Sohn des 902 gefallenen Grafen
Eberhard im Niederlahngau und der Wiltrud
Nach Jackman/Fried als Eberhard
III. Graf im Lahngau (+ 966) Sohn des Grafen
Eberhard II. von Mayernfeld (+ ca. 944)
Fried, Johannes: Seite 102-105
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"Prolepsis oder Tod? Methodische und andere Bemerkungen
zur Konradiner-Genealogie im 10. und frühen 11. Jahrhundert"
Wie ist es nun um Eberhard
II. von Mayenfeld und seine möglichen Söhne bestellt?
Auch bei Erörterung dieser Frage ist ein wenig auszuholen. Widukind
von Corvey erwähnt einen
Konrad,
Sohn eines Eberhard
und "Freund" Herzog Konrads des Roten. Er fiel 953 in Kampf gegen königstreue
Truppen, als der SALIER sich gegen
den König erhoben hatte. Die Namen legen nahe, in Eberhard
und seinem Sohn tatsächlich KONRADINER
zu erkennen; auch die Freundschaft zum salischen
Herzog spricht dafür. Der genannte Eberhard
aber wäre am ehesten, falls überhaupt an den hier in Betracht
gezogenen KONRADINER-Ast und nicht
an völlig im dunkeln liegende Seitenzweige zu denken ist, mit jenem
Eberhard
II. gleichzusetzen. Einwände gegen diese Gleichsetzung bestehen
nicht. Eberhard II.
hatte also einen Sohn
Konrad
besessen, der freilich vorzeitig auf dem Schlachtfeld blieb, ohne eine
eine erkennbare Nachkommenschaft zu hinterlassen. Die Hammersteiner Notiz
mußte ihn also, wie es ja der Fall ist, mit Schweigen übergehen.
Damit nicht genug. Im Niederlahngau, dessen Grafschaft Konrad
Kurzbold bis zu seinem Tod im Jahre 948 innegehabt haben dürfte,
begegnet im Jahr 958 ein Eberhard,
der mit dem zuvor genannten Grafen des Mayenfelds nicht identisch sein
muß, allerdings ein KONRADINER
und im Jahr 966 gestorben sein dürfte. Einige Überlegungen sprechen
in der Tat dafür, beide Eberharde zu trennen und in ihnen Vater
und Sohn zu sehen [So legt der lange Zeitraum des Auftretens eines Grafen
Eberhard im konradinischen Umfeld
eine Trennung in zwei Personen nahe; auch Jackmans Argument (wie Anmerkung
28, Seite 125 Anmerkung 187), die vom Cont. Regin. zu 945 (Seite 163) erwähnte
Auseinandersetzung zwischen den Herzögen Hermann von Schwaben
und Konrad von Lothringen, also dem KONRADINER
und dem SALIER, habe sich um das Erbe
des zuvor gestorbenen Grafen des Mayenfelds gedreht, besitzt gewisse Wahrscheinlichkeit
(nicht mehr!), schließlich taucht vor 966, das heißt dem für
den Grafen Eberhard aufgrund eines
Fuldaer Memorialeintrags in Anspruche genommenen Todesjahr, jener schon
wiederholt erwähnte Graf
Udo vom Mayenfeld auf (vgl. oben bei Anmerkung 39 und 87), der
leichter als Nachfolger denn als Konkurrent seines Vaters oder Oheims zu
erklären ist. Vgl. noch Anmerkung 98.]. Wie dem nun sei, der eine
oder aber der
jüngere Eberhard
dürfte im Jahr 966 gestorben sein [Auf ihn werden die Todesnotiz
des Cont. Regin. zu 966 (Seite 177) und der Eintrag in den Fuldaer Totenannalen
zum
10. Mai 966 (Schmid, Klostergemeinschaft wie Anmerkung 34 Band
1 Seite 337) bezogen, vgl. Hlawitschka, Kuno (wie Anmerkung 31), Seite
461 und Jackman (wie Anmerkung 28) mit Anmerkung 50f.]. Seitdem ist die
Lahngau-Grafschaft, die zu den ältesten Besitztiteln der KONRADINER
gehörte, nicht mehr im konradinischen
Besitz nachzuweisen. Sie ist dem Adelsgeschlecht offenbar entglitten. Mehr
noch! Nach Eberhards Tod begegnet kein
Eberhard
mehr
unter den identifizierbaren KONRADINERN.
