Wenig erfahren wir über die Stellung der Grafen.
Graf Reginar V. von Hennegau und Graf Albert II. von Namur, die 1018 beziehunsweise
1037 als einzige niederlothringischen Grafen im Heer Gottfrieds I.
beziehungsweise Gozelos I. genannt werden, standen durch Heiratsbeziehungen
mit den Herzögen in verwandtschaftlicher Verbindung [127 Vgl.
dazu unten Seite 447 mit Anm. 435 und 439.]. Eine vasallitische Bindung
der Grafen an den Herzog , die, wie in Schwaben, die Heerfolge begründet
hätte, ist in Lothringen nicht bezeugt [128 Vgl. Maurer, Herzog
(wie Anm. 18), Seite 147ff.; die einzige, allerdings nicht vergleichbare
Ausnahme ist die 1071-1076 währende Lehnsbindung des Grafen von Hennegau
als Aftervasall des Bischofs von Lüttich an Herzog Gottfried den
Buckligen, vgl. dazu unten Seite 426 ff.]. Auch gibt es keinen Hinweis
darauf, daß die Großen seines Landes über die genannten
Situationen hinaus zur Heerfolge zwingen konnte - hierzu reichte seine
bloße Stellung als Herzog nicht aus.
Hatte HEINRICH II.
entgegen seiner Politik der Schwächung und Unterordnung der Herzogsgewalten
1012 das Herzogtum in Nieder-Lothringen erst auf Drängen der Bischöfe
von Cambrai und Lüttich in einer Phase äußerer und innerer
Gefährdung dieses Raums wieder eingerichtet, so gelang es der neuen
Herzogsfamilie
der Grafen von Verdun, bereits in der ersten Generation und noch unter
HEINRICH II. 1023 die Erblichkeit des
Amtes zu erreichen - Gozelo I. (1023-1044) folgte seinem
söhnelosen Bruder Gottfried I. nach. Ein Jahrzehnt später,
1033, in einer für Lothringen äußerst gefärlichen
Situation, konnte Gozelo das oberlothringische Herzogtum
hinzuerwerben [185 Nach dem erbenlosen Tod Friedrichs von Ober-Lothringen
und damit dem Aussterben des oberlothringischen Herzogshauses in männlicher
Linie und bei der anhaltenden Bedrohung Ober-Lothringens durch Graf Odo
von der Champagne versprach die Vereinigung beider Herzogtümer unter
Gozelo
I. den besten Schutz, vgl. Mohr, Lothringen 1 (wie Anm. 13), Seite
80f., und Boshof, Ottonen- und frühe Salierzeit (wie Anm. 1), Seite
42. Die Erklärung Sigeberts von Genmbloux ad a. 1034, MGH SS 6, Seite
357: quia mares filios non habebat (sc. Herzog Friedrich)
quibus
ducatus competeret, zeigt das Vorherrschen erbrechtlicher Vorstellungen.].
Die Herzogsfamilie, durch ihre Stammgüter in den südlichen Ardennen
und an der oberen Maas und ihre Machtpositionen im Nordwesten Nieder-Lothringens
wie kaum eine andere Adelsfamilie dieses Raumes zur Beherrschung beider
Lothringen prädestiniert und durch den Sieg in der Schlacht von Bar
1037 in höchstem Ansehen stehend [186 Zu den Stammgütern
der Familie als günstiger Ausgangsposition zum Ausgriff auf die beiden
Lothringen vgl. unten Seite 463 mit Anm. 512; zur Rühmung Gozelos
und seines Sohnes Gottfrieds des Bärtigen nach dem Sieg von
Bar vgl. oben Seite 378 mit Anm. 72.], erlangte mit dem Doppelherzogtum
eine Machtstellung, deren überragendes Gewicht noch Jahrzehnte später
in den Worten Sigeberts von Gembloux anklingt: Gothelo dux impetrato
ab imperatore etiam Mosellanorum ducatu in Lotharingia potentius
principatur [187 Sigeberti Gembl. Chronica ad a. 1034, MGH SS
6, Seite 357.].
Die Vereinigung beider Herzogtümer in einer Hand
verlieh dem Spannungsverhältnis zwischen Erbrecht und Amtscharakter
eine neue Dimension: Gozelo I. beabsichtigte offenbar, die beiden
Dukate auf Dauer in Personalunion zu verbinden und sie auf dem Erbwege
seinem Sohn Gottfried dem Bärtigen zu übertragen.
Spätestens seit 1040 teilte er aber die Herzogsherrschaft mit Gottfried
[188 Am deutlichsten hierzu die Annales Altahenses ad a. 1044
(wie Anm. 104), Seite 34: Duos enim ducatus totidemque filios habuerat
(sc. Gozelo I.), quorum alteri Godefrido ducatum unum, dum
viveret ipse, tradi permiserat, alterum usque ad finem vitae sibi retinuit,
quem alteri filio Gozziloni, defuncto patre rex dare voluit.
