Sohn des Grafen
Eberhard vom Niederlahngau (+ 966)
Fried, Johannes: Seite 102-105
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"Prolepsis oder Tod? Methodische und andere Bemerkungen
zur Konradiner-Genealogie im 10. und frühen 11. Jahrhundert"
Die Antwort dürften drei Urkunden OTTOS DES GROSSEN geben, die in demselben Jahr 966 nur wenige Monate nach dem Hinscheiden jenes Grafen Eberhard III. ausgestellt wurden [Eberhard starb am 10. Mai (vgl. Anmerkung 91), die Urkunden datieren vom 24. und 27. August; der in ihnen erwähnte Hoftag in Worms fand um den 15. August statt, vgl. RI 2, Nr. 431)]. Sie verfügen über Besitzungen im "KONRADINER-Land", welche bis dahin die Brüder Konrad und Eberhard zu eigen besaßen, die aber nach dem Urteil der Franken (die beiden Brüder waren also Franken!) dem fiscus zugesprochen worden waren. Als Inhalt des Gerichtsspruchs geben die Urkunden übereinstimmend an, daß "Konrad und Eberhard für enterbet und illegal befunden wurden", daß "sie illegitim zu sein erwiesen wurden". Hier war also eingetreten, was Ottos von Hammerstein Kindern aus seiner Ehe mit Irmingard gleichfalls drohte: die Illegitimität der Erben wegen Illegitimität der Ehe, der sie entsprossen. Das Vorgehen entsprach dem fränkischen Recht. Über das Alter der beiden Brüder ist nichts gesagt. Der Prozeß von 966 richtete sich freilich nicht gegen den Vater und seine inkriminierte Ehe, sondern gegen die Söhne dieser Ehe, was immerhin so viel besagt, daß der Vater tot und der Erbfall eingetreten war, die Erbauseinandersetzung aber noch nicht stattgefunden hatte; die Brüder besaßen, was sie verloren, noch zur gesamten Hand. Es liegt nahe, bei dieser Konstallation an den ein Vierteljahr zuvor gestorbenen Grafen Eberhard zu denken. Die illegitimen Konrad und Eberhard dürfen mithin als seine Söhne gelten und zwar als seine einzigen. Da sie das Erbe zunächst angetreten hatten, dürfte die Ehe ihres Vaters zu dessen Lebzeiten nicht, jedenfalls nicht erfolgreich angefochten worden sein; da das Urteil vollstreckt wurde, ohne daß es zu schweren Auseinandersetzungen kam [Von hier aus fällt auch Licht auf die Identität des Grafen Udo, des Rebellen von 966. Er kehrte ja unter Eidbruch vorzeitig aus dem Exil nach "Franken" zurück (Cont. Regin., Seite 177). Der Anlaß dürfte im Ausgang des Wormser Prozesses gegen Konrad und Eberhard zu suchen sein. Sie wären dann am ehesten seine Neffen. Zusätzlich könnte der Tod des Udo-Sohnes Udo, den das Nekrolog aus Essen oder Werden im Anschluß an den Tod des Grafen Eberhard erwähnt (vgl. oben bei Anmerkung 63) den Vater zurückgeführt haben; er mußte ftreilich auf jeden Fall das Land wieder verlassen, und seine Grafschaft, das Mayernfeld, begegnet seitdem nicht mehr in konradinischer Hand; vgl. dazu Dietrich (wie Anmerkung 92), Seite 256. Der im Bitgau für 978 bezeugte Graf Udo, auf den Dietrich verweist, wäre am ehesten mit dem 982 gefallenen dux Udo, dem Sohn Konrads I. zu identifizieren.], dürften die entrechteten Konrad und Eberhard noch Knaben gewesen sein [Auch dieser Umstand spricht dafür, den Grafen Eberhard vom Mayenfeld und den Grafen Eberhard vom Niederlahngau (+ 966) als zwei unterschiedliche Personen anzusprechen. - Zur Zuordnung der beiden 966 Verurteilten zur eberhardinischen KONRADINER-Linie vgl. auch H. Werle, Münster-Dreisen. Ein Beitrag zur Geschichte des Benediktinerinnenklosters und Prämonstratenserstiftes, in: Archiv für mittelrheinische Kirchengeschichte 8 (1956), Seite 323-332, hier 325f.]. Illegitimität der Erben, die nach dem Tod des Erblassers festgestellt wird, ist genealogisch gesehen unheilbar. Mit anderen Worten: Dieser Zweig der KONRADINER starb durch das Wormser Urteil von 966 als Adelshaus aus; sein Erbe fiel, wie es die Urkunden auch sagen, an den König. Wieweit und ob die übrigen KONRADINER, nämlich Konrad I. und seine Söhne, von diesem Prozeß profitierten, ist nicht zu erkennen.
