Sohn des 902 gefallenen Grafen
Eberhard im Nieder-Lahngau und der Wiltrud
Nach Jackman/Fried als Gebhard
III. Graf im Ufgau (+ ca. 948) Sohn des Grafen
Eberhard I. von Niederlahngau
Schmid, Karl: Seite 173
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"Probleme um den "Grafen Kuno von Öhningen" in:
Gebetsgedenken uns adliges Selbstverständnis im
Mittelalter. Ausgewählte Beiträge
Gebhard wird 940 als Graf im Ufgau genannt; D O I 23.
Heinzelmann Josef:
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"Quasi hereditatem inter filios"
Ebrechtliche Fragen bestimmen auch die Diskussion über
die Herkunft Herzog Konrads. Er und seine aus Thietmars Chronik
erschlossenen Geschwister (Udo (II), Graf Heribert und
Jutta, die Stammmutter der Stader und Großmutter Thietmars)
hielt man bisher für Söhne Udos (I).
Jackman rangiert sie in einen ganz anderen KONRADINER-Zweig,
mit einem negativen und einem positiven Argument.
Ersteres ist Jackmans Interpretation der Stelle des Regino-Continuators,
Udo
comes obiit, qui permissu regis, quicquid beneficii aut praefecturarum
habuit, quasi hereditatem inter filios divisit. Er versteht diesen
Satz so, dass 949 Graf Udo (I) vom
König erlaubt bekommen habe, seine Lehen und Ämter unter Verwandte
wie Erbbesitz unter Söhne zu verteilen, nicht „unter seine Söhne“.
Udo
hätte nur zwei ihn überlebende Söhne gehabt: Udo,
der 950 Bischof von Straßburg werden sollte und bis 965 lebte, und
Otto
von Grabfeld, der als sein Sohn durch die sogenannte Notiz von St.
Omer (auf die wir gleich zu sprechen kommen) ebenso belegt sei wie die
Abstammung Konrads von Schwaben
von Udos
Cousin Gebhard.
Dabei kann man unangenehme Fragen nicht unterdrücken.
Warum sollte Udos 938 gefallener Sohn
Gebhard
(von
dem wir zufällig wissen) nicht schon Kinder gezeugt haben? Und hatte
Udo
vielleicht noch weitere Kinder, die bloß in den Quellen nicht auftauchen,
weil sie vor dem Vater gestorben oder Frauen waren? Hätte der Sohn
Udo
Kleriker werden dürfen, wenn er der Stammhalter war? Er wurde Bischof
von Straßburg, gerade ein Jahr nach der kaiserlich genehmigten Teilung
quasi hereditatem… Ein Zufall? Bloß aufgrund der Notiz im Hammersteiner
Prozess mit Jackman Graf Otto im Grabfeld als überlebenden
Sohn Udos einzusetzen, ist auf jeden
Fall gegen den gesunden Menschenverstand, da dieser dann doch wohl Alleinerbe
gewesen wäre. Hätte Udo ihn
(gar mit Zustimmung OTTOS!) enterbt,
hätte der Continuator Reginonis das ganz anders formuliert. Schließlich:
Wenn Udo (I.) keine lebenden Nachkommen
hatte, hätte er dann nicht eher seinen ihm noch im selben Jahr in
den Tod folgenden Bruder Hermann I., Herzog von Schwaben (mit)bedacht,
statt Konrad, den – nach Jackman einzigen – Sohn seines Vetters
Gebhard?
Jackmans Auslegung der Stelle in der Continuatio erscheint
mir überzeugend, wenn man mit Settipani/Poly und Johannes Fried die
Konsequenz zieht, Udo seien „zum Zeitpunkt
der Privilegierung“, seine Lehen und Vogteien wie Erbbesitz unter Söhne
zu verteilen, „solche Söhne überhaupt abzusprechen“. Ich ziehe
gegen Jackman und Wolf die weitere Konsequenz: Der 910 verwaist als puer
genannte, also kaum nach 900 geborene Udo
verteilte seine Ämter und Lehen am Ende seines Lebens nicht unter
entfernte Verwandte, sondern unter Enkel und evtl. Schwiegersöhne.