Wie Boshof, Lothringen (wie Anm. 13), Seite 67 ff. mit Anm. 16, zeigen
konnte, setzen sichere Belege für Gottfrieds Herzogsstellung
erst 1040 ein, wenngleich Gottfried bereits seit 1026 in verantwortlicher
Position neben seinem Vater begegnet. Bei dem genannten Dukat Gottfrieds
handelte es sich zwar um Ober-Lothringen, faktisch aber umfaßte Gottfrieds
Kompetenzbereich vor 1044 ganz Lothringen, so daß er eher die Stellung
eines Mit-Herzogs neben seinem Vater einahm, vgl. Boshof, ebd., Seite 68,
und Mohr, Lothringen 1 (wie Anm. 13), Seite 81ff.], der von HEINRICH
III. noch zu Lebzeiten seines Vaters als Inhaber des oberlothringischen
Dukats anerkannt wurde [189 Vgl. MGH DD H III. 52 (1040 VI 5), 74
(1041 II 15) und 80 (1041 VI 3), in denen Gozelo I. und Gottfried
jeweils nebeneinander als duces bezeichnet werden; zu Gottfrieds
rechtlicher Stellung als Herzog von Ober-Lothringen und seiner faktischen
Position als Mit-Herzog in Gesamt-Lothringen vgl. die vorige Anmerkung.].
Die Quellen lassen nicht mit letzter Klarheit erkennen, welche Vereinbarungen
mit HEINRICH III. vorausgegangen waren
und möglicherweise vor Gozelos Tod 1044 noch folgten. Die größte
Wahrscheinlichkeit spricht dafür, daß im Zusammenhang mit der
Huldigung Gozelos im Juli 1039 ein Kompromiß in der Weise
erzielt wurde, daß HEINRICH III. Gozelo
die Erblichkeit beider Lothringen zusagte, dieser aber darauf verzichten
mußte, das Doppelherzogtum ungeteilt an Gottfried zu vererben
[190 Die zweite zentrale Quelle neben dem Anm. 188 zitierten Bericht
der Annales Altahenses ist die Chronik Hermanns von Reichenau ad. a.1044,
MGHSS 5, Seite 124: Gozzilo dux Lothringorum moriens, Gozziloni
filio, quamvis ignavo, ducatum suum a rege
Heinrico promissum relinquere disposuit. Sed alter filius eius
Gotefridus, iam dudum dux, cum ducatum fratri debitum contra fas
a rege sibi obtinere nequivisset, iusiurandum postponens, rebellare pio
regi praesumit. Boshof, Lothringen (wie Anm. 13), Seite 65f, stellt
überzeugend heraus, daß beide Quellen sehr stark den aktiven
Anteil HEINRICHS III. betonen und interpretiert
den ersten Satz Hermanns in der Weise, "daß Gozelo eine vom
König gewollte Lösung kurz vor seinem Tode akzeptierte". Vielleicht
läßt sich diese Argumentation weiter durch den Hinweis darauf
abstützen, daß die Annales Altahenses mit den Worten Godefrido
ducatum unum, dum viveret ipse, tradi permiserat (sc. Gozelo
I.), alterum ... sibi retinuit, eher ein Zugeständnis Gozelos
I. als HEINRICHS III. signalisieren.
Nimmt man hinzu, daß es HEINRICH III.
war, der nach dem Bericht Hermanns Gozelo II. ausdrücklich
den zweiten Dukat seines Vatesr versprochen hatte und sich dementsrechend
nach dem Bericht der Ann. Altahenses für dessen Übertragung an
Gozelo einsetzte (rex dare voluit), dann spricht viles dafür,
daß "Gozelo I. ... selbst nicht an die Teilung des Herzogtums
gedacht hat", Boshof, ebd., Seite 66, HEINRICH
III. diese aber umso entschiedener betrieb und durchsetzen konnte.
Hierbei handelet es sich nach dem Verständnis der Zeitgenossen, wie
die zitierten Texte zeigen, nicht um die Erbteilung eines Herzogtums, sondern
je eines der beiden Herzogtümer sollte auf dem Erbwege an die beiden
erbberechtigten Söhne Gozelos gelangen. Als Zeitpunkt für
diesen Kompromiß liegt die Huldigung Gozelos I. im Juli 1039
bei der Inthronisation HEINRICHS III.