Heinzelmann, Josef:
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„Illegitimität“
Wieder 12 Seiten weiter wechselt Fried nochmals die Rechtsauffassung im Zusammenhang mit drei Urkunden OTTOS I., der konfiszierten KONRADINER-Besitz an das Magdeburger Mauritius-Stift quasi als Startkapital für das zur Gründung vorgesehene Erzbistum schenkte. Diese für die westdeutsche Landesgeschichte wichtigen Vorgänge sind noch nicht genügend diskutiert.
Die Kon-Fiscation von 966
Bei den drei gleichzeitigen Schenkungen an Magdeburg
wird ausdrücklich gesagt, die Güter seien nach einem Urteil der
höchsten Adligen in den Besitz des Kaisers gelangt (iudicio optimatum
Francorum in nostrum imperiale ius devenit //iudicio procerum nostrorum
Vuormaci?e diiudicatum est, idcirco, quia hi, qui idem pr?e dium
habuerunt antea, iudicio omnium primatum Francorum … ?sco nostro legaliter
addictum), und zwar seien sie den Vorbesitzern namens Konrad
und
Eberhard
abgesprochen worden, weil diese unrechtmäßige Besitzer seien
(exhaeredes et inlegales sunt adiudicati // non legitime esse probati sunt).
Wer waren dieser Konrad
und dieser Eberhard? Wenigstens sind sich fast alle Forscher einig,
dass sie zu den „KONRADINERN“ gehörten.
Aber eine genauere Identizierung der beiden war nicht möglich. Jackman
meint, die Enteignung datiere auf das Jahr 950, als ein sehr mächtiger
KONRADINER
namens Konrad in offenen
Gegensatz zum kaiserlichen Haus geriet.
Eberhard sei nicht sein
Bruder, sondern sein Vetter gewesen, der damals Graf im Lahngau war. Bei
der Schenkung von Speyerdorf aber heißt es ausdrücklich unter
Bezug auf Konrad und Eberhard
idem fratres. Verwirrenderweise gibt Jackman den beiden Enteigneten dafür
den Grafentitel, wovon in den Urkunden nichts steht. Er referiert auch,
dass dieser Eberhard
(III)eine besondere Stütze des ottonischen
Kaiserhauses war und immer OTTOS I. Vertrauen
genoß. Deshalb seien diese Güter auch erst kurz nach seinem
im Mai 966 erfolgten Tode vom Kaiser an das Magdeburger Stift vergeben
worden. Fried dagegen erklärt, die beiden Enteigneten seien Söhne
einer wegen Inzests ungültigen, aber zu Lebzeiten nicht angefochtenen
Ehe des Grafen Eberhard
(III.) im Lahngau gewesen, der zu Beginn des Jahres 966 gestorben
war.
Welchen Rechtsgrund hatte die Kon?skation?
Es gibt natürlich mehrere Möglichkeiten, warum
jemand das Verfügungsrecht über einen Besitz verlor: Ein Allod
wird zur Bestrafung eingezogen / ein Erbanspruch wird als unberechtigt
erklärt /ein - vom Besitzer zum Privatvermögen gezogenes - Amtsgut
fällt (mit dem Amtsauftrag) an den Lehnsvergeber zurück.
