Legl Frank: Seite 225-231
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"Studien zur Geschichte der Grafen
von
Dagsburg-Egisheim."
Die Erwerbung der Grafschaft Moha
Die Heirat Heinrichs I. von
Dagsburg-Egisheim mit der Erb-Tochtcr
Alberts von Moha und die damit verbundene Einverleibung des
Gebietes um Moha und die damit verbundene Erwerbung des Gebietes um
Moha im Maasgebiet bedeutete eine neue Perspektive eröffnende
Erweiterung der dagsburgischen
Güter in einem Gebiet, in dem die Grafen vorher nicht präsent
waren. Dieser territoriale Zugewinn hat der Familie in der Folgezeit
mit dem Maasgebiet ein neues territorialpolitisches
Betätigungsfeld erschlossen, in dem man die Grafen von Dagsburg
vor allem im 11. und beginnenden 13. Jahrhundert aktiv werden sieht.
Das in den Quellen ab dem 11 Jahrhundert als Grafschaft von Moha
betitelte Gebiet war im Süden vom Lauf der Maas begrenzt. Die
Westgrenze bildete die Grafschaft Namur, im Norden stieß sie an
die Grafschaft Avernas und im Osten an die bischöfliche Grafschaft
Huy [422 Siehe
dazu die Karte bei DE MARNEFFE, Recherchen, vor Seite 229.].
Die Herrschaft umfaßte neben dem Hauptort Moha noch die Orte
Aineffe, Antheit, Borlez, Couthuin, Dreye, Heron, Huccorgne, Java,
Lamalle, Lamoutzee, Lavoir, Marneffe, Oha, Oteppe, Reppe,
Torrinne-la-Chaussee, Vinalmont, Vissoul, Waleffe, Wanze,
Waret-I'Eveque und Warnant [423
Siehe dazu die Zusammenstellung bei DE MANEFFE,
Recherchen, Seite 232f.; zu den einzelnen Orten siehe unten das Kapitel
'Besitzungen'.].
Eine Frage, die den Status des Gebietes betraf, hat die Forschung lange
beschäftigt. War das Gebiet um Moha im 11. Jahrhundert, bevor es
an die DAGSBURGER Grafen fiel,
lediglich eine Herrschaft und bekam es von den neuen Inhabern sozusagen
stillschweigend den Grafschaftstitel - weil diese neuen Inhaber eben
Grafen waren - oder bildete es vor dem Erbanfall an die DAGSBURGER schon eine Grafschaft?
Die Forschung im 19. Jahrhundert mit Joseph Daris ging davon aus,
daß die Grafschaft Moha sich aus einem ursprünglich
großen Allodialbesitz gebildet hatte, bevor die DAGSBURG-EGISHEIMER Grafen sie
erbten [424
DARIS, Moha, Seite 259. Dieser Auffassung hat sich DE MANEFFE,
Recherchen, Seite 229, angeschlossen.]. Leon
Vanderkindere hat im 2. Band seines Buches „La formation territoriale
des principautes Belges au moyen age" die These aufgestellt, daß
das Gebiet um Moha vor der Übernahme durch die DAGSBURGER Grafen lediglich eine
Herrschaft gewesen sei [425
VANDERKINDERE, La formation, 2. Band, Seite 130 und 151f.].
Vanderkindere begründet seine Annahme so, daß Albert II. von Dagsburg in seinen
1204 geschlossenen Erbschaftsvereinbarungen mit dem Lütticher
Bischof und mit Herzog Heinrich von
Nieder-Lothringen Moha und das dazugehörende Waleffe
lediglich als sein Allod und nicht als Grafschaft bezeichnete [426 Siehe im
Anhang, Urkunde Nr. 13.]. Zudem stützt sich
Vanderkindere auf zwei Urkunden, die erste aus dem Jahre 1031 [427 Die
Urkunde ist abgedruckt bei MIREUS und FOPPENS,
Opera, 2. Auflage, 2. Band, Seite 809f.: Testes, scribere, judicavi
quorundam majoram nomina subnotare ... De Laic is ... Albertum de
Musal (Zitat, ebda, Seite 810), werterer Druck bei FISIN,
Historia, Seite 318.] und eine zweite,
undatierte, zwischen 1040 und 1044 ausgestellte [428 Urkunde,
abgedruckt bei BEYER, Urkundenbuch, 1. Band, Nr. 324, Seite 377f.],
in denen der erste uns bekannte Inhaber von Moha im 11. Jahrhundert, Albert, sich lediglich als Albert von Moha - ohne Grafentitel
- bezeichnet [429
VANDERKINDERE, La formation, 2. Band, Seite152.].