in Aachen nahe, die nach den Gesta epp. Cam. III, 5, MGH SS 7, Seite 487,
der dux Gothilo ... aliquantulum denegare disposuerat,
und die für HEINRICHS Herrschaftsantritt
in Lothringen von entscheidender Bedeutung war; vgl. R. Schmidt, Königsumritt
und Huldigung in ottonisch-salischer Zeit, in: Vorträge und Forschungen
6, Konstanz/Stuttgart 1961 Seite 218ff., der in diesem Zusammenhang ebenso
wie die Erblichkeit beider lothringischer Herzogtümer bzw. die Herzogserhebung
Gottfrieds für wahrscheinlich hält. Kombiniert man die
obigen Quellenzeugnisse mit Gottfrieds erstem Herzogsbeleg im Juni
1040, so spricht viel dafür, daß Gozelo I. auf die ersonalunion
beider Herzogtümer bereits 1039 verzichtete und hierfür die Erblichkeit
der beiden Dukate zugesagt erhielt. Daß diese Regelung den Absichten
Gozelos I. zuwiderlief, spiegelt sich unter anderem in der Bemerkung
der Annales Leodienses ad a. 1040, MGH SS 4, Seite 19: Godefridus
... privatus paterno iure rebellat wider, vgl. dazu Boshof, ebd. Seite
69f.]. Obgleich HEINRICH III. damit
diejenige Regelung erreichte, die dem Königtum die größeren
Einflußmöglichkeiten beließ, mußte er doch eine
massive Stärkung des erbrechtlichen Prinzips zugestehen [191 So
auch Boshof, Lothringen (wie Anm. 13), Seite 66.].
Von Gottfrieds I. Brüdern war Hermann
(nach 997-1025/29) dem Vater als Erbe in der spätestens
991 eingerichteten Grenzgrafschaft Eename gefolgt, während Gozelo
- entgegen den jüngst erhobenen Bedenken - um oder vor 1008 mit der
neugeschaffenen Grafschaft beziehungsweise Mark Antwerpen belehnt
wurde, die weite Teile des alten Toxandrien umfaßte [291 Die
spätestens seit Franz-Reinhold, Marken (wie Anm. 83), Seite 252, vorherrschende
Auffassung, die Mark Antwerpen sei um oder kurz nach 1000 von OTTO
III. oder HEINRICH II. eingerichtet
und dem späteren Herzog Gozelo I. übertragen worden, so
zuletzt Nonn, Pagus (wie ANm. 15), Seite 218, und Linssen, Lotharingien
(wie Anm. 13), Seite 30f., wurde sowohl was den Zeitpunkt der Markengründung
wie den Inhaber anbetrifft, von Boshof, Lothringen (wie Anm. 13), Seite
79ff., und ihm folgend Grosse, Utrecht (wie Anm. 17), Seite 158, in Frage
gestellt. Die Bedenken stützen sich vor allem darauf, daß Antwerpen
erst bei der Übertragung an Gottfried von
Bouillon 1076 unzweifelhaft als Mark und in der Familie von
Verdun bezeugt ist. Die von der bisherigen Forschung fast durchweg auf
Gozelo I. bezogene und als Kernbeleg gewertete Angabe in MGH SS
H II. 186 von 1008 September 12): in comitatu vero Gotizonis
qui Antwerf dicitur, ist nach Boshof, ebd.; Seite 890, für eine
Markgrafenstellung Gozelos auszuschneiden, da "mit Gotizo ... nicht
Gozelo, sondern allenfalls - wenn wir den Namen Gotizo als Kurzform
des Namens Gottfried verstehen - Gottfried, der ...Bruder Gozelos
I., seit etwa 1012 Herzog von Nieder-Lothringen, gemeint sein" kann.
Dieses namenkundliche Argument entfällt jedoch, da Gozelos I.
Enkelin Ida von Boulogne in einer Original-Urkunde von 1096 unzweideutig
von Gozelo I. als aui mei archionis Godezonis spricht,
Gysselling/Koch, Diplomata Belgica I (wie Anm. 270), Nr. 225; Seite 376.
Da Herzog Gozelo I. 1012/23 in dem benachbarten Teisterbant als
marchio Gozelo neben seinem Bruder Herzog Gottfried
bezeugt ist, vgl. Anm. 169, steht eine Personenidentität mit dem Inhaber
der Grafschaft Antwerpen außer Frage. Mit Boshof, ebd., Seite
80, Anm. 73, ist allerdings zu fragen, ob hier der Titel marchio
in verfassungsrechtlich präziser Bedeutung verwandt wurde. An der
Tatsache, daß der nach dem Andouerpis castro, Gysseling/Koch,
ebd., Nr. 138, Seite 242 (980), benannte comitatus .. qui Antwerf dicitur
bzw. comitatus Anduuerpensis, ebd. Nr. 140 Seite 249 (1019/30),
eine offenbar neue, auf Kosten der älteren Grafschaft in Brabant und
Toxandrien gegründete Grenzgrafschaft mit besonderen militärischen
Funktionen war, ist jedoch kaum zu zweifeln.]. Zusammen mit dem Machtzentrum
um um Verdun und Bouillon verhalf diese Konzentration von Grafschaften
im Westen und Norden der landfremden Herzogsfamilie zweifellos zu einem
Übergewicht gegenüber den einheimischen Kräften und machte
sie zum bedeutenden weltlichen Machtfaktor im Gebiet zwischen Schelde und
Maas - Bezeichnungen wie dux de Enham beziehungsweise dux
Godefridus dictus Eihamensis (für Gottfried den Gefangenen)
und sedes principalis ducatus regni Lotharici (für Eename)
spiegeln als spätere Reminiszenz die Bedeutung der Grafschaften im
Nordwesten für die Herzogsgewalt zutreffend wider.