Offenbar ist das Adelshaus oder der fragliche Zweig desselben in eine entscheidende
Krise geraten, die den Namen tabulisierte.
Was steckte dahinter?
Die Antwort dürften drei Urkunden OTTOS
DES GROSSEN geben, die in demselben Jahr 966 nur wenige
Monate nach dem Hinscheiden jenes Grafen Eberhard
III. ausgestellt wurden [Eberhard
starb am 10. Mai (vgl. Anmerkung 91), die Urkunden datieren vom
24. und 27. August; der in ihnen erwähnte Hoftag in Worms fand um
den 15. August statt, vgl. RI 2, Nr. 431)]. Sie verfügen über
Besitzungen im "KONRADINER-Land", welche
bis dahin die Brüder Konrad
und Eberhard
zu eigen besaßen, die aber nach dem Urteil der Franken (die beiden
Brüder waren also Franken!) dem fiscus zugesprochen worden
waren. Als Inhalt des Gerichtsspruchs geben die Urkunden übereinstimmend
an, daß "Konrad
und
Eberhardfür
enterbet und illegal befunden wurden", daß "sie illegitim zu sein
erwiesen wurden". Hier war also eingetreten, was
Ottos von Hammerstein
Kindern aus seiner Ehe mit Irmingard gleichfalls drohte: die Illegitimität
der Erben wegen Illegitimität der Ehe, der sie entsprossen. Das Vorgehen
entsprach dem fränkischen Recht. Über das Alter der beiden Brüder
ist nichts gesagt. Der Prozeß von 966 richtete sich freilich nicht
gegen den Vater und seine inkriminierte Ehe, sondern gegen die Söhne
dieser Ehe, was immerhin so viel besagt, daß der Vater tot und der
Erbfall eingetreten war, die Erbauseinandersetzung aber noch nicht stattgefunden
hatte; die Brüder besaßen, was sie verloren, noch zur gesamten
Hand. Es liegt nahe, bei dieser Konstallation an den ein Vierteljahr zuvor
gestorbenen Grafen Eberhard zu denken.
Die illegitimen Konrad
und Eberhard
dürfen mithin als seine Söhne gelten und zwar als seine einzigen.
Da sie das Erbe zunächst angetreten hatten, dürfte die Ehe ihres
Vaters zu dessen Lebzeiten nicht, jedenfalls nicht erfolgreich angefochten
worden sein; da das Urteil vollstreckt wurde, ohne daß es zu schweren
Auseinandersetzungen kam [Von hier aus fällt auch Licht auf die Identität
des Grafen Udo,
des Rebellen von 966. Er kehrte ja unter Eidbruch vorzeitig aus dem Exil
nach "Franken" zurück (Cont. Regin., Seite 177). Der Anlaß dürfte
im Ausgang des Wormser Prozesses gegen Konrad
und Eberhard
zu suchen sein. Sie wären dann am ehesten seine Neffen. Zusätzlich
könnte der Tod des Udo-Sohnes Udo, den das Nekrolog
aus Essen oder Werden im Anschluß an den Tod des Grafen
Eberhard erwähnt (vgl. oben bei Anmerkung 63) den Vater
zurückgeführt haben; er mußte ftreilich auf jeden Fall
das Land wieder verlassen, und seine Grafschaft, das Mayernfeld, begegnet
seitdem nicht mehr in konradinischer
Hand; vgl. dazu Dietrich (wie Anmerkung 92), Seite 256. Der im Bitgau für
978 bezeugte Graf Udo, auf den Dietrich verweist, wäre am ehesten
mit dem 982 gefallenen dux Udo, dem Sohn Konrads
I. zu identifizieren.], dürften die entrechteten Konradund
Eberhard
noch Knaben gewesen sein [Auch dieser Umstand spricht dafür, den Grafen
Eberhard vom Mayenfeld und den Grafen
Eberhard vom Niederlahngau (+ 966) als zwei unterschiedliche
