Legl Frank: Seite 225-231
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"Studien zur Geschichte der Grafen von Dagsburg-Egisheim."

                                           Die Erwerbung der Grafschaft Moha

Die Heirat Heinrichs I. von Dagsburg-Egisheim mit der Erb-Tochtcr Alberts von Moha und die damit verbundene Einverleibung des Gebietes um Moha und die damit verbundene Erwerbung des Gebietes um Moha im Maasgebiet bedeutete eine neue Perspektive eröffnende Erweiterung der dagsburgischen Güter in einem Gebiet, in dem die Grafen vorher nicht präsent waren. Dieser territoriale Zugewinn hat der Familie in der Folgezeit mit dem Maasgebiet ein neues territorialpolitisches Betätigungsfeld erschlossen, in dem man die Grafen von Dagsburg vor allem im 11. und beginnenden 13. Jahrhundert aktiv werden sieht.
Das in den Quellen ab dem 11 Jahrhundert als Grafschaft von Moha betitelte Gebiet war im Süden vom Lauf der Maas begrenzt. Die Westgrenze bildete die Grafschaft Namur, im Norden stieß sie an die Grafschaft Avernas und im Osten an die bischöfliche Grafschaft Huy [422
Siehe dazu die Karte bei DE MARNEFFE, Recherchen, vor Seite 229.]. Die Herrschaft umfaßte neben dem Hauptort Moha noch die Orte Aineffe, Antheit, Borlez, Couthuin, Dreye, Heron, Huccorgne, Java, Lamalle, Lamoutzee, Lavoir, Marneffe, Oha, Oteppe, Reppe, Torrinne-la-Chaussee, Vinalmont, Vissoul, Waleffe, Wanze, Waret-I'Eveque und Warnant [423 Siehe dazu die Zusammenstellung bei DE MANEFFE, Recherchen, Seite 232f.; zu den einzelnen Orten siehe unten das Kapitel 'Besitzungen'.].
Eine Frage, die den Status des Gebietes betraf, hat die Forschung lange beschäftigt. War das Gebiet um Moha im 11. Jahrhundert, bevor es an die DAGSBURGER Grafen fiel, lediglich eine Herrschaft und bekam es von den neuen Inhabern sozusagen stillschweigend den Grafschaftstitel - weil diese neuen Inhaber eben Grafen waren - oder bildete es vor dem Erbanfall an die DAGSBURGER schon eine Grafschaft? Die Forschung im 19. Jahrhundert mit Joseph Daris ging davon aus, daß die Grafschaft Moha sich aus einem ursprünglich großen Allodialbesitz gebildet hatte, bevor die DAGSBURG-EGISHEIMER Grafen sie erbten [424
DARIS, Moha, Seite 259. Dieser Auffassung hat sich DE MANEFFE, Recherchen, Seite 229, angeschlossen.]. Leon Vanderkindere hat im 2. Band seines Buches „La formation territoriale des principautes Belges au moyen age" die These aufgestellt, daß das Gebiet um Moha vor der Übernahme durch die DAGSBURGER Grafen lediglich eine Herrschaft gewesen sei [425 VANDERKINDERE, La formation, 2. Band, Seite 130 und 151f.]. Vanderkindere begründet seine Annahme so, daß Albert II. von Dagsburg in seinen 1204 geschlossenen Erbschaftsvereinbarungen mit dem Lütticher Bischof und mit Herzog Heinrich von Nieder-Lothringen Moha und das dazugehörende Waleffe lediglich als sein Allod und nicht als Grafschaft bezeichnete [426 Siehe im Anhang, Urkunde Nr. 13.]. Zudem stützt sich Vanderkindere auf zwei Urkunden, die erste aus dem Jahre 1031 [427 Die Urkunde ist abgedruckt bei MIREUS und FOPPENS, Opera, 2. Auflage, 2. Band, Seite 809f.: Testes, scribere, judicavi quorundam majoram nomina subnotare ... De Laic is ... Albertum de Musal (Zitat, ebda, Seite 810), werterer Druck bei FISIN, Historia, Seite 318.] und eine zweite, undatierte, zwischen 1040 und 1044 ausgestellte [428 Urkunde, abgedruckt bei BEYER, Urkundenbuch, 1. Band, Nr. 324, Seite 377f.], in denen der erste uns bekannte Inhaber von Moha im 11. Jahrhundert, Albert, sich lediglich als Albert von Moha - ohne Grafentitel - bezeichnet [429 VANDERKINDERE, La formation, 2. Band, Seite152.]. Eine weitere Nennung eines Albert von Moha in einer Urkunde von Herzog Friedrich von Nieder-Lothringen aus dem Jahr 1059, in der dieser in der Zeugenreihe als Graf von Moha bezeichnet wird [430 Die Urkunde ist abgedruckt bei PIOT, Cartulaire 1, Nr. 13, Seite 18f.: ... Signum Alberti comitis de Musal (Zitat, ebda, Seite 79).], bezieht Vanderkindere auf den Grafen Albert I. von Dagsburg-Egisheim [431 VANDERKINDERE, La formation, 2. Band, Seite 154.].