Statt den Herzögen den weiteren Ausbau dieser gräflichen
Machtpositionen zu ermöglichen, schränkten HEINRICH
II. und KONRAD II. die Grafschaftsrechte
des Herzogs bereits mit dem ersten Herzogswechsel 1023 empfindlich ein:
Wohl konnte Gottfrieds Nachfolger und Bruder Gozelo I. die
Mark Antwerpen auch nach seiner Herzogserhebung behalten [293
Auch
hier ist einzuräumen, daß es nach dem Anm. 169 zitierten Zeugnis
von 1012/23 keinen weiteren direkten Beleg mehr für Gozelo
als Inhaber der Grafschaft bzw. Markgrafschaft nach 1023 weiter innehatte,
ist aber aus deren weiterer Geschichte deutlich zu erschließen, vgl.
Anm. 299.], es gelang ihm aber nur mit Mühe und nur teilweise, die
Grafschaften seines Bruders zu übernehmen. Die Grafschaft Teiserbant
ging 1026 durch Schenkung KONRADS II. definitiv
an das Bistum Utrecht über, und die Grafschaft Drenthe, die
HEINRICH II. 1024 - wenige Monate nach
Gottfrieds Tod - an Utrecht übertragen hatte, vermochte Gozelo
nur unter größten Schwierigkeiten und sehr wahrscheinlich als
eine der Bedingungen seines Ausgleichs mit KONRAD
II. 1025 für sich gewinnen - ein deutlicher Hinweis darauf,
wie sehr dem Herzog an der Wahrung der Grafschafstrechte im Norden des
Herzogtums lag [296 Zu Gozelo I. als Inhaber der Grafschaft
Drenthe vgl. unten Anm. 298. Wenige Monate, nachdem sich ihm der Utrechter
Bischof Ende Februar 1025 angeschlossen hatte, vgl. J.F. Böhmer/H.Appelt,
Regesta Imperii, 1,1: Die Regesten des Kaiserreiches unter Konrad II. 1024-1039,
Graz 1951, Nr. 20b, wiederholte
KONRAD II. im
Juli 1025 die Schenkung der Grafschaft Drenthe durch HEINRICH
II. an Utrecht vom Januar 1024, MGH D K II. 43. Die Tatsache,
daß der Utrechter Bischof auf der Bestätigung dieser Schenkung
bestand und die Grafschaft dennoch an Herzog Gozelo überging,
zeigt, wie umstritten die Grafschaft, in die der Utrechter Bischof bereits
einen eigenen Grafen eingesetzt hatte, vgl. MGH D K II. 44, in den Jahren
1024/25 zwischen dem Bischof und dem Herzog war - ein Sachverhalt, der
am ehesten auf Erbansprüche schließen läßt, die von
Gottfried I. als Inhaber der Grafschaft herrührten und gegen
die sich der Utrechter Bischof abzusichern versuchte. Gozelo I. unterwarf
sich an Weihnachten KONRAD II. und
erkannte ihn an, Böhmer/Appelt, ebd., Nr. 48a. Es ist sehr wahrscheinlich,
daß er bei dieser Gelegenheit die Grafschaft Drenthe verliehen erhielt;
so bereits Vanderkindere, La formation 2 (wie Anm. 287), Seite 313.]. Dies
umso mehr, als in eben diesen Jahren die Grenzgrafschaft Eaname durch den
Eintritt Graf Hermanns in das Kloster St. Vanne in Verdun 1025 an
seinen Schwiegersohn Graf Reginar V. von Hennegau überging und damit
den unmittelbaren Einfluß der Herzogsfamilie entglitt [298 MGH
D H III. 152: comitatum qui post obitum Gozlini ducis nostre
diocioni in Thrente visus est subiacere (1046 Mai 22). Die Übertragung
erfolgte im Zusammenhang der Neuregelung der lothringischen Verhältnisse,
bei der HEINRICH III. Friedrich von
Luxemburg als Herzog von Nieder-Lothringen einsetzte und dem kurz zuvor
mit ihm versöhnten Gottfried dem Bärtigen das Herzogtum
Ober-Lothringen restituierte, und war zweifellos ein Teil dieser Neuregelung.