Personen anzusprechen. - Zur Zuordnung der beiden 966 Verurteilten zur
eberhardinischen
KONRADINER-Linie
vgl. auch H. Werle, Münster-Dreisen. Ein Beitrag zur Geschichte des
Benediktinerinnenklosters und Prämonstratenserstiftes, in: Archiv
für mittelrheinische Kirchengeschichte 8 (1956), Seite 323-332, hier
325f.]. Illegitimität der Erben, die nach dem Tod des Erblassers festgestellt
wird, ist genealogisch gesehen unheilbar. Mit anderen Worten: Dieser Zweig
der KONRADINER starb durch das Wormser
Urteil von 966 als Adelshaus aus; sein Erbe fiel, wie es die Urkunden
auch sagen, an den König. Wieweit und ob die übrigen KONRADINER,
nämlich
Konrad I. und seine Söhne, von diesem Prozeß
profitierten, ist nicht zu erkennen.
Heinzelmann, Josef:
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„Illegitimität“
Wieder 12 Seiten weiter wechselt Fried nochmals die Rechtsauffassung im Zusammenhang mit drei Urkunden OTTOS I., der konfiszierten KONRADINER-Besitz an das Magdeburger Mauritius-Stift quasi als Startkapital für das zur Gründung vorgesehene Erzbistum schenkte. Diese für die westdeutsche Landesgeschichte wichtigen Vorgänge sind noch nicht genügend diskutiert.
Die Kon-Fiscation von 966
Bei den drei gleichzeitigen Schenkungen an Magdeburg
wird ausdrücklich gesagt, die Güter seien nach einem Urteil der
höchsten Adligen in den Besitz des Kaisers gelangt (iudicio optimatum
Francorum in nostrum imperiale ius devenit //iudicio procerum nostrorum
Vuormaci?e diiudicatum est, idcirco, quia hi, qui idem pr?e dium
habuerunt antea, iudicio omnium primatum Francorum … ?sco nostro legaliter
addictum), und zwar seien sie den Vorbesitzern namens Konrad
und
Eberhard
abgesprochen worden, weil diese unrechtmäßige Besitzer seien
(exhaeredes et inlegales sunt adiudicati // non legitime esse probati sunt).
Wer waren dieser Konrad
und dieser Eberhard?
Wenigstens sind sich fast alle Forscher einig, dass sie zu den „KONRADINERN“
gehörten. Aber eine genauere Identizierung der beiden war nicht möglich.
Jackman meint, die Enteignung datiere auf das Jahr 950, als ein sehr mächtiger
KONRADINER
namens Konrad in offenen
Gegensatz zum kaiserlichen Haus geriet.
Eberhard sei nicht sein
Bruder, sondern sein Vetter gewesen, der damals Graf im Lahngau war. Bei
der Schenkung von Speyerdorf aber heißt es ausdrücklich unter
Bezug auf Konrad
und Eberhard
idem fratres. Verwirrenderweise gibt Jackman den beiden Enteigneten dafür
den Grafentitel, wovon in den Urkunden nichts steht. Er referiert auch,
dass dieser Eberhard (III)
eine besondere Stütze des ottonischen
Kaiserhauses war und immer OTTOS I. Vertrauen
genoß. Deshalb seien diese Güter auch erst kurz nach seinem
im Mai 966 erfolgten Tode vom Kaiser an das Magdeburger Stift vergeben
worden. Fried dagegen erklärt, die beiden Enteigneten seien Söhne
einer wegen Inzests ungültigen, aber zu Lebzeiten nicht angefochtenen
Ehe des Grafen Eberhard (III.) im Lahngau
gewesen, der zu Beginn des Jahres 966 gestorben war.
Welchen Rechtsgrund hatte die Kon?skation?