Eine Straf-Kon?skation fand ein halbes Jahr zuvor statt
ob latrocinia et malefacta der Brüder Megingaldus und Reginzo (nicht
aber ihres ältesten Bruders Landbert). In diesem Falle wird nicht
von einem iudicium optimatum Francorum gesprochen wie in zwei unserer Urkunden
(in der dritten wird dieses Hochadelsgericht sogar tautologisch ins Feld
geführt). Der Fall „Konrad und
Eberhard“
war also prekärer, die beiden Herren wichtiger. Und ihr Verbrechen
war geringer: nur ihr Besitztitel war non legitime.
Im Fall von Oberwesel lässt sich wohl etwas mehr
sagen als bei den anderen Schenkungsgütern: Oberwesel hatte 820 unter
LUDWIG
DEM FROMMEN unzweifelhaft einen königlichen Fiskus gebildet.
Es ist unwahrscheinlich, dass er in der Zwischenzeit an einen Adligen verschenkt
wurde. Daraus folgt die Unwahrscheinlichkeit, dass er jetzt bei diesem
oder einem seiner Erben im Rahmen einer Bestrafung als Allod kon-?sziert
wurde.
Überhaupt ist es unwahrscheinlich, dass
Konrad
und
Eberhard
Eigengüter zur Bestrafung entzogen bekamen. Die Magdeburger Geistlichen
hätten gewiss darauf gedrungen, dass eine so problematische Vorgeschichte
ihres Eigentums genau dargestellt wurde.
Als einfachste Erklärung für die Kon-Fiscation
gilt, dass Konrad und Eberhard
unebenbürtige Söhne waren oder aus einer wegen Inzest gelösten
Ehe stammten und deshalb nicht erben durften. Dies kann innerhalb des an
Söhnen und Vettern reichen Hauses der KONRADINER
durchaus vorgekommen sein. In einem solchen Falle hätte aber der nächste
legitime Erbe den Besitz übertragen bekommen, eine Kon-Fiscation hätte
es nur bei Mangel an Erben gegeben, also nicht bei den KONRADINERN.
Daher kann es sich nicht um illegitime Abstammung handeln.
Erstaunlich ist immerhin, dass zahlreiche Forscher dieser
Meinung anhängen. Gleichwohl wollen in immanentem Widerspruch dazu
die Anhänger dieser Erklärung die enteigneten Bastarde Konrad
und Eberhard
unbedingt mit legitimen KONRADINERN
identifizieren.
Bleibt also als Tatbestand nur die Rückführung
angeeigneter Amtsgüter, auf die Konrad
und Eberhard keinen
Anspruch erheben durften, weil sie nicht (mehr) mit den dazugehörigen
Ämtern betraut waren. Sie sind teilweise noch nicht einmal endgültig
lokalisiert. Welches Amt, welche Ämterkombination aber war mit Gütern
von Kesselheim bis Speyerdorf ausgestattet? Ein einfaches Grafenamt kann
es nicht gewesen sein, denn die Güter verteilen sich auf vier Gaue
(Speyer-, Nahe, Trechir- und Maienfeldgau). Um Amtsgüter des „ruhenden“
fränkischen oder des lothringischen Herzogtums handelt es sich kaum,
Kesselheim und Oberwesel gehörten zu Lothringen, Speyerdorf, Genheim,
Hüffelsheim und Mainz zu Franken. Wahrscheinlicher ging es um ursprünglich
kirchliche Amtsausstattungen, eines Laienabts, eines Vogts oder dergleichen.
Oder um Prekarien auf Lebenszeit eines Vorbesitzers, die nicht geräumt
wurden. Es scheint so, als ob sie irgendwie zusammengehören, obwohl
ihr Übergang an Magdeburg in drei Urkunden verbrieft wurde.
