Wolf Armin: Seite 64-74
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Ein Kampf um Genf: Das Geblütrsrecht König Rudolfs von Rheinfelden, Herzog von Schwaben"

Die Erhebung Rudolfs von Rheinfelden, Herzogs von Schwaben zum König gegen HEINRICH IV. im Jahre 1077 galt lange Zeit als eine freie Wahl der Fürsten ohne Berücksichtigung eines Geblütsrechts. Dieses ruhte auf Abstammung vom ersten und Verwandtschaft zum letzten König und war eine Voraussetzung der Wahl [1
Vgl. H. SCHULZE, Thronfolge, in: J.C. Bluntschli und K. Brater, Deutsches Staats-Wörterbuch 10, Stuttgart 1867, Seite 518-534, hier Seite 523,526. DERS. Das Erb- und Familienrecht der deutschen Dynastien des Mittelalters, Halle 1871, Seite 50,64. Vor allem O. FRH. v. DUNGERN, Thronfolgerecht und Blutsverwandtschaft der Deutschen Kaiser seit Karl dem Großen, Papiermühle 1910, Seite 171f.]. Nach Wilhelm Maurenbrecher habe Rudolf «nicht die entfernteste Spur eines Anrechtes auf den deutschen Thron geltend machen» können [2 W. MAURENBRECHER, Geschichte der Deutschen Königswahlen vom zehnten bis dreizehnten Jahrhundert, Leipzig 1889, Seite 115.]. Fritz Rörig stellte dann fest: «hier gilt freie Wahl alles, Geblütsrecht nichts». Es sei 1077 «mit dem Geblütsrecht gebrochen» worden, und dies sei «etwas vollkommen und grundsätzlich Neues, ja eigentlich Unerhörtes gewesen» [33 F. RÖRIG, Geblütsrecht und freie Wahl in ihrer Auswirkung auf die deutsche Geschichte, Untersuchungen zur Geschichte der deutschen Königserhebung (911-1198), Abh. der Dt. Akad. d. Wiss. Berlin, Jg. 1945/46, Berlin 1948, Seite 28-30.]. Heinrich Mitteis sprach hier von einem «Einbruch in das System des Geblütsrechtes», der allerdings nicht endgültig war [4 H. MITTEIS, Die Krise des deutschen Königswahlrechts, (1950) abgedruckt in: Königswahl und Thronfolge in ottonisch-frühdeutscher Zeit, hg. von Eduard Hlawitschka (Wege der Forschung 178), Darmstadt 1971, Seite 216-302, hier Seite 290,294.]. Walter Schlesinger bestritt gegen Rörig lediglich, daß «die freie Wahl 1077 etwas völlig Neues gewesen sei». Es sei vielmehr «ein schon immer vorhandenes Prinzip» völlig freier Wahl gegenüber dem Erbrecht als «einer Gewohnheit, die sich eingebürgert hatte, zu neuem Leben erweckt» worden [5 W. SCHLESINGER, Die Wahl Rudolfs von Schwaben zum Gegenkönig 1077 in: Forchheim, in: Vorträge und Forschungen 17, Sigmaringen 1973, Seite 61-85, hier Seite 74.]. Nach Hagen Keller sollte für die Wähler Rudolfs künftig «auch die Wahl des Königs frei, das heißt an Würde und Eignung der Kandidaten orientiert und nicht an die Nachkommen des Herrschers gebunden sein» [6 H. KELLER, Schwäbische Herzöge als Thronbewerber, in: ZGO 131 (1983) Seite 123-162, hier Seite 150. Die Abstammung gehörte meines Erachtens mit zur Würde und Eignung.]. Alle diese Erwägungen über die Nicht-Geltung eines Geblütsrechts bei der Wahl von 1077 beruhten jedoch auf keiner genauen Kenntnis der tatsächlichen Abstammung und Verwandtschaft Rudolfs von Rheinfelden. Sicher war seinerzeit nur, daß Rudolfs Vater Kuno von Rheinfelden war [7 Chono comes de Rinfelden genuit Rudolfum regem. - [...] comitem Chono [...] patrem Rudolfe reges (Acta von Muri ed. MARTIN KIEM, in: Quellen zur Schweizer Geschichte III, Basel 1883, p. 3 und 19). Zu älteren Theorien über weitere väterliche Vorfahren Rudolfs kritisch E. HLAWITSCHKA, Zur Herkunft und zu den Seitenverwandten des Gegenkönigs Rudolf von Rheinfelden, in: Die Salier und das Reich, hg. von St. Weinfurter, Band 1, Sigmaringen 1991, Seite 175-220, hier Seite 183-192.].
Eduard Hlawitschka leitete diesen dann aus einer Nebenlinie des burgundischen Königs-Hauses her und konnte damit Rudolfs «Trotzhaltung» aus dessen «eigener, dem SALIER-König gleichsam ebenbürtiger Herkunft» verstehen [8
HLAWITSCHKA (wie Anm. 7), Seite 203-209,219.]. Für Tilman Struve unterlag es dann keinem Zweifel mehr, daß Rudolf auf die Krone «kraft seiner Abstammung und seiner engen Beziehung zum salischen Hause einen Anspruch erheben konnte» [9 T. STRUVE, Rudolf von Rheinfelden, in: LexMA VII (1995) Sp. 1071. Anders noch DERS., Das Bild des Gegenkönigs Rudolf von Schwaben in der zeitgenössischen Historiographie, in: Festschrift für Harald Zimmermann, Sigmaringen 1991, Seite 459-475, hier Seite 464.]. Dieses neuere Urteil soll im folgenden auf eine breitere Grundlage gestellt, dabei aber auch teilweise modifiziert werden. Dazu dienen insbesondere Überlegungen über die bisher völlig unbekannte Mutter König Rudolfs und dessen Vorfahren in den weiblichen Linien.