Es gibt natürlich mehrere Möglichkeiten, warum
jemand das Verfügungsrecht über einen Besitz verlor: Ein Allod
wird zur Bestrafung eingezogen/ein Erbanspruch wird als unberechtigt erklärt
/ ein – vom Besitzer zum Privatvermögen gezogenes – Amtsgut
fällt (mit dem Amtsauftrag) an den Lehnsvergeber zurück.
Eine Straf-Kon?skation fand ein halbes Jahr zuvor statt
ob latrocinia et malefacta der Brüder Megingaldus und Reginzo (nicht
aber ihres ältesten Bruders Landbert). In diesem Falle wird nicht
von einem iudicium optimatum Francorum gesprochen wie in zwei unserer Urkunden
(in der dritten wird dieses Hochadelsgericht sogar tautologisch ins Feld
geführt). Der Fall „Konrad
und Eberhard“
war also prekärer, die beiden Herren wichtiger. Und ihr Verbrechen
war geringer: nur ihr Besitztitel war non legitime.
Im Fall von Oberwesel lässt sich wohl etwas mehr
sagen als bei den anderen Schenkungsgütern: Oberwesel hatte 820 unter
LUDWIG
DEM FROMMEN unzweifelhaft einen königlichen Fiskus gebildet.
Es ist unwahrscheinlich, dass er in der Zwischenzeit an einen Adligen verschenkt
wurde. Daraus folgt die Unwahrscheinlichkeit, dass er jetzt bei diesem
oder einem seiner Erben im Rahmen einer Bestrafung als Allod kon-?sziert
wurde.
Überhaupt ist es unwahrscheinlich, dass Konrad
und
Eberhard
Eigengüter zur Bestrafung entzogen bekamen. Die Magdeburger Geistlichen
hätten gewiss darauf gedrungen, dass eine so problematische Vorgeschichte
ihres Eigentums genau dargestellt wurde.
Als einfachste Erklärung für die Kon-Fiscation
gilt, dass Konrad und Eberhard unebenbürtige Söhne
waren oder aus einer wegen Inzest gelösten Ehe stammten und deshalb
nicht erben durften. Dies kann innerhalb des an Söhnen und Vettern
reichen Hauses der KONRADINER durchaus
vorgekommen sein. In einem solchen Falle hätte aber der nächste
legitime Erbe den Besitz übertragen bekommen, eine Kon-Fiscation hätte
es nur bei Mangel an Erben gegeben, also nicht bei den KONRADINERN.
Daher kann es sich nicht um illegitime Abstammung handeln.
Erstaunlich ist immerhin, dass zahlreiche Forscher dieser
Meinung anhängen. Gleichwohl wollen in immanentem Widerspruch dazu
die Anhänger dieser Erklärung die enteigneten Bastarde Konrad
und Eberhard unbedingt mit legitimen KONRADINERN
identifizieren.
Bleibt also als Tatbestand nur die Rückführung
angeeigneter Amtsgüter, auf die Konrad und Eberhard keinen
Anspruch erheben durften, weil sie nicht (mehr) mit den dazugehörigen
Ämtern betraut waren. Sie sind teilweise noch nicht einmal endgültig
lokalisiert. Welches Amt, welche Ämterkombination aber war mit Gütern
von Kesselheim bis Speyerdorf ausgestattet? Ein einfaches Grafenamt kann
es nicht gewesen sein, denn die Güter verteilen sich auf vier Gaue
(Speyer-, Nahe, Trechir- und Maienfeldgau). Um Amtsgüter des „ruhenden“
fränkischen oder des lothringischen Herzogtums handelt es sich kaum,
Kesselheim und Oberwesel gehörten zu Lothringen, Speyerdorf, Genheim,
Hüffelsheim und Mainz zu Franken. Wahrscheinlicher ging es um ursprünglich
kirchliche Amtsausstattungen, eines Laienabts, eines Vogts oder dergleichen.