Eine weitere Nennung eines Albert von
Moha in einer Urkunde von Herzog
Friedrich von Nieder-Lothringen aus dem Jahr 1059, in der
dieser in der
Zeugenreihe als Graf von Moha bezeichnet wird [430 Die
Urkunde ist abgedruckt bei PIOT, Cartulaire 1, Nr. 13,
Seite 18f.: ... Signum Alberti comitis de Musal (Zitat,
ebda, Seite 79).],
bezieht Vanderkindere auf den Grafen
Albert I. von Dagsburg-Egisheim [431
VANDERKINDERE, La formation, 2. Band, Seite 154.].
Die Ansicht Vanderkinderes wurde zum Beispiel von Jules Herbillon
übernommen [432
J. HERBILLON, Le Comte de Dabor en Hesbaye, in: BCRTD IX, 1935, Seite
165.]. Jedoch zieht Ferdinand Tihon die These
Vanderkinderes in Zweifel [433
TIHON, Histoire, Seite 154f.]. Er bezieht die
Nennung des Grafen Albert von Moha
in der Urkunde von Herzog Friedrich aus
dem Jahre 1059 nicht auf Albert
I. von Dagsburg-Egisheim,
sondern auf Albert von Moha,
den Vater der Gemahlin Heinrichs I.
von Dagsburg-Egisheim [434
Ebda.]. Tihon meint, daß schon vor der
Übernahme von Moha durch die DAGSBURGER
Grafen das Gebiet als Grafschaft bezeichnet wurde, vielleicht
indem der Herr von Moha den Grafentitel auf Grund kaiserlicher
Bewilligung erhalten oder aber einfach usurpiert hätte [435 Ebda.,
Seite 155; DONNET, Les origines, Seite 133f., bezieht sich auf
Vanderkindere,
scheint aber Tihons These für
durchaus möglich zu halten..
Kann es sich bei dem 1059 erwähnten Grafen Albert von Moha um Albert I. von Dagsburg-Egisheim
handeln? Untersuchen wir die Argumente Tihons: Er geht davon aus,
daß es sich bei den in den Urkunden von 1031 und 1059 Genannten
um ein und dieselbe Person handelt. Da der in der Urkunde von 1031
erwähnte Albert von Moha
aus chronologischen Gründen unmöglich Albert I. von Dagsburg-Moha sein
kann, nimmt er an, daß auch der 1059 genannte Graf Albert nicht der DAGSBURGER Graf sein könne [436 TIHON,
Histoire, Seite 154f.]. Diese
Schlußfolgerung ist allerdings nicht beweiskräftig.
Daß der 1031 erwähnte Albert
von Moha wegen der chronologischen Probleme nicht mit Albert I. von Dagsburg identisch
sein kann, wurde von Tihon indes richtig gesehen. Kann man aber diese
Argumentation auch bei dem Problem gelten lassen, um wen es sich bei
dem 1059 genannten Grafen Albert
gehandelt hat? Kann diese Person aus Altersgründen überhaupt Albert I. von Dagsburg sein? Wir
kennen das Geburtsjahr des DAGSBURGER
Grafen nicht. Wir können lediglich vermuten, daß er
gegen Ende der fünfziger Jahre des 11. Jahrhunderts geboren wurde [437 Siehe dazu
oben, Seite 66.]. Er könnte also bei einer
großzügigen Auslegung des „gegen Ende der fünfziger
Jahre" durchaus auch einige Zeit vor diesem Zeitpunkt geboren worden
sein. Er wäre wahrscheinlich bei einer solchen Annahme 1059 immer
noch unmündig gewesen. Allerdings können, das soll
erwähnt werden, auch ummündige Personen als Zeugen auftreten [438 Siehe dazu
oben, Seite 93f.]. Dies bringt uns also
nicht viel weiter. Handelt es sich 1059 jedoch wirklich um den DAGSBURGER Grafen, so fällt
immerhin auf, daß über einen längeren Zeitraum
hinweg jeglicher Quellennachweis zu Albert
I. fehlt. Es existiert lediglich ein nicht genau zu datierender
Beleg aus den Gesta abbatum Trudonensium, der nur vage zwischen 1055
und 1082 angesiedelt werden kann, und von dem man nicht genau
weiß, ob es sich bei der dort genannten Person um Albert I. von Dagsburg-Egisheim oder
um seinen Großvater
mütterlicherseits, Albert
von Moha, handelt [439
Siehe dazu oben, Seite 66ff. Siehe
auch unten, Anm. 443.]. Erst in den neunziger
Jahren des 11. Jahrhunderts haben wir sichere Nachweise für Albert I. von Dagsburg-Egisheim [440 Siehe dazu
oben, Seite 66ff.]. Dieser Umstand zeigt uns an,
daß Albert I. wohl erst
ab den achtziger Jahren des 11. Jahrhunderts politisch aktiv wurde.