Mit den vier Geschwistern sind gewiss nicht alle Erben
aufgezählt. Dass aber diese vier nicht von dessen Vetter
Gebhard sondern von Udo abstammen
(freilich nicht unbedingt wie in traditioneller Auffassung als seine Kinder,
sondern, was auch ihre Lebens-, genauer ihre Todesdaten zu bestätigen
scheinen, eher als Enkel über einen unbekannten Sohn oder eine Tochter),
verraten schon ihre Namen. Jackman muss wegen der VERMANDOIS-Namen
Heribert und Kunigunde dem Grafen Gebhard vom
Ufgau eine hypothetische Frau Adela
aus diesem Geschlecht geben, wohingegen eine Tochter Heriberts I. von
Vermandois (wohl namens Kunigunde) als Gemahlin Udos
zuverlässig belegt ist. Auch die Namen Hermann, Ita und Udo passen
besser oder nur zu Nachkommen Udos.
Mit erstaunlicher Präpotenz verdreht Jackman bei den Stadern
auch das Vorkommen von Udo, weil er die Abstammung von Udo
(I) leugnet: „The name Udo can be observed entering the house
of Stade as the sole onomastic heritage from the Konradiner. Apparently
this occurred in a rather unusual way: … for the names Judith and Liuthar
both include an –ud- component.“
Schließlich wird in Jackmans Hypothese die Heirat
des Wetterau-Grafen Heribert mit Irmintrud, Tochter Meingauds
und Enkelin des Maienfeldgrafen
Eberhard (II) zu einer Nahehe 3:3, denn Heriberts Großvater
wäre der Bruder dieses Eberhard.
Jackman sieht in der Nahehe ausdrücklich kein Problem, und übersieht
– wie bisher auch seine Kritiker – dabei die Folgerung für Otto
von Hammerstein: Wenn HEINRICH II. Otto
vernichten wollte, wie zuletzt Johannes Fried unterstrich, hätte er
ihn leicht als illegitimen Sprössling einer unerlaubbaren Nahehe um
sein Erbe bringen können.
Welches Argument bringt Jackman vor, um diese Erben Udos
zu Nachkommen seines Vetters Gebhard
zu machen? Es ist eigentlich ein einziges: das rätselhafte
Schema consanguinitatis für Otto von Hammerstein und seine
Frau Irmingard/Imiza. Eine der dort vorkommenden Filiationsfolgen
lautet: Gebehard genuit
Cunonem…
Cuno
genuit
Cunonem.
Man hat viel gerätselt, was diese mit dem Gegenstand des Eheprozesses
nicht zusammenhängende Notiz eigentlich soll.
Fried bietet die Erklärung, die sich wohl am weitesten
vom gesunden Menschenverstand entfernt, weswegen es sich anbietet, sie
als Maßstab zu nehmen. „Eine nach der günstigsten Zählweise
kanonisch gewöhnlich noch zulässige Ehe im Verhältnis 4:4
hätte für Braut und Bräutigam jeweils 30 Aszendenten, deren
Geschwister und ihrer aller Nachkommen auflisten müssen, um die Verwandtschaft
der beiden Ehegatten ausschließen zu können. Wer besaß
eine Übersicht über die Gesamtheit dieser 60+x Personen und die
Stelle oder die Stellen, an denen sie sich unzulässig überschnitten?
Wer betrieb Ahnenforschung in diesem Stil? …“
In einer Gesellschaft, die von Geblütsdenken und
Erbanspruch beherrscht war wie der mittelalterliche Adel, wo jeder als
Herrschaftswissen nicht nur (schon wegen möglicher Erbschaften, Protektion
und Einladung zu Familienfeiern) die eigenen aktuellen Verwandtschaftsverhältnisse,
sondern auch bis zu einem großen Grade die der wichtigsten Konkurrenten
und Verbündeten kannte, war man nicht so blöde, bei der Erforschung
einer Blutsverwandtschaft nach Friedschem Rezept vorzugehen. Der Normalfall
war sowieso, dass man seine Cousins und Cousinen 3. Grades (um nichts anderes
geht es) kannte. Aber Fried meint: „Angesichts solcher Verhältnisse
ist evident, dass manch eine Adelsehe eingegangen wurde, ohne eine tatsächlich
bestehende, eheverhindernde Verwandtschaft zu bemerken.“ Dabei hätten
Brautleute und ihre Eltern es leicht gehabt, Konsanguinität festzustellen:
Sie hätten nur die jeweilige Ahnentafel bis zur Ururgroßelterngeneration
(das sind inklusive der normalerweise noch lebenden Eltern, der Großeltern
und Urgroßeltern tatsächlich 30 Menschen) vergleichen müssen.
Warum sollten sie nicht diesen einfachen Weg gegangen sein, in einer Zeit,
wo man sehr wohl über Familienverhältnisse und Erbgänge
bescheid wusste und genealogisch dachte?