Oder um Prekarien auf Lebenszeit eines Vorbesitzers, die nicht geräumt
wurden. Es scheint so, als ob sie irgendwie zusammengehören, obwohl
ihr Übergang an Magdeburg in drei Urkunden verbrieft wurde.
Wann wurde konfisziert? Wer waren die beiden „Enteigneten“?
Da man im Falle nicht ganz klarer Rechtsverhältnisse
sich in jenen Zeiten meistens darauf einigte, die strittigen Güter
einfach der Kirche zu übereignen, wobei der bisherige oder in seinem
Anspruch nicht ganz zu übergehende Besitzer als Vogt eingesetzt wurde,
ist eher zu erwarten, dass Rechtsstreit und Kon?skationsurteil der Schenkung
nicht lange vorausgingen. Dem steht nicht einmal das antea in einer der
drei Urkunden entgegen.
Jackman weist aber mit Recht darauf hin, dass OTTO
I. die Schenkungen nur ein paar Wochen nach dem Tode von
Eberhard (III) vornahm, der als Graf im (Nieder-)Lahngau
958 und im Auelgau 966 belegt ist und 962 an erster Stelle vor seinen Brüdern
und anderen das Ottonianum bezeugt. Er stand mithin dem Kaiser nahe. Wenn
er – wie Jackman meint – keine Nachkommen hatte, mussten seine drei Brüder
ihn beerben. Zu ihnen gehörte Udo,
der 963/64 als Graf des Maienfelds bezeugt ist. Vergessen wir nicht, dass
Kesselheim im Maienfeld lag, Oberwesel in dem mit dem Maienfeld zu einer
Grafschaft verbundenen Trechirgau. Dieser
Graf
Udo (v. Maienfeld/Trechirgau) wurde noch 966 nach Umtrieben in
N-Italien aus dem Reiche verbannt. Hängt die Schenkung oder gar die
Kon-Fiscation evtl. damit zusammen? Hatte der Kaiser zwar hingenommen,
dass der ihm zugesprochene Besitz bei Eberhard
(III) verblieb, da dieser ein zuverlässiger Gefolgsmann
war? Und hatte er nach dessen Tod ein altes Urteil rechtskräftig werden
lassen? Oder, wahrscheinlicher, hatte er einen fragwürdigen Rechtstitel
oder ein obsoletes Amt bei
Eberhard
noch geduldet, führte aber nach dessen Tod das Urteil herbei, um zu
verhindern, dass diese Güter der längst verstorbenen
Konrad
und
Eberhard
über
Eberhard an seinen missliebigen
Bruder gingen? Das Urteil der Großen und die Kon-Fiscation datieren
also eher von 966, kurz vor der Schenkung an Magdeburg.
Eines ist aber auch deutlich: Die beiden Brüder
können im August 966 kaum mehr gelebt haben (das antea und die Verwendung
des Perfekts), schon weil - unseres Wissens - damals kein Eberhard
bei den KONRADINERN im volljährigen
Alter stand. Eberhard (IV), später Graf des Maingaus, dürfte
noch nicht erwachsen gewesen sein. Jackman reiht ihn ein als Neffen Eberhards
(III) ein und zwar als Sohn von dessen jüngstem Bruder
Konrad,
Graf des Ladengaus, † ca. 986, einem recht engen Vertrauten der OTTONEN.
Natürlich wäre es möglich, diesen Eberhard als Sohn
auch eines der älteren Brüder oder gar als Sohn von Eberhard
(III) selber einzuordnen. Der - gewiss ältere - Konrad
der
Urkunde wäre dann sein Bruder gewesen. Ein solcher ist nicht belegt.
Und warum sollten sie und zwar zugunsten des Kaisers enterbt worden sein?
Bloß, damit der nähere Erbe, Udo
von Maienfeld, keinen Anspruch erheben sollte? Auch reicht die
Zeit zwischen Mai und August kaum für einen so komplizierten Vorgang.