1. Die Schwester Berthas (von Genf)

Über die Mutter König Rudolfs geben die von Alois Schütz neu entdeckten und von Eduard Hlawitschka erstmals genutzten St. Galler Annalen zum Jahre 1063/64 einen wichtigen Anhaltspunkt. Danach führte Herzog Rudolf (von Schwaben, der spätere König) ein Heer gegen die Burgunder, schaffte viele insignia weg und eroberte tapfer Genf, die von den Königen zuvor nicht eroberte Stadt seines gegen ihn aufständischen sororinus Gerold [10
His diebus Ruodolfus dux contra Burgundiones exercitum movens multa insignia viriliter egit et Genevam, sui sororini sibi valde rebellis Geroldi civitatem, antea regibus inexpugnatam fortiter expugnavit. HLAWITSCHKA (wie Anm. 7), Seite 191,210.]. Dieser Gerold von Genf ist bekannt. Er wird zum Jahre 1034 als princeps jener Region und Gegner KONRADS II. bezeichnet [11Wipo, Gesta Cuonradi imp. cap. 32, MGH SS rer. Germ. [51], Seite 51.]. 1045 unterwarf er sich HEINRICH III. vor Solothurn [12 HERMANN VON REICHENAU, Cronicon ad 1045, MGH SS 5, Seite 125.].
In unserem Zusammenhang von größter Wichtigkeit ist die Bezeichnung Gerolds als Rudolfs sororinus. Du Cange gibt für diese Verwandtschaftsbezeichnung drei Bedeutungen an:
a) Gemahl der Schwester (sororis maritus),
b) Bruder der Gemahlin (uxoris frater) und
c) kleiner Sohn der Schwester (filiolus sororis) [13
DU CANGE, Glossarium mediae et infimae latinitatis, Band VI (1883-87), ND Graz 1954, Seite 531-532.]. Davon scheiden die erst seit dem 13. und 14. Jahrhundert belegten Bedeutungen b) und c) für Rudolf und Gerold aus chronologischen und sachlichen Gründen aus [14 HLAWITSCHKA (wie Anm. 7), S. 211. In einer Rezension dieses Aufsatzes in: Genealogie 22, 1994, Seite 181 habe ich weitere Argumente mit dem gleichen Ergebnis genannt.]. Hlawitschka entschied sich daher für a) sororis maritus und erklärte demgemäß Gerold von Genf zu einem Gemahl einer sonst unbekannten Schwester Rudolfs von Rheinfelden. Beide wären also nur verschwägert gewesen. Hlawitschka unterlag dabei aber einem Irrtum von Du Cange, der als einzigen lateinischen Beleg für die Bedeutung a) nur einen Teil einer Stelle zitiert, die von König Charles IV. von Frankreich, seiner mit dem englischen König Edward II. verheirateten Schwester Isabella und deren Sohn, seinem sororinus, Edward III. spricht [15 Rex autem Anglie [Edward II.] habebat in uxorem sororem [Isabella] predicti regis [Charles IV. von Frankreich], quam idem rex [Edward II.] expulit de Anglia una cum filio suo primogenito nomine Eduardo [III.]. Que [Isabella] veniens ad fratrem suum [Charles IV.] permansit in Francia in exilio una cum suo primogenito [Edward III.]. Rex vero Francie indignattts propter expulsionem sororis sue [Isabella] et sororini [Edward III.] rogavit socerum meum Karolum [von Valois] [...J. Vita Karoli Quarti ed. J.F. BÖHMER, Fontes rerum Germanicarum 1, Stuttgart 1843, Seite 234.]. Die Stelle gehört also eindeutig zur Bedeutung c) Schwester-Sohn. Damit entfällt jedoch die von Hlawitschka zugrunde gelegte angebliche Bedeutung a) Gemahl der Schwester, und die von Hlawitschka darauf aufgebaute Konstruktion einer Schwägerschaft Rudolfs von Rheinfelden mit Gerold von Genf.
