Albert
Graf von Dagsburg
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†
Eventuell Sohn
des Grafen Albrecht
I. von Egisheim-Dagsburg
Legl Frank: Seite 90-92
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"Studien zur Geschichte der Grafen
von
Dagsburg-Egisheim."
Albert, ein Sohn Alberts I. von Dagsburg?
Im Departementalarchiv in Nancy findet sich eine Urkunde des Abtes
Anselm von Maursmünster aus dem Jahre 1155, in der ein Albert von
Dagsburg genannt wird. Abt
Anselm überträgt dem Abt
Gerhard
von
Haute-Scille rogalu baionum
virorum, scilicet vir( venerabilis Steppani
Metensis episcopi ei Alberei conutis de Dac.eborc ei aliorum bonorum
virorum Weide- und andere Nutzungsrechte im Maursmünsterer
Gebiet,
wie
es vor ihm bereits Bischof Stephan
und Graf Albert in ihren
Gebieten
Haute-Seilte zugestanden hatten [505
Urkunde in Nancy, AD M-et-M, H 594, abgedruckt bei BÜTTNER,
Andlauer
Besitz und Reichsgut. Nr. 2, Seite 28f. (im Nachdruck Seite 292f.).]. Diese Urkunde wirft jedoch gerade
durch diese Nennung chronologische und genealogische Probleme auf. Wann
geschah die Verleihung durch Albert de Dacxborc,
und wie ist er
genealogisch einzuordnen?
Die Verleihung durch Albert
muß nicht erst 1155 erfolgt sein, sie kann
auch früher geschehen sein. Jedoch wird uns durch den Zeitpunkt
der Ausstellung 1155 ein Terminus ante quem, durch den Zeitpunkt der
Stiftung der Zisterzienserabtei Hlaute-Seille „um 1140" ein Terminus
post quem vorgegeben [506
Siehe den Artikel zu Haute-Seille von T. DE MOREMBERT, in: DHGE 23,
Spalte 582.]. Somit scheidet natürlich Albert I. als der
hier genannte Schenker aus. Bei dem Grafen
Albert kann es sich aber
auch nicht um Albert II., den Sohn Hugos VIII., handeln, der zwar
1155
höchstwahrscheinlich schon geboren ist, denn so ein
Zugeständnis über
Weide- und Nutzungsrechte in der Grafschaft Dagsburg an die Abtei
Haute-Seillc wurde zweifellos vom regierenden DAGSBURGER Grafen, Hugo VIII., dem Vater Alberts II., gewährt
werden. Als Lösung
böte sich an,
daß dieser Albert de Dacxborc ein ansonsten
nicht nachweisbarer
Sohn
Alberts I. wäre [507
Neuerdings wird auch von M. PARISSE, Ermesinde, comtesse de Luxembourg
et marquise d' Arlon 1186-1247, in: Le Luxemburg en
Lotharingie/Luxemburg im lotharingischen Raum, Melanges Paul Margue,
ed. P. DOSTRET, M PAULY, P. SCHMOETTEN und J. SCHROEDER,
Luxembourg 1993, Seite 486 und Stammtafel Seite 488, ein Albert als Sohn
Alberts I. genannt. Möglicherweise beruht jedoch die Angabe
bei
Parisse
auf einer Verwechslung, da er in der Stammtafel, Seite 488, unter den
Kindern aus der Ehe Ermensindes
mit Albert I. von Dagsburg
einen
Albert anführt, während unter den Kindern aus
Ermensindes
zweiter Ehe
mit Graf Gottfried von Namur
ein Albert fehlt, der jedoch
in den
Quellen
eindeutig als Sohn aus Ermensindes
zweiter Ehe ausgewiesen wird. Vgl.
die Stiftungsurkunde für Floreffe,in der die Namen ihrer
gemeinsamen
Kinder genannt werden annuentibus filiis
et filiabus nostris:
Adelberto, Heinrico, Clementia, Beatrice, Adelaide (ROUSSEAU,
Actes,
NF 2, Seite 8-11, Zitat, Seite 9).]. Gegen die
Existenz dieses neben Hugo VII.
zweiten
Sohnes Alberts I. spricht der eben erwähnte Umstand,
daß kein
weiterer
Nachweis für die Existenz. dieses Sohnes bekannt ist [508 Es sei
denn, man wertet die
undatierte Urkunde des Albertus comes in Eginsheim dictus de Muesal als
ein
weiteres Quellenzeugnis für Albert de Dacxborc.
Diese in
Strasbourg AD
BR, G 17, aufbewahrte Urkunde ist jedoch mit dem Vorwurf der
Fälschung belastet. Zu der Urkunde und den nicht
auszuräumendcn
Bedenken gegen sie, siehe unten im Abschnitt 'Besitzungen' den
Artikel 'Herrlisheim-pres-Colmar/Herlisheim'.].
Gerade
er
müßte nach dem frühen Tod seines Bruders Hugo VII. als
einzig
handlungsfältiger DAGSBURGER
Graf politisch aktiv geworden sein,
jedoch
finden wir in den Quellen keine Spur davon. Zudem ist nach dem Tod
Alberts I. keine Aufteilung
seiner umfangreichen Besitzungen erfolgt.
Das DAGSBURGER Gebiet und die
gleiclmanlige Burg, nach der Albert
genannt wird, befindet sich ja in den Händen Hugos VII. und
seiner
Nachkommenschaft. Ähnliche Schwierigkeiten hat man, wenn man Albert
als weiteren Sohn Hugos VII.
einordnet. Man ist wieder vor das Problem
gestellt, daß eigentlich nur der regierende Graf über die
Nutzungsrechte
in der Grafschaft verfügen kann. Um 1140 sehen wir aber schon Hugo VII.
aktiv als DAGSBURGER Grafen
handeln.
Handelt es sich bei vorliegender Urkunde vielleicht um eine
Fälschung aus späterer Zeit, in der man über die
Lebenzeiten der
einzelnen DAGSBURGER Grafen nicht mehr so recht Bescheid
wußte?
Denkbar wäre es, daß man in Haute-Seille, um sich die
Weiderechte im
Gebiet von Maursmünster zu sichern, diese Urkunde angefertigt
hat.
Ungewöhnlich ist zumindest der Umstand, daß der
Dorsualvermerk von der Hand des Urkundenschreibers stammt [509 Die Notiz
lautet: Karta Anshelmi abbatis Mauri monasterii de
pasturis et usibus (AD Met-M, H 594). Siehe auch BÜTTNER,
Andlauer Besitz und Reichsgut, Vorbemerkung zu Nr. 2, Seite 28 (im
Nachdruck
Seite 292f.), der jedoch daraus keinen Fälschungsverdacht ableitet.]. Auffallend bleibt zudem die Schreibweise Dacxborc, die in
der Urkunde gleich zweimal auftritt, aber ansonsten für diee DAGSBURGER Grafen nicht nachweisbar
ist.
Treten nicht noch neue Quellen ins Licht, in denen ein Graf Albert von Dagsburg in der
ersten Hälfte des 12. Jahrhunderts genannt wird, müssen an
der Existenz dieses Albert de Dacxborc
berechtigte Zweifel angemeldet werden.