Wir müssen also in einer früheren Generation
suchen, und da gibt es seit Konrad
Kurzbold und seinem Bruder Eberhard
(II) mehrere denkbare Paare, vor allem, wenn man nicht nur
nach Brüdern sucht. Auf die Tatsache, dass der 892 ermordete Graf
Meingoz, der eigentliche Erblasser dieser vielen Ämter und gewiss
auch Güter, gleichzeitig Laienabt von St. Maximin war, lässt
sich eine verlockende Hypothese bauen. Die Funktion des Laienabts ging
offensichtlich mit seinen anderen Gütern und Ämtern an die KONRADINER
über, nachdem Konrad und Gebhard das Lehen St. Maximin
von Gerhard und Matfried 906 zurückerobert hatten. Jedenfalls ist
909 Januar 1 Euurardus/Euerhardus Laienabt des Klosters (wohl König
KONRADS I. Bruder Eberhard, Graf im Lahngau, später
„fränkischer“ Herzog, vielleicht aber auch Eberhard
(II), Graf im Maienfeld, der Bruder Konrad
Kurzbolds). 926 verfügt Graf (später Herzog) Giselbert
darüber. 966 war die Zeit der Laienäbte für St. Maximin
vorüber, es war wieder ein Reichskloster. Die vielleicht gleichnamigen
Erben der Laienäbte Konrad und
Eberhard
besaßen
aber vielleicht noch immer Pertinentien, die dem Kloster entfremdet waren.
Diese ganze Argumentation krankt indes daran, dass OTTO
I. korrekterweise die Güter – wenn sie denn zu St. Maximin
gehört haben – dem Kloster zurückgeben musste, statt sie seiner
Lieblingsgründung Magdeburg zu übereignen. Bis zu einem gewissen
Grade konnte er freilich über den Besitz eines Reichsklosters verfügen.
Vielleicht sind die Urkunden deshalb als Konfiskation von Konrads
und Eberhards
Gütern formuliert, weil da nicht stehen sollte, dass sie eigentlich
St. Maximin gehörten. Möglicherweise gab die Trierer Abtei stillschweigend
ihre Zustimmung. Gerade in jener Zeit unternahm ja St. Maximin eine Reforminitiative,
die insbesondere Magdeburg beeinflusste, und die Kaiser restituierten der
Abtei eine Reihe entfremdeter anderer Güter.
Andere Herleitungsmöglichkeiten der konfiszierten
Güter aus Kirchengut knüpfen sich an die Würde eines Laienabts
von Hornbach, die wir gleichfalls bei den Walaho/Meingoz–Vorfahren der
KONRADINER
und SALIER finden. Oder an das Marienstift
in Aachen, dem (895/99) König Zwentibold
den Ort Kesselheim am Rhein geschenkt hatte.
In jedem Fall lässt sich aber annehmen, dass Konrad
und Eberhard
die fraglichen Güter nicht zur gesamten Hand, wie Fried meint, sondern
nacheinander, bestenfalls nebeneinander besaßen. Gemeint waren wahrscheinlich
(genauer: am wahrscheinlichsten) entweder die frühen, noch als Brüder
zu identifizierenden Laienäbte dieses Namens, vielleicht auch Konrad
Kurzpold und sein Bruder Eberhard
(II). Letzter Besitzer war vermutlich Eberhard
(III).
Meiner Meinung nach war das Urteil des Wormser Tages
trotz der gewichtigen Wortwahl (die ja ungefährlich war, wenn es sich
um längst tote Personen handelte) nichts weiter als die Feststellung,
dass diese Güter keine Allode darstellten, als die sie von Konrad
und
Eberhard
beansprucht worden waren, sondern nur Beneficia und Praefecturae, deren
Oberbesitz vom Kaiser an das Moritzstift Magdeburg abgetreten wurde, die
aber dem Lehensnehmer als Lehen nicht weggenommen wurden. In ähnlicher
Weise wurden bald sogar Grafschaften an Bischöfe verschenkt, die dadurch
eben nicht Amtsträger, sondern nur Lehensherren wurden.