Die Ansicht Vanderkinderes wurde zum Beispiel von Jules Herbillon übernommen [432
J. HERBILLON, Le Comte de Dabor en Hesbaye, in: BCRTD IX, 1935, Seite 165.]. Jedoch zieht Ferdinand Tihon die These Vanderkinderes in Zweifel [433 TIHON, Histoire, Seite 154f.]. Er bezieht die Nennung des Grafen Albert von Moha in der Urkunde von Herzog Friedrich aus dem Jahre 1059 nicht auf Albert I. von Dagsburg-Egisheim, sondern auf Albert von Moha, den Vater der Gemahlin Heinrichs I. von Dagsburg-Egisheim [434 Ebda.]. Tihon meint, daß schon vor der Übernahme von Moha durch die DAGSBURGER Grafen das Gebiet als Grafschaft bezeichnet wurde, vielleicht indem der Herr von Moha den Grafentitel auf Grund kaiserlicher Bewilligung erhalten oder aber einfach usurpiert hätte [435 Ebda., Seite 155; DONNET, Les origines, Seite 133f., bezieht sich auf Vanderkindere, scheint aber Tihons These für durchaus möglich zu halten..
Kann es sich bei dem 1059 erwähnten Grafen Albert von Moha um Albert I. von Dagsburg-Egisheim handeln? Untersuchen wir die Argumente Tihons: Er geht davon aus, daß es sich bei den in den Urkunden von 1031 und 1059 Genannten um ein und dieselbe Person handelt. Da der in der Urkunde von 1031 erwähnte Albert von Moha aus chronologischen Gründen unmöglich Albert I. von Dagsburg-Moha sein kann, nimmt er an, daß auch der 1059 genannte Graf Albert nicht der DAGSBURGER Graf sein könne [436
TIHON, Histoire, Seite 154f.]. Diese Schlußfolgerung ist allerdings nicht beweiskräftig. Daß der 1031 erwähnte Albert von Moha wegen der chronologischen Probleme nicht mit Albert I. von Dagsburg identisch sein kann, wurde von Tihon indes richtig gesehen. Kann man aber diese Argumentation auch bei dem Problem gelten lassen, um wen es sich bei dem 1059 genannten Grafen Albert gehandelt hat? Kann diese Person aus Altersgründen überhaupt Albert I. von Dagsburg sein? Wir kennen das Geburtsjahr des DAGSBURGER Grafen nicht. Wir können lediglich vermuten, daß er gegen Ende der fünfziger Jahre des 11. Jahrhunderts geboren wurde [437 Siehe dazu oben, Seite 66.]. Er könnte also bei einer großzügigen Auslegung des „gegen Ende der fünfziger Jahre" durchaus auch einige Zeit vor diesem Zeitpunkt geboren worden sein. Er wäre wahrscheinlich bei einer solchen Annahme 1059 immer noch unmündig gewesen. Allerdings können, das soll erwähnt werden, auch ummündige Personen als Zeugen auftreten [438 Siehe dazu oben, Seite 93f.]. Dies bringt uns also nicht viel weiter. Handelt es sich 1059 jedoch wirklich um den DAGSBURGER Grafen, so fällt immerhin auf, daß  über einen längeren Zeitraum hinweg jeglicher Quellennachweis zu Albert I. fehlt. Es existiert lediglich ein nicht genau zu datierender Beleg aus den Gesta abbatum Trudonensium, der nur vage zwischen 1055 und 1082 angesiedelt werden kann, und von dem man nicht genau weiß, ob es sich bei der dort genannten Person um Albert I. von Dagsburg-Egisheim oder um seinen Großvater mütterlicherseits, Albert von Moha, handelt [439 Siehe dazu oben, Seite 66ff. Siehe auch unten, Anm. 443.]. Erst in den neunziger Jahren des 11. Jahrhunderts haben wir sichere Nachweise für Albert I. von Dagsburg-Egisheim [440 Siehe dazu oben, Seite 66ff.]. Dieser Umstand zeigt uns an, daß Albert I. wohl erst ab den achtziger Jahren des 11. Jahrhunderts politisch aktiv wurde. Somit können wir es als sehr wahrscheinlich ansehen, daß der 1059 genannte Graf Albert von Moha nicht mit Albert I. von Dagsburg identisch ist. Folglich dürfte die Erklärung Ferdinand Tihons, daß das Gebiet um Moha schon vor der Übernahme durch die Grafen von Dagsburg-Egisheim als Grafschaft bezeichnet wurde, die plausiblere sein gegenüber der These Vanderkinderes, der die Mehrzahl der Historiker gefolgt ist. Zudem gibt es genügend Beispiele, daß Grafen in Zeugenreihen von Urkunden ohne ihren Grafentitel erscheinen, so zum Beispiel gerade in der Urkunde von 1059. Hier wird in der Zeugenreihe ein Vogt Otto ohne Grafentitel genannt, bei dem es sich jedoch um den Grafen Otto von Duras gehandelt hat [441 Siehe, dazu PIOT, Cartulaire 1, Nr. 13, Seite 19 mit Anm. 2.]