Was bedeutet aber die höchst seltene Verwandtschaftsbezeichnung sororinus hier wirklich? Sororinus ist die etymologische Grundbedeutung von sobrinus bzw. consobrinus, welches Wort von Donatus als <con>sororinus erklärt wird (in den Codices steht sororinus, <con> wurde vom Herausgeber hinzugefügt) [16
Consobrinus (noster om.B) quasi <con>sororinus (codd: sororinus). Sobrini sunt de duabus sororibus, consobrini de fratre ac sorore. Aeli Donati Commentum Terenti, rec. P. WESSNER, Lipsiae 1905, S. 271. Entsprechend auch A. ERNOUT/ A. MAILLET, Dictionnaire etymologique de la langue latine, Paris 1967, 2' ed. 1985, Seite 637.]. Consobrini und consororini werden im römischen Recht als «Kinder zweier Schwestern» definiert: consobrini consobrinaeque (id est qui quneve ex duabus sororibus nascuntur, quasi consororini). Diese Definition von Gaius im Buch über die Verwandtschaftsgrade wurde in die Digesten Justinians übernommen (38, 10, 1, 6). Das viel häufigere Consobrinus ist mit der Bedeutung <Kinder zweier Schwestern> bis in die Zeit Rudolfs von Rheinfelden belegt [17 Leg. Visig. 4,1,4: consubrini, qui ex duobus sororibus nascuntur. - Ein merovingisches Konzil schärfte ein Heiratsverbot ein: non licet consubrinam, hoc est, quod de duos fratres aut de duas sorores procreantur, in coniugium accipere (MGH Conc. Merov. Seite 182, Zeile 11). - Ekbert der Einäugige wird als consobrinus regis bezeichnet (Widukind 111 18). Seine Mutter Bia war eine Schwester von Mathilde, der Mutter OTTOS I. - Bischof Adalbero von Bamberg wird als consobrinus Kaiser HEINRICHS III. genannt (Hermann von Reichenau ad a. 1054, MGH SS 5, Seite 133). Beider Mütter (Beatrix und die Kaiserin Gisela) waren Schwestern.].
Demgemäß sind die sororini Rudolf von Rheinfelden und Gerold von Genf als Söhne zweier Schwestern anzusehen. Die bisher unbekannte Mutter Rudolfs war also eine Schwester von Gerolds bekannter Mutter Bertha. Deren Mutter, die Königs-Tochter Mathilde von Burgund, war folglich auch die Groß-Mutter Rudolfs von Rheinfelden. Der Kampf um Genf stellt sich auf diese Weise als ein Kampf zweier Nachkommen in weiblicher Linie aus dem im Mannesstamm 1032 ausgestorbenen burgundischen Königs-Haus heraus, ein typischer Fall alteuropäischer Erbfolgekriege. Gerolds Vorfahren sind aber nicht nur bis zu Mathilde von Burgund, sondern über diese hinaus bis zurück zum ottonischen und zum karolingischen Königshaus überliefert [18
Sed de genealogia, seu de parentela, qua me praesente narrare volebas, quod finde novi, litteris tibi mea cura mandat. Mathildis [Tochter des KAROLINGERS Ludwig IV.] et Alberada filiae fuerunt Gerbergae [Tochter König HEINRICHS I.]. De Mathilde processit Rodulfus rex [III. von Burgund] et Mathildis, soror ejus [...]. De Mathilde, filia Mathildae, Berta [...]. De Berta Geraldus genevensis (Flodoard, Annales ed. PH. LAUER, Paris 1905, Seite 158-159). Vgl. E. BRANDENBURG, Die Nachkommen Karls des Großen, I.-XIV. Generation, Leipzig 1935, Seite 10-11, und K.F. WERNER, Die Nachkommen Karls des Großen bis um das Jahr 1000, in: Karl der Große, Bd. IV: Das Nachleben, hrsg. von W. Braunfels und P.E. Schramm, Düsseldorf 1967, Mathilde von Burgund (VIII 84) Mathilde von Franzien (VII 70), Ludwig IV. (VI 47) usw. bis zu KARL DEM GROSSEN.]. Über die gleichen Linien stammt also auch sein Vetter Rudolf von Rheinfelden von König HEINRICH I. und von Kaiser KARL DEM GROSSEN ab.


