel erlaubter Ehe. (Bei den frühsten Varianten sind jedem Feld
noch die genauen Gradzahlen mit eingeschrieben.) Dass der Proband zahlreiche
Kinder haben konnte (sie sind alle filius oder filia, da gibt es keine
Seitenverwandten) und bestimmt auch einen Großvater mütterlicherseits
hatte, brauchte eine solche Arbor consanguinitatis nicht wiederzugeben,
denn die Verwandtschaftsbezeichnungen waren zu finden: Auch die Brüder
der Enkel sind Enkel, beide Großväter hießen avus. Eine
Arbor consanguinitatis würde, wenn sie mit konkreten Personen ausgefüllt
wäre, geradezu platzen, weil in jedem Kästchen mehrere Namen
stünden. Und je weiter die Kästchen oberhalb vom (evtl. zu denkenden)
Ego entfernt stehen, desto voller wären sie mit Personen, die untereinander
garnicht verwandt sind.
Ein derartiges Schema konnte in einem Streitfall wie
dem Hammerstein-Prozess kaum helfen, weil es nicht die jeweils real existierende
Verwandtschaft wiedergab, sondern in seiner Abstraktion nur Konsanguinitätsränge.
Fried hält trotzdem – ich vereinfache zulässig – die Arbores
für eine Art Ab-Fragebogenformular für Inzest-Inquisition. Fried
hätte sehen müssen, dass sie dafür nicht geeignet waren.
In der Abbildung (auf die er sich beruft, die er sich aber nicht näher
angeschaut zu haben scheint) variieren einige Bezeichnungen und sind einige
der äußeren Felder noch frei. Viele der Abweichungen dieses
„Typs 5C“ (Bezeichnung Schadts [156 Schadt, Darstellungen…, S. 113f,
Beispiele für Typ 5B S. 79 und Abb. 21.]) vom „Ideal“ kann man nur
als Fehler bezeichnen: Patruus magnus und Propatruus werden zu Propatruus
magnus, Atavunculi filii und Atmaterterae filii stehen nicht in einem Feld,
Abnepos und Atnepos sind vertauscht, auf den Trinepos folgt Trinepotis
nepos… Die Fehler waren beim mechanischen Abschreiben weitergeschleppt
worden und hatten sich immer mehr kumuliert. Das Ergebnis war blanke theologische
Theorie, die sich nie in der Praxis bewähren musste.
Ein Rätsel bleibt die Notiz von Saint-Omer. Wozu
und wieso sind da zuerst drei Filiationslinien dargestellt, zwei davon
als Schema consanguinitatis, das nicht zu einem Brautpaar führt, also
schon gar nicht zu dem inkriminierten Ehepaar, dessen Schema mit Item ex
alia parte angeschlossen wird? Sie führen alle über Männer
zu Männern, bieten aber weder die agnatische Linie des Bräutigams
(für ihn ist gerade der Vater angegeben), noch vollständig seine
agnatische Verwandtschaft. Fried meint nun, diese Linien seien Relikte
einer Prüfung in seinem Sinne. „Dass die ihnen zugeordneten Namen
aufgeschrieben wurden und die Notiz erhalten blieb, ist ein einzigartiger
Glücksumstand. Er gestattet den Einblick in die Prüfungspraxis
inkriminierter Ehen bei unterstellter, aber noch nicht verifizierter Verwandtschaft.
Sie bestand in der Aktualisierung beider Seiten des Verwandtschaftsschemas
für den Einzelfall.“ Kurz und gut, Fried meint, wir hätten hier
so etwas wie das Regest einer Stasi-Akte, genauer einer Kirchensicherheits-Akte.
Vernünftige Menschen wären jedenfalls nicht so umständlich
vorgegangen, und selbst die überwachungssüchtigsten Mönche
und Bischöfe hätten gewusst, dass nicht nur reine Männer-
oder Frauenlinien zu prüfen sind, sondern die viel zahlreicheren Mischlinien.
Wann wurde überhaupt geprüft? Auf bloßen
Verdacht hin? Auf Geheiß des missgünstigen Kaisers, wie Fried
meint? Hatten Mönche Geheimarchive mit Personenstandsakten? Die Betroffenen
und ihre Familien wussten doch nach Fried so gut wie nichts von ihren Vorfahren?
Ich schaue nicht lange nach einschlägiger Literatur.
Ich setze voraus, dass solche Eheprozesse zumindest in der Beweisaufnahme
mündlich waren. Es gab also ein Verfahren wie später die Aufschwörung
bei Aufnahme in ein Domkapitel: Angesehene Männer aus der Verwandtschaft
(oder der Nicht-Verwandtschaft) mussten unter Eid erklären, wer die
4 ersten Ahnengenerationen von Bräutigam und/oder Braut waren. [157
Fried, Prolepsis ……, S. 85: „Die Vorfahren des Hammersteiners dürfte
ohnehin Erkanbald oder Aribo von Mainz selbst… inquiriert haben, da ältere
Verwandte, denen an sich die Inquisitionspflicht oblag, fehlten… (Vgl.
Burchard, Decr. VII,21, MPL 140, Sp. 783D)“. Woher weiß Fried, dass
sie fehlten?] Vielleicht gab es differierende Aussagen wegen durch frühen
Tod nicht erinnerter Zwischengenerationen oder bei Kettenehen. Eine gefundene
und bestätigte Verwandtschaft dann als Deszendenzlinien von dem gefundenen
gemeinsamem Vorfahren(paar) darzustellen, war kein Problem für den
notierenden Geistlichen. So stand denn in der Notiz von St. Omer:
Godefridus et Gerbirhc nepos et neptis. Godefridus genuit Irmingardam.
Gerbirhc genuit Imizam. Imiza genuit Ottonem. Daraus ging der Grad
der Verwandtschaft deutlich hervor, wenn man, eben nicht im Wortsinn der
Arbores!, nepos et neptis als Cousin und Cousine 1. Grades versteht,
die weder patrueles
noch
consobrini sind. [158 Sie
waren natürlich Enkel und Enkelin des gemeinsamen Ahnherrn, aber nicht
des Ego. In diesem Zusammenhang erklärt sich augenfällig die
Begriffsausdehnung des Wortes nepos von Enkel zu Cousin als Mit-Enkel gemeinsamer
Großeltern.]
Zur Sicherheit konnte der Inquisitor sein Schema in einer
Arbor consanguinitatis abzählen. Ich glaube nicht, dass er
es tat, jedenfalls zeigt die Aufzeichnung von St. Omer keine Spur davon.