Gegenüber der älteren Forschung, die diese Nachricht auf Herzog
Gozelo II. von Nieder-Lothringen bezogen hatte, so zuletzt W. Ehbrecht,
Landesherrschaft und Klosterwesen im ostfriesischen Fivelgo (970-1290)
(Veröffentlichungen der Historischen Kommission Westfalens, Reihe
22, Heft 13), Münster 1973, Seite 41, macht Boshof, Lothringen (wie
Anm. 13), Seite 85ff., in Anschluß an Mohr, Lothringen 1 (wie Anm
13), Seite 84f, wahrscheinlich, daß mit Gozlinus der
am 19.4.1044 gestorbene Gozelo I. gemeint sein muß.
Zeitpunkt und Anlaß der Übertragung an Utrecht legen die Verutung
nahe, daß die Söhen Gozelos I. bis dahin Erbansprüche
auf die Grafschaft Drenthe erhoben. Mit aller Deutlichkeit geht aus dem
Wortlaut der Urkunde und den 1046 getroffenen Regelungen hervor, daß
HEINRICH III. ein Erbrecht nicht anerkannte
und keinerlei rechtliche Verbindung zwischen der Grafschaft und dem niederlothringischen
Herzogsamt sah.].
Die in Kamba zur Wahl erschienen Ober-Lothringer verließen
unter Herzog Friedrich den Wahlort in Opposition. Herzog Gozelo von
Nieder-Lothringen, der der Wahl ferngeblieben war [379 So überzeugend
Bresslau, Jahrbücher 1 (wie Anm 99), Seite 20, Anm. 3.] und, mit Ausnahme
des Kölner Erzbischofs und des Pfalzgrafen Ezzo, eine Teilnahme der
Großen seines Dukats an den Vorgängen in Kamba hatte verhindern
können [380 Zur Rolle Erzbischof Pilgrims von Köln bei
den Ereignissen von 1024 vgl. E. Boshoff, Köln, Mainz, Trier - Die
Auseinandersetzung um die Spitzenstellung im deutschen Episkopat in ottonisch-salischer
Zeit, in: Jahrbücher des Kölnischen Geschichtsvereins 49, 1978,
Seite 36f.; zur Teilnahme Ezzos vgl. Bresslau, Jahrbücher 1 (wie Anm.
99), Seite 20, Anm. 3.], verpflichtet nach der Wahl KONRADS
II. - eines alten Gegners seiner Familie [381 Konrad
hatte in den Auseinandersetzungen mit Herzog Gottfried von Nieder-Lothringen
1017 entschieden auf der Seite Graf Gerhards vom Elsaß, eines Oheims
mütterlicherseits, gestanden; vgl. Böhmer/Appelt, Reg. Imp. III,
1, 1 (wie Anm. 296), f (Seite 7), sowie Boshof, Ottonen- und frühe
Salierzeit (wie Anm. 1), Seite 40ff.] - die Bischöfe seines Sprengels
sowie den Bischof von Verdun und den Grafen von Hennegau eidlich, dem neuen
König nur mit seiner Zustuimmung zu huldigen [382 Gesta epp.
Cam. III, 50, MGH SS 7, Seite 485: Quorum (sc. die Wähler KONRADS
II.) ordinationi dux Gothilo, princeps videlicet
Lothariensium, contraire voluit; episcoposque Coloniae, Noviomagi, Virduni,
Traiecti, Leodii allocutus, sacramentum a singulis accepit, nonnisi eius
consensu manus se ei (sc. KONRAD II.)
daturos neque ad eum ituros. Hoc idem dux Theodericus comesque Haynocensium
Reginerius cum sibi conplibus sacromento firmaverunt. Ficker/Puntschart,
Reichsfürstenstand II, 3 (wie Anm. 19), Seite 28, die unter anderem
unter Bezug auf diese Vorgänge betonen: "Die Herzoge erscheinen als
Vertreter des Landes insbesondere auch da, wo es sich um Wahl und Anerkennung
des Königs handelt" vermuten ebd., Seite 185, daß dem Auftreten
der lothringischen Großen gegen die Wahl
KONRADS II. Fürstentage vorausgegangen seien. Nach der
vorherrschenden, wahrscheinlicheren Deutung der oben zitierten Passage
ist aber weniger mit Zusammenkünften der Großen zu rechnen,
vielmehr suchte Gozelo die Bischöfe einzeln an ihren Bischofssitzen
auf, um sie auf seine Seite zu bringen, vgl. etwa Oediger, Regesten (wie
Anm. 287), Nr. 713 - ein Befund, der voll den vorangegangenen Beobachtungen
über die geringe Bedeutung von Fürstentagen unter herzoglicher
Leitung in Lothringen entspricht. Allenfalls in Nijmwegen ist ein eigenes
Treffen anzunehmen.]
