Tochter des Grafen
Ekbert II. von Formbach-Pütten und der Willibirg
von der Steiermark, Tochter von Markgraf Otakar II.
GENEALOGISCHE TAFELN ZUR MITTELEUROPÄISCHEN GESCHICHTE
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Wegener Dr. Wilhelm: Seite 146
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47. Kunigunde
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F. entgegen der Hausgenealogie unter e) und eV.
c 1120 siehe 39
(1152) siehe 46.
Gemahl:
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1.) c 1135 Berthold IV. von Andechs (siehe da
n 30) + 1151;
2.) (1152) Ulrich III. von Deggendorf und Pernegg
(siehe
Raabs n 9)
+ c 1170
vgl. ferner unten die Bemerkung über das
Formbacher
Erbe.
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GENEALOGISCHE TAFELN ZUR MITTELEUROPÄISCHEN GESCHICHTE
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Wegener Dr. Wilhelm: Seite 147
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Bemerkungen über das Formbacher Erbe
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Ekbert
III. ist vermutlich ohne Testament gestorben. Die einzige Erbin
war nach dem baldigen kinderlosen Tode seiner Schwester Mathilde
die zweite Schwester Kunigunde, die
sich aber zum zweite Mal unter ihrem Rang verheiratet hatte. Das Ausschlaggebende
bei der Erbregelung waren die Reichslehen, die Grafschaften Neuburg-Schärding
und Windenberg. Man wird allgemein, besonders aber an höchster Stelle
als untunlich empfunden haben, dass diese an Ekbert, den unmündigen
Sohn Ulrichs III. von Deggendorf, fielen, dessen Vater ein einfacher
Edelfreier war. Andererseits waren die Grafschaften seit langem mit den
allodialen Mittelpunkten Neuburg und Windberg innig verbunden, also diese
Allode von den Grafschaften praktisch nicht zu lösen, dazu Berthold
V. von Andechs, Kunigundes Stiefsohn,
sicher der gegebene Mann für die Übernahme des gesamten Erbes.
Daher wird man Kunigundes Töchter
aus ihrer 1. Ehe dem klösterlichen Stande zugeführt und zum Verzicht
zugunsten Bertholds V. bewogen haben. Immerhin war das eine rechtliche
Künstelei, und Otakar III. von Steiermark war offenbar nicht gewillt,
diese Regelung auch bezüglich des in seiner Markgrafschaft gelegenen
Ländchens Pitten anzuerkennen und den glücklichen und mächtigen
Erben sich im eigenen Hause breit machen zu lassen, er "zog sich" zu dem
Ländchen (DChr. 3, 709). Kunigunde von Deggendorf
jedoch
blieb auf ihrem Pflichtteil an dem väterlichen Erbe beschränkt,
den sie auf ihren Sohn vererbte.
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Moritz Joseph: Seite 144-152 (1803)
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"Kurze Geschichte der Grafen von Formbach, Lambach und
Pütten"
Kunigunde, die Schwester des Grafen Ekberts III. und Gemahlin
des Grafen Bernhard von Kärnten
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1) Willibirg trug die gleiche Sorge für ihre
Tochter Kunigunde als für ihren Sohn Ekbert III., weil
sie für dieselbe so wichtige Geschenke machte, als für diesen;
sie waren also gewiss aus dem nämlichen Ehebande. Die Kunigunde war
aber älter als ihr Bruder, denn in den 3 formbachischen Urkunden,
die von der Kunigunde reden, wird sie uns als schon erwachsen und sich
selbst überlassene Person vorgestellt, und zwar in Urkunden, die in
den verschiedenen Jahren und früher noch ausgefertigt waren, als des
Ekbert
III., ihres Bruders, irgendwo bedacht wird.
2) Die dritte Urkunde, welche von der Kunigunde
redet, ist die merkwürdigste. Sie opferte damals ein Mägdelein
als eine freie Dienerin zum Kloster Formbach; sie wird Frau Gräfin
Domina Chunigund Comitissa genannt; es geschieht keine Meldung mehr von
ihren Eltern; ihr Bruder Ekbert III. allein nebst einigen Ministerialen
leisten ihr Zeugschaft und dabei heißt es: dies Opfer geschah, als
die Kunigunde von der Provinz sich verreiste; glaublich nach dem Tode ihres
Vaters und ihrer Mutter, als sie ihren Bruder besuchte und etwa der Erbschaftsgeschäfte
halber zu ihm kam. Damals war also die Kunigunde verehelicht, weil sie
eine Frau Gräfin genannt wird und zwar an einen Grafen, der außerhalb
der Provinz wohnte.