Sonst hätte es im zweiten Teil etwa geheißen: „Arbor Ottonis:
Mater Imiza –Avia Gerbirhc – (Proavia/Proavus X) – (Proavunculus oder Promatertera
Y) – Proavunculi (oder Promaterterae) filius Godefridus – Proavunculi (…)
neptis Irmingarda; oder umgekehrt (ich kürze ab) „Arbor Irmingardis:
Pater – … … – Patrui magni (sive amitae magnae) filia Gerbirhc – (…) neptis
Imiza – (…) pronepos Otto“, und hätte mit dieser Methode nach Lehrbuch
genauso festgestellt, dass die Ehe innerhalb der verbotenen Grade war,
weil jedes Kästchen einem kanonischen Verwandtschaftsschritt entsprach.
Genau genommen hätte schon genügt: „Ottoni non licet nuptias
inire cum Irmingarda, nepte proavunculi (sive promaterterae) sui (suae)
quia eius in gradu sexto est consanguinea.“
Nach Jackman [159 Jackman, Konradiner…, S. 26,
Figure 2-5.] wäre die Ahnenschaft bis in die 5. Ahnengeneration geprüft
worden, Fried meint „Die Agnaten-Genealogie reicht sechs Generationen zurück.“
[160 Fried, Prolepsis ……, S. 81.] Zumindest letzteres wäre
überflüssig gewesen, denn die auf den Arbores der Vollständigkeit
halber theoretisch verbotene Verwandtschaft 6:1 ist biologisch kaum möglich.
[161 Auch eine Ehe durchaus mögliche 5:2 wurde wohl selten
inquiriert: Ein Ahnherr bekommt mit 18 eine Tochter, in ihrer Linie folgen
drei Töchter, die mit 15 gebären. Der letzten Tochter heiratet
mit 15 einen Witwer von 30 Jahren, Sohn eines 40jährigen und der wiederum
ist das letzte Kind des jetzt 40jährigen Ahnherrn. Wir haben also
für die Töchter-Linie 5x15 + 18 = 93 Jahre, für die der
Söhne 110 Jahre bis zur Geburt des Ahnherrn, sodass man die Häufung
kurzer Fristen nicht einmal derart strapazieren muss, um den Fall für
möglich zu erklären. Dies zu inquirieren, müsste man eine
Generation weiter zurück prüfen, also insgesamt 62 Vorfahren
für jeden Ehepartner. Fried hätte sich also zu seinen Ungunsten
verrechnet…] Was sollen aber die ersten Filiationslinien der Aufzeichnung
aus St. Omer? Ich kann mir nur vorstellen, dass sie den Zeugen galten,
die die Ahnentafeln „aufschwuren“, um deren Zusammenhang mit dem Ehemann
klarzulegen, also ihre Sachkenntnis oder Unvoreingenommenheit. [162
Oder
ging es um Verpflichtung zur Blutrache, bzw. zum Wergeld? Beide Belege
stammen aus St. Omer, was natürlich ein Zufall ist, aber doch an eine
seltsame Regelung erinnert, die sehr gut beweist, wie weit das „genealogische
Gedächtnis“ reichte. – Blutrache war nämlich erlaubt, wenn Opfer
und Rächer in Sepulveda (Spanien) im 13. Jahrhundert einen gemeinsamen
Ururgroßvater hatten.Vgl. Marc Bloch, Die Feudalgesellschaft, revidierte,
aber noch immer nicht fehlerfreie Übersetzung 1999, S. 195, mit Fußnote
147: „Der gleiche Verwandtschaftsgrad erlaubte nach dem Recht von Oudenarde,
einen Teil des Blutgeldes zu empfangen, und machte in Lille zur Auflage,
zu seiner Bezahlung beizutragen. In St. Omer ging man in diesem letzten
Fall soweit, die Verpflichtung von der Existenz eines Großvaters
des Urgroßvaters… abzuleiten.“ (A. Giry, Histoire de la ville de
Saint-Omer, Bd. 2, S. 578, c. 791). Das erklärt, weshalb das kanonische
Recht das Verbot von Ehen Blutsverwandter bis zum siebenten Grad ausdehnen
konnte, ohne allzu anmaßend zu sein.“] Solange wir den Zweck nicht
genau erkennen, können wir auch nicht sagen, um wen es geht, und wenn
wir das nicht wissen, dürfen wir diese unklare Quelle nicht auswerten.
Aller Wahrscheinlichkeit nach (auch wenn es nicht um Zeugen ginge) müssten
die Probanden doch Zeitgenossen des Prozesses sein, also Mitte der 1020er
Jahre gelebt haben. Die bisherigen Deutungen bleiben immer im 10. Jahrhundert,
ein Gestochere im Dunkel früherer Generationen.
Wäre die Aufzeichnung aber eine Art Stammtafelgerüst
der KONRADINER, müsste man sie
als lückenhaft und problematisch bezeichnen, könnte jedenfalls
darauf keine glaubhaften Hypothesen aufbauen. Das zeigt sich schon an den
ganz verschiedenen Ansätzen, wie man in der Aufzeichnung den unverbunden
auftauchenden Heribert in den Zusammenhang stellt. Dass ein paar Namenfolgen
in den rudimentären Stammtafeln, die man von den Konradinern erstellen
kann, als Filiationslinien erscheinen, besagt angesichts der Namenvererbung
wenig. Einen Gebehard mit Sohn Cuno und Enkel Cuno kann es in jeder Generation
ein- oder zweimal gegeben haben. Warum soll nicht der 939 bei der Belagerung
von Belecke gefallene gleichnamige Sohn Udos (I) gemeint sein? Mit dem
ersten Cuno wären wir bei einem der möglichen „heredes quasi
filii“ und dem ersten oder zweiten Glied der Filiationskette (nach Jackman)
Konrad vom Elsaß – Konrad von Schwaben – Konrad Graf von Ortenau,
ob mit oder ohne den ungesicherten Elsässer. Diese Lösung erscheint
mir sehr viel plausibler als die Konstruktion Jackmans, der die Reihe in
den Erberhardinischen Ast der KONRADINER-Agnaten
versetzt. Jackman wie ich müssen freilich einräumen, dass Udo,
der nepos des Gebehard (sie sind filii duorum fratrum) in der Luft hängt.
Als Udos (I) Vater Eberhard 910 gegen die Ungarn fiel, hinterließ
er nach dem Continuator Reginonis nur zwei Söhne, eben Udo und Hermann.