Allerdings hielt sich der Kölner Erzbischof nur
wenige Tage an diese Zusage [383 Nachdem Erzbischof Pilgrim von
Köln am 6. oder 7. September 1024 zusamen mit Herzog Friedrich von
Ober-Lothringen den Wahlort Kamba verlassen hatte, empfing er das königliche
Paar bereits am 21. September in Köln, wo er die Königin
Gisela krönte, vgl. Oedinger; Regesten (wie Anm. 287),
Nr. 713714, und Boshof, Köln (wie Anm. 380), Seite 36f. Nur zu vermerken,
nicht aber weiter zu diskutieren ist an dieser Stelle die Tatsache, daß
die in den Gesta epp. Cam. (wie vorige Anm.) mitgeteilten Verhandlungen
Gozelos mit Köln, Nijmwegen, Verdun, Utrecht und Lüttich
unmöglich alle zwischen dem 6. und 21. September stattgefunden haben
können, ja daß selbst für Verghandlungen allein mit dem
Kölner Erzbischof vor dem 21. September der Zeitraum denkbar knapp
war.] und folgte ihm der Utrechter Bischof hierin einige Monate später
[384 Vgl. oben Anm. 296.], während Gozelo I. und mit
ihm der Bischof von Cambrai und Herzog Dietrich von Ober-Lothringen den
neuen König erst Ende 1025 anerkannten [385
Böhmer/Appelt,
Reg. Imp. III, 1, 1, (wie Anm. 296), Nr. 48a; vgl. hierzu Schmidt, Königsumritt
(wie Anm. 191), Seite 169f., und oben Seite 420 mit Anm. 296.]. Folgt man
den Beobachtungen von R. Schmidt, so kam es 1039 beim Regierungsantritt
HEINRICHS III. zu einer noch deutlicheren
Einflußnahme Gozelos: nachdem Gozelo zunächst
mit der Huldigung gezögert hatte, nahm er sie sehr wahrscheinlich
im Juli 1039 in Aachen anläßlich der Thronsetzung
HEINRICHS III. vor; dem Huldigungsakt des Herzogs folgte wenig
später die förmliche Anerkennung des Königs durch die übrigen
lothringischen Großen in Maastricht [386 Schmidt, ebd. Seite
219f.; wiederum haben wir den Gesta epp. Cam. III, 55, MGH SS 7, Seite
487, die Nachricht zu verdanken, daß Gozelo nach dem Tode
KONRADS II. dessen 1028 gewählten
und geweihten Sohn HEINRICH III. die
Huldigung aliquantulum denegare disposuerat; zu dem Ausgleich von
1039, bei dem Gozelo I. für seine Anerkennung HEINRICHS
III. sehr wahrscheinlich die Erblichkeit der beiden lothringischen
Dukate zugestanden erhielt, vgl. oben Seite 399 mit Anm. 188; zu Maastricht
als Ort der Huldigung der Lothringer siehe Anm. 240.].
Die Verpflichtung der Großen gegen den eben gewählten
beziehungsweise die Regierung antretenden König durch Gozelo I.
1024 und 1039 bildet, was die Einflußnahme des Herzogs auf das politische
Verhaltens einer comprovinciales anbetrifft, eine Ausnahme, die
aber umso deutlicher erkennen läßt, wie stark das politische
Gewicht damals war. Kaum zufällig fallen die Ereignisse von 1024 und
1039 in jene Phase des niederlothringen Herzogtums, in der der herzog seine
militärischen und richterlichen Funktionen am nachdrücklichsten
wahrnahm und über eine so breite Machtgrundlage verfügte, daß
er in der Lage war, KONRAD II. fast
eineinhalb Jahre die Anerkennung zu verweigern und auch gegenüber
HEINRICH III. die Huldigung aliquantulum
denegare und sie erst gegen große Zugeständnisse zu leisten.