Fried verwechselt auch Ahnen- mit Verwandtschaftstafeln.
Am gravierendsten ist aber sein Missverständnis der Arbores consanguinitatis.
Sie „boten die Abstammungslinien in Gestalt eines ,Baumes‘, in dessen Mitte
die fragliche Person, ego oder ipse, ihren Platz hatte…“ Er hat sich seine
eigene Abbildung 1 nicht genauer angesehen, denn darin fehlt gerade das
Feld für den Probanden (Ego), weil jedes Feld einen Verwandtschaftsgrad
bedeuten soll, und Ego mit sich selbst natürlich nicht „verwandt“
ist. Gravierender ist es, dass Fried dieses System des Baumes nicht versteht.
Alle mit den korrekten lateinischen Bezeichnungen ausgefüllten Felder
zeigen verbotene Verwandtschaft, je weiter weg desto entfernter. Bei den
Nachfahren gibt es jeweils nur zwei Felder nebeneinander: filius und filia,
nepos und neptis usw. Ähnliches gilt für die Aszendenten: pater
und mater, avus und avia usw. Bei den Seitenverwandten wird hier die Sache
wegen der genauen lateinischen Verwandtschaftsbezeichnungen schwieriger,
neben dem pater steht patruus/amita, neben der mater steht avunculus/matertera.
Deren Abkömmlinge schließen sich waagerecht an. (Täten
sie es senkrecht nach unten, sähe das einer Nachfahren-, bzw. Verwandtschaftstafel
ähnlich, senkrecht nach oben, einer Ahnentafel.) Dementsprechend stehen
auf der Vaterseite etwa patruelis/amitina oder (zwei Kästchen höher,
eines nach links) propatrui/proamitae nepotes, auf der Mutterseite symmetrisch
dazu: consobrinus/consobrina und proavunculi/promaterterae nepotes. Es
entsteht eine Figur mit der Silhouette eines Baums, eine hohe Abstraktion
für Kirchenrechtler. Man kann die Felder entlang hickeln wie beim
Kinderspiel „Himmel und Hölle“ und kommt beim letzten Sprung zum Ehepartner
hoffentlich aus dem höllischen Inzestgebiet in den Himmel erlaubter
Ehe. (Bei den frühsten Varianten sind jedem Feld noch die genauen
Gradzahlen mit eingeschrieben.) Dass der Proband zahlreiche Kinder haben
konnte (sie sind alle filius oder filia, da gibt es keine Seitenverwandten)
und bestimmt auch einen Großvater mütterlicherseits hatte, brauchte
eine solche Arbor consanguinitatis nicht wiederzugeben, denn die Verwandtschaftsbezeichnungen
waren zu finden: Auch die Brüder der Enkel sind Enkel, beide Großväter
hießen avus. Eine Arbor consanguinitatis würde, wenn sie mit
konkreten Personen ausgefüllt wäre, geradezu platzen, weil in
jedem Kästchen mehrere Namen stünden. Und je weiter die Kästchen
oberhalb vom (evtl. zu denkenden) Ego entfernt stehen, desto voller wären
sie mit Personen, die untereinander garnicht verwandt sind.
Ein derartiges Schema konnte in einem Streitfall wie
dem Hammerstein-Prozess kaum helfen, weil es nicht die jeweils real existierende
Verwandtschaft wiedergab, sondern in seiner Abstraktion nur Konsanguinitätsränge.
Fried hält trotzdem – ich vereinfache zulässig – die Arbores
für eine Art Ab-Fragebogenformular für Inzest-Inquisition. Fried
hätte sehen müssen, dass sie dafür nicht geeignet waren.
In der Abbildung (auf die er sich beruft, die er sich aber nicht näher
angeschaut zu haben scheint) variieren einige Bezeichnungen und sind einige
der äußeren Felder noch frei. Viele der Abweichungen dieses
„Typs 5C“ (Bezeichnung Schadts ) vom „Ideal“ kann man nur als Fehler bezeichnen:
Patruus magnus und Propatruus werden zu Propatruus magnus, Atavunculi
filii und Atmaterterae filii stehen nicht in einem Feld, Abnepos und Atnepos
sind vertauscht, auf den Trinepos folgt Trinepotis nepos… Die Fehler waren
beim mechanischen Abschreiben weitergeschleppt worden und hatten sich immer
mehr kumuliert. Das Ergebnis war blanke theologische Theorie, die sich
nie in der Praxis bewähren musste.