Wann wurde konfisziert? Wer waren die beiden „Enteigneten“?
Da man im Falle nicht ganz klarer Rechtsverhältnisse
sich in jenen Zeiten meistens darauf einigte, die strittigen Güter
einfach der Kirche zu übereignen, wobei der bisherige oder in seinem
Anspruch nicht ganz zu übergehende Besitzer als Vogt eingesetzt wurde,
ist eher zu erwarten, dass Rechtsstreit und Kon?skationsurteil der Schenkung
nicht lange vorausgingen. Dem steht nicht einmal das antea in einer der
drei Urkunden entgegen.
Jackman weist aber mit Recht darauf hin, dass OTTO
I. die Schenkungen nur ein paar Wochen nach dem Tode von Eberhard
(III) vornahm, der als Graf im (Nieder-)Lahngau 958 und im Auelgau
966 belegt ist und 962 an erster Stelle vor seinen Brüdern und anderen
das Ottonianum bezeugt. Er stand mithin dem Kaiser nahe. Wenn er - wie
Jackman meint - keine Nachkommen hatte, mussten seine drei Brüder
ihn beerben. Zu ihnen gehörte Udo,
der 963/4 als Graf des Maienfelds bezeugt ist. Vergessen wir nicht, dass
Kesselheim im Maienfeld lag, Oberwesel in dem mit dem Maienfeld zu einer
Grafschaft verbundenen Trechirgau. Dieser
Graf
Udo (v. Maienfeld/Trechirgau) wurde noch 966 nach Umtrieben in
N-Italien aus dem Reiche verbannt. Hängt die Schenkung oder gar die
Kon-Fiscation evtl. damit zusammen? Hatte der Kaiser zwar hingenommen,
dass der ihm zugesprochene Besitz bei Eberhard
(III) verblieb, da dieser ein zuverlässiger Gefolgsmann war?
Und hatte er nach dessen Tod ein altes Urteil rechtskräftig werden
lassen? Oder, wahrscheinlicher, hatte er einen fragwürdigen Rechtstitel
oder ein obsoletes Amt bei
Eberhard
noch geduldet, führte aber nach dessen Tod das Urteil herbei, um zu
verhindern, dass diese Güter der längst verstorbenen
Konradund
Eberhard
über
Eberhard an seinen missliebigen Bruder gingen? Das Urteil
der Großen und die Kon-Fiscation datieren also eher von 966, kurz
vor der Schenkung an Magdeburg.
Eines ist aber auch deutlich: Die beiden Brüder
können im August 966 kaum mehr gelebt haben (das antea und die Verwendung
des Perfekts), schon weil - unseres Wissens - damals kein Eberhard
bei den KONRADINERN im volljährigen
Alter stand. Eberhard (IV), später Graf des Maingaus, dürfte
noch nicht erwachsen gewesen sein. Jackman reiht ihn ein als Neffen Eberhards
(III) ein und zwar als Sohn von dessen jüngstem Bruder Konrad,
Graf des Ladengaus, † ca. 986, einem recht engen Vertrauten der OTTONEN.
Natürlich wäre es möglich, diesen Eberhard als Sohn
auch eines der älteren Brüder oder gar als Sohn von Eberhard
(III) selber einzuordnen. Der - gewiss ältere - Konrad
der
Urkunde wäre dann sein Bruder gewesen. Ein solcher ist nicht belegt.
Und warum sollten sie und zwar zugunsten des Kaisers enterbt worden sein?
Bloß, damit der nähere Erbe, Udo
von Maienfeld, keinen Anspruch erheben sollte? Auch reicht die
Zeit zwischen Mai und August kaum für einen so komplizierten Vorgang.