Zurecht erinnern sich Jackman und Fried in diesem Zusammenhang
an die Phrase quasi hereditatem. Vielleicht stammten die „beneficia aut
praefecturae“ aus dem Nachlass Udos (I) und waren weiterhin „quasi
hereditates“ behandelt worden, obwohl die Erlaubnis OTTOS
I. nur für Udo allein galt. Wahrscheinlicher aber
war hier festgehalten, dass permissu regis nur Udo (I) quicquid
beneficii aut praefecturarum habuit, quasi hereditatem unter seine Erben
verteilen durfte, nicht aber Konrad oder Eberhard oder generell
die anderen KONRADINER, vor allem aus
dem Eberhard-Zweig. Der Continuator Reginonis hätte also 949
in weiser Voraussicht festgehalten, was später dem Magdeburger Erzbischof
zur Rechtsgrundlage für den Fernbesitz am Rhein dienen sollte.
Ich korrigiere mich und alle, die sich bisher mit den
beiden Vorgängen beschäftigt haben: Es war Erzbischof Adalbert
von Magdeburg selber, der diesen Hinweis nachträglich auf den Punkt
gebracht hat. Schließlich hat niemand anderer als er die Fortsetzung
der Reginoschen Chronik verfasst, und zwar erst ab 966, als er Abt von
Weißenburg geworden war. Er soll zwar erst im Herbst 967 endgültig
für den noch zu gründenden Magdeburger Stuhl vorgesehen worden
sein, aber gewiss hat zumindest er selber schon ein Jahr vorher auf dieses
Amt spekuliert, das er dann 968 antreten konnte. Seine Chronik entstand
in engem Kontakt mit dem Hof, insbesondere OTTO
II., quasi in Fortsetzung der karolingischen
Reichsannalistik. Dass er die Konfiskation von 966 darin nicht erwähnte,
ist leicht zu erklären: Sie war (wahrscheinlich auf sein Zutun hin
oder in seiner Gegenwart, nämlich in Worms und im Elsaß) in
einem günstigen Moment nach dem Tod Eberhards
(III) durchgeführt und in deutlichen Urkunden festgehalten
worden und hatte als Routine-Aktion keinen Widerspruch gefunden. Vielleicht
hat Adalbert selber in der nicht recht zu durchschauenden Rolle, die er
zwischen St. Maximin und Magdeburg spielte, Kaiser
OTTO I. auf diese zu requirierenden Güter hingewiesen.
Dass seine Abtei Weißenburg, zu deren Abt er Anfang 966 erhoben wurde
und die 967 vom Kaiser die Immunität verliehen bekam, 968 an Magdeburg
geschenkt wurde, fällt in diesem Zusammenhang ebenso auf wie die irgendwie
gleichzeitige Schenkung des westfälischen Kanonissenstifts Borghorst,
das Bertha, nach Althoff seine Schwester, ebenfalls 968 gründete.
Seine familiären Beziehungen werden sehr divergent angegeben. Möglicherweise
treffen alle Vermutungen gleichzeitig zu, die lothringische (einfacher
linksrheinische) Herkunft (sein mutmaßlicher Vater Adalbert mit Maximiner
Lehen in Remich ) und die Verschwägerung nach Westfalen (seine Schwester
in Borghorst), sowie eine besondere Nähe zu den KONRADINERN.
Wenn man aus der Continuatio schließen darf, stand Adalbert den Vertretern
des Gebhardiner-Zweigs (Udo (I) und Herzog Hermann I.) besonders
positiv gegenüber. Die Borghorster Necrolog-Einträge legen eine
Beziehung Berthas zur Familie Herzog Hermanns I. nahe; daher auch
die engen Beziehungen zu Essen, dessen damalige Äbtissin
Mathilde († 1011 November 5) Enkelin Hermanns war, und
zu den
OTTONEN, insbesondere Adalberts
Wirken in der Königskapelle als Notar des Kanzlers Liudolf. Das schließt
die von Althoff betonten Beziehungen zu den Billungern nicht aus.
oo N.N.
-
Kinder:
Konrad
-
Eberhard
-