Ein Rätsel bleibt die Notiz von Saint-Omer. Wozu
und wieso sind da zuerst drei Filiationslinien dargestellt, zwei davon
als Schema consanguinitatis, das nicht zu einem Brautpaar führt, also
schon gar nicht zu dem inkriminierten Ehepaar, dessen Schema mit Item ex
alia parte angeschlossen wird? Sie führen alle über Männer
zu Männern, bieten aber weder die agnatische Linie des Bräutigams
(für ihn ist gerade der Vater angegeben), noch vollständig seine
agnatische Verwandtschaft. Fried meint nun, diese Linien seien Relikte
einer Prüfung in seinem Sinne. „Dass die ihnen zugeordneten Namen
aufgeschrieben wurden und die Notiz erhalten blieb, ist ein einzigartiger
Glücksumstand. Er gestattet den Einblick in die Prüfungspraxis
inkriminierter Ehen bei unterstellter, aber noch nicht verifizierter Verwandtschaft.
Sie bestand in der Aktualisierung beider Seiten des Verwandtschaftsschemas
für den Einzelfall.“ Kurz und gut, Fried meint, wir hätten hier
so etwas wie das Regest einer Stasi-Akte, genauer einer Kirchensicherheits-Akte.
Vernünftige Menschen wären jedenfalls nicht so umständlich
vorgegangen, und selbst die überwachungssüchtigsten Mönche
und Bischöfe hätten gewusst, dass nicht nur reine Männer-
oder Frauenlinien zu prüfen sind, sondern die viel zahlreicheren Mischlinien.
Wann wurde überhaupt geprüft? Auf bloßen
Verdacht hin? Auf Geheiß des missgünstigen Kaisers, wie Fried
meint? Hatten Mönche Geheimarchive mit Personenstandsakten? Die Betroffenen
und ihre Familien wussten doch nach Fried so gut wie nichts von ihren Vorfahren?
Ich schaue nicht lange nach einschlägiger Literatur.
Ich setze voraus, dass solche Eheprozesse zumindest in der Beweisaufnahme
mündlich waren. Es gab also ein Verfahren wie später die Aufschwörung
bei Aufnahme in ein Domkapitel: Angesehene Männer aus der Verwandtschaft
(oder der Nicht-Verwandtschaft) mussten unter Eid erklären, wer die
4 ersten Ahnengenerationen von Bräutigam und/oder Braut waren. Vielleicht
gab es differierende Aussagen wegen durch frühen Tod nicht erinnerter
Zwischengenerationen oder bei Kettenehen. Eine gefundene und bestätigte
Verwandtschaft dann als Deszendenzlinien von dem gefundenen gemeinsamem
Vorfahren(paar) darzustellen, war kein Problem für den notierenden
Geistlichen. So stand denn in der Notiz von St. Omer: Godefridus
et Gerbirhc nepos et neptis. Godefridus genuit Irmingardam. Gerbirhc genuit
Imizam. Imiza genuit Ottonem. Daraus ging der Grad der Verwandtschaft deutlich
hervor, wenn man, eben nicht im Wortsinn der Arbores!, nepos et neptis
als Cousin und Cousine 1. Grades versteht, die weder patrueles noch consobrini
sind.
Zur Sicherheit konnte der Inquisitor sein Schema in einer
Arbor consanguinitatis abzählen. Ich glaube nicht, dass er es tat,
jedenfalls zeigt die Aufzeichnung von St. Omer keine Spur davon. Sonst
hätte es im zweiten Teil etwa geheißen: „Arbor Ottonis: Mater
Imiza –Avia Gerbirhc – (Proavia/Proavus X) – (Proavunculus oder Promatertera
Y) – Proavunculi (oder Promaterte-rae) filius Godefridus – Proavunculi
(…) neptis Irmingarda; oder umgekehrt (ich kürze ab) „Arbor Irmingardis:
Pater – … … – Propatruelis (…) i magni (sive amitae magnae) filia Gerbirhc
– Propatruelis (…) neptis Imiza – Propatruelis (…) pronepos Otto“, und
hätte mit dieser Methode nach Lehrbuch genauso festgestellt, dass
die Ehe innerhalb der verbotenen Grade war, weil jedes Kästchen einem
kanonischen Verwandtschaftsschritt entsprach. Genau genommen hätte
schon genügt: „Ottoni non licet nuptias inire cum Irmingarda, nepte
propratruelis proavunculi (sive promaterteraeproamitae) sui (suae) quia
eius in gradu sexto est consanguinea.“
Nach Jackman wäre die Ahnenschaft bis in die 5.