Wir müssen also in einer früheren Generation
suchen, und da gibt es seit Konrad
Kurzbold und seinem Bruder Eberhard (II) mehrere denkbare
Paare, vor allem, wenn man nicht nur nach Brüdern sucht. Auf
die Tatsache, dass der 892 ermordete Graf Meingoz, der eigentliche Erblasser
dieser vielen Ämter und gewiss auch Güter, gleichzeitig Laienabt
von St. Maximin war, lässt sich eine verlockende Hypothese bauen.
Die Funktion des Laienabts ging offensichtlich mit seinen anderen Gütern
und Ämtern an die KONRADINER über,
nachdem Konrad und Gebhard das Lehen St. Maximin von Gerhard
und Matfried 906 zurückerobert hatten. Jedenfalls ist 909 Januar 1
Euurardus/Euerhardus
Laienabt des Klosters (wohl König KONRADS
I. Bruder Eberhard, Graf im Lahngau, später „fränkischer“
Herzog, vielleicht aber auch Eberhard
(II), Graf im Maienfeld, der Bruder Konrad
Kurzbolds). 926 verfügt Graf (später Herzog) Giselbert
darüber. 966 war die Zeit der Laienäbte für St. Maximin
vorüber, es war wieder ein Reichskloster. Die vielleicht gleichnamigen
Erben der Laienäbte Konrad und
Eberhard
besaßen
aber vielleicht noch immer Pertinentien, die dem Kloster entfremdet waren.
Diese ganze Argumentation krankt indes daran, dass OTTO
I. korrekterweise die Güter – wenn sie denn zu St. Maximin
gehört haben – dem Kloster zurückgeben musste, statt sie seiner
Lieblingsgründung Magdeburg zu übereignen. Bis zu einem gewissen
Grade konnte er freilich über den Besitz eines Reichsklosters verfügen.
Vielleicht sind die Urkunden deshalb als Konfiskation von Konrads
und Eberhards
Gütern formuliert, weil da nicht stehen sollte, dass sie eigentlich
St. Maximin gehörten. Möglicherweise gab die Trierer Abtei stillschweigend
ihre Zustimmung. Gerade in jener Zeit unternahm ja St. Maximin eine Reforminitiative,
die insbesondere Magdeburg beeinflusste, und die Kaiser restituierten der
Abtei eine Reihe entfremdeter anderer Güter.
Andere Herleitungsmöglichkeiten der konfiszierten
Güter aus Kirchengut knüpfen sich an die Würde eines Laienabts
von Hornbach, die wir gleichfalls bei den Walaho/Meingoz–Vorfahren der
KONRADINER
und SALIER finden. Oder an das Marienstift
in Aachen, dem (895/99) König Zwentibold
den Ort Kesselheim am Rhein geschenkt hatte.
In jedem Fall lässt sich aber annehmen, dass Konrad
und Eberhard
die fraglichen Güter nicht zur gesamten Hand, wie Fried meint, sondern
nacheinander, bestenfalls nebeneinander besaßen. Gemeint waren wahrscheinlich
(genauer: am wahrscheinlichsten) entweder die frühen, noch als Brüder
zu identifizierenden Laienäbte dieses Namens, vielleicht auch Konrad
Kurzpold und sein Bruder Eberhard
(II). Letzter Besitzer war vermutlich Eberhard
(III).
Meiner Meinung nach war das Urteil des Wormser Tages
trotz der gewichtigen Wortwahl (die ja ungefährlich war, wenn es sich
um längst tote Personen handelte) nichts weiter als die Feststellung,
dass diese Güter keine Allode darstellten, als die sie von Konrad
und
Eberhard beansprucht worden waren, sondern nur Beneficia
und Praefecturae, deren Oberbesitz vom Kaiser an das Moritzstift Magdeburg
abgetreten wurde, die aber dem Lehensnehmer als Lehen nicht weggenommen
wurden. In ähnlicher Weise wurden bald sogar Grafschaften an Bischöfe
verschenkt, die dadurch eben nicht Amtsträger, sondern nur Lehensherren
wurden.