Hermann aber hatte keinen Sohn. Der 939 gefallene Gebehard kann Brüder
und Schwestern gehabt haben, aber keinen patruelis Udo. Der Gebhard Jackmans
hat zwar einen patruelis Udo, nämlich Udo (I), aber der hat keinen
ihn überlebenden Sohn Otto (Graf im Grabfeld), weil das, wie wir sahen,
mit der Verteilung quasi hereditatem nicht zu vereinbaren ist. [163
So auch Fried, Prolepsis…, S. 98, insbesondere Anm. 83. Jackman, Konradiner…,
S. 21f.]
Diese Diskussion ist freilich überflüssig,
denn meine wie Jackmans und jede bisherige Lösung entspricht nicht
der Forderung, dass die Probanden, also Otto und Konrad, um 1020 gelebt
haben sollen. Außerdem: Wenn wir Fried glauben, dass der Adel sich
seiner Ururgroßeltern nicht erinnern konnte, dürfen wir auch
einer Verwandtschaftsdarstellung nicht vertrauen, die sechs Generationen
zurückgeht, selbst wenn sie von schriftkundigen Mönchen aufgezeichnet
wurde. Wir sollten uns in unserem Wissensdurst nicht an diesen Strohhalm
klammern, um aus ihm in dieser quellenlosen Zeit die blasse Limonade vergifteter
Erkenntnis zu saugen.
„Illegitimität“
Fried zufolge betrieb Kaiser
HEINRICH II. den Prozess gegen die schon länger bestehende
Ehe von Otto von Hammerstein und Irmgard um „ohne Waffen, allein auf das
Recht gestützt, zum Vernichtungsschlag gegen die KONRADINER
auszuholen… Denn Ottos und Irmingards gemeinsame Kinder wären dann
illegitim gewesen… ihr Besitz wäre an den König gefallen.“ Dabei
beruft er sich auf Burchard von Worms. [164 Decr. VII, 1, MPL 140,
Sp. 779B. (Fried, Prolepsis …, S. 71).] Nach dieser Regel und nach Jackmans
KONRADINER-Genealogie wäre übrigens Otto selber das
Kind einer 3:3-Nahehe und damit illegitim und zu enterben gewesen (s. o.)
Schon neun Seiten später behauptet Fried etwas anderes (jetzt das
Richtige): „die Illegitimität einer Ehe schloss die Kinder aus dieser
Verbindung von der Erbfolge aus und ließ die Allodien an die rechtmäßigen
Erben, fehlten solche, an den König fallen.“ [165 Fried, Prolepsis
…, S. 71.] Nun, rechtmäßige Erben hätten wahrhaftig nicht
gefehlt. Otto hatte zwei Schwestern mit Nachkommenschaft, und außerdem
gab es die Nachkommen seines Onkels Konrad von Schwaben und… und… Und auch
Irmingard hatte nahe Verwandte.
Wieder 12 Seiten weiter wechselt Fried nochmals die Rechtsauffassung
im Zusammenhang mit drei Urkunden OTTOS I.,
der konfiszierten KONRADINER-Besitz
an das Magdeburger Mauritius-Stift quasi als Startkapital für das
zur Gründung vorgesehene Erzbistum schenkte. Diese für die westdeutsche
Landesgeschichte wichtigen Vorgänge sind noch nicht genügend
diskutiert.
Die Kon-Fiscation von 966
Bei den drei gleichzeitigen Schenkungen an Magdeburg [166
MG
DD OI 331ff.] wird ausdrücklich gesagt, die Güter seien nach
einem Urteil der höchsten Adligen in den Besitz des Kaisers gelangt
(iudicio optimatum Francorum in nostrum imperiale ius devenit //iudicio
procerum nostrorum Vuormaci?,e diiudicatum est, idcirco, quia hi,
qui idem pr?,e dium habuerunt antea, iudicio omnium primatum Francorum
… ?sco nostro legaliter addictum), und zwar seien sie den Vorbesitzern
namens Konrad und Eberhard abgesprochen worden, weil diese unrechtmäßige
Besitzer seien (exhaeredes et inlegales sunt adiudicati//non legitime esse
probati sunt).
Wer waren dieser Konrad und dieser Eberhard? Wenigstens
sind sich fast alle Forscher einig, dass sie zu den „KONRADINERN“
gehörten. Aber eine genauere Identi?zierung der beiden war nicht möglich.
Jackman meint, die Enteignung datiere auf das Jahr 950, als ein sehr mächtiger
KONRADINER namens Konrad in offenen
Gegensatz zum kaiserlichen Haus geriet. [167 Jackman, Konradiner…,
S. 234f.] Eberhard sei nicht sein Bruder, sondern sein Vetter gewesen,
der damals Graf im Lahngau war. Bei der Schenkung von Speyerdorf aber heißt
es ausdrücklich unter Bezug auf Konrad und Eberhard
idem fratres.
[168 MG D OI Nr. 333, letzter Druck MzUB 1, Nr. 208d.] Verwirrenderweise
gibt Jackman den beiden Enteigneten dafür den Grafentitel, wovon in
den Urkunden nichts steht. Er referiert auch, dass dieser Eberhard (III)
eine besondere Stütze des ottonischen
Kaiserhauses war und immer OTTOS I. Vertrauen
genoß. Deshalb seien diese Güter auch erst kurz nach seinem
im Mai 966 erfolgten Tode vom Kaiser an das Magdeburger Stift vergeben
worden. Fried dagegen erklärt, die beiden Enteigneten seien Söhne
einer wegen Inzests ungültigen, aber zu Lebzeiten nicht angefochtenen
Ehe des Grafen Eberhard (III.) im Lahngau gewesen, der zu Beginn des Jahres
966 gestorben war. [169 Fried, Prolepsis …, S. 103ff.]
Welchen Rechtsgrund hatte die Kon?skation?
Es gibt natürlich mehrere Möglichkeiten, warum
jemand das Verfügungsrecht über einen Besitz verlor: Ein Allod
wird zur Bestrafung eingezogen/ein Erbanspruch wird als unberechtigt erklärt/ein
– vom Besitzer zum Privatvermögen gezogenes – Amtsgut fällt
(mit dem Amtsauftrag) an den Lehnsvergeber zurück.