3) Wer aber war ihr Gemahl? Dieser war weder Berthold
II. noch Berthold III. von Andechs, sondern der Graf Bernhard von Kärnten.
Das erste beweise ich aus dem, weil die Kunigunde gewiss weder die Mutter
Bertholds III., noch seine Gemahlin sein konnte. Die Mutter Bertholds III.
von Andechs war zuverlässig die Hedwig, die sowohl beim Alberico trium
fontium und im Diessischen Geschlechts-Register, als auch in den Urkunden
mit Berthold II., ihrem Gemahl, vorkommt, mit dem sie wenigstens
36 Jahre vom Jahre 1140 bis 1176, das ist, bis zu ihrem Tode lebte. Diese
war nur die einzige Gemahlin des Berthold II., und sie war mit ihm eben
zur Zeit vermählt, als Kunigunde auch eine Frau war; die Kunigunde
muss also einen anderen Gemahl gehabt haben. Hinzu kommt noch, dass Kunigunde
schon eine Gräfin genannt wird, ehe noch Berthold II. seinem Vater,
der erst 1151 starb, in der Grafschaft folgen konnte. Um so weniger konnte
die Kunigunde die Gemahlin des Grafen Berthold III. sein.
a) Die Kunigunde war ungefähr 25 Jahre älter,
als Berthold III.; sie war schon Gräfin, und an einen Grafen vermählt,
da Berthold III. noch kaum geboren sein konnte.
b) Berthold III. hatte ums Jahr 1170 die Agnes, die Tochter
des Dedo oder Theco, Markgrafen von Meißen geheiratet, die mit ihrem
Gemahle bis 1195, das ist, bis zu ihrem Tode, lebte; sie war also die einzige
Gemahlin des Grafen Berthold III.
c) Ferner beerbte Berthold III. nicht die Kunigunde,
sondern nur den Grafen Ekbert III., wie er sich in der Urkunde der Zollbefreiung
selbst erklärt, besonders weil diese Befreiung als ein Seelgerät
nicht für die Kunigunde, sondern für den Grafen Ekbert III. gegeben
war.
d) Ekbert, der nachmalige Bischof von Bamberg, ist ein
zuverlässiger Sohn dieser Agnes, weil er höchstens ums Jahr 1174
geboren sein konnte, indem ihm im Jahre 1203, als er zum Bischof von Bamberg
erwählt wurde, noch das kanonische Alter nicht erreicht hatte und
er folglich noch nicht 30 Jahre zählte; also tritt seine Geburt in
einer Zeit ein, da dieser gewiss schon mit der Agnes vermählt war.
Nun aber Ekbert war der älteste Sohn des Grafen Berthold III., mithin
kann Kunigunde die Mutter des Söhne Bertholds III, also auch seine
Gemahlin nicht sein.
e) Man kann endlich auch nicht sagen, dass Kunigunde
als Witwe ihres Grafen zum 2. Male an den jungen Berthold III. noch von
seiner 2. Gemahlin Agnes sei vermählt gewesen, dem sie aber keine
Kinder geboren hätte, denn entweder hat Kunigunde ihren Bruder oder
ihr Bruder sie überlebt; im 1. Falle wären an den Grafen Berthold
III., nicht nur die Besitzungen des Grafen Ekbert III., nämlich Formbach,
Neuburg und Pütten usw. heimgefallen, sondern auch Kunigunde hätte
dem Markgrafen Otachar von Steier keinen Teil der ihr zugefallenen Güter
vermachen können, weil ihr Gemahl, der nach der Voraussetzung Berthold
III. sein sollte, noch lebte, und also die ganze Erbschaft eingezogen hatte.
Diesem widerspricht aber die Urkunde, wo Berthold III. den Titel der Erbschaft
nicht von seiner Gemahlin, sondern vom Grafen Ekbert III. selbst herschreibt.
Im 2. Falle, wenn ihr Bruder sie überlebt hätte, so wäre
wieder die ganze Erbschaft an Berthold III. gekommen, und Markgraf Otachar
hätte auf die Erbschaft der Kunigunde nach dem Tode des Grafen Ekbert
III. um so weniger Anspruch machen können, weil diese schon vor dessen
Tod ihrem Gemahl angefallen wäre. Es ist also handgreiflich, dass
die Bertholde von Andechs, der II. und der III., die Kunigunde, die Schwester
des Grafen Ekbert III., zur Gemahlin nicht haben konnte.
