Er berichtet, daß HERMANN
nicht einmal an der Unterredung der sächsischen Fürsten teilnehmen
durfte, geschweige denn wie ein König handeln konnte. Sicherlich lag
es im Interesse des Hersfelder Mönchs, der auf Seiten HEINRICHS
IV. stand, die Person des Gegen-Königs erbärmlich
erscheinen zu lassen, dennoch kommt ihm in diesem Fall ein gewisses Maß
an Glaubwürdigkeit zu, nicht nur weil er als Augenzeuge berichtet,
sondern weil er die an HERMANNS Stelle
führenden Fürsten benennt: Ekbert
und zwei Söhne Ottos
von Northeim, wobei er offen läßt, um welche der drei
Söhne, Heinrich,
Kuno
oder Siegfried es sich handelt.
Wenn Ekbert II. diese Beziehungen aktualisierte,
indem er gemeinsam mit seinen Schwägern die politischen Geschicke
Sachsens bestimmte, so war dies aber nicht nur eine Entscheidung für
die angeheiratete Verwandtschaft, zu der ja auch RUDOLF
VON RHEINFELDEN gezählt hatte, sondern vor allem eineEntscheidung
für den sächsischen (mark)gräflichen Adel.
Der Tod Burchards von Halberstadt war die entscheidende
Wende in Sachsen: Erzbischof Hartwig von Magdeburg schloß Frieden
mit HEINRICH IV., und spätestens
zu diesem Zeitpunkt dürfte auch HERMANN VON
SALM Sachsen verlassen haben [206 Vgl. Boshof, Heinrich
IV., Seite 101.]. HEINRICH fand nun
den nötigen Rückhalt, um in Quedlinburg das bereits erwähnte
Verfahren auf breiter Basis gegen seinen Neffen anzustrengen, dem dieser
allerdings fernblieb. Wie groß dieser Rückhalt war, zeigt die
lange Zeugenliste, die immerhin zwei Erzbischöfe, unter ihnen Hartwig
von Magdeburg, sieben Bischöfe und andere, nur zum Teil namentlich
genannte Laien umfaßt. Außerdem werden Siegfried, der
Sohn Ottos von Northeim und Schwager von Ekberts Schwester
Gertrud,
sowie Heinrich von Eilenburg, der Bruder von Ekberts Frau
Oda,
als diejenigen, die das Urteil über Ekbert fällten, genannt.
In diesem Verfahren wurden dem BRUNONEN
die Markgrafschaft und alle seine übrigen Güter abgesprochen.
Die NORTHEIMER
verfügten nicht allzu weit entfernt von Langensalza und dem Kloster
Homburg über Besitz in der Gegend um Eschwege und die Boyneburg,
nach der sich Heinrichs Bruder Siegfried später nannte
[89 Vgl. Lange, Herrschaftsbereich, Seite 90-93.].
Nun schließt sich eine ausführliche Beschreibung
des Verfahrens an: Siegfried, der Sohn des einstigen Herzogs
Otto, urteilte, daß Ekbert als offenkundiger Feind des
Reiches und als Feind seines Herrn, des Kaisers, zu verfolgen sei. Markgraf
Heinrich [33 Gemeint ist Heinrich von Eilenburg, Markgraf
der Ostmark, mit dessen Schwester Ekbert verheiratet war. Heinrich
selbst heiratete 1101 Ekberts Schwester Gertrud die Jüngere.]
und die ihm Gleichen (marchio suique equales) urteilten, daß
Ekbert die Markgrafschaft und alle seine anderen Güter genommen
werden sollten, und sie sprachen diese Güter der Gewalt Heinrichs
zu. Diesem Urteil gewährten die in Quedlinmburg anwesenden Fürsten
des Reiches ihre Zustimmung.
Die Liste der Zeugen, die beim Prozeß anwesend
waren, gibt keinen Aufschluß, da neben zwei Erzbischöfen und
sieben Bischöfen nur drei Laien ohne Titel genannt werden. Ebenso
bleibt unklar, ob Siegfried, der nur als Sohn des einstigen Herzogs
Otto bezeichnet wird, zu den principes gerechnet wurde oder
nicht.
Bemerkenswert sind auch die 1089 namentlich aufgeführten
Urteiler und Zeugen. Von Siegfried von Boyneburg, dem Sohn Ottos
von Northeim, kann man annehmen, daß er auf Seiten der sächssichen
Opposition stand [109 Die Führungsrolle der Grafen aus dem
Hause der NORTHEIMER durch Otto und seinen Sohn Heinrich
den Fetten ist bekannt. Ob einer der beiden im Liber de unitate genannten
Söhne Ottos von Nortehim Siegfried war, ist unklar, dennoch
spricht nichts für ein Ausscheren aus der politischen Linie der Familie.
Liber de unitate II, c. 16, Seite 231; vgl. auch Meyer von Knonau, Jahrbücher
IV, Seite 2.], in jedem Fall profitierte seine Familie von dem Urteilsspruch
[110 Vgl. Lange, Grafen von Northeim, Seite 83f.]. Bemerlkenswert
ist auch, daß die entscheidende sententia über die Aberkennung
der Markgrafschaft von dem Mann ausgesprochen wird, der anschließend
selbst dieses Lehen erhält.