Eine Straf-Kon?skation fand ein halbes Jahr zuvor statt
ob latrocinia et malefacta der Brüder Megingaldus und Reginzo (nicht
aber ihres ältesten Bruders Landbert). [170 MRUB I Nr. 225
und 226, 966 02 04 und 06.] In diesem Falle wird nicht von einem iudicium
optimatum Francorum gesprochen wie in zwei unserer Urkunden (in der dritten
wird dieses Hochadelsgericht sogar tautologisch ins Feld geführt).
Der Fall „Konrad und Eberhard“ war also prekärer, die beiden Herren
wichtiger. Und ihr Verbrechen war geringer: nur ihr Besitztitel war non
legitime.
Im Fall von Oberwesel lässt sich wohl etwas mehr
sagen als bei den anderen Schenkungsgütern: Oberwesel hatte 820 unter
LUDWIG
DEM FROMMEN unzweifelhaft einen königlichen Fiskus gebildet.[171
Heinzelmannn,
Trigorium… pass. – Weitere Nennungen für die Folgezeit in den Miracula
Sti. Goaris lassen sich nicht genau datieren.] Es ist unwahrscheinlich,
dass er in der Zwischenzeit an einen Adligen verschenkt wurde. Daraus folgt
die Unwahrscheinlichkeit, dass er jetzt bei diesem oder einem seiner Erben
im Rahmen einer Bestrafung als Allod kon-?sziert wurde.
Überhaupt ist es unwahrscheinlich, dass Konrad und
Eberhard Eigengüter zur Bestrafung entzogen bekamen. Die Magdeburger
Geistlichen hätten gewiss darauf gedrungen, dass eine so problematische
Vorgeschichte ihres Eigentums genau dargestellt wurde.
Als einfachste Erklärung für die Kon-Fiscation
gilt, dass Konrad und Eberhard unebenbürtige Söhne waren oder
aus einer wegen Inzest gelösten Ehe stammten und deshalb nicht erben
durften. Dies kann innerhalb des an Söhnen und Vettern reichen Hauses
der KONRADINER durchaus vorgekommen
sein. In einem solchen Falle hätte aber der nächste legitime
Erbe den Besitz übertragen bekommen, eine Kon-Fiscation hätte
es nur bei Mangel an Erben gegeben, also nicht bei den KONRADINERN.
Daher kann es sich nicht um illegitime Abstammung handeln.
Erstaunlich ist immerhin, dass zahlreiche Forscher dieser
Meinung anhängen.[172 Zuletzt Fried, Prolepsis …, S. 103ff.
Georg Friedrich Böhn, Salier, Emichonen und das Weistum des pfalzgräflichen
Hofes zu Alzey. In: GeschLkde, X (1974), S. 82ff., kommt zu dem noch erstaunlicheren
Schluss, es handele sich bei Konrad und Eberhard um die 946 ohne Namensnennung
erwähnten Brüder Konrad des Roten, und zwar seien sie Bastarde
gewesen. Gleichzeitig seien sie – die Bastarde! – die in DOI 10 und 51
937 und 942 genannten Grafen des Nahegaues gewesen (in umgekehrter Reihenfolge,
und offensichtlich älter als ihr legitimer Halbbruder!) Fried kommt
nicht auf diese saliomanische Identifikation zurück, aber seine Argumente
sind kaum besser.] Gleichwohl wollen in immanentem Widerspruch dazu die
Anhänger dieser Erklärung die enteigneten Bastarde Konrad und
Eberhard unbedingt mit legitimen KONRADINERN
identifizieren.
Bleibt also als Tatbestand nur die Rückführung
angeeigneter Amtsgüter, auf die Konrad und Eberhard keinen Anspruch
erheben durften, weil sie nicht (mehr) mit den dazugehörigen Ämtern
betraut waren. Sie sind teilweise noch nicht einmal endgültig lokalisiert.
[173 Gogunheim ist Genheim, nicht Jugenheim, was ich hier nicht
näher begründen kann. – Ob das Hagenenmunistar wirklich mit dem
Mainzer Altmünster identisch ist? Die Zuweisung baut auf der zumindest
für Oberwesel nicht vollzogenen Tauschurkunde von 1112 (MzUB I, Nr.
450) auf, wo von einer ecclesia sancte Marie… in civitate in comitatu
Arnoldi die Rede ist. Merkwürdige Formulierung für Mainz
nur nach dem Namen des Burggrafen! Außerdem wird zwischen 966 und
1112 nirgendwo Altmünster als magdeburgisches Eigenkloster erkennbar.
Allerdings besaß Magdeburg später Fährrechte, die mit Altmünster
verbunden sein dürften (mündl. Hinweis von L. Falck). Auch die
spätere Vogtei über die Besitzungen Altmünsters (Obervogtei
Zweibrücken, lokale Vögte zumeist Zweige der Schönburger
über Oberwesel) wie über andere Schenkungsgüter weist in
die gleiche Richtung.] Welches Amt, welche Ämterkombination aber war
mit Gütern von Kesselheim bis Speyerdorf ausgestattet? Ein einfaches
Grafenamt kann es nicht gewesen sein, denn die Güter verteilen sich
auf vier Gaue (Speyer-, Nahe, Trechir- und Maienfeldgau). Um Amtsgüter
des „ruhenden“ fränkischen oder des lothringischen Herzogtums handelt
es sich kaum, Kesselheim und Oberwesel gehörten zu Lothringen, Speyerdorf,
Genheim, Hüffelsheim und Mainz zu Franken. Wahrscheinlicher ging es
um ursprünglich kirchliche Amtsausstattungen, eines Laienabts, eines
Vogts oder dergleichen. Oder um Prekarien auf Lebenszeit eines Vorbesitzers,
die nicht geräumt wurden. Es scheint so, als ob sie irgendwie zusammengehören,
obwohl ihr Übergang an Magdeburg in drei Urkunden verbrieft wurde.
Wann wurde konfisziert? Wer waren die beiden „Enteigneten“?
Da man im Falle nicht ganz klarer Rechtsverhältnisse
sich in jenen Zeiten meistens darauf einigte, die strittigen Güter
einfach der Kirche zu übereignen, wobei der bisherige oder in seinem
Anspruch nicht ganz zu übergehende Besitzer als Vogt eingesetzt wurde,
ist eher zu erwarten, dass Rechtsstreit und Kon?skationsurteil der Schenkung
nicht lange vorausgingen. Dem steht nicht einmal das antea in einer der
drei Urkunden entgegen.