Zurecht erinnern sich Jackman und Fried in diesem Zusammenhang
an die Phrase quasi hereditatem. Vielleicht stammten die „beneficia aut
praefecturae“ aus dem Nachlass Udos (I) und waren weiterhin „quasi
hereditates“ behandelt worden, obwohl die Erlaubnis OTTOS
I. nur für Udo allein galt. Wahrscheinlicher aber
war hier festgehalten, dass permissu regis nur Udo (I) quicquid
beneficii aut praefecturarum habuit, quasi hereditatem unter seine Erben
verteilen durfte, nicht aber Konrad
oder Eberhard oder generell die anderen KONRADINER,
vor allem aus dem Eberhard-Zweig. Der Continuator Reginonis hätte
also 949 in weiser Voraussicht festgehalten, was später dem Magdeburger
Erzbischof zur Rechtsgrundlage für den Fernbesitz am Rhein dienen
sollte.
Ich korrigiere mich und alle, die sich bisher mit den
beiden Vorgängen beschäftigt haben: Es war Erzbischof Adalbert
von Magdeburg selber, der diesen Hinweis nachträglich auf den Punkt
gebracht hat. Schließlich hat niemand anderer als er die Fortsetzung
der Reginoschen Chronik verfasst, und zwar erst ab 966, als er Abt von
Weißenburg geworden war. Er soll zwar erst im Herbst 967 endgültig
für den noch zu gründenden Magdeburger Stuhl vorgesehen worden
sein, aber gewiss hat zumindest er selber schon ein Jahr vorher auf dieses
Amt spekuliert, das er dann 968 antreten konnte. Seine Chronik entstand
in engem Kontakt mit dem Hof, insbesondere OTTO
II., quasi in Fortsetzung der karolingischen
Reichsannalistik. Dass er die Konfiskation von 966 darin nicht erwähnte,
ist leicht zu erklären: Sie war (wahrscheinlich auf sein Zutun hin
oder in seiner Gegenwart, nämlich in Worms und im Elsaß) in
einem günstigen Moment nach dem Tod Eberhards
(III) durchgeführt und in deutlichen Urkunden festgehalten
worden und hatte als Routine-Aktion keinen Widerspruch gefunden. Vielleicht
hat Adalbert selber in der nicht recht zu durchschauenden Rolle, die er
zwischen St. Maximin und Magdeburg spielte, Kaiser
OTTO I. auf diese zu requirierenden Güter hingewiesen.
Dass seine Abtei Weißenburg, zu deren Abt er Anfang 966 erhoben wurde
und die 967 vom Kaiser die Immunität verliehen bekam, 968 an Magdeburg
geschenkt wurde, fällt in diesem Zusammenhang ebenso auf wie die irgendwie
gleichzeitige Schenkung des westfälischen Kanonissenstifts Borghorst,
das Bertha, nach Althoff seine Schwester, ebenfalls 968 gründete.
Seine familiären Beziehungen werden sehr divergent angegeben. Möglicherweise
treffen alle Vermutungen gleichzeitig zu, die lothringische (einfacher
linksrheinische) Herkunft (sein mutmaßlicher Vater Adalbert mit Maximiner
Lehen in Remich ) und die Verschwägerung nach Westfalen (seine Schwester
in Borghorst), sowie eine besondere Nähe zu den KONRADINERN.
Wenn man aus der Continuatio schließen darf, stand Adalbert den Vertretern
des Gebhardiner-Zweigs (Udo (I) und Herzog Hermann I.) besonders
positiv gegenüber. Die Borghorster Necrolog-Einträge legen eine
Beziehung Berthas zur Familie Herzog Hermanns I. nahe; daher auch
die engen Beziehungen zu Essen, dessen damalige Äbtissin
Mathilde († 1011 November 5) Enkelin Hermanns war, und
zu den
OTTONEN, insbesondere Adalberts
Wirken in der Königskapelle als Notar des Kanzlers Liudolf. Das schließt
die von Althoff betonten Beziehungen zu den Billungern nicht aus.