Um so bemerkenswerter ist es, daß es Gottfried
I. und Gozelo I. gelang, nach und nach mit sämtlichen
verfeindeten Familien Heiratsverbindungen anzuknüpfen, siedamit wenigstens
zeitweise in ihre Herzogsherrschaft zu integrieren und das Haus VERDUN
fester im niederlothringischen Adel zu verankern. Der erste Schritt
in diese Richtung war 1016 die Heirat Graf Reginars V. vom Hennegau mit
Mathilde, der Erbtochter Graf Hermanns von Eename, des Bruders
Herzog Gottfrieds I. Diese Eheverbindung, um die mit Reginar ad
integrandam amicitiam bat [433 Gesta epp. Cam. III, 10, MGH
SS 7, Seite 469. Vorausgegangen waren nach der Schlacht von Florennes am
15.9.1015, in der Reginars V. Oheim Lambert I. von Löwen fiel, erneute
Angriffe Reginars und seines Neffen Heinrichs I. von Löwen auf die
fidelis imperatoris, das heißt vor allem auf den Herzog und
dessen Familie, und die wohl im November 1015 von den Bischöfen von
Cambrai, Utrecht und Verdun vermittelte Aussöhnung der REGINARE mit
dem Kaiser, ebd. cap. 9. Wie stark das Interesse des Bischofs von Cambrai
an dieser Eheverbindung war, zeigt, daß er sich über kirchenrechtliche
Bedenken wegen zu naher Verwandtschaft hinwegsetzte; vgl. Schieffer, Gerhard
I. (wie Anm. 144), Seite 341.], führte zwar zum Übergang der
Mark Eename an den Hennegau [434 Vgl. dazu oben Seite 420 mit Anm.
297.], hatte aber vor allem zur Folge, daß Reginar, in den Kämpfen
von 1013/15 einer der entscheidenden Gegner des Hauses VERDUN, seitdem
sicher auf Seiten des Herzogs stand wie seine Teilnahme 1018 bei dem Kriegszug
gegen Dietrich von Holland und seine eidliche Verpflichtung 1024 gegenüber
Gozelo I. in der Frage der Königshuldigung zeigen. Gozelo
I. setzte die Integration der ehemaligen Hauptgegner durch Einheirat
in die Herzogsfamilie konsequent fort. Während sein ältester
Sohn Gottfried der Bärtige die Angehörige einer vornehmen,
aber unbekannten lothringischen Familie heiratete [436 Vgl. zu ihr
unten Anm. 507.], wurden die Töchter mit Angehörigen der Grafenfamilien
von Namur und Löwen vermählt. Vor allem die Ehe Regelindes
mit Graf Albert II. von Namur (1031-1063/64) [437 Die Heirat dürfte
am ehesten in den 30-er Jahren anzusetzen sein.] - sein Bruder Robert hatte
1013 zusammen mit Lambert von Löwen gegen Hermann von Eename
gekämpft - führte zu einem enegn Zusammengehen des Grafen mit
dem Herzog Gozelo [439 Mit Rosseau, Actes (wie Anm. 146),
Seite LVIII, ist die Teilnahme Alberts II. an der Schlacht von Bar 1037
auf Seiten Gozelos I. und Gottfrieds des Bärtigen vornehmlich
mit seinen Verwandtschafstbeziehungen zur Herzogsfamilie zu erklären.];
sie war es auch, die 1076 die Erbansprüche Alberts III., des Sohnes
der Regelinde, gleichsam als eines Angehörigen des Hauses
VERDUN auf die Hausgüter um Bouillon begründete [440 Vgl.
dazu unten Seite 450.].
Weniger erfolgreich war die Heirat der zweiten Tochter
Gozelos, Uda, mit Graf Lambert II. von Löwen (1041-1062),
dessen Vater Lambert I. 1025 gegen Herzog Gottfried I. gefallen
war [441
'Genealogia ducum Brabantiae heredum Francia' cap. 4,
MGH SS 25, Seite 389, Zeile 19.; vgl. Parisse, Genealogie (wie Anm. 14),
Seite 36, Nr.65. Auch diese Eheverbindung dürfte am ehesten in den
30-er Jahren des 11. Jahrhunderts anzusetzen sein. Lambert II. folgte seinem
Bruder Heinrich I. (1015-1038) und dessen früh verstorbenen Sohn Otto,
vgl. Vanderkindere, La formation 2 (wie Anm. 287), Seite 114ff.]. Weder
kam es zu der erhofften Einbindung der Grafen von Löwen in die Herzogsherrschaft,
noch zu einer dauerhaften Verbindung mit dem Herzogshaus [443 Anders
als zu den Grafen von Namur sind so gut wie keine Nachrichten über
Beziehungen der Grafen von Löwen zur herzoglichen Familie überliefert.
Dies ist umso bemerkenswerter, als es wie bei den Grafen von Namur durch
die Nachbarschaft in den Ardennen so auch zu den Grafen von Löwen
durch die Nähe der Markgrafschaft Antwerpen durchaus Berührungspunkte
gab. Daß Ida, die Tochter Gottfrieds des Bärtigen,
mit Eustachius II. von Boulogne einen Neffen Lamberts II. von Löwen
heiratete, ist schwerlich als Folge der unter Gozelo I. angeknüpften
Eheverbindungebn anzusehen.], noch zu stärkerer Reichstreue der als
gens ferox oder genu ... infidum geltenden Familie; allenfalls
sie in Lothringen getadelte Heiratsverbindungen der Geschwister Lamberts
II. nach Flandern und Boulogne wurden durch diese Ehe neutralisiert [445
Wenn in dem 1041 in Nivelles ausgefertigten D H III. 80, vgl. Anm.