2.    Graf Robert (von Genf)

Haben Gerold von Genf und Rudolf von Rheinfelden auch gemeinsame Vorfahren in Genf? Gerolds Vater blieb bisher unbekannt [19
P. DUPARC, Le Comte de Geneve, Geneve/Paris 1955, Seite 78 und tableau genealogique. BRANDENBURG (wie Anm. 18), IX 65 nannte den unbekannten Vater einfach «N. Graf von Genf».]. Allerdings wurde eine Verwandtschaft Graf Gerolds von 1034 «mit den früheren Grafen von Genf» angenommen, von denen ein Graf Robert «eine Stiftung für das Seelenheil des ihm also offenbar verwandten Bischofs Gerold von Genf» machte [20 BRANDENBURG (wie Anm. 18) Seite 96 zu IX 65 (schreibt Rudolf statt Robert). Ähnlich auch DUPARC (wie Anm. 19), Seite 77-78.]. Zugunsten des von diesem vor 988 in pago Genevense gegründeten Priorats Peillonnex stiftete 1012/19 Graf Robert mit Zustimmung seines Sohnes Konrad für die Seelen des Bischofs Gerold und Roberts Vaters Konrad, für ihre eigenen Seelen und die eines verwandten Klerikers Hugo mehrere Güter in pago Genevense [21 [...] donat Robertus comes de aloto suo hoc est terram dominatam in pago Genevense [...] pro anima episcopi Geroldi, qui locum construxit, et pro anima patris sui Conradi et pro anima ipsa Roberti, qui istam eleemosinam fecit, et pro anima filii sui Conradi et pro anima Hugonis clerici parentis Roberti. [...] Signum Roberti qui hanc donationem fieri et firmari rogavit. S. Conradi filii Roberti, qui concessit et laudavit istam eleemosinam. Nach DUPARC (wie Anm. 19), Seite 57-58 Anm. 2.].
Luden Guy nahm nun 1964 - ohne weiteren Beweis - an, daß Graf Gerold den jüngeren Konrad zum Vater gehabt habe. Guy nahm ferner an, daß dieser Konrad noch, ohne regiert zu haben, vor seinem Vater Robert starb und daß Gerold um 1030/32 unmittelbar seinem Großvater Robert in der Herrschaft folgte [22
L. GUY, Recherches sur 1'origine de Gerold Comte de Geneve, in: Revue savoisienne 104 (1964) Seite 63-66.].
Ohne sich mit dem Aufsatz von Guy auseinanderzusetzen, hat Eduard Hlawitschka plausibel gemacht, daß Gerolds Vater jedoch Graf Gerhard III. von Egisheim war. Diese schon 1867 von Edouard Secretan geäußerte Vermutung [23
E. SECRETAN, Notice sur 1'origine de Gerold, comte de Geneve, in: Memoires et documents publies par la Societe d'histoire et d'archeologie de Geneve 16 (1867), Seite 201-303.] geht darauf zurück, daß Gerolds Mutter Bertha als Schwester-Tochter König Rudolf III. von Burgund bezeugt ist [24 Siehe oben Anm. 18.] und daß Bruno von Egisheim, der spätere Papst Leo IX. im Jahre 1026 bei «einer Nichte König Rudolfs von Burgund, der Frau seines Bruders Gerhard» Schutz fand [25 [...] nepte Rodulfi regis Jurensis, conjuge stii germani nomine Gerardi [...]