Jackman weist aber mit Recht darauf hin, dass
OTTO I. die Schenkungen nur ein paar Wochen nach dem Tode von
Eberhard (III) vornahm, der als Graf im (Nieder-)Lahngau 958 [174 Jackman,
Konradiner…, S. 110.] und im Auelgau 966 [175 Jackman, Konradiner…,
S. 123.] belegt ist und 962 an erster Stelle vor seinen Brüdern und
anderen das Ottonianum bezeugt. [176 Jackman, Konradiner…, S. 241
u. ö.] Er stand mithin dem Kaiser nahe. Wenn er – wie Jackman meint
– keine Nachkommen hatte, mussten seine drei Brüder ihn beerben. Zu
ihnen gehörte Udo, der 963/64 als Graf des Maienfelds bezeugt ist.
Vergessen wir nicht, dass Kesselheim im Maienfeld lag, Oberwesel in dem
mit dem Maienfeld zu einer Grafschaft verbundenen Trechirgau. Dieser Graf
Udo (v. Maienfeld/Trechirgau) wurde noch 966 nach Umtrieben in Nord-Italien
aus dem Reiche verbannt. [177 Jackman, Konradiner…, S. 242, dort
auch die weiteren Quellenangaben. Fried, Prolepsis…, S. 104, Anm. 98, meint
er sei zurückgekommen, um – vergeblich – das Erbe zu reklamieren.]
Hängt die Schenkung oder gar die Kon-Fiscation evtl. damit zusammen?
Hatte der Kaiser zwar hingenommen, dass der ihm zugesprochene Besitz bei
Eberhard (III) verblieb, da dieser ein zuverlässiger Gefolgsmann war?
Und hatte er nach dessen Tod ein altes Urteil rechtskräftig werden
lassen? Oder, wahrscheinlicher, hatte er einen fragwürdigen Rechtstitel
oder ein obsoletes Amt bei Eberhard noch geduldet, führte aber nach
dessen Tod das Urteil herbei, um zu verhindern, dass diese Güter der
längst verstorbenen Konrad und Eberhard über Eberhard an seinen
missliebigen Bruder gingen? Das Urteil der Großen und die Kon-Fiscation
datieren also eher von 966, kurz vor der Schenkung an Magdeburg.
Eines ist aber auch deutlich: Die beiden Brüder
können im August 966 kaum mehr gelebt haben (das antea und die Verwendung
des Perfekts), schon weil – unseres Wissens – damals kein Eberhard bei
den Konradinern im volljährigen Alter stand. Eberhard (IV), später
Graf des Maingaus, dürfte noch nicht erwachsen gewesen sein. [178
Jackman, Konradiner…, S. 117f., 239. Fried, Prolepsis…, S. 84, Anm. 39,
erkennt ihn nicht als Konradiner an.] Jackman reiht ihn ein als Neffen
Eberhards (III) ein und zwar als Sohn von dessen jüngstem Bruder Konrad,
Graf des Ladengaus, † ca. 986, einem recht engen Vertrauten der Ottonen.
Natürlich wäre es möglich, diesen Eberhard als Sohn auch
eines der älteren Brüder oder gar als Sohn von Eberhard (III)
selber einzuordnen. Der – gewiss ältere – Konrad der Urkunde wäre
dann sein Bruder gewesen. Ein solcher ist nicht belegt. Und warum sollten
sie und zwar zugunsten des Kaisers enterbt worden sein? Bloß, damit
der nähere Erbe, Udo von Maienfeld, keinen Anspruch erheben sollte?
Auch reicht die Zeit zwischen Mai und August kaum für einen so komplizierten
Vorgang.
Wir müssen also in einer früheren Generation
suchen, und da gibt es seit Konrad Kurzbold und seinem Bruder Eberhard
(II) mehrere denkbare Paare, vor allem, wenn man nicht nur nach Brüdern
sucht. Auf die Tatsache, dass der 892 ermordete Graf Meingoz, der eigentliche
Erblasser dieser vielen Ämter und gewiss auch Güter, gleichzeitig
Laienabt von St. Maximin war, lässt sich eine verlockende Hypothese
bauen. Die Funktion des Laienabts ging offensichtlich mit seinen anderen
Gütern und Ämtern an die KONRADINER
über, nachdem Konrad und Gebhard das Lehen St. Maximin von Gerhard
und Matfried 906 zurückerobert hatten. [179 MRR I, 816. –Maßgeblich
für die – noch nicht endgültige – Integration Lothringens
ins Ostreich, nach-dem der Friedensschluss von St. Goar 899 zwischen Karl
III. von Frankreich und dem lothringischen
„König“ Zwentibold dessen Ermordung nicht verhindern konnte.
Maßgeblich waren dafür die KONRADINER
Konrad, und Gebhard, die für Ludwig das Kind
faktisch die Herrschaft ausübten. Dritter der Brüder war Eberhard
(I). 925/26 setzte HEINRICH I. endgültig
den „Anschluß“ Lothringens an das deutsche Königreich durch,und
zwar vor allem dank der Hilfe Giselberts. Während seiner zwischenzeitlichen
Herrschaft stützte sich Karl III.
auf seinen verhaßten Günstling Hagano, den er vielleicht mit
St. Maximin und/oder dem Aachener Marienstift belehnte. Es erscheint prüfenswert,
ob das Hagen-Münster von diesem seinen Namen hatte, denn dessen „Erbmasse“,
zumindest seine heimgefallenen Lehen, fielen natürlich an die Verbündeten:
Giselbert, die KONRADINER, die SALIER
und den deutschen König, der seine Ansprüche allerdings erst
966 durchsetzen konnte.] Jedenfalls ist 909 Januar 1 Euurardus/Euerhardus
Laienabt des Klosters (wohl König KONRADS
I. Bruder Eberhard, Graf im Lahngau, später „fränkischer“
Herzog, vielleicht aber auch Eberhard (II), Graf im Maienfeld, der Bruder
Konrad Kurzbolds). [180 in Germania benedictina … 9, Artikel Trier
St. Maximin, hier S. 1017ff. und 1077 (Diese Passagen von Theo Kölzer);
MRUB I, Nr. 153f.; Theo Kölzer, Studien zu den Urkundenfälschungen
des Klosters St. Maximin vor Trier (10. bis 12. Jahrhundert). (= VortrrForsch,
Sonderbd. 36), 1989, vor allem S. 52ff. ] 926 verfügt Graf (später
Herzog) Giselbert darüber. 966 war die Zeit der Laienäbte für
St. Maximin vorüber, es war wieder ein Reichskloster. Die vielleicht
gleichnamigen Erben der Laienäbte Konrad und Eberhard besaßen
aber vielleicht noch immer Pertinentien, die dem Kloster entfremdet waren.