444, die Familie von Löwen vornehmlich deshalb als gens ferox et
dure cervicis gebrandmarkt wird, weil sie iungitur enim indomitis
Francigenis, so bezeichnet sich dies zweifellos auf die Ehe von Lamberts
II. Bruder Heinrich II. mit einer Tochter Graf Balduins V. von Flandern
und auf die Heirat seiner Schwester Mathilde mit Graf Eustachius I. von
Boulogne.].
Bemerkenswert ist schließlich, daß in derselben
Generation über Gozelo I. dritte Tochter Mathilde Ehebeziehungen
auch zu den ezzonischen Pfalzgrafen angeknüpft wurden, deren weiter
Einflußbereich zwischen Maas und Rhein von der Herzogsherrschaft
kaum erfaßt wurde und denen gegenüber eher ein gleichberechtigtes
Nebeneinander bestand. Wann und unter welchen Umständen die Heirat
Mathilde mit Pfalzgraf Heinrich (1045-1060) zustandekam [447
Wir erfahren darüber durch die eher beiläufige Bemerkung
Thiofrids von Echternach, der in seiner Vita s. Willibrordi cap. 33, MGH
SS 23; Seite 145, Mathilde, die Gemahlin Pfalzgraf Heinrichs, als
Gozelonis ducis filia bezeichent; zum Bezug auf Gozelo
I. vgl. zuletzt Parisse, Genealogie (wie Anm. 14), Seite 35, Nr. 61.
Nach Lewald, Ezzonen (wie Anm. 106), Seite 161ff., war Mathilde sehr
wahrscheinlich in erster Ehe mit einem Sigebodo, vielleicht einem Bruder
des Grafen Richwin (des Vaters Bischofs Udos von Toul) und Inhaber der
Grafschaft im Zülpichgau, verheiratet und ist ihre Eheschließung
mit Heinrich spätestens 1048 anzusetzen. Sie fiele damit in die Jahre
des Aufstands von Mathildes Bruder Gottfried den Bärtigen
gegen HEINRICH III. und in die Zeit,
in der die EZZONEN, nachdem von Pfalzgraf Heinrichs Neffen Hermann das
Kölner Erzbistum innehatte (1036-1056) und Otto als bisheriger Inhaber
der Pfalzgrafschaft 1045 das Herzogtum Schwaben erhielt sowie als möglicher
Nachfolger des schwer erkrankten HEINRICH III.
im Gespräch war, die führende Rolle in der Reichspolitik spielten,
vgl. Boshos, Lothringen (wie Anm. 13), Seite 78. Trotz dieser Eheverbindung
zählten die EZZONEN zu den engsten Parteigängern HEINRICHS
III. in den 1044 ausgebrochenen lothringischne Wirren: Pfalzgraf
Otto und Erzbischof Hermann, die Schwäger Gottfrieds des Bärtigen,
unterstützten den König im Kampf gegen den aufständischen
Herzog, Oediger, Regesten (wie Anm. 287), Nr. 802.] und welche politische
Folgen sie besaß [448 So ist es auffällig, daß
Pfalzgraf Heinrich 1050 zusammen mit Herzog Friedrich von Nieder-Lothringen
und Graf Albert II. von Namur, einem weiteren Schwager des gestürzten
und damals inhaftierten Gottfried des Bärtigen, an einer Diözesansynode
in Lüttich teilnahm, Despy, Waulsort (wie Anm. 197), Nr. 9/10; Seite
335ff. - einer der sehr wenigen Belege für Aktivitäten der Pfalzgrafen
im mittleren Maasgebiet als dem Zentrum des niederlothringischen Dukats
und damit vielleicht ein Hinweis darauf, daß der Pfalzgraf den gegen
die Ansprüche Gottfrieds eingesetzten Herzog Friedrich stützte.
Andererseits gehörte Heinrich 1056 und 1059 zusammen mit Gottfried
zu den führenden Teilnehmern der lothringischen Fürstentreffen
in Andernach, an denen Herzog Friedrich nicht beteiligt wurde; vgl. Anm.
369.], ist allerdings unbekannt.
Auf das besondere Interesse der Herzöge an diesem
Raum verweisen nicht zuletzt die auffällig engen Familienbeziehungen
zu dem in nördlichen Haspengau gelegenen Kanonissenstift Munsterbilzen
(nordwestlich von Maastricht), in dem sich Herzog Gozelo I. und
Gottfrieds des Bärtigen erste Gemahlin Uoda bestatten
ließen und Gottfrieds Tochter Ida, die Mutter Gottfrieds
von Bouillon, ihre Ausbildung erhielt.