4) Den wahren Gemahl entdecke ich in einem alten Fragment,
welches uns Abt Aug. Rumpler von Formbach aufbehalten hat, wo von den Erbschaften
des Markgrafen Otachar V. von Steier geredet und den 2 Erbschafts-Fällen
auch der Titel angemerkt wird: dort steht eine Kunigunde, die Gemahlin
des Grafen Bernhard von Kärnten und wird eine Base (Amita) des Markgrafen
Otachar V. genannt, wegen welcher dieser den Grafen Bernhard beerbte; gleich
danach steht die Tochter des Grafen Ekbert II. und der alte Verfasser des
Fragments heißt sie auf die gleiche Art eine Base (Amita) des nämlichen
Markgrafen. Schon der Zusammenhang der Stelle selbst fordert es, dass wir
aus der Tochter Ekberts II. und aus der Gemahlin des Grafen Bernhard nicht
2 Personen machen müssen. Der Autor sagt: Otachar erbte von Testamentswegen
nicht nur von Grafen Bernhard wegen dessen Gemahlin Kunigunde, die des
Markgrafen Base war, sondern er erbte auch die Base selbst, welche eine
Tochter des Grafen Ekbert war; denn erstens das Wort amita muss hier im
gleichen Sinne genommen werden, sonst hätte der Autor erklären
oder die Tochter des Grafen Ekberts beim Namen nennen müssen. Da er
aber eines Teils die Tochter des Grafen Ekberts II. nicht nennt
und andererseits aus Urkunden bekannt ist, dass sowohl die Tochter des
Grafen
Ekbert II. als die Gemahlin des Grafen Bernhard von Kärnten, Kunigunde
geheißen; da auch die Zeit, wo Graf Bernhard in Urkunden als Graf
erscheint, genau mit jener übereinkommt, da die Kunigunde,
Tochter des Grafen Ekbert II. mit einem Grafen und zwar wie der
Ausdruck: proficiscens de Provincia erweist, mit einem Grafen von einem
entfernten Lande vermählt war; ferner, da mit Grunde nicht behauptet
werden kann, dass in der väter- und mütterlichen Freundschaft
des Markgrafen Otachar sich eine Kunigunde um diese Zeit vorfinde, ausgenommen
jene, welche die steiermärkischen Geschichtsschreiber aus eben diesem
Fragment herleiten wollen; endlich da die Erbschaftsfälle, wenn sie
sich im kurzer Zeit aufeinander ereignet, gemeinschaftlich den nämlichen
Grund- und Ankunftstitel bei sich haben: so schließe ich, dass die
zwei Fälle, die zwar zu verschiedenen Zeiten sich mögen ereignet
haben, doch nur einen Grund- und Haupttitel für sich haben, und dass
dieser Titel in der einzigen Kunigunde, der Tochter des Grafen Ekbert II.,
welche gewiss eine Base des Markgrafen Otachar V. war, zu suchen sei. Die
Fälle der Erbschaften dieses Markgrafen mögen sich also nach
der Ordnung, in der uns das Fragment dieselben ansetzt, beiläufig
so zugetragen haben. Graf Bernard, der im Jahre 1141 ins gelobte Land reiste,
kann mit der Bedingnis, wenn er nicht zurückkehren sollte, wie es
auch geschah, indem er im folgenden Jahr auf der nämlichen Reise starb,
kann, sage ich, ein Testament, zwar vorzüglich zu Gunsten seiner Gemahlin,
der Kunigunde, aber auch zu Gunsten ihres Blutsfreundes, des Markgrafen
Otachar gemacht haben. So mag sich also der erste Fall bei der Erbschaft
des Grafen Bernhards ereignet haben. Weil nun Kunigunde ihren Gemahl überlebte
und sich nicht mehr verehelichen wollte, so bediente sie sich ihrer Freiheit,
mit ihren Gütern nach Gutdünken zu schalten uns vermachte ihrem
Vetter ihre eigentümlichen Besitzungen ohne Bedingnis, einen Teil
der väterlichen Erbschaft aber, auf den Fall, wenn ihr Bruder ohne
Erben sterben sollte; somit wäre nun die doppelte Erbschaft dieses
Markgrafen ausgeglichen. Übrigens tat Kunigunde auch dem Kloster Admont
viel Gutes und starb noch vor ihrem Bruder, weil gleich nach dessen Tod
die ganze Erbschaft eines Teiles von Markgrafen Otachar V. andererseits
vom Grafen Berthold III. von Andechs in Besitz genommen wurde.
c 1135
1. oo 2. Berthold I.(IV.)Graf von Andechs
-27.6.1151
2. oo Ulrich III. Herr von Deggendorf
- c 1170
Kinder:
1. Ehe
Mathilde Äbtissin von Edelstetten 1153/54
-31.5.1160
Eufemia Äbtissin von Alto-Münster
-19.6.1180
Kunigunde Nonne im Kloster Admont
-10.12. um
1139
2. Ehe
Ekbert Herr von Deggendorf
-19.1.1200