. Vita Leonis IX., lib. I cap. 100, ed. J. M. WATTERICH, Pontificum Romanorum vitae I, Leipzig 1862, Seite 140. Dazu DUPARC (wie Anm. 19), Seite 71.]. Hlawitschka zeigte, daß von allen Nichten König Rudolfs III. - außer Bertha, der Mutter Gerolds von Genf, - die Ehemänner bekannt sind. So «bleibt eben nur Berta als mögliche Gemahlin Graf Gerhards von Egisheim übrig» [26 E. HLAWITSCHKA, Zu den Grundlagen der staufischen Stellung im Elsaß: Die Herkunft Hildegards von Schlettstadt, München 1991, Seite 41-42 und Tafel Seite 52.]. Die früher gegen diese Identifizierung erhobenen Argumente sind alle zu entkräften [27
1. Gerhard von Egisheim sei nicht mit einer Bertha, sondern mit einer Richgardis verheiratet gewesen (BRANDENBURG [wie Anm. 18], 
    Seite 96 zu X 65). Als Mann Berthas ist aber nicht der mit Richgardis verheiratete Gerhard IV. (
nach 1074), sondern Gerhard III. ( 1038)
    anzusehen (F. LEGL, Studien zur Geschichte der Grafen von Dagsburg-Egisheim, Saarbrücken 1998, Seite 62 und Stammtafel).
2. Gerhard habe noch einen anderen Sohn Gerhard gehabt (Gerold, Gerald sei nur eine andere Form dieses Namens), der «mit Gerold von Genf keineswegs gleichgesetzt werden kann» (BRANDENBURG, ebenda). Hier handelt es sich aber um Gerhard I. und seinen Sohn Gerhard II. von Egisheim (LEGL Seite 54 und Stammtafel).
3. Egisheim liegt im Elsaß; so müsse erklärt werden, wie Gerhard (III.) von Egisheim die Belehnung seines Sohnes Gerold mit der Stadt Genf erreicht haben könnte (DUPARC [wie Anm. 19], Seite 71). Gerold braucht aber Genf gar nicht von seinem Vater, sondern kann es über seine Mutter Bertha ererbt haben.
].
Die scheinbar widersprüchlichen Auffassungen von Guy und von Hlawitschka lassen sich durchaus vereinen, sobald wir annehmen, daß Robert, dem Gerold in der Herrschaft über Genf unmittelbar folgte, nicht - wie Guy annahm - sein väterlicher, sondern sein mütterlicher Großvater war. Meine Vermutung geht dahin, daß Gerolds Mutter Bertha eine Tochter von Graf Robert von Genf war und dieser der bisher völlig unbekannte Gemahl der Mathilde von Burgund. Roberts Sohn Konrad, von dem außer seiner Zustimmung zu der Stiftung seines Vaters 1012/19 nichts bekannt ist, der auch nie als Graf erwähnt wird, mag wirklich, wie Guy annahm, vor seinem Vater gestorben sein [28
GUY (wie Anm. 22), Seite 65f.], offenbar ohne überlebende Kinder [29 Vielleicht war er mit dem vor 1025 regierenden Bischof Konrad von Genf identisch?]. Graf Robert hinterließ jedoch offenbar zwei Töchter, nämlich die Mütter Gerolds von Genf und Rudolfs von Rheinfelden [30 Es braucht nicht zu stören, daß die Töchter nicht in der Stiftungsurkunde von 1012/19 vorkommen. Die Urkunde nennt überhaupt nur Männer. Der Stifter Robert nennt weder seine Mutter noch seine Gemahlin.].