. Auch wird Albert von Moha in der undatierten, zwischen 1040 und 1044 ausgestellten Urkunde von Erzbischof Poppo von Trier zwischen Herzog Gottfried und Graf Bezelinus genannt [442 Urkunde, abgedrückt bei BEYER, Urkundenbuch, 1. Band, Nr. 324, Seite 377f.: ... Diefrido aduocato. Duci godefrido. Adalberto de musal. Comes becelinus (Zitat, ebda., Seite 378)]. Durch das Fehlen des Grafentitels bei Albert von Moha, der immerhin unmittelbar nach dem Herzog Gottfried dem Bärtigen und vor Graf Bezelinus plaziert ist, abzuleiten, daß Albert von Moha keinen Grafentitel führe, scheint mir eine verfehlte Annahme zu sein. Noch ein letztes, in eine Frage gekleidetes Argument sei hinzugefügt. Weswegen sollte ausgerechnet das Gebiet von Moha, das von allen Seiten von Grafschaften umschlossen war, nämlich von den Grafschaften Namur, Avernas und Huy, keine Grafschaft gebildet haben?
Es scheint, daß nach dem Tod des Grafen Heinrich I. von Dagsburg-Egisheim das Gebiet von Moha mit seinen Pertinenzen nicht zusammen mit den wichtigen anderen dagsburgischen Besitzungen an dessen ältere Söhne Gerhard oder Hugo VII. gekommen, sondern das väterliche Erbe von Heinrichs drittem Sohn, Albert, gewesen ist. Für diese Annahme würde der Name dieses Sohnes, Albert, sprechen, der ja bis zur Generation Heinrichs I. nicht in der Familie der DAGSBURG-EGISHEIMER Grafen nachgewiesen werden kann und der erst über die Verbindung Heinrichs I. mit der Erb-Tochter Alberts von Moha in das Namensgut dieser Familie kam. Da Albert I. von Dagsburg-Egisheim den Namen des letzten Herren von Moha trug, ist es durchaus wahrscheinlich, daß ihm die Herrschaft Moha als Erbe zugedacht war. Diese Vermutung könnte eine Bestätigung in der schon oben erwähnten Güteraufzählung der Abtei St. Trond in den Gesta ahbatum Trudonensium finden, in der unter anderem von einer während des Abbatiates von Adelardus II. von St. Trond (1055 bis 1082) erfolgten Schenkung des Grafen Albert von Moha in Herek-la-Ville berichtet wird [443
Rudolfi gesta abbatum Trudonensium, MGH SS X, Seite 235: ... et quicquid habemus in Harches a comite de Musal Alberto; zur Problematik der Identifizierung dieses Grafen Albert mit Albert I. von Dagsburg-Egisheim siehe oben, Seite 226.]. Die Eckdaten des Abbatiates von Adelard II. bilden natürlich den Terminus post quem und den Terminus ante quem für den Zeitpunkt der Schenkung. Ist die Schenkung eher gegen Ende des Abbatiates von Adelard erfolgt, so wäre der Schenker wohl nur mit Albert I. von Dagsburg-Egisheim zu identifizieren. Man könnte somit ein Verfügungsrecht Alberts von Dagsburg-Egisheim über niederlothringische Güter ableiten, obwohl von seinen älteren Brüdern zum Zeitpunkt der Schenkung auf jeden Fall noch Hugo Vl. am Leben war, dieser starb bekanntlich erst 1089, also nach dem Terminus ante quem für die Schenkung, so daß der Schluß folgerichtig wäre, daß die niederlothringischen Besitzungen des DAGSBURG-EGISHEIMER Grafen-Hauses, mit Moha als dortigem Kerngebiet, das Erbgut Alberts I. waren. Letztlich ist jedoch dieses Forschuugsproblem als obsolet zu betrachten, da durch den gewaltsamen Tod Hugos VI. im Jahre 1089 die wichtigsten dagsburgischen Besitzungen in der Hand Alberts II. wieder vereinigt wurden.
