Illegitime Tochter des Herzogs Otto der Erlauchte von
Sachsen
Glocker Winfrid: Seite 267
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"Die Verwandten der Ottonen und ihre Bedeutung in der
Politik"
III, 6 NNw bez. 932
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oo Wido (Thüringer)
Illegitime Tochter des Herzogs Otto der Erlauchte
Die außereheliche Tochter Herzog Ottos des Erlauchten
war mit einem Thüringer namens Wido
vermählt; sie ist
im Bericht Widukinds I c. 38, S. 56, über die Ungarnkämpfe 932
bezeugt.
Eckhardt, Funde (2. Auflage) S. 60 ff. macht Richwin,
Gemahl der Kunigunde, die wir als Mutter des Grafen Siegfried von Luxemburg
und somit als Großmutter der Kaiserin Kunigunde
kennen, zu einem unehelichen Sohn Herzog Ottos des Erlauchten,
um
auf diese Weise eine rätselhafte Angabe im Indiculus loricatorum (MGH
Const. I, Nr. 463) zu erklären. Wir lesen dort: "Domnus Sicco, imperatorius
frater, ducat XX." Dieser Sicco konnte bisher nicht überzeugend identifiziert
werden. In der älteren Forschung dachte man bei Sicco an einen unehelichen
Sohn OTTOS I., so Philipp Jaffe (in:
MGH Const. I, S. 633, Anm. 4). Mathilde Uhlirz hielt dagegen Graf Siegfried
von Luxemburg als einen besonderen Vertrauten und wohl auch Verwandten
Kaiser
OTTOS II. für den "imperatorius frater".
Eckhardt hingegen brachte zwei Argumente vor, mit denen
er seine Thesen zur Filiation Richwins, des Gemahls Kunigundes, zu stützen
suchte. Richwin hatte einen Sohn Otto, der 940 Herzog in Lothringen wurde.
Es tritt also der Leitname "Otto" auf, den Eckhardt als Hinweis auf die
OTTONEN
wertet,
und zudem, so Eckhardt weiter, müsse dieser Otto, Sohn Richwins, schon
allein deshalb ein Verwandter OTTOS I. sein,
weil dieser in der Anfangszeit seiner Regierung nur Verwandte mit dem Herzogsamt
betraut habe. Gegen diese These ist nicht nur zu entgegnen, dass aus dem
Vorkommen eines Leitnamens allein nicht auf Verwandtschaft geschlossen
werden darf; zudem kann dieser Name zur Zeit der Geburt von Richwins Sohn
(vor 925) noch nicht in dem Maße Leitname im sächsischen Königshaus
gewesen sein, wie es dem modernen Betrachter scheint. Zu der These, König
OTTO I. habe bereits in den Anfangsjahren seiner Regierungszeit
die politische Absicht verfolgt, die eigene Herrschaft mit der Einsetzung
von Verwandten besser abzusichern, vgl. im 1. Teil S. 69 f., wo gezeigt
wird, dass König OTTO I. gerade
in den bei dieser These in Frage stehenden Anfangsjahren seiner Regierung
nicht so sehr auf mögliche Verwandtschaft geachtet hat, wenn es um
die Neubesetzung des Amtes eines Markgrafen, Herzogs usw. ging. Und wie
sollte auch der "Sachse" Richwin nach Ober-Lothringen gekommen sein? Die
Zuweisung des zweiten Gemahls der Kunigunde zu den Söhnen Ottos
des Erlauchten
durch Eckhardt muß zurückgewiesen werden.
Eine weiter bisher unbekannte Schwester König
HEINRICHS I. namens Irminburg hat Eckhardt, Funde (2. Aufl.)
S. 18 ff., und ders., Eschwege S. 35 ff., angenommen. Er verwies auf Widukind
II c. 2, S. 67, in dem der Legat und "a rege secundus" Siegfried als "gener
quondam regis, tunc vero affinitate coniunctus" bezeichnet wird, und referiert
weiter, in der "einschlägigen Literatur" werde "allgemein angenommen,
daß Siegfried von Merseburg mit einer Schwester HEINRICHS
I., also einer Tochter Ottos des Erlauchten, verheiratet
war", ja es scheine, "daß er außerdem verwandtschaftliche Beziehungen
zu HEINRICHS I. erster Frau,
Thankmars
Mutter
Hathui [sic!] hatte". Da sich aber in der Familie der
Königin
Mathilde ein Bruder namens Siegfried (der in diesem Falle "gener"
HEINRICHS
I.
wäre) nicht unterbringen lasse, müsse man die Vermählung
Siegfrieds mit einer unbekannten Schwester König
HEINRICHS I. annehmen. Den Namen dieser Schwester könne
man aus dem Eintrag im Reichenauer Verbrüderungsbuch sowie einem von
Melchios Goldast exzerpierten Eintrag in einem heute verlorenen Teil des
Verbrüderungsbuches von St. Gallen entnehmen. Eckhardt zieht aus der
These, ein "Tochter-Mann" sei Otto dem Erlauchten in seiner Grafschaft
nachgefolgt, noch weitere Schlüsse, die hier nicht erörtert werden
sollen. Es ist nur nachzuprüfen, inwieweit Irminburg tatsächlich
eine bisher unbekannte Tochter Herzog Ottos des Erlauchten sein
könnte. Der Dreh- und Angelpunkt ist die zitierte Widukind-Stelle
I c. 2, S. 67. Doch erklärt der Corveyer Mönch einige Kapitel
später (II c. 9, S. 73) die Verwandtschaft zwischen König
HEINRICH I. und dem Legaten Siegfried selber: die Mutter Siegfrieds
sei eine Schwester Hatheburgs, der ersten Gemahlin HEINRICHS
I.; Waitz S. 208 hält hiermit den Begriff "gener" aus II
c. 2 für hinreichend erklärt. Zuletzt zu der Kombination Eckhardts,
die nicht als völlig abwegig abgetan werden soll, Schmid, Fratres
S. 133 mit Anm. 91.