3. Judith von Öhningen-Schwaben

Hermann Jakobs hat gezeigt, daß die Mutter Kunos von Rheinfelden (also die väterliche Großmutter König Rudolfs) Judith hieß und daß diese «mit hinreichender Sicherheit [...] eine der Töchter Kunos von Öhningen gewesen sein muß» [31
H. JAKOBS, Der Adel in der Klosterreform von St. Blasien, Köln/Graz 1968, Seite 167 und 182-183. Die dort gefundene Lösung wird nunmehr bestätigt durch die neu gefundene Bezeichnung Graf Werners (von Habsburg) als cognatus Rudolfs von Rheinfelden: Judith war aus ihrer 1. Ehe mit quidam de Rinvelden über ihren Sohn Kuno Großmutter Rudolfs und aus ihrer 2. Ehe mit Adalbert von Metz über ihre Tochter Ita Großmutter Werners. Danach waren Rudolf und Werner cognati. Die Konstruktion HLAWITSCHKAS (wie Anm. 7), Seite 192-202 erscheint weniger quellennah.]. Diesen in der 1125/26 verfaßten Genealogia Welforum als Vorfahre der RHEINFELDENER, der ZÄHRINGER und anderer bedeutender Geschlechter erwähnten, lange Zeit als «mysteriös» geltenden comes nobilissimus [32 Is Chuono vero quatuorgenuit filios [...] et quatuor filias, quarum [...] alia cuidam de Rinvelden parenti Zaringorum [...] nupsit. Genealogia Welforum cap. 4, ebenso Historia Welforum cap. 6, ed. E. KÖNIG, Stuttgart 1938, p. 76 und 12.] habe ich 1980 mit Herzog Konrad von Schwaben ( 997) identifiziert [33 A. WOLF, Wer war Kuno «von Öhningen»? Überlegungen zum Herzogtum Konrads von Schwaben ( 997) und zur Königswahl vom Jahre 1002, in: Deutsches Archiv 36 (1980) Seite 25-83. Wiederabdruck mit einem Nachwort: DERS., Zur Diskussion über Konrad von Öhningen und die Konradiner-Genealogie 1980-1998, in: Genealogisches Jahrbuch 39 (1999), Seite 5-49 und 4956.], was inzwischen allgemein akzeptiert wurde.
Nach der Genealogia und Historia Welforum war die Gemahlin Kunos «von Öhningen» - und das heißt jetzt auch Herzog Konrads von Schwaben - eine filia Ottonis Magni imperatoris (Richlind) [34
Wie Anm. 32.]. Die Diskussion über die Identität Richlinds ist hier nicht zu wiederholen [35 Vgl. dazu WOLF, Nachwort 1999 (wie Anm. 33).]. Nur soviel: Sie war wahrscheinlich keine «Tochter» Kaiser OTTOS DES GROSSEN, sondern - wegen der Vererbung der Namen Ita und Hermann - OTTOS Enkelin, Tochter des Kaiser-Sohnes Liudolf und Itas, Tochter Hermanns von Schwaben. Filia/filius hat nämlich nicht nur die Bedeutung Tochter/Sohn, sondern auch «Nachkomme, vom Stamme des [...]» [36A. WOLF, Quasi hereditatem inter filios, Zur Kontroverse über das Königswahlrecht im Jahre 1002 und die Genealogie der Konradiner, in: ZRG GA 112 (1995), Seite 64-157, hier 123. Beispielsweise stammt in der Bibelvulgata Elisabeth de filiabus Aaron, d.h. vom Stamme Aarons (Lukas 1, 5). Jesus, der auch im zeitnäheren Evangeliar Heinrichs des Löwen «Sohn Davids, Sohn Abrahams» heißt, war nicht deren Sohn, sondern aus deren Stamm.].
Es ist daher quellenmäßig begründet, daß König Rudolfs von Rheinfelden über die Mutter seines Vaters von Kaiser OTTO DEM GROSSEN abstammte.