Albert I. nennt sich zwar in Urkunden schon Graf von Moha [444
Siehe die oben angegebenen Belege, Seite 66f.], von weitergehenden Aktivitäten in diesem Gebiet berichten uns die Quellen aber fast nichts. Lediglich von einer Schenkung Alberts I. aus einer der Grafschaft Moha zugehörigen Besitzung an die Abtei Flone haben wir durch ein Privileg des Papstes Innozenz II. vom 4. Dezember 1138 Nachricht, in dem dieser die Besitzungen der Abtei Flone bestätigt. Hierin wird uns auch die einstige Übertragung der Kirche des Hl. Petrus mit Zubehör zu Dreye bei Warnant durch den Grafen Albert von Moha mitgeteilt [445 Druck der Urkunde bei EVRARD, Documents, Nr. 11, Seite 297-301: Ecclesiam beati Petri de Drhahit cum omnibus pertinentiis suis, quam dedit Albertuis, comes de Musial (Zitat, Seite 298); Bestätigungen dieser Übertragung, allerdings ohne den Grafen Albert als Schenker zu nennen, 1140 durch Bischof Albero II. von Lüttich (ebda.. Nr 13, Seite 305) und 1143 durch Papst Coelestin II. (ebda., Nr. 14, Seite 307); zur chronologischen Zuordnung der Schenkung siehe unten im Kapitel  'Besitzungen' den Artikel zu 'Warnant-Dreye'.]. Alberts politischer Schwerpunkt lag wohl eher im oberlothringischen Raum, wie sich aus seinen Aktivitäten in der Gegend von Longwy ablesen läßt [446 Siehe unten, Seite 229-231.], obgleich es sein kann, daß die Zufälligkeit der Quellenüberlieferung zu manchen Verzerrungen der tatsächlichen Gegebenheiten geführt hat. Es besteht aber durchaus die Möglichkeit, daß sein Interesse durch die ihm von seiner zweiten Gemahlin, Ermensinde von Luxemburg, in die Ehe gebrachten Güter um Longwy im Norden Ober-Lothringens, verstärkt auf seine niederlothringischen Besitzungen in und tun Moha gelenkt wurde [447 Siehe unten, Seite 229f.].
Die Besitzungen um Moha rückten vor allem erst in der Generation, der Hugo VIII. angehörte, in das politische Blickfeld der Grafen von Dagsburg, da um die Mitte des 12. Jahrhunderts die Gefahr drohte, die Rechte an dieser Grafschaft an die
Grafen von Namur zu verlieren [448 Siehe dazu unten das Kapitel 'Die Fehde mit dem Grafen von Namur'.]. Schließlich verstärkte sich in der Generation der beiden Söhne Hugos VIII., Hugo IX. und Albert II., das Engagement der DAGSBURGER Grafen, als sich die falcones de Daburc [449 Albrici monachi Triumfontium Chronicon, MGH SS XXIII, Seite 893.] im Maasgebiet selbst aktiv territorialpolitisch massiver betätigten und später, nach dem Tod Hugos IX., alleinig Albert II. immer wieder an den häufgen, ebenfalls territorialpolitisch motivierten Auseinandersetzungen der verschiedenen niederlothringischen Dynasten beteiligt war.
Ein wirtschafts- und handelspolitischer Aspekt soll noch erwähnt werden, der möglicherweise eng mit der Übernahme des Gebietes von Moha durch die ursprünglich im Elsaß und im elsässisch-oberlothringischen Grenzgebiet beheimateten Grafen von Dagsburg-Egisheim zusammenhängt: die Einführung elsässischen Weines im Maasgebiet. Diese These hat Jules Herbillon aufgestellt, der sie damit begründet, daß sich in der Gegend um Moha und Huy bis fast ins 19. Jahrhundert eine Maßeinheit für alkoholische Getränke erhalten hat, der sogenannte pot d'Dabor, also das sogenannte dagsburgische Maß, das augenscheinlich eng mit dem Weinhandel in dieser Gegend zu tun hatte und von den DAGSBURGER Grafen als Maßeinheit eingeführt wurde. Es ist gut denkbar, daß die Annahme von Herbillon zutrifft und die DAGSBURGER Grafen die Initiatoren für den Handel mit elsässischen Weinen im östlichen Niederlothringen gewesen sind.