Somit können wir es als sehr wahrscheinlich ansehen, daß der
1059 genannte Graf Albert von Moha
nicht mit Albert I. von Dagsburg
identisch ist. Folglich dürfte die Erklärung Ferdinand
Tihons, daß das Gebiet um Moha schon vor der Übernahme durch
die Grafen von Dagsburg-Egisheim als Grafschaft bezeichnet wurde, die
plausiblere sein gegenüber der These Vanderkinderes, der die
Mehrzahl der Historiker gefolgt ist. Zudem gibt es genügend
Beispiele, daß Grafen in Zeugenreihen von Urkunden ohne ihren
Grafentitel erscheinen, so zum Beispiel gerade in der Urkunde von 1059.
Hier wird in der Zeugenreihe ein Vogt
Otto ohne Grafentitel genannt, bei dem es sich jedoch um den Grafen Otto von Duras gehandelt hat [441 Siehe,
dazu PIOT, Cartulaire 1, Nr. 13, Seite 19 mit Anm. 2.].
Auch wird Albert von Moha in
der undatierten, zwischen 1040 und 1044 ausgestellten Urkunde von Erzbischof Poppo von Trier zwischen Herzog Gottfried und Graf Bezelinus genannt [442 Urkunde,
abgedrückt bei BEYER, Urkundenbuch, 1. Band, Nr. 324, Seite
377f.: ... Diefrido aduocato.
Duci godefrido. Adalberto
de musal. Comes becelinus
(Zitat, ebda., Seite 378)].
Durch das Fehlen des Grafentitels bei Albert
von Moha, der immerhin unmittelbar nach dem Herzog Gottfried dem Bärtigen
und vor Graf Bezelinus
plaziert ist, abzuleiten, daß Albert
von Moha keinen Grafentitel führe, scheint mir eine
verfehlte Annahme zu sein. Noch ein letztes, in eine Frage gekleidetes
Argument sei hinzugefügt. Weswegen sollte ausgerechnet das Gebiet
von Moha, das von allen Seiten von Grafschaften umschlossen war,
nämlich von den Grafschaften Namur, Avernas und Huy, keine
Grafschaft gebildet haben?
Es scheint, daß nach dem Tod des Grafen
Heinrich I. von Dagsburg-Egisheim das Gebiet von Moha mit
seinen Pertinenzen nicht zusammen mit den wichtigen anderen dagsburgischen Besitzungen an dessen
ältere Söhne Gerhard
oder Hugo VII. gekommen,
sondern das väterliche Erbe von Heinrichs
drittem Sohn, Albert,
gewesen ist. Für diese Annahme würde der Name dieses Sohnes, Albert, sprechen, der ja bis zur
Generation Heinrichs I. nicht
in der Familie der
DAGSBURG-EGISHEIMER Grafen nachgewiesen werden kann und der erst
über die Verbindung Heinrichs I.
mit der Erb-Tochter Alberts von Moha
in das Namensgut dieser Familie kam. Da Albert I. von Dagsburg-Egisheim den
Namen des letzten Herren von Moha trug, ist es durchaus wahrscheinlich,
daß ihm die Herrschaft Moha als Erbe zugedacht war. Diese
Vermutung könnte eine Bestätigung in der schon oben
erwähnten Güteraufzählung der Abtei St. Trond in den
Gesta ahbatum Trudonensium finden, in der unter anderem von einer
während des Abbatiates von Adelardus
II. von St. Trond (1055 bis 1082)
erfolgten Schenkung des Grafen
Albert von Moha in
Herek-la-Ville berichtet wird [443
Rudolfi gesta abbatum Trudonensium, MGH SS X, Seite 235: ... et
quicquid habemus in Harches a comite
de Musal Alberto; zur
Problematik der Identifizierung dieses Grafen
Albert mit Albert I. von
Dagsburg-Egisheim siehe oben, Seite 226.].
Die Eckdaten des Abbatiates von Adelard
II. bilden natürlich den Terminus post quem und den
Terminus ante quem für den Zeitpunkt der Schenkung. Ist die
Schenkung eher gegen Ende des Abbatiates von Adelard erfolgt, so wäre der
Schenker wohl nur mit Albert I. von
Dagsburg-Egisheim zu identifizieren. Man könnte somit ein
Verfügungsrecht Alberts von
Dagsburg-Egisheim über niederlothringische Güter
ableiten, obwohl von seinen älteren Brüdern zum Zeitpunkt der
Schenkung auf jeden Fall noch Hugo
Vl. am Leben war, dieser starb bekanntlich erst 1089, also nach
dem Terminus ante quem für die Schenkung, so daß der
Schluß folgerichtig wäre, daß die niederlothringischen
Besitzungen des DAGSBURG-EGISHEIMER
Grafen-Hauses, mit Moha als dortigem Kerngebiet, das Erbgut Alberts I. waren. Letztlich ist
jedoch dieses Forschuugsproblem als obsolet zu betrachten, da durch den
gewaltsamen Tod Hugos VI. im
Jahre 1089 die wichtigsten dagsburgischen
Besitzungen in der Hand Alberts II.
wieder vereinigt wurden.