Ahnengeneration geprüft worden, Fried meint „Die Agnaten-Genealogie
reicht sechs Generationen zurück.“ Zumindest letzteres wäre überflüssig
gewesen, denn die auf den Arbores der Vollständigkeit halber theoretisch
verbotene Verwandtschaft 6:1 ist biologisch kaum möglich.
Was sollen aber die ersten Filiationslinien der Aufzeichnung
aus St. Omer? Ich kann mir nur vorstellen, dass sie den Zeugen galten,
die die Ahnentafeln „aufschwuren“, um deren Zusammenhang mit dem Ehemann
klarzulegen, also ihre Sachkenntnis oder Unvoreingenommenheit. . Solange
wir den Zweck nicht genau erkennen, können wir auch nicht sagen, um
wen es geht, und wenn wir das nicht wissen, dürfen wir diese unklare
Quelle nicht auswerten. Aller Wahrscheinlichkeit nach (auch wenn es nicht
um Zeugen ginge) müssten die Probanden doch Zeitgenossen des Prozesses
sein, also Mitte der 1020er Jahre gelebt haben. Die bisherigen Deutungen
bleiben immer im 10. Jahrhundert, ein Gestochere im Dunkel früherer
Generationen.
Wäre die Aufzeichnung aber eine Art Stammtafelgerüst
der KONRADINER, müsste man sie
als lückenhaft und problematisch bezeichnen, könnte jedenfalls
darauf keine glaubhaften Hypothesen aufbauen. Das zeigt sich schon an den
ganz verschiedenen Ansätzen, wie man in der Aufzeichnung den unverbunden
auftauchenden Heribert in den Zusammenhang stellt. Dass ein paar
Namenfolgen in den rudimentären Stammtafeln, die man von den KONRADINERN
erstellen kann, als Filiationslinien erscheinen, besagt angesichts der
Namenvererbung wenig. Einen Gebehard mit Sohn Cuno und Enkel
Cuno
kann es in jeder Generation ein- oder zweimal gegeben haben. Warum soll
nicht der 938 bei der Belagerung von Belecke gefallene gleichnamige Sohn
Udos
(I) gemeint sein? Mit dem ersten
Cuno wären wir
bei einem der möglichen „heredes quasi filii“ und dem ersten oder
zweiten Glied der Filiationskette (nach Jackman)
Konrad
vom Elsaß – Konrad von Schwaben – Konrad Graf von
Ortenau, ob mit oder ohne den ungesicherten Elsässer. Diese Lösung
erscheint mir sehr viel plausibler als die Konstruktion Jackmans, der die
Reihe in den Erberhardinischen Ast der KONRADINER-Agnaten
versetzt. Jackman wie ich müssen freilich einräumen, dass Udo,
der nepos des Gebehard (sie sind filii duorum fratrum) in der Luft
hängt. Als Udos (I) Vater Gebhard
910 gegen die Ungarn fiel, hinterließ er nach dem Continuator Reginonis
nur zwei Söhne, eben Udo und Hermann.
Hermann
aber hatte keinen Sohn. Der 938 gefallene Gebehard kann Brüder
und Schwestern gehabt haben, aber keinen patruelis Udo. Der Gebhard
Jackmans
hat zwar einen patruelis Udo, nämlich
Udo
(I), aber der hat keinen ihn überlebenden Sohn Otto
(Graf im Grabfeld), weil das, wie wir sahen, mit der Verteilung quasi
hereditatem nicht zu vereinbaren ist.
Diese Diskussion ist freilich überflüssig,
denn meine wie Jackmans und jede bisherige Lösung entspricht nicht
der Forderung, dass die Probanden, also Otto und Konrad,
um 1020 gelebt haben sollen. Außerdem: Wenn wir Fried glauben, dass
der Adel sich seiner Ururgroßeltern nicht erinnern konnte, dürfen
wir auch einer Verwandtschaftsdarstellung nicht vertrauen, die sechs Generationen
zurückgeht, selbst wenn sie von schriftkundigen Mönchen aufgezeichnet
wurde. Wir sollten uns in unserem Wissensdurst nicht an diesen Strohhalm
klammern, um aus ihm in dieser quellenlosen Zeit die blasse Limonade vergifteter
Erkenntnis zu saugen.
oo N.N
-
Kinder:
Eberhard
-
Konrad/Cuno bezeugt 950/961
-
Nach Jackman/Fried Herzog Konrad I. von Elsaß