4. quidam de Rinvelden

Von den vier Großeltern König Rudolfs bleibt schließlich sein väterlicher Großvater übrig, der nach der welfischen Überlieferung ein quidam de Rinvelden war [37
Wie Anm. 32.]. Hlawitschka sieht in diesem den burgundischen Pfalzgrafen Kuno, der möglicherweise ein bisher unbekannter Sohn von dux Rudolf, einem jüngeren Bruder König Konrads I. von Burgund, war. Die zahlreichen Belege für Rudolfs von Rheinfelden Beziehungen zu Burgund (dabei auch die Namen Kuno/Konrad, Rudolf und Adelheid bei den RHEINFELDENERN), die Hlawitschka mit Recht für dessen Abstammung aus dem burgundischen Königs-Haus anführt [38 Dafür spricht vor allem, daß dieser um 1000 von König Rudolf III. den Hof Münsingen (im oberen Aaretal) für sich und seine Erben (tam ipsi quam eius heredibus) erhielt (MGH D Burg. 89), der sich 1218 im Erbe der ZÄHRINGER, der Nachkommen Rudolfs von Rheinfelden, befand. HLAWITSCHKA (wie Anm. 7), Seite 203-206.], ließen sich freilich auch über die hier vorgeschlagene burgundische Abstammung in weiblicher Linie erklären. Und wenn die RHEINFELDENER ein jüngerer Mannesstamm des burgundischen Königs-Hauses waren, so bliebe offen, was beim Tode König Rudolfs III. 1032 aus Kunos von Rheinfelden agnatischen Erbansprüchen wurde. Dennoch ist es möglich, daß Rudolf von Rheinfelden sowohl väterlicher- als auch mütterlicherseits von den burgundischen Königen abstammte. Allerdings wären dann seine Eltern im dritten Grade verwandt gewesen (3:3 wegen gemeinsamer Abstammung von König Rudolf II.). Solche Ehen wurden um 1000 zwar bekämpft, muß es daher aber gegeben haben [39 Vgl. die Kritik HEINRICHS II. an bestehenden Ehen tertii loci consanguinitatis, Vita Adalberonis, MGH SS 4, S. 663.].


5. Ergebnis

Zwei vielzitierte Stellen bedürfen noch einer Interpretation. Wenn Rudolf ein ius hereditarium auf das regnum als proprium zurückwies, so begründete er damit auch seine eigene Legitimation. Rudolf war nicht ein Königs-Sohn wie HEINRICH IV., der als Sechsjähriger seinem Vater auf dem Thron gefolgt war. Und indem Rudolf anerkannte, daß die Fürsten nach seinem Tode seinen Sohn nicht eher frei wählen sollten als einen anderen, es sei denn, daß sie ihn im Hinblick auf Volljährigkeit und Festigkeit des Charakters für würdig erachteten [40
Qui utique regnum, non ut proprium, sed pro dispensatione sibi creditum reputans, omne haereditarium ius in eo repudiavit et, vel filio suo se hoc adaptaturum fore, penitus abnegavit; iustissime in arbitrio principum esse decernens, ut post mortem eius libere non magisfilium eins, quam alium eligerent, nisi quem ad id culminis aetate et morum gravitate dignum invenissent. Paul von Bernried, Vita Gregorii, cap. 95, ed. WATTERICH (wie Anm. 25), S. 531-532.], hat er nicht auf eine spätere Wahl seines damals noch kleinen Sohn verzichtet. Rudolf war sich mit seinen Wählern zwar einig, daß die königliche Gewalt niemandem als Erbe (per hereditatem) zufallen solle, wie es zuvor Gewohnheit war, sondern daß (auch) der würdige Sohn eines Königs eher in freier Wahl (potius per electionem spontaneam) als durch Sohnesfolge (quam per successionis lineam) König werden solle und daß, wenn der Königs-Sohn nicht würdig sei oder wenn das Volk ihn nicht wolle, es in der Macht des Volkes stehen solle, den zum König zu
machen, den es wolle [41
comprobatum, [...] ut regia potestas nulli per hereditatem, sicut ante fuit consuetudo, cederet, sed filius regis, etiam si valde dignus esset, potius per electionem spontaneam quam per successionis lineam rex proveniret; si vero non esset dignus regis filius, vel si nollet eum populus, quem regem facere vellet, haberet in potestate populus. BRUNO, De bello saxonico, cap. 91, ed. F.-J. Schmale, Darmstadt 1963, Seite 334.]. Dies heißt aber nicht, daß man in Forchheim etwa beschlossen hätte, Könige ohne königliche Abstammung und Verwandtschaft, d.h. ohne Geblütsrecht zu wählen. Und man hat es tatsächlich nicht getan.