Diese ganze Argumentation krankt indes daran, dass
OTTO I. korrekterweise die Güter – wenn sie denn zu St.
Maximin gehört haben – dem Kloster zurückgeben musste, statt
sie seiner Lieblingsgründung Magdeburg zu übereignen. Bis zu
einem gewissen Grade konnte er freilich über den Besitz eines Reichsklosters
verfügen. Vielleicht sind die Urkunden deshalb als Konfiskation von
Konrads und Eberhards Gütern formuliert, weil da nicht stehen sollte,
dass sie eigentlich St. Maximin gehörten. Möglicherweise gab
die Trierer Abtei stillschweigend ihre Zustimmung. Gerade in jener Zeit
unternahm ja St. Maximin eine Reforminitiative, die insbesondere Magdeburg
beeinflusste, und die Kaiser restituierten der Abtei eine Reihe entfremdeter
anderer Güter. [181 Als Schlüsselfigur scheint dafür
der spätere Erzbischof Adalbert zu figurieren. Zu ihm Theo Kölzer,
Adalbert von St. Maximin, Erzbischof von Magdeburg (968–981). In: RhLB
17, 1997, S. 7–18.]
Andere Herleitungsmöglichkeiten der konfiszierten
Güter aus Kirchengut knüpfen sich an die Würde eines Laienabts
von Hornbach, die wir gleichfalls bei den Walaho/Meingoz–Vorfahren der
KONRADINER und SALIER
finden. Oder an das Marienstift in Aachen, dem (895/99) König
Zwentibold den Ort Kesselheim am Rhein geschenkt hatte. [182
MRR
I 804, dort weitere Editionen genannt. Es handelt sich um die frühere
Aachener Pfalzkapelle. Dietmar Flach, Untersuchungen zur Verfassung und
Verwaltung des Aachener Reichsgutes (=VeröffMPI Göttingen 46),
1976, behandelt die auswärtigen Besitzungen des Stiftes nicht.]
In jedem Fall lässt sich aber annehmen, dass Konrad
und Eberhard die fraglichen Güter nicht zur gesamten Hand, wie Fried
meint, sondern nacheinander, bestenfalls nebeneinander besaßen. Gemeint
waren wahrscheinlich (genauer: am wahrscheinlichsten) entweder die frühen,
noch als Brüder zu identifizierenden Laienäbte dieses Namens,
vielleicht auch Konrad Kurzpold und sein Bruder Eberhard (II). Letzter
Besitzer war vermutlich Eberhard (III).
Meiner Meinung nach war das Urteil des Wormser Tages
trotz der gewichtigen Wortwahl (die ja ungefährlich war, wenn es sich
um längst tote Personen handelte) nichts weiter als die Feststellung,
dass diese Güter keine Allode darstellten, als die sie von Konrad
und Eberhard beansprucht worden waren, sondern nur Beneficia und Praefecturae,
deren Oberbesitz vom Kaiser an das Moritzstift Magdeburg abgetreten wurde,
die aber dem Lehensnehmer als Lehen nicht weggenommen wurden. In ähnlicher
Weise wurden bald sogar Grafschaften an Bischöfe verschenkt, die dadurch
eben nicht Amtsträger, sondern nur Lehensherren wurden.
Zurecht erinnern sich Jackman und Fried in diesem Zusammenhang
an die Phrase quasi hereditatem. Vielleicht stammten die „beneficia
aut praefecturae“ aus dem Nachlass Udos (I) und waren weiterhin „quasi
hereditates“ behandelt worden, obwohl die Erlaubnis OTTOS
I. nur für Udo allein galt. Wahrscheinlicher aber war hier
festgehalten, dass permissu regis nur Udo (I) quicquid beneficii aut
praefecturarum habuit, quasi hereditatem unter seine Erben verteilen
durfte, nicht aber Konrad oder Eberhard oder generell die anderen
KONRADINER, vor allem aus dem Eberhard-Zweig. Der Continuator
Reginonis hätte also 949 in weiser Voraussicht festgehalten, was später
dem Magdeburger Erzbischof zur Rechtsgrundlage für den Fernbesitz
am Rhein dienen sollte.
Ich korrigiere mich und alle, die sich bisher mit den
beiden Vorgängen beschäftigt haben: Es war Erzbischof Adalbert
von Magdeburg selber, der diesen Hinweis nachträglich auf den Punkt
gebracht hat. Schließlich hat niemand anderer als er die Fortsetzung
der Reginoschen Chronik verfasst, und zwar erst ab 966, als er Abt von
Weißenburg geworden war. Er soll zwar erst im Herbst 967 endgültig
für den noch zu gründenden Magdeburger Stuhl vorgesehen worden
sein, aber gewiss hat zumindest er selber schon ein Jahr vorher auf dieses
Amt spekuliert, das er dann 968 antreten konnte. [183 Zuletzt: Kölzer,
Adalbert…, S. 11ff. Ernst Karpf, Herrscherlegitimation und Reichsbegriff
in der Ottonischen Geschichtsschreibung des 10. Jahrhunderts (HistForsch
10), 1985, S. 47 ff. Karl Hauck, Erzbischof Adalbert von Magdeburg als
Geschichtsschreiber. In: FS W. Schlesinger (MitteldtF 74), 2, 1974, S.
276–353, hier S. 267. Hierzu auch Wilhelm Wattenbach/Robert Holtzmann,
Deutschlands Geschichtsquellen im Mittelalter. Die Zeit der Sachsen und
Salier (Neuausgabe, besorgt v. Franz-Josef Schmale, 1, 1967, S. 166ff.]
Seine Chronik entstand in engem Kontakt mit dem Hof, insbesondere OTTO
II., quasi in Fortsetzung der karolingischen
Reichsannalistik. Dass er die Konfiskation von 966 darin nicht erwähnte,
ist leicht zu erklären: Sie war (wahrscheinlich auf sein Zutun hin
oder in seiner Gegenwart, nämlich in Worms und im Elsaß) in
einem günstigen Moment nach dem Tod Eberhards (III) durchgeführt
und in deutlichen Urkunden festgehalten worden und hatte als Routine-Aktion
keinen Widerspruch gefunden. Vielleicht hat Adalbert selber in der nicht
recht zu durchschauenden Rolle, die er zwischen St. Maximin und Magdeburg
spielte, Kaiser OTTO I. auf diese zu
requirierenden Güter hingewiesen. Dass seine Abtei Weißenburg,
zu deren Abt er Anfang 966 erhoben wurde und die 967 vom Kaiser die Immunität
verliehen bekam, 968 an Magdeburg geschenkt wurde, fällt in diesem
Zusammenhang ebenso auf wie die irgendwie gleichzeitige Schenkung des westfälischen
Kanonissenstifts Borghorst, das Bertha, nach Althoff seine Schwester, ebenfalls
968 gründete. [184 Gerd Althoff, Das Neckrolog von Borghorst.