Albert I. nennt sich zwar in
Urkunden schon Graf von Moha [444 Siehe die
oben angegebenen Belege, Seite 66f.], von
weitergehenden Aktivitäten in diesem Gebiet berichten uns die
Quellen aber fast nichts. Lediglich von einer Schenkung Alberts I. aus einer der Grafschaft
Moha zugehörigen Besitzung an die Abtei Flone haben wir durch ein
Privileg des Papstes Innozenz II.
vom 4. Dezember 1138 Nachricht, in dem dieser die Besitzungen der Abtei
Flone bestätigt. Hierin wird uns auch die einstige
Übertragung der Kirche des Hl. Petrus mit Zubehör zu Dreye
bei Warnant durch den Grafen Albert
von Moha mitgeteilt [445
Druck der Urkunde bei EVRARD, Documents, Nr. 11, Seite 297-301:
Ecclesiam beati Petri de Drhahit cum
omnibus pertinentiis suis, quam
dedit Albertuis, comes de Musial (Zitat, Seite
298); Bestätigungen
dieser Übertragung, allerdings ohne den Grafen Albert als Schenker zu
nennen, 1140 durch Bischof Albero II.
von Lüttich (ebda.. Nr 13, Seite 305)
und 1143 durch Papst Coelestin II. (ebda.,
Nr. 14, Seite 307); zur
chronologischen Zuordnung der Schenkung siehe
unten im Kapitel 'Besitzungen' den Artikel zu 'Warnant-Dreye'.].
Alberts politischer Schwerpunkt
lag wohl eher im oberlothringischen Raum, wie sich aus seinen
Aktivitäten in der Gegend von Longwy ablesen läßt [446 Siehe
unten, Seite 229-231.], obgleich es sein kann,
daß die Zufälligkeit der Quellenüberlieferung zu
manchen Verzerrungen der tatsächlichen Gegebenheiten geführt
hat. Es besteht aber durchaus die Möglichkeit, daß sein
Interesse durch die ihm von seiner
zweiten Gemahlin, Ermensinde
von Luxemburg, in die Ehe gebrachten Güter um Longwy im
Norden Ober-Lothringens, verstärkt auf seine niederlothringischen
Besitzungen in und tun Moha gelenkt wurde [447 Siehe
unten, Seite 229f.].
Die Besitzungen um Moha rückten vor allem erst in der Generation,
der Hugo VIII. angehörte,
in das politische Blickfeld der Grafen von Dagsburg, da um die Mitte
des 12. Jahrhunderts die Gefahr drohte, die Rechte an dieser Grafschaft
an die Grafen von Namur zu verlieren [448 Siehe dazu
unten das Kapitel 'Die Fehde mit dem Grafen von Namur'.].
Schließlich verstärkte sich in der Generation der beiden Söhne Hugos VIII., Hugo IX. und Albert II., das Engagement der DAGSBURGER Grafen, als sich die falcones de Daburc
[449
Albrici monachi Triumfontium Chronicon, MGH SS XXIII, Seite 893.]
im Maasgebiet selbst aktiv territorialpolitisch massiver
betätigten und später, nach dem Tod Hugos IX., alleinig Albert II. immer wieder an den
häufgen, ebenfalls territorialpolitisch motivierten
Auseinandersetzungen der verschiedenen niederlothringischen Dynasten
beteiligt war.
Ein wirtschafts- und handelspolitischer Aspekt soll noch erwähnt
werden, der möglicherweise eng mit der Übernahme des Gebietes
von Moha durch die ursprünglich im Elsaß und im
elsässisch-oberlothringischen Grenzgebiet beheimateten Grafen von
Dagsburg-Egisheim zusammenhängt: die Einführung
elsässischen Weines im Maasgebiet. Diese These hat Jules Herbillon
aufgestellt, der sie damit begründet, daß sich in der Gegend
um Moha und Huy bis fast ins 19. Jahrhundert eine Maßeinheit
für alkoholische Getränke erhalten hat, der sogenannte pot d'Dabor, also das sogenannte dagsburgische Maß, das
augenscheinlich eng mit dem Weinhandel in dieser Gegend zu tun hatte
und von den DAGSBURGER Grafen
als Maßeinheit eingeführt wurde. Es ist gut denkbar,
daß die Annahme von Herbillon zutrifft und die DAGSBURGER Grafen die Initiatoren
für den Handel mit elsässischen Weinen im östlichen
Niederlothringen gewesen sind.