   Rudolf II.
   Kg. v. Burgund                 Liudolf                          
Rudolf II. Kg. v. Burgund      Ludwig IV. oo Gerberga
         I                                      I                                     I                                                              I
   Rudolf    Kuno v.             (Richlind)       Konrad      Konrad I.                         oo               Mathilde
      dux     Öhningen            filia Ottonis   oo NN       Kg. v. Burgund

 oo NN    Herzog v.             magni
               Schwaben             Imperatoris        I
                                                                                 
                     ----------------------                    I                            ----------------------I--------------------
      I                     I                                         I                                      I
  
Kuno         (Judith) v.                            Robert                             Mathilde
Pfalzgraf v.    Öhningen                        Graf v. Genf                     v. Burgund
Burgund =?    Schwaben
 .....................
quidam de
            1                                     I                                           I
Rinvelden            1                                      I                oo                       I
        --------- oo  -1--                                  -I--------------------------------I---
                      1                                            
I                                          I
                   Kuno                                       N. (Schwester                   Berta von Genf
           Graf von Rheinfelden                       der Berta)                  oo Gerhard III. v. Egisheim
                                                                                                              Bruder von Papst Leo IX.
                       I
                                                 I                                                     I
                       ---------------------------------------                                                     I
                                             I                                                                                  I         
                                  Rudolf von Rheinfelden                                                 Gerold von Genf
                                  Herzog von Schwaben 1057                                           princeps 1034
                                 erobert 1063/64 Genf                                                          
vor 1080
                                 König 1077,
1080                                               sororinus Rudolfs von Schwaben


Zwar gehörte Rudolf von Rheinfelden nicht zum Mannesstamm der seinerzeit regierenden SALIER. Darauf zielte der Seitenhieb Frutolfs, Rudolf sei ein Sproß Schwabens, «das dem königlichen Stamm fremd» sei [42 Ruodolfus indigena Suevie que regalis omnino stemmatis est aliena. FRUTOLF, Chronicon, ed. F.-J. SCHMAL und I. SCHMALE-OTT, 1972, Seite 88. Dazu K. SCHMID, Frutolfs Bericht zum Jahr 1077, in: Festschrift für Franz-Josef Schmale, Darmstadt 1998, Seite 181-198, hier Seite 183f.]. Er stammte aber nicht nur von schwäbischen Herzögen, burgundischen Königen und Grafen von Genf ab, sondern auch von Kaiser KARL DEM GROSSEN und König HEINRICH I., was für die Nachfolge im Reich noch wichtiger war. Die Wahl blieb innerhalb der Königsnachkommenschaft [43 Vgl. A. WOLF, Königskandidatur und Königsverwandtschaft, in: Deutsches Archiv 47 (1991), Seite 45-117, hier Seite 114-116.]. Rudolfs Wähler haben das Geblütsrecht nicht gebrochen, sondern vielmehr gewahrt - auch für die Zukunft zugunsten anderer mit königlicher Abstammung unter den vielen tüchtigen und würdigen Königskandidaten (multis, quos probitate dignos in electione) [44 BRUNO, De bello saxonico, cap. 91 (wie Anm. 41), Seite 332.]. Die fürstlichen Wähler haben das Geblütsrecht sogar insofern beachtet, als Rudolf sowohl den gemeinsamen karolingischen und Vorfahren (als den Ersterwerbern von Kaiser- und Königtum) als auch HEINRICH Il. (als dem letzten ottonischen Kaiser) einen Verwandtschaftsgrad näher stand (3:4) als HEINRICH IV.:

Konrad v. Burg. oo Mathilde (Karolingerin)    Kuno v. Öhningen oo Richlind (Ottonin)
                            I                                                                           I  
    ------------------------------------                   ----------------------------------------
  Mathilde          Gisela     Gerberga    oo   Hermann v. Schwaben               Judith
      I                     I                               I                                                            I
N. v. Genf    Kaiser Heinrich II.    Kaiserin Gisela                                     Kuno v. Rheinfelden
       I                   
1024                     I                                                            I
Rudolf v. Rheinfelden                      Heinrich III.                          Rudolf v. Rheinfelden
König 1077                                            I                                            König 1077
                                              Heinrich IV. König 1056