Edition und Untersuchung (VeröffHistKommWestf 40), 1981, S.
21765ff. Die aus Annalen und Urkunden gewonnenen Familienverhältnisse
sind wohl korrekturbedürftig: Bertha hätte zuerst einen Liutbert
geheiratet, von dem eine Tochter Bertheida (mit zwei Kindern Bernhard und
Thuring) Bertha überlebte. In zweiter Ehe hätte sie einen. 934
Dezember 14 verstorbenen Grafen Bernhard geheiratet. Die 926 Juni 30 geborene
Tochter aus dieser Ehe Hathewig wurde die erste Äbtissin von Borghorst.
Da Adalbert um 930 geboren sein dürfte, kann er nur ein Sohn oder
Neffe Berthas sein oder gar eine Generation später an sie anzuschließen
sein.] Seine familiären Beziehungen werden sehr divergent angegeben.
Möglicherweise treffen alle Vermutungen gleichzeitig zu, die lothringische
(einfacher linksrheinische) Herkunft (sein mutmaßlicher Vater Adalbert
mit Maximiner Lehen in Remich [185 …Adalberto, huius nostri Adalberti
genitori… in den 962/963 von dem Maximiner Mönch Sigehard geschriebenen
Miracula s. Maximini c. 16 MG SS 4, S. 233.] ) und die Verschwägerung
nach Westfalen (seine Schwester in Borghorst), [186 S. auch
Dietrich Claude, Geschichte des Erzbistums Magdeburg bis in das 12. Jahrhundert
(Mitteld-Forsch 67), 1, S. 77ff. und 114ff. sowie die Artikel in
NDB und LexMA. – Unbrauchbar: Herjo Frin, Die Herkunft Adalberts, des ersten
Erzbischofs von Magdeburg. In: JbfrkLF 54 (1994), S. 339–345.] sowie
eine besondere Nähe zu den KONRADINERN.
Wenn man aus der Continuatio schließen darf, stand Adalbert den Vertretern
des Gebhardiner-Zweigs (Udo (I) und Herzog Hermann I.) besonders positiv
gegenüber. Die Borghorster Necrolog-Einträge legen eine Beziehung
Berthas zur Familie Herzog Hermanns I. nahe; daher auch die engen Beziehungen
zu Essen, dessen damalige Äbtissin Mathilde († 1011 November 5) Enkelin
Hermanns war, und zu den OTTONEN, insbesondere
Adalberts Wirken in der Königskapelle als Notar des Kanzlers Liudolf.
[187 Althoff, Necrolog…, S. 271ff. Josef Fleckenstein, Die Hofkapelle
der deutschen Könige (Schrr MGH 16), 2 (1966), S. 37f. Nach Liudolfs
Tod wurde Adalbert Mönch in St. Maximin…] Das schließt die von
Althoff betonten Beziehungen zu den Billungern nicht aus.
„Die Konradiner“ ganz allgemein
Ich glaube zunächst einmal, dass die Forschung hier
ein ganz anachronistisches agnatisches Prinzip zugrunde legt. Wenn die
Quellen günstiger wären, könnte man gewiss viele der getrennt
benannten und scheinbar garnicht verwandten „Häuser“ Mitteleuropas
ebenso fiktiv nach einem gemeinsamen agnatischen Vorfahren zusammenfassen.
In der damaligen Lebens- und Herrschaftswirklichkeit hatte der Schwiegervater
gewiss mehr Bedeutung für einen Adligen und stand ihm näher als
ein agnatischer Vetter 4. oder höheren Grades. Wir müssen dies
bei genealogischen Betrachtungen immer so sehen, auch bei Meginhard von
Spanheim. [188 Schmid, Geblüt,…, insbesondere S. 75ff.]
Eine weitere Prämisse der bisherigen Forschung entspringt
falschem Ehrgeiz. Alle KONRADINER oder
wen man dafür hält sollen in einer lückenlosen Stammtafel
vereinigt werden. Diesem Ziel zuliebe werden Dinge zurechtgebogen, die
in höchstem Grade unwahrscheinlich, aber nicht unbedingt nachweisbar
falsch sind. Der Mut zur unabänderlichen Lücke fehlt, über
die schlechte Quellenlage sollen Erfindungskraft und Kombinationsgabe hinwegtäuschen.
Auf Jackmans Tableaus [189
Jackman, Konradiner…, S. 271 ff.] (die
ganz andere Ahnentafel etwa bei Hlawitschka brächte wahrscheinlich
ein ähnliches Ergebnis) gibt es 36 (+ 17 in Filiation, Existenz oder
Namen besonders unsichere) Konradiner, dazu 6 (+ 4) Geistliche, aber nur
gerade 14 (+ 9) Gattinnen und 16 (+ 7) Töchter, von Ihnen allein 12
(+1) bei den Nachkommen Herzog Konrads, bei denen auch die einzigen Kettenehen
(1 x 2, 2 x 3 Heiraten) zu finden sind. Nach allen demographischen und
historischen Erfahrungen kann das nicht stimmen. Es muss mehr Geistliche,
auch solche in leitenden Positionen, gegeben haben, und viel mehr Töchter
(und Schwiegersöhne), auch mehr Wiederverheiratungen. In den etwa
zwei Jahrhunderten die Jackman erfasst hat, dürfte es drei mal so
viele männliche Familienmitglieder gegeben haben, wovon allerdings
die Hälfte nicht ins mündige Alter gekommen sein mag. Und ebensoviele
Töchter. Natürlich kann niemand die Lücken füllen,
aber man muss sich ihrer bewusst sein.
Die beiliegende Tafel (S. #) soll nur zur Orientierung
dienen, um meinen Text und meine Vorschläge zu verdeutlichen. Sie
ist also nicht so komplett, wie es sein könnte, und enthält nur
die Vermutungen, die im Text eine Rolle spielen.
Zurück zur Besitzgeschichte der Spanheimer
Nun habe ich viele Seiten Papier mit vorwiegend einreißender,
nicht aufbauender Kritik an der bisherigen Forschung gefüllt. Aber
nach Walter Benjamin ist es der destruktive Charakter, der Wege sieht,
wo andere imposante Gebäude errichtet haben. Ich sehe keine Wege,
die Gebäude kommen mir gleichwohl sehr pappedeckeln vor.
Es eröffnen sich aber verwirrende Perspektiven.
Von den 966 konfiszierten Gütern grenzt Hüffelsheim/Treisen direkt
an Böckelheim, Böckelheim an Sponheim, Boos und Bockenau, Genheim
direkt an den Binger Wald, der Fiscus Oberwesel bis 820 direkt an die Gemarkung
von Hirzenach. „Angrenzen“ heißt in der Mehrzahl dieser Fälle,
dass eine frühere Zusammengehörigkeit vermutet werden muss. Leider
gibt es die Erforschung von alten Grenzen noch nicht als Historische Hilfswissenschaft.
Zwar können einige der Magdeburg geschenkten Güter
an die Familia des Erzstifts gelangt sein, vorzugsweise an dessen Hochvögte,
zuletzt eben die SPANHEIMER, und die Besitzgeschichte täuscht
genealogische Kontinuität nur vor. Die Vögte, also Inhaber der
Besitzungen als beneficia, könnten in genealogischer und juristischer
Nachfolge der Konfiszierten von 966 stehen.
Noch mehr, ich hege den Verdacht, anders kann man es
nicht nennen, dass der unter alle möglichen Familien in Sachsen, Kärnten,
Schwaben, Lothringen verstreute rheinische Fernbesitz, von dem so vieles
bei den SPANHEIMERN und vor allem bei den von ihnen geförderten
geistlichen Institutionen (Disibodenberg, Sponheim, Rupertsberg) wieder
zusammenkam, aus letztlich ein und der selben Quelle stammt. Besteht doch
mittelalterliche Besitzgeschichte nicht nur in fortschreitendem Zertrümmern,
sondern genauso in ständigem (Wieder)-Einschmelzen.
Soweit der Erbgang über die Magdeburger SPANHEIMER
(Erzbischof Hartwig und seinen Bruder Hermann) zu laufen scheint, richtet
sich das Augenmerk zunächst auf die Ahneltern Siegfried im Lavanttal
und seine Frau Richgard. Sie müssen nach der St. Pauler Überlieferung
bereits ihre Beziehungen zum Mittelrhein gehabt haben. Ihr Sohn Hartwig
begann seine klerikale Karriere in Mainz unter den Fittichen des verwandten
Erzbischof Sigfrid I. Auch Hermann verdankte das Magdeburger Burggrafenamt
wohl einem Erb-Anspruch, sei es durch seine noch unbekannte Frau,
vermutlich eine BILSTEINERIN, sei es auch über seinen Vater. Ich glaube
a priori nicht, dass der SPANHEIMER Hermann nur durch Nepotismus
seines erzbischöflichen Bruders zum Magdeburger Hochstiftsvogt eingesetzt
wurde. Umgekehrt wird ein Schuh daraus: Ich bin mir sicher, dass Hartwig
nur deshalb Erzbischof geworden war, weil es diese Verwandt- oder Schwägerschaft
gab, in die gewiss ein Teil des Domkapitels einbezogen war, päpstlicher
Vorschlag hin oder her.
Darüber hinaus kann Richardis auch über ihren
Mann an rheinischem Erbe teilgehabt haben, da Heinrich „der Kahle“ – von
dem alle Stader „UDONEN“ abstammen – vermählt war mit Jutta/Juditha,
der Schwester Kunos „von Böckelheim“. Beider Tochter Kunigunde heiratete
972 Graf Siegfried von Walbeck, unter dessen fünf bekannten Söhnen
Friedrich Burggraf von Magdeburg wurde. Ein weiterer Sohn war der Chronist
Thietmar. Der nannte viele, aber nicht alle Verwandten. Vielleicht gab
es auch eine Tochter, die Siegfrieds von Spanheim Mutter wurde.
Ob die Stifter aus fernen Landen, die ein halbes Jahrhundert
später den Rupertsberg beschenkten oder sonstwie mit Fernbesitz in
unserem Raum belegt sind, auch in diesen sowieso nicht genau festzulegenden
Erb-Kreis gehören, wage ich nicht zu entscheiden. Ihre Besitzsplitter
passen jedenfalls gut in das Patchwork, dem ein vielleicht großer,
aber schwerlich geschlossener Bezirk in konradinischer Hand vorausging.
Ergänzung:
--------------
Prof. Dr. Wilhelm Störmer machte mich aufmerksam
auf eine nobilis matrona Ota, die von einem Grafen Chono und einem
Herimannus um ihr Gut Burgbernheim mit Burg, Forst und zugehörigen
Dörfern beraubt worden sei, die es an das Bistum Würzburg vertauscht
hatten. Sie erhält 1000 Januar 1 von OTTO
III. ihr Recht, aber das Gut bleibt bei Würzburg (gewiss
wurde sie mit dem Tauschobjekt entschädigt). Störmer meint mit
gutem Grund, dass die bisher nicht weiter untersuchten drei Personen wohl
eng mit einander verwandt waren und „Namen der mächtigen KONRADINER-Sippe
tragen“.[190 Dokumente zur Geschichte von Staat und Gesellschaft
in Bayern, Abt. II: Franken und Schwaben vom Frühmittelalter bis 1800,
Band 1: Franken von der Völkerwanderungszeit bis 1268, bearbeitet
von Wilhelm Störmer, 1999, S. 85f und 257f.]
Brieflich weist er mich auch auf eine Frau Yrmengard
hin, die von HEINRICH II. die ihm von
Graf Konrad (wohl dem vorigen und Graf im Rangau) übertragenen Güter
Herzogen-Aurach und Langenzenn auch nach dem Tode des Kaisers noch als
Leibgeding besaß. Nach ihrem Tode sollten die Güter an die Bamberger
Kirche fallen, der sie schon bei der Auftragung zubestimmt worden waren.
Guttenberg denkt bei diesem Grafen Chunrad an einen Grafen im Rangau und
den Bruder Chuno des Bischofs Eberhard von Bamberg. [191 E. v. Guttenberg,
Regesten der Bischöfe … von Bamberg… Nr. 181.]